Lohntarifvertrag - SVG
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3. Mit W‰chtern, Pfˆrtnern und ‰hnlichen Arbeitnehmern, deren Dienstleistung in erheblichem<br />
Mafle aus Arbeitsbereitschaft besteht, kann der Lohn im Einzelfall schriftlich vereinbart<br />
werden.<br />
1. Die Verg¸tung f¸r Auszubildende betr‰gt<br />
ß 4<br />
Ausbildungsverg¸tung<br />
ab 01.01.2007 ab 01.01.2008<br />
im 1. Ausbildungsjahr 525,00 Ä 540,00 Ä<br />
im 2. Ausbildungsjahr 565,00 Ä 580,00 Ä<br />
im 3. Ausbildungsjahr 650,00 Ä 670,00 Ä<br />
Im ‹brigen gilt der ß 7 Abs. 3 analog.<br />
ß 5<br />
Ausschlussfristen<br />
1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachpr¸fung des ausgezahlten Betrages mit dem in<br />
der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem<br />
in der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag nicht ¸berein, so hat er dies unverz¸glich<br />
dem Auszahlenden zu melden.<br />
2. Anspr¸che aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und Zulagen<br />
aller Art sowie auf R¸ckzahlung von Barauslagen sind sp‰testens acht Wochen nach<br />
F‰lligkeit schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend zu machen.<br />
3. Alle ¸brigen Anspr¸che aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen<br />
drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
sp‰testens einen Monat nach Vertragsende, schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend<br />
zu machen.<br />
4. Nach Ablauf der angef¸hrten Frist ist die Geltendmachung von Anspr¸chen aus dem<br />
Arbeitsverh‰ltnis ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem<br />
Beauftragten gegen¸ber vorher schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen erfolglos geltend<br />
gemacht worden sind.<br />
5. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind beiderseits Anspr¸che aus<br />
unerlaubter Handlung.<br />
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