23.01.2013 Aufrufe

Lohntarifvertrag - SVG

Lohntarifvertrag - SVG

Lohntarifvertrag - SVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwischen<br />

<strong>Lohntarifvertrag</strong><br />

f¸r<br />

die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden<br />

des Verkehrsgewerbes in Schleswig-Holstein<br />

G¸ltig ab 01. Januar 2007<br />

dem Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe Schleswig-Holstein e.V.,<br />

Am Wellsee 124, 24146 Kiel<br />

f¸r<br />

den Verband G¸terkraftverkehr, Transport, Logistik und Entsorgung<br />

Schleswig-Holstein e.V.,<br />

die Fachvereinigung Spedition und Logistik Schleswig-Holstein e.V.,<br />

die Fachvereinigung Mˆbeltransport Schleswig-Holstein e.V.,<br />

und<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,<br />

vertreten durch den Landesbezirk Nord,<br />

Hansestrafle 14, 23558 L¸beck<br />

wird folgender <strong>Lohntarifvertrag</strong> abgeschlossen:<br />

- einerseits -<br />

- andererseits -


Nr. der<br />

LGr<br />

1<br />

Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> gilt<br />

1. r‰umlich: f¸r das Land Schleswig-Holstein<br />

ß 1<br />

Geltungsbereich<br />

2. fachlich: f¸r alle Betriebe des Verkehrsgewerbes (z.B. Spedition, Seehafenspedition,<br />

Reederei, Schiffsmakler und Agenten, Lagerei, Mˆbeltransport,<br />

G¸ternahverkehr, G¸terfernverkehr, Autospedition) sowie private Post- und<br />

Paketdienstleister.<br />

Dieser Tarifvertrag gilt f¸r Gemischtbetriebe (z.B. in Verbindung mit dem<br />

Kohlen- und Baustoffhandel usw.) nur dann, wenn der wirtschaftliche<br />

Hauptzweck eindeutig auf dem Gebiet des Verkehrs bzw. der privaten Post-<br />

und Paketdienste liegt.<br />

Er gilt nicht f¸r Hafenarbeiter, f¸r Betriebe der Schifffahrt, schienengebundene<br />

Verkehrsbetriebe und die Betriebe der ˆffentlichen Hand.<br />

3. persˆnlich: f¸r alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden.<br />

