Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG
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<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />
f¸r die <strong>gewerbl</strong>ichen Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes<br />
in <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein<br />
G¸ltig ab 01. Juli 2001<br />
Zwischen<br />
dem Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />
Am Wellsee 124, 24146 Kiel<br />
f¸r<br />
Verband G¸terkraftverkehr, Transport, Logistik und Entsorgung<br />
<strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />
Fachvereinigung Spedition und Logistik <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />
Fachvereinigung Mˆbeltransport <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.,<br />
und der<br />
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)<br />
Landesbezirk Nord,<br />
Hansestrafle 14, 23558 L¸beck<br />
wird nachfolgender Tarifvertrag abgeschlossen:<br />
ß 1<br />
Geltungsbereich<br />
1. R‰umlich: f¸r das Land <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein.<br />
2. Fachlich: f¸r alle Betriebe des Verkehrsgewerbes, ausgenommen Personenbefˆrderung<br />
(z. B. Spedition, Lagerei, motorisierter und bespannter G¸ternahverkehr.<br />
Rollfuhrgewerbe, G¸ter- und Mˆbelverkehr, Gemischtbetriebe<br />
des Verkehrs. Er gilt f¸r sonstige Gemischtbetriebe nur dann, wenn der<br />
wirtschaftliche Hauptzweck auf dem Gebiet des Verkehrs liegt.) Er gilt<br />
nicht f¸r die Hafenarbeiter, f¸r Betriebe der Schifffahrt, schienengebundene<br />
Verkehrsbetriebe und Betriebe der ˆffentlichen Hand. Er gilt nicht<br />
f¸r Kraftfahrer und Beifahrer im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr, sofern<br />
1
diese vorwiegend im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr eingesetzt werden.<br />
(F¸r diese Arbeitnehmer gilt der Bundesmanteltarif ñ BMT Fernverkehr ñ<br />
in der jeweils g¸ltigen Fassung, jedoch regelt dieser MTV den Grundurlaub<br />
f¸r den Fernfahrer.)<br />
3. Persˆnlich: f¸r alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />
ß 2<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Die Einstellung hat schriftlich zu erfolgen; das Arbeitsverh‰ltnis beginnt am vereinbarten<br />
Tag. Falls nichts anderes vereinbart wird, gelten die ersten 4 Wochen als Probezeit.<br />
2. Wird vor der Einstellung eine persˆnliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende<br />
Reisekosten vom Arbeitgeber zu verg¸ten.<br />
3. Einstellungen kˆnnen erfolgen:<br />
a) auf unbestimmte Zeit<br />
b) f¸r bestimmte Zeit<br />
c) f¸r bestimmte Arbeiten.<br />
4. Bei der Aufnahme hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Personalien wahrheitsgetreu<br />
anzugeben und die erforderlichen Arbeitspapiere abzuliefern.<br />
Unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung bei der Einstellung berechtigen zur fristlosen<br />
Entlassung.<br />
5. In Bedarfsf‰llen kann jede/r Arbeitnehmer/in f¸r eine ihm/ihr zumutbare Arbeit vor¸bergehend<br />
verwendet werden.<br />
Kraftfahrer/innen sind grunds‰tzlich verpflichtet, an Lade- und Transportarbeiten teilzunehmen,<br />
sofern nicht w‰hrend dieser Zeiten eine Arbeitspause eingelegt wird, sowie Wartungs-,<br />
Reinigungs- und leichtere Reparaturarbeiten am Fahrzeug auszuf¸hren sind.<br />
6. Ver‰nderung in den persˆnlichen Verh‰ltnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften<br />
des Arbeitsverh‰ltnisses begr¸nden (z. B. Familienstandsver‰nderungen, Zuerkennung<br />
der Schwerbesch‰digteneigenschaften, Invalidisierung, Entzug des F¸hrerscheines), sind<br />
dem Arbeitgeber unverz¸glich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, kˆnnen aus beg¸nstigenden<br />
Tatbest‰nden keine Rechte hergeleitet werden.<br />
ß 3<br />
Betriebszugehˆrigkeit<br />
Betriebszugehˆrigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber zur¸ckgelegte Zeit, auch wenn sie<br />
aus folgenden Gr¸nden unterbrochen wurde:<br />
2
Arbeitsmangel, ordentliche K¸ndigung des Arbeitgebers, gesundheitliche Gr¸nde des/der<br />
Arbeitnehmers/in, Wehrdienst, befristete Berufs- bzw. Erwerbsunf‰higkeit.<br />
Die Unterbrechungszeit wird nicht mit angerechnet.<br />
ß 4<br />
Arbeitszeit<br />
