Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG
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Arbeitsmangel, ordentliche K¸ndigung des Arbeitgebers, gesundheitliche Gr¸nde des/der<br />
Arbeitnehmers/in, Wehrdienst, befristete Berufs- bzw. Erwerbsunf‰higkeit.<br />
Die Unterbrechungszeit wird nicht mit angerechnet.<br />
ß 4<br />
Arbeitszeit<br />
1. Die regelm‰flige wˆchentliche Arbeitszeit (ausschliefllich der Pausen) betr‰gt<br />
38,5 Stunden.<br />
Beginn und Ende der t‰glichen Arbeitszeit und der Pausen werden in Betrieben mit Betriebsrat<br />
nach Besprechung mit diesem festgelegt. Sonnabends und an den Tagen vor<br />
Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr ist um 12.00 Uhr Arbeitsschluss, wenn nicht<br />
besondere betriebliche Gr¸nde eine Verl‰ngerung notwendig machen.<br />
2. a) Die regelm‰flige t‰gliche Arbeitszeit kann auf 9 Stunden verl‰ngert werden. Liegen<br />
besondere betriebliche Notwendigkeiten vor, kann die t‰gliche Arbeitszeit bis zu 10<br />
Stunden verl‰ngert werden.<br />
b) Im Falle unvorhergesehener Verzˆgerung kann zur Erreichung des Bestimmungsortes<br />
f¸r Fahrer/innen und Beifahrer/innen im <strong>gewerbl</strong>ichen G¸ternahverkehr gem‰fl ß 7,<br />
Abs. 1 a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitszeit auch ¸ber 10 Stunden bis zu 12<br />
Stunden t‰glich verl‰ngert werden, wenn in die Arbeitszeit regelm‰flig und in erheblichem<br />
Umfang Arbeitsbereitschaft f‰llt.<br />
3. Werden Fahrer/innen des Nahverkehrs gelegentlich im Fernverkehr eingesetzt, so gelten<br />
f¸r diese Zeiten die Arbeitszeitbestimmungen des BMT f¸r den G¸ter- und Mˆbelfernverkehr<br />
in der jeweils g¸ltigen Fassung.<br />
4. Im Nahverkehr d¸rfen Doppelschichten geleistet werden, wenn das Kraftfahrzeug mit<br />
zwei Fahrern/innen besetzt ist und durch die Fahrzeit des/der einen eine entsprechende<br />
Arbeitsbereitschaft f¸r den/die anderen/e Fahrer/in anf‰llt. Diese Bestimmung gilt sinngem‰fl<br />
f¸r den Einsatz von Kranwagen, wenn diese mit einem/er Kraftfahrer/in und einem/einer<br />
Kranf¸hrer/in besetzt sind. Innerhalb der verl‰ngerten Schicht darf die reine<br />
Arbeitszeit (ohne Arbeitsbereitschaft, Wartezeit und Pausen) f¸r jede/n Arbeitnehmer/in<br />
jedoch nicht ¸ber 9 Stunden betragen.<br />
5. a) Der reine Dienst am Steuer (Lenkzeit) f¸r Fahrer/innen von Fahrzeugen bis zu 3,5 t<br />
Gesamtgewicht und Zugmaschinen mit einer Hˆchstgeschwindigkeit bis zu 30 km richtet<br />
sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Fahrpersonalverordnung (FPersV)).<br />
b) F¸r alle anderen Fahrer/innen gelten die Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr.<br />
3820/85 und deren Folgeverordnungen.<br />
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