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Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG

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<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />

f¸r die <strong>gewerbl</strong>ichen Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes<br />

in <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein<br />

G¸ltig ab 01. Juli 2001<br />

Zwischen<br />

dem Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />

Am Wellsee 124, 24146 Kiel<br />

f¸r<br />

Verband G¸terkraftverkehr, Transport, Logistik und Entsorgung<br />

<strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />

Fachvereinigung Spedition und Logistik <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />

Fachvereinigung Mˆbeltransport <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />

und der<br />

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)<br />

Landesbezirk Nord,<br />

Hansestrafle 14, 23558 L¸beck<br />

wird nachfolgender Tarifvertrag abgeschlossen:<br />

ß 1<br />

Geltungsbereich<br />

1. R‰umlich: f¸r das Land <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein.<br />

2. Fachlich: f¸r alle Betriebe des Verkehrsgewerbes, ausgenommen Personenbefˆrderung<br />

(z. B. Spedition, Lagerei, motorisierter und bespannter G¸ternahverkehr.<br />

Rollfuhrgewerbe, G¸ter- und Mˆbelverkehr, Gemischtbetriebe<br />

des Verkehrs. Er gilt f¸r sonstige Gemischtbetriebe nur dann, wenn der<br />

wirtschaftliche Hauptzweck auf dem Gebiet des Verkehrs liegt.) Er gilt<br />

nicht f¸r die Hafenarbeiter, f¸r Betriebe der Schifffahrt, schienengebundene<br />

Verkehrsbetriebe und Betriebe der ˆffentlichen Hand. Er gilt nicht<br />

f¸r Kraftfahrer und Beifahrer im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr, sofern<br />

1


diese vorwiegend im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr eingesetzt werden.<br />

(F¸r diese Arbeitnehmer gilt der Bundesmanteltarif ñ BMT Fernverkehr ñ<br />

in der jeweils g¸ltigen Fassung, jedoch regelt dieser MTV den Grundurlaub<br />

f¸r den Fernfahrer.)<br />

3. Persˆnlich: f¸r alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />

ß 2<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Die Einstellung hat schriftlich zu erfolgen; das Arbeitsverh‰ltnis beginnt am vereinbarten<br />

Tag. Falls nichts anderes vereinbart wird, gelten die ersten 4 Wochen als Probezeit.<br />

2. Wird vor der Einstellung eine persˆnliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende<br />

Reisekosten vom Arbeitgeber zu verg¸ten.<br />

3. Einstellungen kˆnnen erfolgen:<br />

a) auf unbestimmte Zeit<br />

b) f¸r bestimmte Zeit<br />

c) f¸r bestimmte Arbeiten.<br />

4. Bei der Aufnahme hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Personalien wahrheitsgetreu<br />

anzugeben und die erforderlichen Arbeitspapiere abzuliefern.<br />

Unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung bei der Einstellung berechtigen zur fristlosen<br />

Entlassung.<br />

5. In Bedarfsf‰llen kann jede/r Arbeitnehmer/in f¸r eine ihm/ihr zumutbare Arbeit vor¸bergehend<br />

verwendet werden.<br />

Kraftfahrer/innen sind grunds‰tzlich verpflichtet, an Lade- und Transportarbeiten teilzunehmen,<br />

sofern nicht w‰hrend dieser Zeiten eine Arbeitspause eingelegt wird, sowie Wartungs-,<br />

Reinigungs- und leichtere Reparaturarbeiten am Fahrzeug auszuf¸hren sind.<br />

6. Ver‰nderung in den persˆnlichen Verh‰ltnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften<br />

des Arbeitsverh‰ltnisses begr¸nden (z. B. Familienstandsver‰nderungen, Zuerkennung<br />

der Schwerbesch‰digteneigenschaften, Invalidisierung, Entzug des F¸hrerscheines), sind<br />

dem Arbeitgeber unverz¸glich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, kˆnnen aus beg¸nstigenden<br />

Tatbest‰nden keine Rechte hergeleitet werden.<br />

ß 3<br />

Betriebszugehˆrigkeit<br />

Betriebszugehˆrigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber zur¸ckgelegte Zeit, auch wenn sie<br />

aus folgenden Gr¸nden unterbrochen wurde:<br />

2


Arbeitsmangel, ordentliche K¸ndigung des Arbeitgebers, gesundheitliche Gr¸nde des/der<br />

Arbeitnehmers/in, Wehrdienst, befristete Berufs- bzw. Erwerbsunf‰higkeit.<br />

Die Unterbrechungszeit wird nicht mit angerechnet.<br />

ß 4<br />

Arbeitszeit<br />

1. Die regelm‰flige wˆchentliche Arbeitszeit (ausschliefllich der Pausen) betr‰gt<br />

38,5 Stunden.<br />

Beginn und Ende der t‰glichen Arbeitszeit und der Pausen werden in Betrieben mit Betriebsrat<br />

nach Besprechung mit diesem festgelegt. Sonnabends und an den Tagen vor<br />

Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr ist um 12.00 Uhr Arbeitsschluss, wenn nicht<br />

besondere betriebliche Gr¸nde eine Verl‰ngerung notwendig machen.<br />

2. a) Die regelm‰flige t‰gliche Arbeitszeit kann auf 9 Stunden verl‰ngert werden. Liegen<br />

besondere betriebliche Notwendigkeiten vor, kann die t‰gliche Arbeitszeit bis zu 10<br />