1. Die regelm‰flige wˆchentliche Arbeitszeit (ausschliefllich der Pausen) betr‰gt<br />
38,5 Stunden.<br />
Beginn und Ende der t‰glichen Arbeitszeit und der Pausen werden in Betrieben mit Betriebsrat<br />
nach Besprechung mit diesem festgelegt. Sonnabends und an den Tagen vor<br />
Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr ist um 12.00 Uhr Arbeitsschluss, wenn nicht<br />
besondere betriebliche Gr¸nde eine Verl‰ngerung notwendig machen.<br />
2. a) Die regelm‰flige t‰gliche Arbeitszeit kann auf 9 Stunden verl‰ngert werden. Liegen<br />
besondere betriebliche Notwendigkeiten vor, kann die t‰gliche Arbeitszeit bis zu 10<br />
Stunden verl‰ngert werden.<br />
b) Im Falle unvorhergesehener Verzˆgerung kann zur Erreichung des Bestimmungsortes<br />
f¸r Fahrer/innen und Beifahrer/innen im <strong>gewerbl</strong>ichen G¸ternahverkehr gem‰fl ß 7,<br />
Abs. 1 a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitszeit auch ¸ber 10 Stunden bis zu 12<br />
Stunden t‰glich verl‰ngert werden, wenn in die Arbeitszeit regelm‰flig und in erheblichem<br />
Umfang Arbeitsbereitschaft f‰llt.<br />
3. Werden Fahrer/innen des Nahverkehrs gelegentlich im Fernverkehr eingesetzt, so gelten<br />
f¸r diese Zeiten die Arbeitszeitbestimmungen des BMT f¸r den G¸ter- und Mˆbelfernverkehr<br />
in der jeweils g¸ltigen Fassung.<br />
4. Im Nahverkehr d¸rfen Doppelschichten geleistet werden, wenn das Kraftfahrzeug mit<br />
zwei Fahrern/innen besetzt ist und durch die Fahrzeit des/der einen eine entsprechende<br />
Arbeitsbereitschaft f¸r den/die anderen/e Fahrer/in anf‰llt. Diese Bestimmung gilt sinngem‰fl<br />
f¸r den Einsatz von Kranwagen, wenn diese mit einem/er Kraftfahrer/in und einem/einer<br />
Kranf¸hrer/in besetzt sind. Innerhalb der verl‰ngerten Schicht darf die reine<br />
Arbeitszeit (ohne Arbeitsbereitschaft, Wartezeit und Pausen) f¸r jede/n Arbeitnehmer/in<br />
jedoch nicht ¸ber 9 Stunden betragen.<br />
5. a) Der reine Dienst am Steuer (Lenkzeit) f¸r Fahrer/innen von Fahrzeugen bis zu 3,5 t<br />
Gesamtgewicht und Zugmaschinen mit einer Hˆchstgeschwindigkeit bis zu 30 km richtet<br />
sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Fahrpersonalverordnung (FPersV)).<br />
b) F¸r alle anderen Fahrer/innen gelten die Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr.<br />
3820/85 und deren Folgeverordnungen.<br />
3
6. a) Wenn in die Arbeitszeit regelm‰flig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft<br />
f‰llt, kann die Schichtzeit f¸r die Ein-Fahrer-Besatzung auf 13 Stunden, einmal wˆchentlich<br />
auf 14 Stunden und zweimal wˆchentlich auf 15 Stunden verl‰ngert werden.<br />
Bei der Verl‰ngerung der Schichtzeit auf 14 bzw. 15 Stunden/Woche ist das Mitbestimmungsrecht<br />
des Betriebsrates zu beachten. In Betrieben ohne Betriebsrat ist Einvernehmen<br />
mit dem Fahrpersonal herzustellen.<br />
b) F¸r die nicht unter EWG-Verordnung Nr. 3820/85 fallenden Arbeitnehmer/innen (z.B.<br />
Lagerarbeiter/innen, Transportarbeiter/innen, die nicht st‰ndig Beifahrer/innen von<br />
Fahrzeugen ¸ber 3,5 t Gesamtgewicht sind, Fahrer/innen der Fahrzeuge unter 3,5 t<br />
Gesamtgewicht) darf die ununterbrochene Ruhezeit gem‰fl ß 5 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz<br />
(ArbZG) auf 10 Stunden verk¸rzt werden. In Ausnahmef‰llen darf die Ruhezeit<br />
einmal in der Woche auf 8 Stunden verk¸rzt werden, wenn ein Ausgleich hierf¸r an einem<br />
anderen Tag erfolgt.<br />
7. Auflergewˆhnliche F‰lle im Sinne des ß 14 Abs. 1 ArbZG sind im Verkehrsgewerbe insbesondere<br />
Arbeiten im Zusammenhang mit grˆfleren Verkehrs- oder Betriebsunf‰llen,<br />
besonders wenn die schnelle R‰umung einer Strafle erforderlich ist, oder die Ladung eines<br />
Fahrzeuges geborgen oder umgeladen werden muss. Der Einsatz von Kraftfahrern/innen<br />
und Handwerkern/innen zur Durchf¸hrung einer eiligen Kraftfahrzeugreparatur<br />
ist dann im Sinne des ß 14 Abs. 1 zul‰ssig, wenn der Schaden am Fahrzeug unvorhergesehen<br />
eintrat, also nicht auf mangelhafte Pflege zur¸ckzuf¸hren ist, und die nicht zu umgehende<br />
Erledigung der Reparatur einen Ausfall des Fahrzeuges mit einem erheblichen<br />
wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben w¸rde.<br />
8. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, gesetzlich oder tariflich zul‰ssige Mehrarbeit zu<br />
leisten.<br />
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, notwendig gewordene, nicht vom Betrieb angeordnete<br />
Mehrarbeit dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.<br />
9. Im ‹brigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
ß 5<br />
Arbeitszeit¸berwachung<br />
Jede/r Kraftfahrer/in und Beifahrer/in ist verpflichtet, Arbeitszeitnachweise entsprechend den<br />
gesetzlichen und behˆrdlichen Bestimmungen zu f¸hren.<br />
1. Zeitzuschl‰ge betragen<br />
ß 6<br />
Zeitzuschl‰ge<br />
a) F¸r Mehrarbeit 25 %.<br />
Mehrarbeit ist jede Arbeitsleistung, die die tarifliche Arbeitszeit gem. ß 4, Ziff. 1 dieses<br />
Vertrages ¸berschreitet.<br />
4
F¸r die unst‰ndigen Aushilfsarbeiter/innen beginnt die Mehrarbeit t‰glich mit der 9.<br />
Arbeitsstunde.<br />
Mehrarbeit kann innerhalb der n‰chsten beiden Wochen durch Freizeit abgegolten<br />
werden. Die Zuschl‰ge sind jedoch auszuzahlen.<br />
b) F¸r Nachtarbeit 25 %.<br />
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.<br />
c) F¸r Nachtarbeit bei ununterbrochenen Wechselschichten 15 %.<br />
d) F¸r Mehrarbeit w‰hrend der Nacht 50 %.<br />
e) F¸r Arbeit an Sonntagen 50 %.<br />
(Sonntagsarbeit ist die an diesen Tagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.)<br />
F¸r geleistete Sonntagsarbeit hat der/die Arbeiter/in Anspruch auf einen freien Wochentag<br />
innerhalb von 2 Wochen. Die Zuschl‰ge sind jedoch auszuzahlen. Lehnt<br />
der/die Arbeiter/in die Annahme des freien Tages ab, so entf‰llt der Sonntagszuschlag.<br />
Der Sonntagszuschlag f¸r Fahrer/innen von Milchtransportern betr‰gt 25 %.<br />
f) F¸r gesetzliche Wochenfeiertage 150 %.<br />
(Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ist die an diesen Tagen von 0.00 Uhr bis<br />
24.00 Uhr geleistete Arbeit.)<br />
2. Fallen mehrere Zuschl‰ge zusammen, so gilt nur der jeweils hˆhere.<br />
ß 7<br />
Schmutz- und Erschwerniszuschl‰ge<br />
Berufs¸bliche, aus der Art des Betriebes regelm‰flig anfallende Arbeiten, die besonders<br />
schmutzig, ekelerregend, gef‰hrlich oder gesundheitssch‰digend sind, werden mit einer Berufszulage<br />
betrieblich abgegolten.<br />
ß 8<br />
Entlohnung<br />
1. Die Lˆhne und das Lohngruppenverzeichnis werden in einem Lohntarifvertrag zwischen<br />
den Tarifvertragsparteien vereinbart. Die vereinbarten Lˆhne sind Mindestlˆhne und unabdingbar.<br />
2. Der Lohn wird sp‰testens am 2. Tag nach Lohnwochenschluss/Monatsschluss ausbezahlt.<br />
Ist dieser Tag ein Feiertag, erfolgt die Auszahlung am Vortag. Es ist zul‰ssig, die<br />
am letzten Tag der Lohnwoche jeweils anfallenden ‹berstunden in der folgenden Woche<br />
zu verrechnen.<br />
5
3. Bei Arbeitnehmern mit unregelm‰fligen Arbeitszeiten ist es zul‰ssig, wˆchentliche Abschlagszahlungen<br />
in Hˆhe der regelm‰flig erreichten Arbeitsstunden zu leisten. Die Endabrechnung<br />
muss innerhalb von 10 Tagen nach Monatsschluss erfolgen, sofern bis zu<br />
diesem Zeitpunkt alle Arbeitszeiten eindeutig belegt sind.<br />
In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist die ‹berweisung des Lohnes auf ein vom<br />
Arbeitnehmer/in anzugebendes Konto zul‰ssig. Dem/der Arbeitnehmer/in d¸rfen hierdurch<br />
keine Mehrkosten entstehen. Mit W‰chtern/innen, Pfˆrtnern/innen und ‰hnlichen<br />
Arbeitern/innen, deren Dienstleistung in erheblichem Mafle aus Arbeitsbereitschaft besteht,<br />
kann monatliche Auszahlung der Wochenlˆhne vereinbart werden.<br />
4. Jedem/r Arbeitnehmer/in ist bei der Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung auszuh‰ndigen,<br />
aus der die Gesamtzahl der geleisteten Stunden, die Zahlung der Zuschl‰ge, die<br />
Abrechnung der Spesen und die gesetzlichen Abz¸ge ersichtlich sind.<br />
5. Ist infolge einer Betriebsstˆrung (z. B. Ausfall eines Kraftwagens) oder eines Witterungseinflusses<br />
(z. B. Glatteis) eine geplante Arbeit zum angesetzten Arbeitsbeginn nicht aufgenommen<br />
worden, so ist der/die Arbeiter/in ñ sofern nicht mindestens 2 Stunden gearbeitet<br />
werden ñ f¸r den vergeblichen Weg zur Arbeitsstelle mit 2 Stunden zu entlohnen.<br />
Durch diese Regelung darf die vereinbarte Entlohnung nicht unterschritten werden. Das<br />
