Lohntarifvertrag - SVG
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Zwischen<br />
<strong>Lohntarifvertrag</strong><br />
f¸r<br />
die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden<br />
des Verkehrsgewerbes in Schleswig-Holstein<br />
G¸ltig ab 01. Januar 2007<br />
dem Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe Schleswig-Holstein e.V.,<br />
Am Wellsee 124, 24146 Kiel<br />
f¸r<br />
den Verband G¸terkraftverkehr, Transport, Logistik und Entsorgung<br />
Schleswig-Holstein e.V.,<br />
die Fachvereinigung Spedition und Logistik Schleswig-Holstein e.V.,<br />
die Fachvereinigung Mˆbeltransport Schleswig-Holstein e.V.,<br />
und<br />
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,<br />
vertreten durch den Landesbezirk Nord,<br />
Hansestrafle 14, 23558 L¸beck<br />
wird folgender <strong>Lohntarifvertrag</strong> abgeschlossen:<br />
- einerseits -<br />
- andererseits -
Nr. der<br />
LGr<br />
1<br />
Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> gilt<br />
1. r‰umlich: f¸r das Land Schleswig-Holstein<br />
ß 1<br />
Geltungsbereich<br />
2. fachlich: f¸r alle Betriebe des Verkehrsgewerbes (z.B. Spedition, Seehafenspedition,<br />
Reederei, Schiffsmakler und Agenten, Lagerei, Mˆbeltransport,<br />
G¸ternahverkehr, G¸terfernverkehr, Autospedition) sowie private Post- und<br />
Paketdienstleister.<br />
Dieser Tarifvertrag gilt f¸r Gemischtbetriebe (z.B. in Verbindung mit dem<br />
Kohlen- und Baustoffhandel usw.) nur dann, wenn der wirtschaftliche<br />
Hauptzweck eindeutig auf dem Gebiet des Verkehrs bzw. der privaten Post-<br />
und Paketdienste liegt.<br />
Er gilt nicht f¸r Hafenarbeiter, f¸r Betriebe der Schifffahrt, schienengebundene<br />
Verkehrsbetriebe und die Betriebe der ˆffentlichen Hand.<br />
3. persˆnlich: f¸r alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden.<br />
ß 2<br />
Lohngruppendifferenzierung / Lohnhˆhe<br />
Lohngruppenstruktur inkl. Kurzbeschreibung<br />
Lager-, Umschlags- und Transportbereich<br />
1.1 Lager-, Umschlags- und Transportarbeiter ohne<br />
Qualifikationen im station‰ren Bereich und Mˆbeltr‰ger<br />
1.2 Lager-, Umschlags- und Transportarbeiter mit<br />
Qualifikationen<br />
(z.B. Handelsfachpacker, Gefahrgutschulungen,<br />
Recyclingqualifikationen) oder<br />
erweiterten Kenntnissen (R¸cklaufbearbeitung)<br />
1.3 Lager-, Umschlags- und Transportarbeiter mit<br />
Spezialkenntnissen<br />
(z.B. logistische Montage, Bearbeitung von<br />
kundenorientierten Bestellungen) oder<br />
mit besonderer Entscheidungsbefugnis<br />
1.4 Lagermeister, Schichtf¸hrer, Teamsprecher, Lagervor-<br />
bzw. R¸cklaufvorbearbeiter oder vergleichbare<br />
T‰tigkeiten<br />
ab 01.01.2007<br />
Lˆhne pro<br />
Std. in Euro<br />
9,21<br />
10,18<br />
10,51<br />
10,71<br />
ab 01.01.2008<br />
Lˆhne pro<br />
Std. in Euro<br />
9,41<br />
10,40<br />
10,74<br />
10,95<br />
2
Nr. der<br />
LGr<br />
3<br />
2<br />
4<br />
5<br />
Kraftfahrerbereich<br />
Lohngruppenstruktur inkl. Kurzbeschreibung<br />
2.1 Kraftfahrer, die ¸berwiegend im G¸terfern- und<br />
Mˆbelfernverkehr t‰tig sind<br />
2.2 Kraftfahrer, die gem. der Ziff. 2.1 eingruppiert<br />
sind, mit einer 5-j‰hrigen Betriebszugehˆrigkeit<br />
2.3 Kraftfahrer, soweit sie nicht gem. Ziff. 2.1 eingruppiert sind<br />
(z.B. Nahverkehr)<br />
2.4 Kraftfahrer, die gem. Ziff. 2.3 eingruppiert sind,<br />
mit einer 5-j‰hrigen Betriebszugehˆrigkeit<br />
Paket-, Express-, Kurier- und Postzustellbereich<br />
3.1 Zusteller und Kundenbetreuer bei Paket-, Express-, Kurier-<br />
und privaten Postzustelldiensten<br />
3.2 Zusteller und Kundenbetreuer bei Paket-, Express-, Kurier-<br />
und privaten Postzustelldiensten mit einer 5-j‰hrigen<br />
Betriebszugehˆrigkeit<br />
Handwerklicher Bereich<br />
4.1 Betriebshandwerker (z.B. Autoschlosser, Monteure, Maler,<br />
Tischler), sofern sie als solche eingestellt oder mit<br />