Stunden verl‰ngert werden.<br />

b) Im Falle unvorhergesehener Verzˆgerung kann zur Erreichung des Bestimmungsortes<br />

f¸r Fahrer/innen und Beifahrer/innen im <strong>gewerbl</strong>ichen G¸ternahverkehr gem‰fl ß 7,<br />

Abs. 1 a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitszeit auch ¸ber 10 Stunden bis zu 12<br />

Stunden t‰glich verl‰ngert werden, wenn in die Arbeitszeit regelm‰flig und in erheblichem<br />

Umfang Arbeitsbereitschaft f‰llt.<br />

3. Werden Fahrer/innen des Nahverkehrs gelegentlich im Fernverkehr eingesetzt, so gelten<br />

f¸r diese Zeiten die Arbeitszeitbestimmungen des BMT f¸r den G¸ter- und Mˆbelfernverkehr<br />

in der jeweils g¸ltigen Fassung.<br />

4. Im Nahverkehr d¸rfen Doppelschichten geleistet werden, wenn das Kraftfahrzeug mit<br />

zwei Fahrern/innen besetzt ist und durch die Fahrzeit des/der einen eine entsprechende<br />

Arbeitsbereitschaft f¸r den/die anderen/e Fahrer/in anf‰llt. Diese Bestimmung gilt sinngem‰fl<br />

f¸r den Einsatz von Kranwagen, wenn diese mit einem/er Kraftfahrer/in und einem/einer<br />

Kranf¸hrer/in besetzt sind. Innerhalb der verl‰ngerten Schicht darf die reine<br />

Arbeitszeit (ohne Arbeitsbereitschaft, Wartezeit und Pausen) f¸r jede/n Arbeitnehmer/in<br />

jedoch nicht ¸ber 9 Stunden betragen.<br />

5. a) Der reine Dienst am Steuer (Lenkzeit) f¸r Fahrer/innen von Fahrzeugen bis zu 3,5 t<br />

Gesamtgewicht und Zugmaschinen mit einer Hˆchstgeschwindigkeit bis zu 30 km richtet<br />

sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Fahrpersonalverordnung (FPersV)).<br />

b) F¸r alle anderen Fahrer/innen gelten die Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr.<br />

3820/85 und deren Folgeverordnungen.<br />

3


6. a) Wenn in die Arbeitszeit regelm‰flig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft<br />

f‰llt, kann die Schichtzeit f¸r die Ein-Fahrer-Besatzung auf 13 Stunden, einmal wˆchentlich<br />

auf 14 Stunden und zweimal wˆchentlich auf 15 Stunden verl‰ngert werden.<br />

Bei der Verl‰ngerung der Schichtzeit auf 14 bzw. 15 Stunden/Woche ist das Mitbestimmungsrecht<br />

des Betriebsrates zu beachten. In Betrieben ohne Betriebsrat ist Einvernehmen<br />

mit dem Fahrpersonal herzustellen.<br />

b) F¸r die nicht unter EWG-Verordnung Nr. 3820/85 fallenden Arbeitnehmer/innen (z.B.<br />

Lagerarbeiter/innen, Transportarbeiter/innen, die nicht st‰ndig Beifahrer/innen von<br />

Fahrzeugen ¸ber 3,5 t Gesamtgewicht sind, Fahrer/innen der Fahrzeuge unter 3,5 t<br />

Gesamtgewicht) darf die ununterbrochene Ruhezeit gem‰fl ß 5 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz<br />

(ArbZG) auf 10 Stunden verk¸rzt werden. In Ausnahmef‰llen darf die Ruhezeit<br />

einmal in der Woche auf 8 Stunden verk¸rzt werden, wenn ein Ausgleich hierf¸r an einem<br />

anderen Tag erfolgt.<br />

7. Auflergewˆhnliche F‰lle im Sinne des ß 14 Abs. 1 ArbZG sind im Verkehrsgewerbe insbesondere<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit grˆfleren Verkehrs- oder Betriebsunf‰llen,<br />

besonders wenn die schnelle R‰umung einer Strafle erforderlich ist, oder die Ladung eines<br />

Fahrzeuges geborgen oder umgeladen werden muss. Der Einsatz von Kraftfahrern/innen<br />

und Handwerkern/innen zur Durchf¸hrung einer eiligen Kraftfahrzeugreparatur<br />

ist dann im Sinne des ß 14 Abs. 1 zul‰ssig, wenn der Schaden am Fahrzeug unvorhergesehen<br />

eintrat, also nicht auf mangelhafte Pflege zur¸ckzuf¸hren ist, und die nicht zu umgehende<br />