gleiche gilt, wenn Aushilfsarbeiter/innen zur Arbeitsaufnahme bestellt, jedoch aus Gr¸nden,<br />
die sie nicht zu vertreten haben, nicht eingesetzt werden.<br />
6. Die Vereinbarung von Pauschalbetr‰gen zur Abgeltung von Mehrarbeit ist nur zul‰ssig,<br />
wenn dadurch sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Mantel- und Lohntarifvertrages<br />
eingehalten werden. Eine derartige Vereinbarung muss jedoch schriftlich getroffen<br />
werden und darf nicht l‰nger als ein Jahr gelten.<br />
7. Werden Transportarbeiter/innen und Mˆbeltr‰ger/innen (keine Ablˆsungsfahrer/innen) auf<br />
‹berlandfahrten zu Lade- und Entladearbeiten mitgenommen, so werden die Fahrstunden<br />
mit 50 % auf die Arbeitszeit angerechnet und bezahlt. Die ersten 3 Stunden am Tage<br />
werden jedoch voll bezahlt.<br />
Betr‰gt Arbeits- und Fahrzeit zusammen mehr als 10 Stunden am Tage, so sind mindestens<br />
8 Arbeitsstunden, bei mehr als 12 Stunden mindestens 9 Stunden, zu bewerten und<br />
voll zu bezahlen.<br />
F¸r die mit der Eisenbahn reisenden Transportarbeiter/innen und Mˆbeltr‰ger/innen wird<br />
w‰hrend der normalen Arbeitszeit der tats‰chliche Lohn bezahlt, die weiteren Fahrstunden<br />
werden mit einem halben tariflichen Stundenlohn verg¸tet und im gleichen Umfang<br />
auf die Arbeitszeit angerechnet.<br />
ß 9<br />
Entlohnung f¸r Jugendliche<br />
1. Jugendliche Arbeitnehmer/innen erhalten, sofern sie nicht in einem Ausbildungsverh‰ltnis<br />
stehen,<br />
im Alter von 17 Jahren und j¸nger 70 %<br />
6
im Alter von 18 Jahren 100 %<br />
des Tariflohnes.<br />
2. Gewerbliche Auszubildende erhalten die gleiche Verg¸tung wie die kaufm‰nnischen Auszubildenden<br />
des Verkehrsgewerbes.<br />
ß 10<br />
Reisekosten<br />
1. F¸r Arbeiten, die auflerhalb des Standortes des Unternehmens ausgef¸hrt werden, werden<br />
Reisekosten nach Maflgabe der folgenden Abs‰tze gezahlt.<br />
2. Arbeitnehmer/innen im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr, die nicht vorwiegend, sondern nur<br />
zeitweilig im G¸ter- und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind, und somit vom BMT-Fernverkehr<br />
nicht erfaflt werden, erhalten die gleichen Reisekosten wie im ß 15 BMT-Fernverkehr vereinbart.<br />
3. F¸r die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden im Nahverkehr gilt jeweils folgende Regelung:<br />
a) Reisekosten bei eint‰gigen Fahrten<br />
bei einer Ortsabwesenheit<br />
von 6 - 12 Stunden 4,10 Ä,<br />
von ¸ber 12 Stunden 8,20 Ä.<br />
b) Reisekosten bei mehrt‰gigen Fahrten<br />
bei einer Ortsabwesenheit<br />
von 5 - 7 Stunden 4,75 Ä,<br />
von 7 - 10 Stunden 7,95 Ä,<br />
von 10 - 12 Stunden 12,70 Ä,<br />
von ¸ber 12 Stunden 15,85 Ä.<br />
Die Kosten f¸r eine ‹bernachtung werden gegen Nachweis erstattet.<br />
c) Werden nach 17.00 Uhr, insbesondere auf der R¸ckfahrt zum Betriebssitz, noch Pausen<br />
eingelegt, so werden diese bei der Bewertung der Ortsabwesenheit nur ber¸cksichtigt,<br />
sofern sie eine halbe Stunde nicht ¸berschreiten.<br />
4. Die vereinbarten Reisekosten sind zwar Mindestst‰tze, es ist jedoch nicht zul‰ssig, diese<br />
zu erhˆhen und daf¸r den Lohn zu senken oder Mehrarbeitsstunden abzugelten.<br />
7
5. Notwendige Auslagen wie Fahrgelder, Telefongeb¸hren usw., die im Interesse des Arbeitgebers<br />
ausgelegt werden, sind nach R¸ckkehr gegen Vorlage der Unterlagen zu erstatten.<br />
6. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern/innen zur Bestreitung notwendiger<br />
Auslagen und der Reisekosten vor Fahrtantritt angemessene Vorsch¸sse zur Verf¸gung<br />
zu stellen.<br />
7. Wird f¸r einzelne Fahrten oder l‰ngere Ausw‰rtsarbeiten freie Verpflegung oder Unterkunft<br />
oder beides zur Verf¸gung gestellt, dann erm‰fligen sich die bar zu zahlenden S‰tze<br />
entsprechend.<br />
I. Urlaub der Erwachsenen<br />
ß 11<br />
Urlaub<br />
1. Den Arbeitnehmern steht in jedem Urlaubsjahr ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung<br />
des Lohnes zu. Der Urlaub dient der Erhaltung der Arbeitskraft. W‰hrend des<br />
Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit<br />
leisten, andernfalls entf‰llt der Anspruch auf Urlaubsverg¸tung.<br />
2. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.<br />
3. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht f¸r den Anteil des Jahresurlaubs, der dem/der Arbeitnehmer/in<br />
bereits von einem anderen Arbeitgeber gew‰hrt oder abgegolten worden<br />
ist. Eine Bescheinigung gem‰fl ß 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss<br />
vorgelegt werden. Solange der/die Arbeitnehmer/in dieser Verpflichtung nicht nachkommt,<br />
kann der Urlaubsanspruch abgelehnt werden.<br />
4. Im Ein- und Austrittsjahr wird nur Teilurlaub gew‰hrt. Die Arbeitnehmer erhalten f¸r<br />
jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverh‰ltnisses 1/12 des ihnen zustehenden<br />
Jahresurlaubs.<br />
5. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
erworben.<br />
Im Eintrittsjahr kann der Teilurlaub gem‰fl Ziffer 4 bei Eintritt in der ersten Jahresh‰lfte<br />
nach 6 Monaten, bei Eintritt in der zweiten Jahresh‰lfte nach dem 1. Dezember<br />
geltend gemacht werden.<br />
6. Der ¸ber den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage) hinausgehende Urlaub entf‰llt<br />
bei verschuldeter fristloser Entlassung und bei unberechtigter fristloser oder vorzeitiger<br />
Auflˆsung des Arbeitsverh‰ltnisses durch den/die Arbeitnehmer/in.<br />
7. Ist der volle Urlaub bereits gew‰hrt, so kann die gezahlte Urlaubsverg¸tung nicht zur¸ckgefordert<br />
werden.<br />
8
8. a) Die Dauer des Urlaubs betr‰gt<br />
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 20 Arbeitstage,<br />
nach Vollendung des 26. Lebensjahres 22 Arbeitstage,<br />
nach Vollendung des 35. Lebensjahres 24 Arbeitstage.<br />
(Maflgebend ist das Alter bei Beginn des Kalenderjahres.)<br />
b) Dieser Urlaub erhˆht sich nach 3-j‰hriger, 5-j‰hriger, 8-j‰hriger und 10-j‰hriger<br />
Betriebszugehˆrigkeit um je einen Arbeitstag. Nach 12-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />
erhˆht sich der Urlaub um weitere 2 Arbeitstage.<br />
c) Der Grundurlaub f¸r Fernfahrer/innen ab dem 35. Lebensjahr betr‰gt 25 Arbeitstage.<br />
Die maximale Urlaubsdauer bel‰uft sich auf 30 Arbeitstage.<br />
d) Auf den Urlaub werden, ohne dass dadurch die tarifliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung<br />
an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ber¸hrt wird,<br />
Samstage nicht angerechnet.<br />
9. Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub nach Maflgabe der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
10. F¸r die Berechnung der Urlaubsdauer gilt als Stichtag der 01. Januar.<br />
11. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs haben dringende betriebliche Belange den<br />
Vorrang. Bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes ist in Betrieben mit einem Betriebsrat<br />
dieser hinzuzuziehen, um den persˆnlichen W¸nschen des Arbeitnehmers nach<br />
Mˆglichkeit Rechnung zu tragen.<br />
12. Der Urlaub ist mˆglichst zusammenh‰ngend zu gew‰hren. Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in<br />
w‰hrend des Erholungsurlaubs, so gilt derselbe als unterbrochen. Die Erkrankung<br />
ist durch Vorlage eines ‰rztlichen Attestes nachzuweisen. Die Fortsetzung<br />
des Urlaubs ¸ber das urspr¸nglich vorgesehene Urlaubsende hinaus bedarf der Zustimmung<br />
des Arbeitgebers.<br />
13. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht gew‰hrt wurde, ist sp‰testens bis zum 31.<br />
M‰rz des folgenden Jahres geltend zu machen.<br />
14. W‰hrend der Dauer des Urlaubs wird der Lohn nach dem Durchschnittsverdienst der<br />
letzten 13 Wochen weitergezahlt. Die Urlaubsverg¸tung ist in jedem Falle vor Beginn<br />
des Urlaubs zu zahlen.<br />
15. Ergeben sich aus der anteiligen Urlaubsgew‰hrung bei einem/einer Austretenden<br />
Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht<br />
ber¸cksichtigt. Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf einen vollen<br />
Tag umgerechnet.<br />
16. Eine geldliche Abfindung des Urlaubs ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
statthaft.<br />
9
II. Urlaub der Jugendlichen<br />
Der Urlaub f¸r Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
III. Urlaubsgeld<br />
1. Der/die Arbeitnehmer/in erh‰lt nach einj‰hriger Betriebszugehˆrigkeit zus‰tzlich zum<br />
Urlaubslohn ein Urlaubsgeld f¸r jeden tariflichen Urlaubstag in Hˆhe von Ä 18,00.<br />
