Manteltarifvertrag gewerbl.Schl.-Holst.pdf - SVG
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8. a) Die Dauer des Urlaubs betr‰gt<br />
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 20 Arbeitstage,<br />
nach Vollendung des 26. Lebensjahres 22 Arbeitstage,<br />
nach Vollendung des 35. Lebensjahres 24 Arbeitstage.<br />
(Maflgebend ist das Alter bei Beginn des Kalenderjahres.)<br />
b) Dieser Urlaub erhˆht sich nach 3-j‰hriger, 5-j‰hriger, 8-j‰hriger und 10-j‰hriger<br />
Betriebszugehˆrigkeit um je einen Arbeitstag. Nach 12-j‰hriger Betriebszugehˆrigkeit<br />
erhˆht sich der Urlaub um weitere 2 Arbeitstage.<br />
c) Der Grundurlaub f¸r Fernfahrer/innen ab dem 35. Lebensjahr betr‰gt 25 Arbeitstage.<br />
Die maximale Urlaubsdauer bel‰uft sich auf 30 Arbeitstage.<br />
d) Auf den Urlaub werden, ohne dass dadurch die tarifliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung<br />
an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ber¸hrt wird,<br />
Samstage nicht angerechnet.<br />
9. Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub nach Maflgabe der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
10. F¸r die Berechnung der Urlaubsdauer gilt als Stichtag der 01. Januar.<br />
11. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs haben dringende betriebliche Belange den<br />
Vorrang. Bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes ist in Betrieben mit einem Betriebsrat<br />
dieser hinzuzuziehen, um den persˆnlichen W¸nschen des Arbeitnehmers nach<br />
Mˆglichkeit Rechnung zu tragen.<br />
12. Der Urlaub ist mˆglichst zusammenh‰ngend zu gew‰hren. Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in<br />
w‰hrend des Erholungsurlaubs, so gilt derselbe als unterbrochen. Die Erkrankung<br />
ist durch Vorlage eines ‰rztlichen Attestes nachzuweisen. Die Fortsetzung<br />
des Urlaubs ¸ber das urspr¸nglich vorgesehene Urlaubsende hinaus bedarf der Zustimmung<br />
des Arbeitgebers.<br />
13. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht gew‰hrt wurde, ist sp‰testens bis zum 31.<br />
M‰rz des folgenden Jahres geltend zu machen.<br />
14. W‰hrend der Dauer des Urlaubs wird der Lohn nach dem Durchschnittsverdienst der<br />
letzten 13 Wochen weitergezahlt. Die Urlaubsverg¸tung ist in jedem Falle vor Beginn<br />
des Urlaubs zu zahlen.<br />
15. Ergeben sich aus der anteiligen Urlaubsgew‰hrung bei einem/einer Austretenden<br />
Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht<br />
ber¸cksichtigt. Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf einen vollen<br />
Tag umgerechnet.<br />
16. Eine geldliche Abfindung des Urlaubs ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverh‰ltnisses<br />
statthaft.<br />
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