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Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG

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diese vorwiegend im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr eingesetzt werden.<br />

(F¸r diese Arbeitnehmer gilt der Bundesmanteltarif ñ BMT Fernverkehr ñ<br />

in der jeweils g¸ltigen Fassung, jedoch regelt dieser MTV den Grundurlaub<br />

f¸r den Fernfahrer.)<br />

3. Persˆnlich: f¸r alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />

ß 2<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Die Einstellung hat schriftlich zu erfolgen; das Arbeitsverh‰ltnis beginnt am vereinbarten<br />

Tag. Falls nichts anderes vereinbart wird, gelten die ersten 4 Wochen als Probezeit.<br />

2. Wird vor der Einstellung eine persˆnliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende<br />

Reisekosten vom Arbeitgeber zu verg¸ten.<br />

3. Einstellungen kˆnnen erfolgen:<br />

a) auf unbestimmte Zeit<br />

b) f¸r bestimmte Zeit<br />

c) f¸r bestimmte Arbeiten.<br />

4. Bei der Aufnahme hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Personalien wahrheitsgetreu<br />

anzugeben und die erforderlichen Arbeitspapiere abzuliefern.<br />

Unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung bei der Einstellung berechtigen zur fristlosen<br />

Entlassung.<br />

5. In Bedarfsf‰llen kann jede/r Arbeitnehmer/in f¸r eine ihm/ihr zumutbare Arbeit vor¸bergehend<br />

verwendet werden.<br />

Kraftfahrer/innen sind grunds‰tzlich verpflichtet, an Lade- und Transportarbeiten teilzunehmen,<br />

sofern nicht w‰hrend dieser Zeiten eine Arbeitspause eingelegt wird, sowie Wartungs-,<br />

Reinigungs- und leichtere Reparaturarbeiten am Fahrzeug auszuf¸hren sind.<br />

6. Ver‰nderung in den persˆnlichen Verh‰ltnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften<br />

des Arbeitsverh‰ltnisses begr¸nden (z. B. Familienstandsver‰nderungen, Zuerkennung<br />

der Schwerbesch‰digteneigenschaften, Invalidisierung, Entzug des F¸hrerscheines), sind<br />

dem Arbeitgeber unverz¸glich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, kˆnnen aus beg¸nstigenden<br />

Tatbest‰nden keine Rechte hergeleitet werden.<br />

ß 3<br />

Betriebszugehˆrigkeit<br />

Betriebszugehˆrigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber zur¸ckgelegte Zeit, auch wenn sie<br />

aus folgenden Gr¸nden unterbrochen wurde:<br />

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