ß 2<br />

Lohngruppendifferenzierung / Lohnhˆhe<br />

Lohngruppenstruktur inkl. Kurzbeschreibung<br />

Lager-, Umschlags- und Transportbereich<br />

1.1 Lager-, Umschlags- und Transportarbeiter ohne<br />

Qualifikationen im station‰ren Bereich und Mˆbeltr‰ger<br />

1.2 Lager-, Umschlags- und Transportarbeiter mit<br />

Qualifikationen<br />

(z.B. Handelsfachpacker, Gefahrgutschulungen,<br />

Recyclingqualifikationen) oder<br />

erweiterten Kenntnissen (R¸cklaufbearbeitung)<br />

1.3 Lager-, Umschlags- und Transportarbeiter mit<br />

Spezialkenntnissen<br />

(z.B. logistische Montage, Bearbeitung von<br />

kundenorientierten Bestellungen) oder<br />

mit besonderer Entscheidungsbefugnis<br />

1.4 Lagermeister, Schichtf¸hrer, Teamsprecher, Lagervor-<br />

bzw. R¸cklaufvorbearbeiter oder vergleichbare<br />

T‰tigkeiten<br />

ab 01.01.2007<br />

Lˆhne pro<br />

Std. in Euro<br />

9,21<br />

10,18<br />

10,51<br />

10,71<br />

ab 01.01.2008<br />

Lˆhne pro<br />

Std. in Euro<br />

9,41<br />

10,40<br />

10,74<br />

10,95<br />

2


Nr. der<br />

LGr<br />

3<br />

2<br />

4<br />

5<br />

Kraftfahrerbereich<br />

Lohngruppenstruktur inkl. Kurzbeschreibung<br />

2.1 Kraftfahrer, die ¸berwiegend im G¸terfern- und<br />

Mˆbelfernverkehr t‰tig sind<br />

2.2 Kraftfahrer, die gem. der Ziff. 2.1 eingruppiert<br />

sind, mit einer 5-j‰hrigen Betriebszugehˆrigkeit<br />

2.3 Kraftfahrer, soweit sie nicht gem. Ziff. 2.1 eingruppiert sind<br />

(z.B. Nahverkehr)<br />

2.4 Kraftfahrer, die gem. Ziff. 2.3 eingruppiert sind,<br />

mit einer 5-j‰hrigen Betriebszugehˆrigkeit<br />

Paket-, Express-, Kurier- und Postzustellbereich<br />

3.1 Zusteller und Kundenbetreuer bei Paket-, Express-, Kurier-<br />

und privaten Postzustelldiensten<br />

3.2 Zusteller und Kundenbetreuer bei Paket-, Express-, Kurier-<br />

und privaten Postzustelldiensten mit einer 5-j‰hrigen<br />

Betriebszugehˆrigkeit<br />

Handwerklicher Bereich<br />

4.1 Betriebshandwerker (z.B. Autoschlosser, Monteure, Maler,<br />

Tischler), sofern sie als solche eingestellt oder mit<br />

entsprechenden T‰tigkeiten betraut sind<br />

4.2 Betriebshandwerker mit Zusatzqualifikation (z.B.<br />

Aufzugssicherheitspr¸fung oder vergleichbare Lehrg‰nge)<br />

4.3 Handwerksmeister erhalten generell einen Zuschlag von<br />

2,00 Ä pro Std. bezogen auf den in Ziff. 4.1 benannten Lohn.<br />

Insofern betr‰gt der Stundenlohn derzeit<br />

Sonstige Bereiche<br />

5.1 Alle sonstigen arbeiterrentenversicherungspflichtigen<br />

Besch‰ftigten<br />

ß 3<br />

Zusatzregelungen<br />

ab 01.01.2007<br />

Lˆhne pro<br />

Std. in Euro<br />

8,89<br />

9,54<br />

9,54<br />

10,18<br />

9,64<br />

10,29<br />

ab 01.01.2008<br />

Lˆhne pro<br />

Std. in Euro<br />

1. Jeder vollbesch‰ftigte Arbeitnehmer hat, sofern nicht vor¸bergehend zul‰ssige Kurzarbeit<br />

vereinbart wurde, ein Anrecht auf das 38,5-fache des Stundenlohnes als<br />

Mindestwochenlohn. F¸r Teilkr‰fte gilt diese Regelung bezogen auf die individuelle<br />

Wochenarbeitszeit analog.<br />

2. Kraftfahrer und Mˆbeltr‰ger im Mˆbelnah- und -fernverkehr erhalten einen<br />

Zuschlag von 0,10 Euro pro Stunde. Sind sie gleichzeitig Packer, erhalten sie<br />

einen weiteren Zuschlag von 0,31 Euro pro Stunde. Einen Zuschlag von 0,31 Euro pro<br />

Stunde erhalten auch Arbeitnehmer, deren T‰tigkeit ¸ber das normale Mafl eines<br />

Kraftfahrers hinaus mit Schmutz in Zusammenhang steht.<br />

10,66<br />

11,73<br />

12,66<br />

9,21<br />

9,09<br />

9,75<br />

9,75<br />

10,40<br />

9,85<br />

10,52<br />

10,89<br />

11,99<br />

12,89<br />

9,41<br />

3


3. Mit W‰chtern, Pfˆrtnern und ‰hnlichen Arbeitnehmern, deren Dienstleistung in erheblichem<br />

Mafle aus Arbeitsbereitschaft besteht, kann der Lohn im Einzelfall schriftlich vereinbart<br />

werden.<br />

1. Die Verg¸tung f¸r Auszubildende betr‰gt<br />

ß 4<br />

Ausbildungsverg¸tung<br />

ab 01.01.2007 ab 01.01.2008<br />

im 1. Ausbildungsjahr 525,00 Ä 540,00 Ä<br />

im 2. Ausbildungsjahr 565,00 Ä 580,00 Ä<br />

im 3. Ausbildungsjahr 650,00 Ä 670,00 Ä<br />

Im ‹brigen gilt der ß 7 Abs. 3 analog.<br />

ß 5<br />

Ausschlussfristen<br />

1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachpr¸fung des ausgezahlten Betrages mit dem in<br />

der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem<br />

in der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag nicht ¸berein, so hat er dies unverz¸glich<br />

dem Auszahlenden zu melden.<br />

2. Anspr¸che aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und Zulagen<br />

aller Art sowie auf R¸ckzahlung von Barauslagen sind sp‰testens acht Wochen nach<br />

F‰lligkeit schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend zu machen.<br />

3. Alle ¸brigen Anspr¸che aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen<br />

drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />

sp‰testens einen Monat nach Vertragsende, schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend<br />

zu machen.<br />

4. Nach Ablauf der angef¸hrten Frist ist die Geltendmachung von Anspr¸chen aus dem<br />

Arbeitsverh‰ltnis ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem<br />

Beauftragten gegen¸ber vorher schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen erfolglos geltend<br />

gemacht worden sind.<br />

5. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind beiderseits Anspr¸che aus<br />

unerlaubter Handlung.<br />

4


ß 6<br />

Schiedsstelle<br />

Zur Kl‰rung eventueller Anwendungs- und/oder Auslegungsfragen beim Lohn- sowie beim<br />

Manteltarifvertrag wird eine tarifliche Schiedsstelle gebildet, die von einer der<br />

vertragsschlieflenden Parteien angerufen werden kann. Jede Tarifvertragspartei entsendet zwei<br />

Vertreter in die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle, die sp‰testens zwei Monate nach Anrufung<br />

zusammentritt, soll ñ ungeachtet bestehender arbeitsrechtlicher Mˆglichkeiten ñ zur Kl‰rung<br />

eventuell bestehender Anwendungs- und/oder Auslegungsschwierigkeiten eine einvernehmliche<br />