Erledigung der Reparatur einen Ausfall des Fahrzeuges mit einem erheblichen<br />

wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben w¸rde.<br />

8. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, gesetzlich oder tariflich zul‰ssige Mehrarbeit zu<br />

leisten.<br />

Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, notwendig gewordene, nicht vom Betrieb angeordnete<br />

Mehrarbeit dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.<br />

9. Im ‹brigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

ß 5<br />

Arbeitszeit¸berwachung<br />

Jede/r Kraftfahrer/in und Beifahrer/in ist verpflichtet, Arbeitszeitnachweise entsprechend den<br />

gesetzlichen und behˆrdlichen Bestimmungen zu f¸hren.<br />

1. Zeitzuschl‰ge betragen<br />

ß 6<br />

Zeitzuschl‰ge<br />

a) F¸r Mehrarbeit 25 %.<br />

Mehrarbeit ist jede Arbeitsleistung, die die tarifliche Arbeitszeit gem. ß 4, Ziff. 1 dieses<br />

Vertrages ¸berschreitet.<br />

4


F¸r die unst‰ndigen Aushilfsarbeiter/innen beginnt die Mehrarbeit t‰glich mit der 9.<br />

Arbeitsstunde.<br />

Mehrarbeit kann innerhalb der n‰chsten beiden Wochen durch Freizeit abgegolten<br />

werden. Die Zuschl‰ge sind jedoch auszuzahlen.<br />

b) F¸r Nachtarbeit 25 %.<br />

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.<br />

c) F¸r Nachtarbeit bei ununterbrochenen Wechselschichten 15 %.<br />

d) F¸r Mehrarbeit w‰hrend der Nacht 50 %.<br />

e) F¸r Arbeit an Sonntagen 50 %.<br />

(Sonntagsarbeit ist die an diesen Tagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.)<br />

F¸r geleistete Sonntagsarbeit hat der/die Arbeiter/in Anspruch auf einen freien Wochentag<br />

innerhalb von 2 Wochen. Die Zuschl‰ge sind jedoch auszuzahlen. Lehnt<br />

der/die Arbeiter/in die Annahme des freien Tages ab, so entf‰llt der Sonntagszuschlag.<br />

Der Sonntagszuschlag f¸r Fahrer/innen von Milchtransportern betr‰gt 25 %.<br />

f) F¸r gesetzliche Wochenfeiertage 150 %.<br />

(Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ist die an diesen Tagen von 0.00 Uhr bis<br />

24.00 Uhr geleistete Arbeit.)<br />

2. Fallen mehrere Zuschl‰ge zusammen, so gilt nur der jeweils hˆhere.<br />

ß 7<br />

Schmutz- und Erschwerniszuschl‰ge<br />

Berufs¸bliche, aus der Art des Betriebes regelm‰flig anfallende Arbeiten, die besonders<br />

schmutzig, ekelerregend, gef‰hrlich oder gesundheitssch‰digend sind, werden mit einer Berufszulage<br />

betrieblich abgegolten.<br />

ß 8<br />

Entlohnung<br />

1. Die Lˆhne und das Lohngruppenverzeichnis werden in einem Lohntarifvertrag zwischen<br />

den Tarifvertragsparteien vereinbart. Die vereinbarten Lˆhne sind Mindestlˆhne und unabdingbar.<br />

2. Der Lohn wird sp‰testens am 2. Tag nach Lohnwochenschluss/Monatsschluss ausbezahlt.<br />

Ist dieser Tag ein Feiertag, erfolgt die Auszahlung am Vortag. Es ist zul‰ssig, die<br />

am letzten Tag der Lohnwoche jeweils anfallenden ‹berstunden in der folgenden Woche<br />

zu verrechnen.<br />

5


3. Bei Arbeitnehmern mit unregelm‰fligen Arbeitszeiten ist es zul‰ssig, wˆchentliche Abschlagszahlungen<br />

in Hˆhe der regelm‰flig erreichten Arbeitsstunden zu leisten. Die Endabrechnung<br />

muss innerhalb von 10 Tagen nach Monatsschluss erfolgen, sofern bis zu<br />

diesem Zeitpunkt alle Arbeitszeiten eindeutig belegt sind.<br />

In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist die ‹berweisung des Lohnes auf ein vom<br />

Arbeitnehmer/in anzugebendes Konto zul‰ssig. Dem/der Arbeitnehmer/in d¸rfen hierdurch<br />

keine Mehrkosten entstehen. Mit W‰chtern/innen, Pfˆrtnern/innen und ‰hnlichen<br />

Arbeitern/innen, deren Dienstleistung in erheblichem Mafle aus Arbeitsbereitschaft besteht,<br />

kann monatliche Auszahlung der Wochenlˆhne vereinbart werden.<br />

4. Jedem/r Arbeitnehmer/in ist bei der Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung auszuh‰ndigen,<br />

aus der die Gesamtzahl der geleisteten Stunden, die Zahlung der Zuschl‰ge, die<br />

