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Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong><br />

Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V)<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 92 in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie der §§ 10 Abs. 4, 19 und 21 Abs. 2 <strong>des</strong><br />

Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 01.04.2004 in der letzten Fassung <strong>des</strong> 3.<br />

ÄndG KiföG M-V vom 08. Juli 2010 wird nach Beschlussfassung <strong>des</strong> Kreistages <strong>des</strong><br />

<strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong> vom 21.03.2012 folgende <strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> KiföG M-V<br />

erlassen:<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Betreuungsumfang<br />

(1) Ein Ganztagsplatz umfasst in der Krippe, im Kindergarten und in der<br />

Kindertagespflege eine regelmäßige Betreuungszeit von 50 Stunden in der Woche,<br />

ein Teilzeitp,latz für alle genannten Betreuungsarten 30 Stunden in der Woche.<br />

(2) Ein Halbtagsplatz umfasst in der Krippe und im Kindergarten und in der<br />

Kindertagespflege eine regelmäßige Betreuungszeit von 20 Stunden.<br />

(3) Im Hort erfolgt die Förderung in der Regel bis zu 6 Stunden als Ganztagsförderung<br />

oder bis zu 3 Stunden als Teilzeitförderung täglich von montags bis freitags<br />

außerhalb der Unterrichtszeiten.<br />

§2<br />

Anmeldung und Bewilligung <strong>des</strong> Förderungsbedarfs<br />

(1) Soweit in dieser <strong>Satzung</strong> Personensorgeberechtigte genannt werden, sind<br />

eheähnlichen Gemeinschaften diesen gemäß § 20 SGB XII in Verbindung mit § 36<br />

SGB XII gleichgestellt.<br />

(2) Der Bedarf an Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist durch die<br />

Personensorgeberechtigten:<br />

a) für die amtsfreien Städte und Gemeinden Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn,<br />

Neubukow, Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz, Satow und die Ämter Bad Doberan ­<br />

Land, Carbäk, Neubukow-Salzhaff, <strong>Rostock</strong>er Heide, Schwaan, Tessin und Warnow<br />

- West in der für den gewöhnlichen Aufenthalt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zuständigen Stadt-,<br />

Gemeinde- oder Amtsverwaltung anzuzeigen.<br />

b) für die amtsfreien Städte Güstrow und Teterow und die Ämter Bützow - Land,<br />

Gnoien, Güstrow - Land, Krakow am See, Laage und Mecklenburgische Schweiz<br />

dem Jugendamt <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong> anzuzeigen.<br />

(3) Der Bedarf an Förderung und Betreuung in einer Kindertagespflegestelle ist durch die<br />

Personensorgeberechtigten dem Jugendamt <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong> anzuzeigen.<br />

(4) Die Förderung wird in der Regel zu dem von den Personensorgeberechtigten<br />

gewünschten Termin von den unter Abs. 2 und 3 genannten Stellen nach den<br />

Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> bewilligt.<br />

(5) Bewilligungen werden rückwirkend nur bis zum 01. <strong>des</strong> Monats erteilt, in dem der<br />

Antrag auf Förderung bei der nach Abs. 2 zuständigen Behörde eingegangen ist.


2<br />

(6) Über Ausnahmen im Zusammenhang mit §§ 22 (3) und 27 SGB VIII entscheidet das<br />

Jugendamt <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong>.<br />

§3<br />

Mehrbedarf an Förderung<br />

Ein individuell gewünschter Mehrbedarf an Förderung und Betreuung, der über die<br />

erteilte Berechtigung <strong>zur</strong> Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes hinausgeht, ist<br />

durch die Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Kindertageseinrichtung<br />

bzw. mit der Kindertagespflegeperson abzustimmen. Die Kosten dafür sind durch die<br />

Personensorgeberechtigten zu tragen.<br />

§4<br />

Weiterleitung der Lan<strong>des</strong>- und Kreismittel an die Kindertageseinrichtungen und<br />

die Kindertagespflegepersonen<br />

(1) Von den nach § 19 Abs. 1 KiföG M-V <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Lan<strong>des</strong>- und<br />

Kreismitteln werden 1,5 % als Ausgleichsreserve einbehalten. Den verbleibenden<br />

