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Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG

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a) Bei Arbeitsvers‰umnis aufgrund ˆffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme<br />

der Wahrnehmung behˆrdlicher Termine als Beschuldigte/r oder als<br />

Partei in Zivilprozessen.<br />

Der/die Arbeitnehmer/in ist jedoch verpflichtet, die ˆffentlich-rechtlich festgesetzte<br />

Verg¸tung in Anspruch zu nehmen; sofern diese Verg¸tung den Verdienst<br />

nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen.<br />

b) F¸r notwendig vers‰umte Arbeitszeit bei Verhinderung durch eine amts‰rztlich<br />

oder kassen‰rztlich angeordnete Untersuchung oder Behandlung des/der arbeitsf‰higen<br />

Arbeitnehmers/in, sofern die amtlichen Untersuchungsstellen den<br />

Lohnausfall nicht erstatten. Die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung<br />

k¸nstlicher Glieder gilt als ‰rztliche Behandlung.<br />

c) Bei Ablegung von beruflichen Pr¸fungen.<br />

d) Bei Teilnahme als Mitglied einer Abordnung bei der Beerdigung oder Ein‰scherung<br />

von Angehˆrigen der gleichen Arbeitsst‰tte.<br />

2. f¸r einen Arbeitstag<br />

a) bei eigener Silberhochzeit<br />

b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt<br />

c) bei 25- und 40-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />

3. f¸r zwei Arbeitstage<br />

a) bei eigener Hochzeit<br />

b) bei Niederkunft der Ehefrau oder nachgewiesener schwerer Erkrankung<br />

des Ehegatten<br />

c) bei Tod des Ehegatten<br />

d) bei Todesfall von Familienangehˆrigen oder Eltern.<br />

4. Bei Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen ¸ber ƒnderungen oder am Abschluss<br />

der Mantel- und Lohntarifvertr‰ge des Verkehrsgewerbes in <strong>Schl</strong>eswig-<br />

<strong>Holst</strong>ein sowie einer vorbereitenden Sitzung sind die Teilnehmer auf Arbeitnehmerseite<br />

f¸r die jeweilige Dauer der Verhandlungen unter Fortzahlung des Lohnes freizustellen.<br />

Dies gilt auch f¸r Arbeitnehmer/innen, die ¸berwiegend im Fernverkehr<br />

und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind.<br />

ß 13<br />

Krankheit<br />

1. Ist der/die Arbeitnehmer/in durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse<br />

an der Arbeit verhindert, so hat er/sie dies dem Arbeitgeber sofort unter Angabe<br />

der Gr¸nde und der vermutlichen Dauer der Krankheit mitzuteilen. Ist er/sie selbst<br />

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