Empfehlung erarbeiten. Soweit drei Monate nach Anrufung die Schiedsstelle nicht<br />

zusammengetreten oder keine einvernehmliche Empfehlung zustande gekommen ist, gilt das<br />

Schiedsstellenverfahren als beendet.<br />

Eine Anrufung der Schiedsstelle unterbricht die Fristen gem‰fl ß 5 entsprechend.<br />

ß 7<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />

2. Die vereinbarten Lˆhne sind Mindestlˆhne. Eine Verpflichtung zur Erhˆhung des bisher<br />

gezahlten Lohnes besteht nur, wenn dieser niedriger liegt als der neue Tariflohn. Im<br />

Vorgriff gezahlte Erhˆhungen kˆnnen angerechnet werden. Nicht angerechnet werden<br />

bisher gew‰hrte betriebliche oder einzelvertragliche echte Leistungszulagen, Sozialzulagen,<br />

Fahrgeldzusch¸sse und ‰hnliche Betr‰ge.<br />

3. Die Tariflˆhne sind Mindestlˆhne. Sie kˆnnen auf Antrag des Arbeitnehmers unterschritten<br />

werden, soweit dadurch eine steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder eine<br />

vergleichbare Besserstellung f¸r ihn erreicht wird.<br />

4. Alle anfallenden gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungs-, Erstattungs-, Best‰tigung-<br />

und Pr¸fungskosten/Geb¸hren (z.B. Gefahrgutausbildung, ‰rztliche Untersuchung f¸r<br />

Kraftfahrer, Gabelstaplerpr¸fungen, Kosten f¸r die Ausstellung/Verl‰ngerung der<br />

Fahrerkarte) werden im Rahmen der nachgewiesenen Hˆhe arbeitgeberseitig erstattet,<br />

soweit diese zur Sicherung der jeweiligen Berufsaus¸bung des Arbeitnehmers in dem<br />

Betrieb erforderlich sind. Dabei werden Kostenerstattungen der Krankenkassen,<br />

Berufsgenossenschaften oder anderen Tr‰gern gegengerechnet. Bei ‰rztlichen<br />

Untersuchungen wird hˆchstens der dreifache Krankenkassensatz anerkannt.<br />

5. Das Urlaubsgeld betr‰gt 24,00 Euro f¸r jeden tariflichen Urlaubstag. Ansonsten finden die<br />

Bestimmungen des ß 10 des Manteltarifvertrages Anwendung.<br />

6. Eine T‰tigkeit im G¸terfern- und Mˆbelfernverkehr gem. ß 2 Ziffer 2.1 des<br />

<strong>Lohntarifvertrag</strong>es f¸r gewerbliche Arbeitnehmer ist in der Regel immer dann gegeben,<br />

wenn der Einsatz im G¸terfern- und Mˆbelfernverkehr dauerhaft, mindestens aber an der<br />

weit ¸berwiegenden Anzahl der Arbeitstage pro Jahr gegeben ist und eine ‹bernachtung<br />

auflerhalb der Wohnung bzw. des Betriebsstandortes erfolgt.<br />

7. Ein Anlass gem. ß 11 Abs. 3 Buchst. c und d des Manteltarifvertrages f¸r gewerbliche<br />

Arbeitnehmer ist immer dann gegeben, wenn Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister<br />

oder Ehepartner des Arbeitnehmers versterben.<br />

5


8. Lkw-Fahrer werden nach der pr‰genden T‰tigkeit entlohnt. So ist z. B. bei einem<br />

Besch‰ftigten, der zwei Stunden am Tag einen Lkw lenkt und die restliche Zeit<br />

Mˆbeltr‰ger-T‰tigkeiten verrichtet, die Bezahlung nach der Lohngruppe 2 (jeweils<br />

zutreffende Lohngruppen-Nummer) vorzunehmen, da hier die Fahrert‰tigkeit pr‰gend ist.<br />

9. F¸r Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmer¸berlassung eingesetzt werden, gelten<br />

die tariflichen Regelungen f¸r die gewerblichen Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes<br />

Schleswig-Holstein (z.B. Lohn und Mantel) mit der erg‰nzenden Maflgabe, dass<br />

Wegezeiten von der Wohnung zum Betrieb und zur¸ck, die aufgrund der<br />

Arbeitnehmer¸berlassung den ¸blichen Zeitrahmen ¸berschreiten, als erbrachte<br />

Arbeitszeiten gelten.<br />

10. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsschluss<br />

gek¸ndigt werden, erstmalig zum 30.04.2008.<br />

11. Mit dem Wirksamwerden dieses <strong>Lohntarifvertrag</strong>s tritt der <strong>Lohntarifvertrag</strong> vom<br />

23.08.2004 aufler Kraft.<br />

Kiel / Neum¸nster, den 31.10.2006<br />

Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe Schleswig-Holstein e.V.<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,<br />

vertreten durch den Landesbezirk Nord<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!