Anteil leitet der Landkreis <strong>Rostock</strong> an die Träger der Kindertageseinrichtungen und<br />

an die Kindertagespflegepersonen weiter.<br />

(2) Nach Abzug der Lan<strong>des</strong>- und Kreismittelzuschüsse für die Kindertagespflege wird die<br />

Aufteilung der Mittel nach Abs. 1 auf die verschiedenen Förderangebote in<br />

Kindertageseinrichtungen vom Jugendhilfeausschuss jeweils bis zum 01. November<br />

für das Folgejahr nach folgenden Grundsätzen festgelegt:<br />

1. Auf der Grundlage der durchschnittlichen Inanspruchnahme aller<br />

Förderangebote zu den Stichtagen 01.04. und 01.10. und den für diese<br />

Angebote am 01.10. geltenden leistungsbezogenen Entgelten nach § 16 Satz<br />

2 KiföG M-V (Brutto-Platzkosten) werden in einer Prognose für das folgende<br />

Förderjahr die voraussichtlichen Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung im<br />

Landkreis <strong>Rostock</strong>, die anteiligen Kosten für Krippen, Kindergärten, Horte<br />

sowie die jeweiligen Gesamtkosten der einzelnen Förderangebote ermittelt.<br />

2. Die nach Abs. 1 <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der<br />

anteiligen Kosten auf die einzelnen Förderangebote verteilt. Gleiche Angebote<br />

werden dabei mit dem gleichen Betrag gefördert.<br />

(3) Die Platzkostenzuschüsse für das Folgejahr werden vom Jugendamt <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong><br />

jeweils im November den Trägern der Einrichtungen und den Gemeinden bekannt<br />

gegeben.<br />

(4) Soweit sich in den Monaten Januar bis Juni <strong>des</strong> laufenden Förderjahres erhebliche<br />

Abweichungen von den Planungen hinsichtlich der Zuweisungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> oder<br />

der Anzahl der betreuten Kinder ergeben, kann zum 01. Juli eine Neuberechnung der<br />

Platzkostenzuschüsse erfolgen.<br />

(5) Überschüsse oder Defizite von Platzkostenzuschüssen, die insbesondere durch eine<br />

veränderte Inanspruchnahme der Förderangebote entstehen, sind spätestens im auf<br />

das Förderjahr folgenden Jahr auszugleichen.<br />

§5<br />

Sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge<br />

(1) Auf der Grundlage <strong>des</strong> § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 21 Abs. 2 KiföG M-V können<br />

Personensorgeberechtigte einen Antrag auf einen gestaffelten Elternbeitrag (EB)<br />

beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen.


4<br />

§7<br />

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung<br />

Ein Anspruch der Kinder erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung<br />

befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter auf eine<br />

bedarfsgerechte Förderung in Kindertageseinrichtungen besteht für:<br />

1. einen Ganztagsplatz in der Krippe, im Kindergarten oder im Hort, sofern sich die<br />

Personensorgeberechtigten min<strong>des</strong>tens 20 Stunden wöchentlich in Erwerbstätigkeit<br />

oder in Ausbildung befinden,<br />

2. einen Teilzeitplatz in der Krippe oder im Hort, sofern sich die Personensorgeberechtigten<br />

bis zu 20 Stunden wöchentlich in Erwerbstätigkeit oder in Ausbildung<br />

befinden, erwerbssuchend oder sozial benachteiligt sind. Kinder, die bereits eine<br />

Einrichtung besuchen, sollen auch dann weiter gefördert werden, wenn die<br />

ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nach Satz 1 nachträglich entfallen sind.<br />

3. Sofern die Voraussetzungen nach Ziffern 1. und 2. erfüllt sind, kann auf Wunsch der<br />

Personensorgeberechtigten in der Krippe und im Kindergarten ein Halbtagsplatz<br />

gewährt werden.<br />

§8<br />

Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Kindertagesstätte<br />

Gemäß § 20, Abs. 5 <strong>des</strong> Gesetzes über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der<br />

Landkreisneuordnung vom 12.07.2010 wird der Landkreis <strong>Rostock</strong> ab dem 01.07.2012 für<br />

die Erteilung der Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII<br />

verantwortlich. Der Jugendhilfeausschuss <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong> wird ermächtigt, eine<br />

