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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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eheschließung und errichtung von Testamenten, Wahlrecht<br />

Betreute können heiraten, wenn sie nicht geschäftsunfähig sind; ebenso können<br />

sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d. h. wenn sie in der<br />

Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht<br />

zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />

hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung des Betreuers für diese<br />

Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />

sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt<br />

ist.<br />

dauer der betreuung<br />

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen<br />

nicht länger als notwendig dauern. Das Gesetz schreibt deshalb ausdrücklich<br />

vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer,<br />

haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der<br />

Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung<br />

hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung das Datum<br />

des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />

haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung<br />

oder Verlängerung entschieden werden.

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