entsprechenden T‰tigkeiten betraut sind<br />
4.2 Betriebshandwerker mit Zusatzqualifikation (z.B.<br />
Aufzugssicherheitspr¸fung oder vergleichbare Lehrg‰nge)<br />
4.3 Handwerksmeister erhalten generell einen Zuschlag von<br />
2,00 Ä pro Std. bezogen auf den in Ziff. 4.1 benannten Lohn.<br />
Insofern betr‰gt der Stundenlohn derzeit<br />
Sonstige Bereiche<br />
5.1 Alle sonstigen arbeiterrentenversicherungspflichtigen<br />
Besch‰ftigten<br />
ß 3<br />
Zusatzregelungen<br />
ab 01.01.2007<br />
Lˆhne pro<br />
Std. in Euro<br />
8,89<br />
9,54<br />
9,54<br />
10,18<br />
9,64<br />
10,29<br />
ab 01.01.2008<br />
Lˆhne pro<br />
Std. in Euro<br />
1. Jeder vollbesch‰ftigte Arbeitnehmer hat, sofern nicht vor¸bergehend zul‰ssige Kurzarbeit<br />
vereinbart wurde, ein Anrecht auf das 38,5-fache des Stundenlohnes als<br />
Mindestwochenlohn. F¸r Teilkr‰fte gilt diese Regelung bezogen auf die individuelle<br />
Wochenarbeitszeit analog.<br />
2. Kraftfahrer und Mˆbeltr‰ger im Mˆbelnah- und -fernverkehr erhalten einen<br />
Zuschlag von 0,10 Euro pro Stunde. Sind sie gleichzeitig Packer, erhalten sie<br />
einen weiteren Zuschlag von 0,31 Euro pro Stunde. Einen Zuschlag von 0,31 Euro pro<br />
Stunde erhalten auch Arbeitnehmer, deren T‰tigkeit ¸ber das normale Mafl eines<br />
Kraftfahrers hinaus mit Schmutz in Zusammenhang steht.<br />
10,66<br />
11,73<br />
12,66<br />
9,21<br />
9,09<br />
9,75<br />
9,75<br />
10,40<br />
9,85<br />
10,52<br />
10,89<br />
11,99<br />
12,89<br />
9,41<br />
3
3. Mit W‰chtern, Pfˆrtnern und ‰hnlichen Arbeitnehmern, deren Dienstleistung in erheblichem<br />
Mafle aus Arbeitsbereitschaft besteht, kann der Lohn im Einzelfall schriftlich vereinbart<br />
werden.<br />
1. Die Verg¸tung f¸r Auszubildende betr‰gt<br />
ß 4<br />
Ausbildungsverg¸tung<br />
ab 01.01.2007 ab 01.01.2008<br />
im 1. Ausbildungsjahr 525,00 Ä 540,00 Ä<br />
im 2. Ausbildungsjahr 565,00 Ä 580,00 Ä<br />
im 3. Ausbildungsjahr 650,00 Ä 670,00 Ä<br />
Im ‹brigen gilt der ß 7 Abs. 3 analog.<br />
ß 5<br />
Ausschlussfristen<br />
1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachpr¸fung des ausgezahlten Betrages mit dem in<br />
der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem<br />
in der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag nicht ¸berein, so hat er dies unverz¸glich<br />
dem Auszahlenden zu melden.<br />
2. Anspr¸che aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und Zulagen<br />
aller Art sowie auf R¸ckzahlung von Barauslagen sind sp‰testens acht Wochen nach<br />
F‰lligkeit schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend zu machen.<br />
3. Alle ¸brigen Anspr¸che aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen<br />
drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
sp‰testens einen Monat nach Vertragsende, schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend<br />
zu machen.<br />
4. Nach Ablauf der angef¸hrten Frist ist die Geltendmachung von Anspr¸chen aus dem<br />
Arbeitsverh‰ltnis ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem<br />
Beauftragten gegen¸ber vorher schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen erfolglos geltend<br />
gemacht worden sind.<br />
5. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind beiderseits Anspr¸che aus<br />
unerlaubter Handlung.<br />
4
ß 6<br />
Schiedsstelle<br />
Zur Kl‰rung eventueller Anwendungs- und/oder Auslegungsfragen beim Lohn- sowie beim<br />
Manteltarifvertrag wird eine tarifliche Schiedsstelle gebildet, die von einer der<br />
vertragsschlieflenden Parteien angerufen werden kann. Jede Tarifvertragspartei entsendet zwei<br />
Vertreter in die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle, die sp‰testens zwei Monate nach Anrufung<br />
zusammentritt, soll ñ ungeachtet bestehender arbeitsrechtlicher Mˆglichkeiten ñ zur Kl‰rung<br />
eventuell bestehender Anwendungs- und/oder Auslegungsschwierigkeiten eine einvernehmliche<br />