Abrechnung der Spesen und die gesetzlichen Abz¸ge ersichtlich sind.<br />

5. Ist infolge einer Betriebsstˆrung (z. B. Ausfall eines Kraftwagens) oder eines Witterungseinflusses<br />

(z. B. Glatteis) eine geplante Arbeit zum angesetzten Arbeitsbeginn nicht aufgenommen<br />

worden, so ist der/die Arbeiter/in ñ sofern nicht mindestens 2 Stunden gearbeitet<br />

werden ñ f¸r den vergeblichen Weg zur Arbeitsstelle mit 2 Stunden zu entlohnen.<br />

Durch diese Regelung darf die vereinbarte Entlohnung nicht unterschritten werden. Das<br />

gleiche gilt, wenn Aushilfsarbeiter/innen zur Arbeitsaufnahme bestellt, jedoch aus Gr¸nden,<br />

die sie nicht zu vertreten haben, nicht eingesetzt werden.<br />

6. Die Vereinbarung von Pauschalbetr‰gen zur Abgeltung von Mehrarbeit ist nur zul‰ssig,<br />

wenn dadurch sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Mantel- und Lohntarifvertrages<br />

eingehalten werden. Eine derartige Vereinbarung muss jedoch schriftlich getroffen<br />

werden und darf nicht l‰nger als ein Jahr gelten.<br />

7. Werden Transportarbeiter/innen und Mˆbeltr‰ger/innen (keine Ablˆsungsfahrer/innen) auf<br />

‹berlandfahrten zu Lade- und Entladearbeiten mitgenommen, so werden die Fahrstunden<br />

mit 50 % auf die Arbeitszeit angerechnet und bezahlt. Die ersten 3 Stunden am Tage<br />

werden jedoch voll bezahlt.<br />

Betr‰gt Arbeits- und Fahrzeit zusammen mehr als 10 Stunden am Tage, so sind mindestens<br />

8 Arbeitsstunden, bei mehr als 12 Stunden mindestens 9 Stunden, zu bewerten und<br />

voll zu bezahlen.<br />

F¸r die mit der Eisenbahn reisenden Transportarbeiter/innen und Mˆbeltr‰ger/innen wird<br />

w‰hrend der normalen Arbeitszeit der tats‰chliche Lohn bezahlt, die weiteren Fahrstunden<br />

werden mit einem halben tariflichen Stundenlohn verg¸tet und im gleichen Umfang<br />

auf die Arbeitszeit angerechnet.<br />

ß 9<br />

Entlohnung f¸r Jugendliche<br />

1. Jugendliche Arbeitnehmer/innen erhalten, sofern sie nicht in einem Ausbildungsverh‰ltnis<br />

stehen,<br />

im Alter von 17 Jahren und j¸nger 70 %<br />

6


im Alter von 18 Jahren 100 %<br />

des Tariflohnes.<br />

2. Gewerbliche Auszubildende erhalten die gleiche Verg¸tung wie die kaufm‰nnischen Auszubildenden<br />

des Verkehrsgewerbes.<br />

ß 10<br />

Reisekosten<br />

1. F¸r Arbeiten, die auflerhalb des Standortes des Unternehmens ausgef¸hrt werden, werden<br />

Reisekosten nach Maflgabe der folgenden Abs‰tze gezahlt.<br />

2. Arbeitnehmer/innen im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr, die nicht vorwiegend, sondern nur<br />

zeitweilig im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind, und somit vom BMT-Fernverkehr<br />

nicht erfaflt werden, erhalten die gleichen Reisekosten wie im ß 15 BMT-Fernverkehr vereinbart.<br />

3. F¸r die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden im Nahverkehr gilt jeweils folgende Regelung:<br />

a) Reisekosten bei eint‰gigen Fahrten<br />

bei einer Ortsabwesenheit<br />

von 6 - 12 Stunden 4,10 Ä,<br />

von ¸ber 12 Stunden 8,20 Ä.<br />

b) Reisekosten bei mehrt‰gigen Fahrten<br />

bei einer Ortsabwesenheit<br />

von 5 - 7 Stunden 4,75 Ä,<br />

von 7 - 10 Stunden 7,95 Ä,<br />

von 10 - 12 Stunden 12,70 Ä,<br />

von ¸ber 12 Stunden 15,85 Ä.<br />

Die Kosten f¸r eine ‹bernachtung werden gegen Nachweis erstattet.<br />

c) Werden nach 17.00 Uhr, insbesondere auf der R¸ckfahrt zum Betriebssitz, noch Pausen<br />

eingelegt, so werden diese bei der Bewertung der Ortsabwesenheit nur ber¸cksichtigt,<br />

sofern sie eine halbe Stunde nicht ¸berschreiten.<br />

4. Die vereinbarten Reisekosten sind zwar Mindestst‰tze, es ist jedoch nicht zul‰ssig, diese<br />

zu erhˆhen und daf¸r den Lohn zu senken oder Mehrarbeitsstunden abzugelten.<br />

7


5. Notwendige Auslagen wie Fahrgelder, Telefongeb¸hren usw., die im Interesse des Arbeitgebers<br />

ausgelegt werden, sind nach R¸ckkehr gegen Vorlage der Unterlagen zu erstatten.<br />

6. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern/innen zur Bestreitung notwendiger<br />

Auslagen und der Reisekosten vor Fahrtantritt angemessene Vorsch¸sse zur Verf¸gung<br />

zu stellen.<br />

7. Wird f¸r einzelne Fahrten oder l‰ngere Ausw‰rtsarbeiten freie Verpflegung oder Unterkunft<br />

oder beides zur Verf¸gung gestellt, dann erm‰fligen sich die bar zu zahlenden S‰tze<br />

entsprechend.<br />

I. Urlaub der Erwachsenen<br />

ß 11<br />

Urlaub<br />

1. Den Arbeitnehmern steht in jedem Urlaubsjahr ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung<br />

des Lohnes zu. Der Urlaub dient der Erhaltung der Arbeitskraft. W‰hrend des<br />

Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit<br />

leisten, andernfalls entf‰llt der Anspruch auf Urlaubsverg¸tung.<br />

2. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.<br />

3. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht f¸r den Anteil des Jahresurlaubs, der dem/der Arbeitnehmer/in<br />

bereits von einem anderen Arbeitgeber gew‰hrt oder abgegolten worden<br />

ist. Eine Bescheinigung gem‰fl ß 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss<br />

vorgelegt werden. Solange der/die Arbeitnehmer/in dieser Verpflichtung nicht nachkommt,<br />

kann der Urlaubsanspruch abgelehnt werden.<br />

4. Im Ein- und Austrittsjahr wird nur Teilurlaub gew‰hrt. Die Arbeitnehmer erhalten f¸r<br />

jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverh‰ltnisses 1/12 des ihnen zustehenden<br />

Jahresurlaubs.<br />

5. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverh‰ltnisses<br />

erworben.<br />

Im Eintrittsjahr kann der Teilurlaub gem‰fl Ziffer 4 bei Eintritt in der ersten Jahresh‰lfte<br />

nach 6 Monaten, bei Eintritt in der zweiten Jahresh‰lfte nach dem 1. Dezember<br />

geltend gemacht werden.<br />

6. Der ¸ber den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage) hinausgehende Urlaub entf‰llt<br />

bei verschuldeter fristloser Entlassung und bei unberechtigter fristloser oder vorzeitiger<br />

Auflˆsung des Arbeitsverh‰ltnisses durch den/die Arbeitnehmer/in.<br />

7. Ist der volle Urlaub bereits gew‰hrt, so kann die gezahlte Urlaubsverg¸tung nicht zur¸ckgefordert<br />

werden.<br />

8


8. a) Die Dauer des Urlaubs betr‰gt<br />

nach Vollendung des 18. Lebensjahres 20 Arbeitstage,<br />

nach Vollendung des 26. Lebensjahres 22 Arbeitstage,<br />

nach Vollendung des 35. Lebensjahres 24 Arbeitstage.<br />

(Maflgebend ist das Alter bei Beginn des Kalenderjahres.)<br />

b) Dieser Urlaub erhˆht sich nach 3-j‰hriger, 5-j‰hriger, 8-j‰hriger und 10-j‰hriger<br />

Betriebszugehˆrigkeit um je einen Arbeitstag. Nach 12-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />

erhˆht sich der Urlaub um weitere 2 Arbeitstage.<br />

c) Der Grundurlaub f¸r Fernfahrer/innen ab dem 35. Lebensjahr betr‰gt 25 Arbeitstage.<br />

Die maximale Urlaubsdauer bel‰uft sich auf 30 Arbeitstage.<br />

d) Auf den Urlaub werden, ohne dass dadurch die tarifliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung<br />

an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ber¸hrt wird,<br />

Samstage nicht angerechnet.<br />

9. Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub nach Maflgabe der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

10. F¸r die Berechnung der Urlaubsdauer gilt als Stichtag der 01. Januar.<br />

11. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs haben dringende betriebliche Belange den<br />

Vorrang. Bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes ist in Betrieben mit einem Betriebsrat<br />

dieser hinzuzuziehen, um den persˆnlichen W¸nschen des Arbeitnehmers nach<br />

Mˆglichkeit Rechnung zu tragen.<br />

12. Der Urlaub ist mˆglichst zusammenh‰ngend zu gew‰hren. Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in<br />

w‰hrend des Erholungsurlaubs, so gilt derselbe als unterbrochen. Die Erkrankung<br />

ist durch Vorlage eines ‰rztlichen Attestes nachzuweisen. Die Fortsetzung<br />

des Urlaubs ¸ber das urspr¸nglich vorgesehene Urlaubsende hinaus bedarf der Zustimmung<br />

des Arbeitgebers.<br />

13. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht gew‰hrt wurde, ist sp‰testens bis zum 31.<br />

M‰rz des folgenden Jahres geltend zu machen.<br />

14. W‰hrend der Dauer des Urlaubs wird der Lohn nach dem Durchschnittsverdienst der<br />

letzten 13 Wochen weitergezahlt. Die Urlaubsverg¸tung ist in jedem Falle vor Beginn<br />

des Urlaubs zu zahlen.<br />

15. Ergeben sich aus der anteiligen Urlaubsgew‰hrung bei einem/einer Austretenden<br />

Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht<br />

ber¸cksichtigt. Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf einen vollen<br />