Richtlinie für die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach §<br />

45 SGB VIII zu erlassen.<br />

Kapitel 3<br />

Förderung in der Kindertagespflege<br />

§9<br />

Erlaubnis <strong>zur</strong> Kindertagespflege, Fach- und Praxisberatung<br />

(1) Eine Erlaubnis <strong>zur</strong> Kindertagespflege wird nach § 43 SGB VIII erteilt.<br />

(2) Der Jugendhilfeausschuss <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Rostock</strong> wird ermächtigt, Richtlinien für<br />

die Erteilung einer Erlaubnis <strong>zur</strong> Kindertagespflege zu erlassen.<br />

(3) Für die Kindertagespflegepersonen wird die Fach- und Praxisberatung von den<br />

Fachberatern <strong>des</strong> Jugendamtes geleistet.<br />

§ 10<br />

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung in der Kindertagespflege<br />

(1) Gemäß § 24, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird Kindertagespflege insbesondere für Kinder<br />

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gewährt. Kindertagespflege kann auch bis<br />

zum Ende der Grundschulzeit gewährt werden, wenn dies <strong>zur</strong> Förderung der<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> erforderlich ist oder wenn die Vereinbarkeit von Familie und<br />

Beruf nicht anders gewährleistet werden kann.<br />

(2) Ein Anspruch der Kinder erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung


5<br />

befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter auf eine<br />

bedarfsgerechte Förderung in Kindertagespflegestellen besteht für:<br />

1. einen Ganztagsplatz, sofern sich die Personensorgeberechtigten min<strong>des</strong>tens 20<br />

Stunden wöchentlich in Erwerbstätigkeit oder in Ausbildung befinden.<br />

2. einen Teilzeitplatz, sofern sich die Personensorgeberechtigten bis zu 20 Stunden<br />

wöchentlich in Erwerbstätigkeit oder in Ausbildung befinden, erwerbssuchend oder<br />

sozial benachteiligt sind.<br />

3. Sofern die Voraussetzungen nach Ziffern 1. und 2. erfüllt sind, kann auf Wunsch<br />

der Personensorgeberechtigten ein Halbtagsplatz gewährt werden.<br />

§ 11<br />

Finanzierung der Förderung in der Kindertagespflege<br />

(1) Eine Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 (2) Ziffer 1. bis 4 eine laufende<br />

Geldleistung, sofern sie die in § 23 (3) SGB VIII genannten Voraussetzungen erfüllt.<br />

(2) Ein Anspruch auf Weitergewährung der laufenden Geldleistung besteht nur, wenn die<br />

Kindertagespflegeperson einen Fort- und Weiterbildungsnachweis im Umfang von<br />

min<strong>des</strong>tens 25 Stunden für das abgelaufene Kalenderjahr vorlegt. Über Ausnahmen<br />

aufgrund objektiver Hinderungsgründe entscheidet das Jugendamt <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong><br />

<strong>Rostock</strong> im Einzelfall.<br />

(3) Die Finanzierung eines Kindertagespflegeplatzes durch Lan<strong>des</strong>-, Kreis-,<br />

Gemeindezuschüsse und Elternbeiträge erfolgt von dem Zeitpunkt an, zu dem die<br />

Berechtigung <strong>zur</strong> Inanspruchnahme <strong>des</strong> Platzes erteilt und die<br />

Betreuungsvereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der<br />

Kindertagespflegeperson abgeschlossen wurden.<br />

(4) Für einen Teilzeitplatz beträgt die laufende Geldleistung 60 %, für einen<br />

Halbtagsplatz 40 % der laufenden Geldleistung nach Abs. 1.<br />

Kapitel 4<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> Bad Doberan <strong>zur</strong> Ausgestaltung <strong>des</strong> Gesetzes <strong>zur</strong> Förderung von Kindern<br />

in Tageseinrichtungen und Tagespflege (KiföG M-V) vom 26.01.2011 und die <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Landkreises</strong> Güstrow <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom<br />

09.12.2010 außer Kraft.<br />

Landrat<br />

02. April 2012

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