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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung<br />

des Betreuten hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen<br />

(§ 1901 a Abs. 1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />

Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />

zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den<br />

mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu<br />

entscheiden (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung<br />

finden sich in der ebenfalls vom rheinland-pfälzischen Ministerium<br />

der Justiz herausgegebenen Broschüre „Wer hilft mir, wenn ... ?“ .<br />

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des Betreuers der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />

das der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />

und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen<br />

auch, den Betreuer mit seiner Verantwortung für den Betreuten nicht alleine<br />

zu lassen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne der Vorschrift besteht etwa<br />

bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko allgemeine Gefahren,<br />

wie sie mit der Narkose verbunden sind, übersteigt. Ein schwerer und länger<br />

dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts der Sehkraft,<br />

bei der Amputation eines Beines oder bei drohenden nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />

anzunehmen. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts<br />

muss konkret und nahe liegend sein; nur hypothetische oder unwahrscheinliche<br />

Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollten sich<br />

die Betreuer an das Betreuungsgericht wenden. Keine Genehmigungspflicht<br />

besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden<br />

wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />

Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in<br />

eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />

ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die<br />

Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />

der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />

stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden<br />

erleidet.

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