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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es in allen Fällen nicht, wenn zwischen<br />

Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung,<br />

die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a<br />

BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).<br />

Sterilisation<br />

Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit<br />

dar. Der dadurch herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann<br />

oft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besonders problematisch ist der<br />

Eingriff, wenn über ihn nicht der Betroffene selbst, sondern ein anderer als Vertreter<br />

entscheidet.<br />

Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen Menschen in einer<br />

rechtlichen Grauzone stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung nicht<br />

gab und die Rechtsprechung uneinheitlich war. Das Gesetz enthält jetzt ein völliges<br />

Verbot der Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen<br />

Volljährigen bedarf der Betreuer, wenn er den Eingriff durchführen lassen will,<br />

hierfür der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter ganz engen Voraussetzungen<br />

in einem sehr strengen Verfahren erteilt werden kann (§ 1905<br />

BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />

stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen<br />

darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen Methoden der<br />

Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung<br />

schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären,<br />

zulässig. Eine solche Notlage kann z. B. dann gegeben sein, wenn die Mutter<br />

von ihrem Kind getrennt werden müsste und dies für sie ein schwerwiegendes<br />

seelisches Leid zur Folge hätte.<br />

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