Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG
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im Alter von 18 Jahren 100 %<br />
des Tariflohnes.<br />
2. Gewerbliche Auszubildende erhalten die gleiche Verg¸tung wie die kaufm‰nnischen Auszubildenden<br />
des Verkehrsgewerbes.<br />
ß 10<br />
Reisekosten<br />
1. F¸r Arbeiten, die auflerhalb des Standortes des Unternehmens ausgef¸hrt werden, werden<br />
Reisekosten nach Maflgabe der folgenden Abs‰tze gezahlt.<br />
2. Arbeitnehmer/innen im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr, die nicht vorwiegend, sondern nur<br />
zeitweilig im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind, und somit vom BMT-Fernverkehr<br />
nicht erfaflt werden, erhalten die gleichen Reisekosten wie im ß 15 BMT-Fernverkehr vereinbart.<br />
3. F¸r die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden im Nahverkehr gilt jeweils folgende Regelung:<br />
a) Reisekosten bei eint‰gigen Fahrten<br />
bei einer Ortsabwesenheit<br />
von 6 - 12 Stunden 4,10 Ä,<br />
von ¸ber 12 Stunden 8,20 Ä.<br />
b) Reisekosten bei mehrt‰gigen Fahrten<br />
bei einer Ortsabwesenheit<br />
von 5 - 7 Stunden 4,75 Ä,<br />
von 7 - 10 Stunden 7,95 Ä,<br />
von 10 - 12 Stunden 12,70 Ä,<br />
von ¸ber 12 Stunden 15,85 Ä.<br />
Die Kosten f¸r eine ‹bernachtung werden gegen Nachweis erstattet.<br />
c) Werden nach 17.00 Uhr, insbesondere auf der R¸ckfahrt zum Betriebssitz, noch Pausen<br />
eingelegt, so werden diese bei der Bewertung der Ortsabwesenheit nur ber¸cksichtigt,<br />
sofern sie eine halbe Stunde nicht ¸berschreiten.<br />
4. Die vereinbarten Reisekosten sind zwar Mindestst‰tze, es ist jedoch nicht zul‰ssig, diese<br />
zu erhˆhen und daf¸r den Lohn zu senken oder Mehrarbeitsstunden abzugelten.<br />
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