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Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG

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II. Urlaub der Jugendlichen<br />

Der Urlaub f¸r Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

III. Urlaubsgeld<br />

1. Der/die Arbeitnehmer/in erh‰lt nach einj‰hriger Betriebszugehˆrigkeit zus‰tzlich zum<br />

Urlaubslohn ein Urlaubsgeld f¸r jeden tariflichen Urlaubstag in Hˆhe von Ä 18,00.<br />

2. Teilzeitbesch‰ftigte erhalten ein Urlaubsgeld entsprechend dem Verh‰ltnis ihrer tats‰chlichen<br />

Arbeitszeit zur tariflichen regelm‰fligen Arbeitszeit.<br />

3. Das Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubslohn auszuzahlen.<br />

4. Hat der/die Arbeitnehmer/in im Austrittsjahr mehr Urlaubsgeld erhalten als ihm entsprechend<br />

der Urlaubszwˆlftelung gem‰fl ß 11 Ziffer 4 dieses <strong>Manteltarifvertrag</strong>es<br />

zusteht, so ist er/sie verpflichtet, das zuviel erhaltene Urlaubsgeld bei Beendigung<br />

des Arbeitsverh‰ltnisses an den Arbeitgeber zur¸ckzuzahlen. Das gilt nicht<br />

a) bei Ausscheiden aus dringenden betrieblichen Gr¸nden,<br />

b) bei Ausscheiden aufgrund einer K¸ndigung seitens des Arbeitgebers,<br />

c) wenn das Ausscheiden aufgrund des Erreichens der Altersgrenze erfolgt.<br />

Das gesamte bereits gew‰hrte Urlaubsgeld des betreffenden Urlaubsjahres ist zur¸ckzuzahlen,<br />

wenn das Arbeitsverh‰ltnis durch eine vom/von der Arbeitnehmer/in<br />

verschuldete fristlose Entlassung oder eine von ihm/ihr begangenen Arbeitsvertragsbruch<br />

endet.<br />

5. Das Urlaubsgeld ist eine einmalige Zuwendung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen<br />

Arbeitsentgeltes f¸r Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher<br />

Bestimmungen aufler Ansatz bleibt.<br />

6. Jugendliche Arbeitnehmer/innen gem‰fl Ziffer II und Auszubildende erhalten je Urlaubstag<br />

ein Urlaubsgeld in Hˆhe von 50 % vom Urlaubsgeld der Erwachsenen.<br />

ß 12<br />

Bezahlte Freizeit<br />

Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des<br />

Lohnes<br />

1. bis zur Dauer eines Arbeitstages<br />

10

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