2. Teilzeitbesch‰ftigte erhalten ein Urlaubsgeld entsprechend dem Verh‰ltnis ihrer tats‰chlichen<br />
Arbeitszeit zur tariflichen regelm‰fligen Arbeitszeit.<br />
3. Das Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubslohn auszuzahlen.<br />
4. Hat der/die Arbeitnehmer/in im Austrittsjahr mehr Urlaubsgeld erhalten als ihm entsprechend<br />
der Urlaubszwˆlftelung gem‰fl ß 11 Ziffer 4 dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es<br />
zusteht, so ist er/sie verpflichtet, das zuviel erhaltene Urlaubsgeld bei Beendigung<br />
des Arbeitsverh‰ltnisses an den Arbeitgeber zur¸ckzuzahlen. Das gilt nicht<br />
a) bei Ausscheiden aus dringenden betrieblichen Gr¸nden,<br />
b) bei Ausscheiden aufgrund einer K¸ndigung seitens des Arbeitgebers,<br />
c) wenn das Ausscheiden aufgrund des Erreichens der Altersgrenze erfolgt.<br />
Das gesamte bereits gew‰hrte Urlaubsgeld des betreffenden Urlaubsjahres ist zur¸ckzuzahlen,<br />
wenn das Arbeitsverh‰ltnis durch eine vom/von der Arbeitnehmer/in<br />
verschuldete fristlose Entlassung oder eine von ihm/ihr begangenen Arbeitsvertragsbruch<br />
endet.<br />
5. Das Urlaubsgeld ist eine einmalige Zuwendung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen<br />
Arbeitsentgeltes f¸r Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher<br />
Bestimmungen aufler Ansatz bleibt.<br />
6. Jugendliche Arbeitnehmer/innen gem‰fl Ziffer II und Auszubildende erhalten je Urlaubstag<br />
ein Urlaubsgeld in Hˆhe von 50 % vom Urlaubsgeld der Erwachsenen.<br />
ß 12<br />
Bezahlte Freizeit<br />
Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des<br />
Lohnes<br />
1. bis zur Dauer eines Arbeitstages<br />
10
a) Bei Arbeitsvers‰umnis aufgrund ˆffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme<br />
der Wahrnehmung behˆrdlicher Termine als Beschuldigte/r oder als<br />
Partei in Zivilprozessen.<br />
Der/die Arbeitnehmer/in ist jedoch verpflichtet, die ˆffentlich-rechtlich festgesetzte<br />
Verg¸tung in Anspruch zu nehmen; sofern diese Verg¸tung den Verdienst<br />
nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen.<br />
b) F¸r notwendig vers‰umte Arbeitszeit bei Verhinderung durch eine amts‰rztlich<br />
oder kassen‰rztlich angeordnete Untersuchung oder Behandlung des/der arbeitsf‰higen<br />
Arbeitnehmers/in, sofern die amtlichen Untersuchungsstellen den<br />
Lohnausfall nicht erstatten. Die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung<br />
k¸nstlicher Glieder gilt als ‰rztliche Behandlung.<br />
c) Bei Ablegung von beruflichen Pr¸fungen.<br />
d) Bei Teilnahme als Mitglied einer Abordnung bei der Beerdigung oder Ein‰scherung<br />
von Angehˆrigen der gleichen Arbeitsst‰tte.<br />
2. f¸r einen Arbeitstag<br />
a) bei eigener Silberhochzeit<br />
b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt<br />
c) bei 25- und 40-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />
3. f¸r zwei Arbeitstage<br />
a) bei eigener Hochzeit<br />
b) bei Niederkunft der Ehefrau oder nachgewiesener schwerer Erkrankung<br />
des Ehegatten<br />
c) bei Tod des Ehegatten<br />
d) bei Todesfall von Familienangehˆrigen oder Eltern.<br />
4. Bei Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen ¸ber ƒnderungen oder am Abschluss<br />
der Mantel- und Lohntarifvertr‰ge des Verkehrsgewerbes in <strong>Schl</strong>eswig-<br />
<strong>Holst</strong>ein sowie einer vorbereitenden Sitzung sind die Teilnehmer auf Arbeitnehmerseite<br />
f¸r die jeweilige Dauer der Verhandlungen unter Fortzahlung des Lohnes freizustellen.<br />
Dies gilt auch f¸r Arbeitnehmer/innen, die ¸berwiegend im Fernverkehr<br />
und Mˆbelfernverkehr t‰tig sind.<br />
ß 13<br />
Krankheit<br />
1. Ist der/die Arbeitnehmer/in durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse<br />
an der Arbeit verhindert, so hat er/sie dies dem Arbeitgeber sofort unter Angabe<br />
der Gr¸nde und der vermutlichen Dauer der Krankheit mitzuteilen. Ist er/sie selbst<br />
11
hierzu nicht in der Lage, so ist ein Familienmitglied mit der m¸ndlichen oder telefonischen<br />
Information des Arbeitgebers zu beauftragen, damit dieser mˆglichst zu dem<br />
Zeitpunkt, wo sonst die Arbeit aufgenommen wird, ¸ber den vor¸bergehenden Ausfall<br />