Tag umgerechnet.<br />

16. Eine geldliche Abfindung des Urlaubs ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />

statthaft.<br />

9


II. Urlaub der Jugendlichen<br />

Der Urlaub f¸r Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

III. Urlaubsgeld<br />

1. Der/die Arbeitnehmer/in erh‰lt nach einj‰hriger Betriebszugehˆrigkeit zus‰tzlich zum<br />

Urlaubslohn ein Urlaubsgeld f¸r jeden tariflichen Urlaubstag in Hˆhe von Ä 18,00.<br />

2. Teilzeitbesch‰ftigte erhalten ein Urlaubsgeld entsprechend dem Verh‰ltnis ihrer tats‰chlichen<br />

Arbeitszeit zur tariflichen regelm‰fligen Arbeitszeit.<br />

3. Das Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubslohn auszuzahlen.<br />

4. Hat der/die Arbeitnehmer/in im Austrittsjahr mehr Urlaubsgeld erhalten als ihm entsprechend<br />

der Urlaubszwˆlftelung gem‰fl ß 11 Ziffer 4 dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es<br />

zusteht, so ist er/sie verpflichtet, das zuviel erhaltene Urlaubsgeld bei Beendigung<br />

des Arbeitsverh‰ltnisses an den Arbeitgeber zur¸ckzuzahlen. Das gilt nicht<br />

a) bei Ausscheiden aus dringenden betrieblichen Gr¸nden,<br />

b) bei Ausscheiden aufgrund einer K¸ndigung seitens des Arbeitgebers,<br />

c) wenn das Ausscheiden aufgrund des Erreichens der Altersgrenze erfolgt.<br />

Das gesamte bereits gew‰hrte Urlaubsgeld des betreffenden Urlaubsjahres ist zur¸ckzuzahlen,<br />

wenn das Arbeitsverh‰ltnis durch eine vom/von der Arbeitnehmer/in<br />

verschuldete fristlose Entlassung oder eine von ihm/ihr begangenen Arbeitsvertragsbruch<br />

endet.<br />

5. Das Urlaubsgeld ist eine einmalige Zuwendung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen<br />

Arbeitsentgeltes f¸r Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher<br />

Bestimmungen aufler Ansatz bleibt.<br />

6. Jugendliche Arbeitnehmer/innen gem‰fl Ziffer II und Auszubildende erhalten je Urlaubstag<br />

ein Urlaubsgeld in Hˆhe von 50 % vom Urlaubsgeld der Erwachsenen.<br />

ß 12<br />

Bezahlte Freizeit<br />

Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des<br />

Lohnes<br />

1. bis zur Dauer eines Arbeitstages<br />

10


a) Bei Arbeitsvers‰umnis aufgrund ˆffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme<br />

der Wahrnehmung behˆrdlicher Termine als Beschuldigte/r oder als<br />

Partei in Zivilprozessen.<br />

Der/die Arbeitnehmer/in ist jedoch verpflichtet, die ˆffentlich-rechtlich festgesetzte<br />

Verg¸tung in Anspruch zu nehmen; sofern diese Verg¸tung den Verdienst<br />

nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen.<br />

b) F¸r notwendig vers‰umte Arbeitszeit bei Verhinderung durch eine amts‰rztlich<br />

oder kassen‰rztlich angeordnete Untersuchung oder Behandlung des/der arbeitsf‰higen<br />

Arbeitnehmers/in, sofern die amtlichen Untersuchungsstellen den<br />

Lohnausfall nicht erstatten. Die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung<br />

k¸nstlicher Glieder gilt als ‰rztliche Behandlung.<br />

c) Bei Ablegung von beruflichen Pr¸fungen.<br />

d) Bei Teilnahme als Mitglied einer Abordnung bei der Beerdigung oder Ein‰scherung<br />

von Angehˆrigen der gleichen Arbeitsst‰tte.<br />

2. f¸r einen Arbeitstag<br />

a) bei eigener Silberhochzeit<br />

b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt<br />

c) bei 25- und 40-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />

3. f¸r zwei Arbeitstage<br />

a) bei eigener Hochzeit<br />

b) bei Niederkunft der Ehefrau oder nachgewiesener schwerer Erkrankung<br />

des Ehegatten<br />

c) bei Tod des Ehegatten<br />

d) bei Todesfall von Familienangehˆrigen oder Eltern.<br />

4. Bei Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen ¸ber ƒnderungen oder am Abschluss<br />

der Mantel- und Lohntarifvertr‰ge des Verkehrsgewerbes in <strong>Schl</strong>eswig-<br />

<strong>Holst</strong>ein sowie einer vorbereitenden Sitzung sind die Teilnehmer auf Arbeitnehmerseite<br />

f¸r die jeweilige Dauer der Verhandlungen unter Fortzahlung des Lohnes freizustellen.<br />