Empfehlung erarbeiten. Soweit drei Monate nach Anrufung die Schiedsstelle nicht<br />
zusammengetreten oder keine einvernehmliche Empfehlung zustande gekommen ist, gilt das<br />
Schiedsstellenverfahren als beendet.<br />
Eine Anrufung der Schiedsstelle unterbricht die Fristen gem‰fl ß 5 entsprechend.<br />
ß 7<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />
2. Die vereinbarten Lˆhne sind Mindestlˆhne. Eine Verpflichtung zur Erhˆhung des bisher<br />
gezahlten Lohnes besteht nur, wenn dieser niedriger liegt als der neue Tariflohn. Im<br />
Vorgriff gezahlte Erhˆhungen kˆnnen angerechnet werden. Nicht angerechnet werden<br />
bisher gew‰hrte betriebliche oder einzelvertragliche echte Leistungszulagen, Sozialzulagen,<br />
Fahrgeldzusch¸sse und ‰hnliche Betr‰ge.<br />
3. Die Tariflˆhne sind Mindestlˆhne. Sie kˆnnen auf Antrag des Arbeitnehmers unterschritten<br />
werden, soweit dadurch eine steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder eine<br />
vergleichbare Besserstellung f¸r ihn erreicht wird.<br />
4. Alle anfallenden gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungs-, Erstattungs-, Best‰tigung-<br />
und Pr¸fungskosten/Geb¸hren (z.B. Gefahrgutausbildung, ‰rztliche Untersuchung f¸r<br />
Kraftfahrer, Gabelstaplerpr¸fungen, Kosten f¸r die Ausstellung/Verl‰ngerung der<br />
Fahrerkarte) werden im Rahmen der nachgewiesenen Hˆhe arbeitgeberseitig erstattet,<br />
soweit diese zur Sicherung der jeweiligen Berufsaus¸bung des Arbeitnehmers in dem<br />
Betrieb erforderlich sind. Dabei werden Kostenerstattungen der Krankenkassen,<br />
Berufsgenossenschaften oder anderen Tr‰gern gegengerechnet. Bei ‰rztlichen<br />
Untersuchungen wird hˆchstens der dreifache Krankenkassensatz anerkannt.<br />
5. Das Urlaubsgeld betr‰gt 24,00 Euro f¸r jeden tariflichen Urlaubstag. Ansonsten finden die<br />
Bestimmungen des ß 10 des Manteltarifvertrages Anwendung.<br />
6. Eine T‰tigkeit im G¸terfern- und Mˆbelfernverkehr gem. ß 2 Ziffer 2.1 des<br />
<strong>Lohntarifvertrag</strong>es f¸r gewerbliche Arbeitnehmer ist in der Regel immer dann gegeben,<br />
wenn der Einsatz im G¸terfern- und Mˆbelfernverkehr dauerhaft, mindestens aber an der<br />
weit ¸berwiegenden Anzahl der Arbeitstage pro Jahr gegeben ist und eine ‹bernachtung<br />
auflerhalb der Wohnung bzw. des Betriebsstandortes erfolgt.<br />
7. Ein Anlass gem. ß 11 Abs. 3 Buchst. c und d des Manteltarifvertrages f¸r gewerbliche<br />
Arbeitnehmer ist immer dann gegeben, wenn Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister<br />
oder Ehepartner des Arbeitnehmers versterben.<br />
5
8. Lkw-Fahrer werden nach der pr‰genden T‰tigkeit entlohnt. So ist z. B. bei einem<br />
Besch‰ftigten, der zwei Stunden am Tag einen Lkw lenkt und die restliche Zeit<br />
Mˆbeltr‰ger-T‰tigkeiten verrichtet, die Bezahlung nach der Lohngruppe 2 (jeweils<br />
zutreffende Lohngruppen-Nummer) vorzunehmen, da hier die Fahrert‰tigkeit pr‰gend ist.<br />
9. F¸r Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmer¸berlassung eingesetzt werden, gelten<br />
die tariflichen Regelungen f¸r die gewerblichen Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes<br />
Schleswig-Holstein (z.B. Lohn und Mantel) mit der erg‰nzenden Maflgabe, dass<br />
Wegezeiten von der Wohnung zum Betrieb und zur¸ck, die aufgrund der<br />
Arbeitnehmer¸berlassung den ¸blichen Zeitrahmen ¸berschreiten, als erbrachte<br />
Arbeitszeiten gelten.<br />
10. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsschluss<br />
gek¸ndigt werden, erstmalig zum 30.04.2008.<br />
11. Mit dem Wirksamwerden dieses <strong>Lohntarifvertrag</strong>s tritt der <strong>Lohntarifvertrag</strong> vom<br />
23.08.2004 aufler Kraft.<br />
Kiel / Neum¸nster, den 31.10.2006<br />
Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe Schleswig-Holstein e.V.<br />
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,<br />
vertreten durch den Landesbezirk Nord<br />
6