informiert wird. Zu diesem Zeitpunkt braucht eine Inanspruchnahme des Arztes<br />
noch nicht erfolgt zu sein.<br />
Unabh‰ngig von dieser Anzeigepflicht hat der/die Arbeitnehmer/in vor Ablauf des 3.<br />
Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunf‰higkeit eine ‰rztliche Bescheinigung ¸ber<br />
die Arbeitsunf‰higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen (auf ß 3<br />
Lohnfortzahlungsgesetz wird verwiesen).<br />
2. Der Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist nach Bekanntwerden<br />
dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen.<br />
3. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle richtet sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz<br />
(Gesetz ¸ber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle) vom<br />
27.07.1969.<br />
4. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, wenn den/die Arbeitnehmer/in ein<br />
Verschulden trifft (z. B. grobfahrl‰ssige ‹bertretung der Unfallverh¸tungsvorschriften,<br />
Unfall durch Trunkenheit oder bei Nebenarbeit gegen Entgelt auflerhalb des Betriebes,<br />
insbesondere w‰hrend des Urlaubs oder der aus Arbeitsschutzgr¸nden zu gew‰hrenden<br />
Ruhe- und Freizeiten, Nichtbeachtung ‰rztlicher Anweisungen, aktive<br />
sportliche Bet‰tigung gegen Entgelt (Berufssport)).<br />
5. Kann der/die Arbeitnehmer/in gegen Dritte im Zusammenhang mit Krankheitsf‰llen<br />
jeder Art Schadenersatzanspr¸che erheben, so ist er/sie verpflichtet, diese Anspr¸che<br />
insoweit an den Arbeitgeber abzutreten, als dieser durch Leistungen an den/die<br />
Arbeitnehmer/in belastet wird, die aus Anlafl von Krankheitsf‰llen aufgrund dieses<br />
Tarifvertrages oder der gesetzlichen Regelung (ß 4 Lohnfortzahlungsgesetz) zu bewirken<br />
sind.<br />
ß 14<br />
Sterbegeld<br />
1. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehˆrigkeit von drei Jahren ist im Sterbefall<br />
den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Hˆhe des Arbeitslohnes<br />
des letzten Kalendermonats zu zahlen.<br />
2. Bei Todesfall durch Betriebsunfall erhalten die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen,<br />
unbeschadet der Dauer der Betriebszugehˆrigkeit des/der Arbeitnehmers/in, ein<br />
Sterbegeld in Hˆhe des zuletzt bezogenen Lohnes f¸r 6 Wochen. Der Anspruch entf‰llt,<br />
wenn der Betriebsunfall auf Trunkenheit des/der Arbeitnehmers/in zur¸ckzuf¸hren<br />
ist.<br />
Als Hinterbliebene gelten: Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder, gleichg¸ltig, ob<br />
es sich um leibliche oder um Adoptivkinder handelt.<br />
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3. Durch Bezahlung dieses Betrages an einen der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen<br />
erlischt der Anspruch der ¸brigen Hinterbliebenen an den Arbeitgeber.<br />
4. Die Verpflichtung entf‰llt, wenn der Arbeitgeber durch eine andere betriebliche Regelung<br />
(freiwillige Unfall- oder Sterbegeldversicherung) Vorsorge f¸r den Arbeitnehmer<br />
getroffen hat.<br />
5. Tritt der Todesfall des/der Arbeitnehmers/in bei beruflicher Abwesenheit auflerhalb<br />
des Wohnortes ein, so sind vom Arbeitgeber die notwendigen ‹berf¸hrungskosten<br />
zu tragen, soweit nicht ein anderer Kostentr‰ger eintritt oder einzutreten hat.<br />
ß 15<br />
Weihnachtsgeld<br />
Den Arbeitnehmern wird nach einer 12-monatigen Besch‰ftigungszeit ein Weihnachtsgeld<br />
in Hˆhe von Ä 179,00 gezahlt.<br />
ß 16<br />
K¸ndigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
1. Wird das Arbeitsverh‰ltnis ¸ber die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beiderseits<br />
unter Einhaltung einer K¸ndigungsfrist gelˆst werden, die<br />
w‰hrend der ersten 6 Monate der Besch‰ftigung 1 Woche,<br />
nach 6 Monaten Besch‰ftigung 2 Wochen,<br />
im 2. ñ 5. Besch‰ftigungsjahr 3 Wochen,<br />
im 6. ñ 10. Besch‰ftigungsjahr 4 Wochen,<br />
nach 10 Besch‰ftigungsjahren 6 Wochen<br />
betr‰gt. Die K¸ndigung ist nur zum <strong>Schl</strong>uss der Kalenderwoche zul‰ssig.<br />
2. Die K¸ndigungsfristen kˆnnen nur im beiderseitigen Einverst‰ndnis verk¸rzt werden,<br />
wenn der/die Arbeitnehmer/in dies w¸nscht und dem Arbeitgeber hierdurch keine Nachteile<br />
entstehen.<br />