Dies gilt auch f¸r Arbeitnehmer/innen, die ¸berwiegend im Fernverkehr<br />

und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind.<br />

ß 13<br />

Krankheit<br />

1. Ist der/die Arbeitnehmer/in durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse<br />

an der Arbeit verhindert, so hat er/sie dies dem Arbeitgeber sofort unter Angabe<br />

der Gr¸nde und der vermutlichen Dauer der Krankheit mitzuteilen. Ist er/sie selbst<br />

11


hierzu nicht in der Lage, so ist ein Familienmitglied mit der m¸ndlichen oder telefonischen<br />

Information des Arbeitgebers zu beauftragen, damit dieser mˆglichst zu dem<br />

Zeitpunkt, wo sonst die Arbeit aufgenommen wird, ¸ber den vor¸bergehenden Ausfall<br />

informiert wird. Zu diesem Zeitpunkt braucht eine Inanspruchnahme des Arztes<br />

noch nicht erfolgt zu sein.<br />

Unabh‰ngig von dieser Anzeigepflicht hat der/die Arbeitnehmer/in vor Ablauf des 3.<br />

Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunf‰higkeit eine ‰rztliche Bescheinigung ¸ber<br />

die Arbeitsunf‰higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen (auf ß 3<br />

Lohnfortzahlungsgesetz wird verwiesen).<br />

2. Der Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist nach Bekanntwerden<br />

dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen.<br />

3. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle richtet sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz<br />

(Gesetz ¸ber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle) vom<br />

27.07.1969.<br />

4. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, wenn den/die Arbeitnehmer/in ein<br />

Verschulden trifft (z. B. grobfahrl‰ssige ‹bertretung der Unfallverh¸tungsvorschriften,<br />

Unfall durch Trunkenheit oder bei Nebenarbeit gegen Entgelt auflerhalb des Betriebes,<br />

insbesondere w‰hrend des Urlaubs oder der aus Arbeitsschutzgr¸nden zu gew‰hrenden<br />

Ruhe- und Freizeiten, Nichtbeachtung ‰rztlicher Anweisungen, aktive<br />

sportliche Bet‰tigung gegen Entgelt (Berufssport)).<br />

5. Kann der/die Arbeitnehmer/in gegen Dritte im Zusammenhang mit Krankheitsf‰llen<br />

jeder Art Schadenersatzanspr¸che erheben, so ist er/sie verpflichtet, diese Anspr¸che<br />

insoweit an den Arbeitgeber abzutreten, als dieser durch Leistungen an den/die<br />

Arbeitnehmer/in belastet wird, die aus Anlafl von Krankheitsf‰llen aufgrund dieses<br />

Tarifvertrages oder der gesetzlichen Regelung (ß 4 Lohnfortzahlungsgesetz) zu bewirken<br />

sind.<br />

ß 14<br />

Sterbegeld<br />

1. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehˆrigkeit von drei Jahren ist im Sterbefall<br />

den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Hˆhe des Arbeitslohnes<br />

des letzten Kalendermonats zu zahlen.<br />

2. Bei Todesfall durch Betriebsunfall erhalten die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen,<br />

unbeschadet der Dauer der Betriebszugehˆrigkeit des/der Arbeitnehmers/in, ein<br />

Sterbegeld in Hˆhe des zuletzt bezogenen Lohnes f¸r 6 Wochen. Der Anspruch entf‰llt,<br />

wenn der Betriebsunfall auf Trunkenheit des/der Arbeitnehmers/in zur¸ckzuf¸hren<br />

ist.<br />

Als Hinterbliebene gelten: Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder, gleichg¸ltig, ob<br />

es sich um leibliche oder um Adoptivkinder handelt.<br />

12


3. Durch Bezahlung dieses Betrages an einen der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen<br />

erlischt der Anspruch der ¸brigen Hinterbliebenen an den Arbeitgeber.<br />

4. Die Verpflichtung entf‰llt, wenn der Arbeitgeber durch eine andere betriebliche Regelung<br />

(freiwillige Unfall- oder Sterbegeldversicherung) Vorsorge f¸r den Arbeitnehmer<br />

getroffen hat.<br />

5. Tritt der Todesfall des/der Arbeitnehmers/in bei beruflicher Abwesenheit auflerhalb<br />

des Wohnortes ein, so sind vom Arbeitgeber die notwendigen ‹berf¸hrungskosten<br />

zu tragen, soweit nicht ein anderer Kostentr‰ger eintritt oder einzutreten hat.<br />

ß 15<br />

Weihnachtsgeld<br />

Den Arbeitnehmern wird nach einer 12-monatigen Besch‰ftigungszeit ein Weihnachtsgeld<br />

in Hˆhe von Ä 179,00 gezahlt.<br />

ß 16<br />

K¸ndigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />

1. Wird das Arbeitsverh‰ltnis ¸ber die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beiderseits<br />

unter Einhaltung einer K¸ndigungsfrist gelˆst werden, die<br />

w‰hrend der ersten 6 Monate der Besch‰ftigung 1 Woche,<br />

nach 6 Monaten Besch‰ftigung 2 Wochen,<br />

im 2. ñ 5. Besch‰ftigungsjahr 3 Wochen,<br />

im 6. ñ 10. Besch‰ftigungsjahr 4 Wochen,<br />

nach 10 Besch‰ftigungsjahren 6 Wochen<br />

betr‰gt. Die K¸ndigung ist nur zum <strong>Schl</strong>uss der Kalenderwoche zul‰ssig.<br />

