Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG
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a) Bei Arbeitsvers‰umnis aufgrund ˆffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme<br />
der Wahrnehmung behˆrdlicher Termine als Beschuldigte/r oder als<br />
Partei in Zivilprozessen.<br />
Der/die Arbeitnehmer/in ist jedoch verpflichtet, die ˆffentlich-rechtlich festgesetzte<br />
Verg¸tung in Anspruch zu nehmen; sofern diese Verg¸tung den Verdienst<br />
nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen.<br />
b) F¸r notwendig vers‰umte Arbeitszeit bei Verhinderung durch eine amts‰rztlich<br />
oder kassen‰rztlich angeordnete Untersuchung oder Behandlung des/der arbeitsf‰higen<br />
Arbeitnehmers/in, sofern die amtlichen Untersuchungsstellen den<br />
Lohnausfall nicht erstatten. Die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung<br />
k¸nstlicher Glieder gilt als ‰rztliche Behandlung.<br />
c) Bei Ablegung von beruflichen Pr¸fungen.<br />
d) Bei Teilnahme als Mitglied einer Abordnung bei der Beerdigung oder Ein‰scherung<br />
von Angehˆrigen der gleichen Arbeitsst‰tte.<br />
2. f¸r einen Arbeitstag<br />
a) bei eigener Silberhochzeit<br />
b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt<br />
c) bei 25- und 40-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />
3. f¸r zwei Arbeitstage<br />
a) bei eigener Hochzeit<br />
b) bei Niederkunft der Ehefrau oder nachgewiesener schwerer Erkrankung<br />
des Ehegatten<br />
c) bei Tod des Ehegatten<br />
d) bei Todesfall von Familienangehˆrigen oder Eltern.<br />
4. Bei Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen ¸ber ƒnderungen oder am Abschluss<br />
der Mantel- und Lohntarifvertr‰ge des Verkehrsgewerbes in <strong>Schl</strong>eswig-<br />
<strong>Holst</strong>ein sowie einer vorbereitenden Sitzung sind die Teilnehmer auf Arbeitnehmerseite<br />
f¸r die jeweilige Dauer der Verhandlungen unter Fortzahlung des Lohnes freizustellen.<br />
Dies gilt auch f¸r Arbeitnehmer/innen, die ¸berwiegend im Fernverkehr<br />
und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind.<br />
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Krankheit<br />
1. Ist der/die Arbeitnehmer/in durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse<br />
an der Arbeit verhindert, so hat er/sie dies dem Arbeitgeber sofort unter Angabe<br />
der Gr¸nde und der vermutlichen Dauer der Krankheit mitzuteilen. Ist er/sie selbst<br />
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