3. W‰hrend der Probezeit kann das Arbeitsverh‰ltnis t‰glich zum Arbeitsschluss gelˆst<br />
werden.<br />
4. Bei Besch‰ftigten, die zur Aushilfe eingestellt sind, z. B. unst‰ndige Arbeiter/innen, wird<br />
das Arbeitsverh‰ltnis mit Ablauf der bei der Einstellung festgelegten oder etwa verl‰ngerten<br />
Frist oder mit der Fertigstellung der f¸r die Aushilfst‰tigkeit vorgesehenen Arbeiten<br />
beendet. Dauert die Aushilfst‰tigkeit l‰nger als 8 Wochen ohne Unterbrechung, so gilt<br />
das Arbeitsverh‰ltnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
5. Die K¸ndigung hat deutlich und unmiflverst‰ndlich zu erfolgen. Der/die K¸ndigende<br />
muss eindeutig erkl‰ren, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose K¸ndigung han-<br />
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delt. Bei einer fristlosen K¸ndigung kann der/die Gek¸ndigte verlangen, dass die K¸ndigung<br />
am n‰chsten Tage unter Angabe des Grundes schriftlich best‰tigt wird.<br />
6. Bei Lˆsung des Arbeitsverh‰ltnisses hat der Arbeitgeber den Restlohn und alle Arbeitspapiere<br />
dem/der Ausscheidenden am <strong>Schl</strong>uss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages<br />
auszuh‰ndigen. Ist dies im Ausnahmefall nicht mˆglich, hat der Arbeitgeber die Papiere<br />
und den Restlohn binnen drei Tagen an die ihm aufzugebende Adresse abzusenden.<br />
Erfolgt die Lohnabrechnung ¸ber eine EDV-Anlage oder muss der Ablauf der f¸r den Betrieb<br />
¸blichen Lohnperiode abgewartet werden, so hat der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag<br />
eine ÑZwischenbescheinigungì auszustellen. Diese Bescheinigung hat sich auf<br />
die zur¸ckbehaltene Lohnsteuerkarte und das Versicherungsnachweisheft zu erstrecken<br />
und muss die auf der Lohnsteuerkarte des/der Arbeitnehmers/in eingetragenen Daten<br />
enthalten.<br />
7. Trunkenheit am Steuer ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung.<br />
ß 17<br />
Ausschlussfristen<br />
1. Der/die Arbeitnehmer/in ist zur sofortigen Nachpr¸fung des ausgezahlten Betrages mit<br />
dem in der Lohnabrechnung angebenen Endbetrag verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag<br />
mit dem in der Lohnabrechnung angebenen Endbetrag nicht ¸berein, so hat er/sie dies<br />
unverz¸glich dem Auszahlenden zu melden.<br />
2. Anspr¸che aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Reisekosten und von<br />
Zulagen aller Art sowie aus R¸ckzahlung von Barauslagen sind sp‰testens acht Wochen<br />
nach F‰lligkeit schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend zu machen.<br />
3. Alle ¸brigen Anspr¸che aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen<br />
drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
sp‰testens einen Monat nach Vertragsende, schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen geltend<br />
zu machen.<br />
4. Nach Ablauf der angef¸hrten Frist ist die Geltendmachung von Anspr¸chen aus dem Arbeitsverh‰ltnis<br />
ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten<br />
gegen¸ber vorher schriftlich oder m¸ndlich unter Zeugen erfolglos geltend<br />
gemacht worden sind.<br />
5. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind Anspr¸che aus unerlaubter<br />
Handlung.<br />
ß 18<br />
Besitzstandsklausel<br />
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Wo bei Abschluss dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es durch innerbetriebliche Regelung und Einzelarbeitsvertr‰ge<br />
g¸nstigere Bestimmungen gelten, d¸rfen sie aus Anlass des Abschlusses<br />
dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es nicht ge‰ndert werden.<br />
ß 19<br />
Geltungsdauer und K¸ndigung des Tarifvertrages<br />
Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> tritt am 01. Juli 2001 in Kraft. Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> kann jeweils mit<br />
einer Frist von drei Monaten, fr¸hestens zum 30. Juni 2002 gek¸ndigt werden.<br />
Neum¸nster/Kiel, den 25. Juli 2001<br />
Landesverband f¸r das Verkehrsgewerbe <strong>Schl</strong>eswig-<strong>Holst</strong>ein e.V.<br />
gez. Unterschriften<br />
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)<br />
Landesbezirk Nord<br />
gez. Unterschriften<br />
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