2. Die K¸ndigungsfristen kˆnnen nur im beiderseitigen Einverst‰ndnis verk¸rzt werden,<br />

wenn der/die Arbeitnehmer/in dies w¸nscht und dem Arbeitgeber hierdurch keine Nachteile<br />

entstehen.<br />

3. W‰hrend der Probezeit kann das Arbeitsverh‰ltnis t‰glich zum Arbeitsschluss gelˆst<br />

werden.<br />

4. Bei Besch‰ftigten, die zur Aushilfe eingestellt sind, z. B. unst‰ndige Arbeiter/innen, wird<br />

das Arbeitsverh‰ltnis mit Ablauf der bei der Einstellung festgelegten oder etwa verl‰ngerten<br />

Frist oder mit der Fertigstellung der f¸r die Aushilfst‰tigkeit vorgesehenen Arbeiten<br />

beendet. Dauert die Aushilfst‰tigkeit l‰nger als 8 Wochen ohne Unterbrechung, so gilt<br />

das Arbeitsverh‰ltnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

5. Die K¸ndigung hat deutlich und unmiflverst‰ndlich zu erfolgen. Der/die K¸ndigende<br />

muss eindeutig erkl‰ren, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose K¸ndigung han-<br />

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delt. Bei einer fristlosen K¸ndigung kann der/die Gek¸ndigte verlangen, dass die K¸ndigung<br />

am n‰chsten Tage unter Angabe des Grundes schriftlich best‰tigt wird.<br />

6. Bei Lˆsung des Arbeitsverh‰ltnisses hat der Arbeitgeber den Restlohn und alle Arbeitspapiere<br />

dem/der Ausscheidenden am <strong>Schl</strong>uss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages<br />

auszuh‰ndigen. Ist dies im Ausnahmefall nicht mˆglich, hat der Arbeitgeber die Papiere<br />

und den Restlohn binnen drei Tagen an die ihm aufzugebende Adresse abzusenden.<br />

Erfolgt die Lohnabrechnung ¸ber eine EDV-Anlage oder muss der Ablauf der f¸r den Betrieb<br />

¸blichen Lohnperiode abgewartet werden, so hat der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag<br />

eine ÑZwischenbescheinigungì auszustellen. Diese Bescheinigung hat sich auf<br />

die zur¸ckbehaltene Lohnsteuerkarte und das Versicherungsnachweisheft zu erstrecken<br />

und muss die auf der Lohnsteuerkarte des/der Arbeitnehmers/in eingetragenen Daten<br />

enthalten.<br />

7. Trunkenheit am Steuer ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung.<br />

ß 17<br />

Ausschlussfristen<br />

1. Der/die Arbeitnehmer/in ist zur sofortigen Nachpr¸fung des ausgezahlten Betrages mit<br />

dem in der Lohnabrechnung angebenen Endbetrag verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag<br />

mit dem in der Lohnabrechnung angebenen Endbetrag nicht ¸berein, so hat er/sie dies<br />

unverz¸glich dem Auszahlenden zu melden.<br />

2. Anspr¸che aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Reisekosten und von<br />

Zulagen aller Art sowie aus R¸ckzahlung von Barauslagen sind sp‰testens acht Wochen<br />

nach F‰lligkeit schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend zu machen.<br />

3. Alle ¸brigen Anspr¸che aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen<br />

drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />

sp‰testens einen Monat nach Vertragsende, schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend<br />

zu machen.<br />

4. Nach Ablauf der angef¸hrten Frist ist die Geltendmachung von Anspr¸chen aus dem Arbeitsverh‰ltnis<br />

ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten<br />

gegen¸ber vorher schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen erfolglos geltend<br />

gemacht worden sind.<br />

5. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind Anspr¸che aus unerlaubter<br />

Handlung.<br />

ß 18<br />

Besitzstandsklausel<br />

14


Wo bei Abschluss dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es durch innerbetriebliche Regelung und Einzelarbeitsvertr‰ge<br />

g¸nstigere Bestimmungen gelten, d¸rfen sie aus Anlass des Abschlusses<br />

dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es nicht ge‰ndert werden.<br />

ß 19<br />

Geltungsdauer und K¸ndigung des Tarifvertrages<br />

Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> tritt am 01. Juli 2001 in Kraft. Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> kann jeweils mit<br />

einer Frist von drei Monaten, fr¸hestens zum 30. Juni 2002 gek¸ndigt werden.<br />

Neum¸nster/Kiel, den 25. Juli 2001<br />

Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.<br />

gez. Unterschriften<br />

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)<br />

Landesbezirk Nord<br />

gez. Unterschriften<br />

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