Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es in allen Fällen nicht, wenn zwischen<br />
Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung,<br />
die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a<br />
BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).<br />
Sterilisation<br />
Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit<br />
dar. Der dadurch herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann<br />
oft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besonders problematisch ist der<br />
Eingriff, wenn über ihn nicht der Betroffene selbst, sondern ein anderer als Vertreter<br />
entscheidet.<br />
Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen Menschen in einer<br />
rechtlichen Grauzone stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung nicht<br />
gab und die Rechtsprechung uneinheitlich war. Das Gesetz enthält jetzt ein völliges<br />
Verbot der Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen<br />
Volljährigen bedarf der Betreuer, wenn er den Eingriff durchführen lassen will,<br />
hierfür der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter ganz engen Voraussetzungen<br />
in einem sehr strengen Verfahren erteilt werden kann (§ 1905<br />
BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />
stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen<br />
darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen Methoden der<br />
Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung<br />
schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären,<br />
zulässig. Eine solche Notlage kann z. B. dann gegeben sein, wenn die Mutter<br />
von ihrem Kind getrennt werden müsste und dies für sie ein schwerwiegendes<br />
seelisches Leid zur Folge hätte.<br />
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