Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung<br />
des Betreuten hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen<br />
(§ 1901 a Abs. 1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />
Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den<br />
mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu<br />
entscheiden (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung<br />
finden sich in der ebenfalls vom rheinland-pfälzischen Ministerium<br />
der Justiz herausgegebenen Broschüre „Wer hilft mir, wenn ... ?“ .<br />
In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des Betreuers der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />
das der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />
und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1<br />
BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen<br />
auch, den Betreuer mit seiner Verantwortung für den Betreuten nicht alleine<br />
zu lassen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne der Vorschrift besteht etwa<br />
bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko allgemeine Gefahren,<br />
wie sie mit der Narkose verbunden sind, übersteigt. Ein schwerer und länger<br />
dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts der Sehkraft,<br />
bei der Amputation eines Beines oder bei drohenden nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />
anzunehmen. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts<br />
muss konkret und nahe liegend sein; nur hypothetische oder unwahrscheinliche<br />
Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollten sich<br />
die Betreuer an das Betreuungsgericht wenden. Keine Genehmigungspflicht<br />
besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden<br />
wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />
Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in<br />
eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die<br />
Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />
der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden<br />
erleidet.