Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG
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diese vorwiegend im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr eingesetzt werden.<br />
(F¸r diese Arbeitnehmer gilt der Bundesmanteltarif ñ BMT Fernverkehr ñ<br />
in der jeweils g¸ltigen Fassung, jedoch regelt dieser MTV den Grundurlaub<br />
f¸r den Fernfahrer.)<br />
3. Persˆnlich: f¸r alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />
ß 2<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Die Einstellung hat schriftlich zu erfolgen; das Arbeitsverh‰ltnis beginnt am vereinbarten<br />
Tag. Falls nichts anderes vereinbart wird, gelten die ersten 4 Wochen als Probezeit.<br />
2. Wird vor der Einstellung eine persˆnliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende<br />
Reisekosten vom Arbeitgeber zu verg¸ten.<br />
3. Einstellungen kˆnnen erfolgen:<br />
a) auf unbestimmte Zeit<br />
b) f¸r bestimmte Zeit<br />
c) f¸r bestimmte Arbeiten.<br />
4. Bei der Aufnahme hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Personalien wahrheitsgetreu<br />
anzugeben und die erforderlichen Arbeitspapiere abzuliefern.<br />
Unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung bei der Einstellung berechtigen zur fristlosen<br />
Entlassung.<br />
5. In Bedarfsf‰llen kann jede/r Arbeitnehmer/in f¸r eine ihm/ihr zumutbare Arbeit vor¸bergehend<br />
verwendet werden.<br />
Kraftfahrer/innen sind grunds‰tzlich verpflichtet, an Lade- und Transportarbeiten teilzunehmen,<br />
sofern nicht w‰hrend dieser Zeiten eine Arbeitspause eingelegt wird, sowie Wartungs-,<br />
Reinigungs- und leichtere Reparaturarbeiten am Fahrzeug auszuf¸hren sind.<br />
6. Ver‰nderung in den persˆnlichen Verh‰ltnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften<br />
des Arbeitsverh‰ltnisses begr¸nden (z. B. Familienstandsver‰nderungen, Zuerkennung<br />
der Schwerbesch‰digteneigenschaften, Invalidisierung, Entzug des F¸hrerscheines), sind<br />
dem Arbeitgeber unverz¸glich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, kˆnnen aus beg¸nstigenden<br />
Tatbest‰nden keine Rechte hergeleitet werden.<br />
ß 3<br />
Betriebszugehˆrigkeit<br />
Betriebszugehˆrigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber zur¸ckgelegte Zeit, auch wenn sie<br />
aus folgenden Gr¸nden unterbrochen wurde:<br />
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