Bodenrichtwerte Gemeinde Hohenstein
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Bekanntmachung der <strong>Bodenrichtwerte</strong> für das Jahr 2008<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong><br />
Landkreis Reutlingen<br />
Gemäß §§ 8 und 12 der Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 in der derzeit gültigen Fassung hat der Gutachterausschuss der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong> in seiner Sitzung am 13. Juli 2009 folgende <strong>Bodenrichtwerte</strong> für das Jahr 2008 ermittelt:<br />
Ortsteil Ortskern Wohngebiete<br />
* Rohbauland = Bauland vor Abzug der Straßenfläche<br />
<strong>Bodenrichtwerte</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong><br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Wohnbauland Industrie- und Gewerbeflächen landw.<br />
Rohbauland<br />
*<br />
Bauerwartungsland <br />
Gewerbegebiete <br />
Rohbauland<br />
Bauerwart<br />
-ungsland<br />
Flächen<br />
Bernloch 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />
Eglingen 48 € 62 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />
Meidelstetten 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />
Oberstetten 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />
Ödenwaldstetten 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />
Gem. § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong> die<br />
<strong>Bodenrichtwerte</strong> nach den Bestimmungen des § 12 der Gutachterausschussverordnung vom 11.12.1989 zum 31.12.2008 ermittelt. Der<br />
Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und<br />
Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks.<br />
<strong>Bodenrichtwerte</strong> haben keine bindende Wirkung. Die <strong>Bodenrichtwerte</strong> werden vielmehr als entsprechender Durchschnittswert für die Lage der<br />
Bodenrichtwertzonen ermittelt.
Die <strong>Bodenrichtwerte</strong> sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.<br />
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert in den Wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie<br />
Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit,<br />
Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.<br />
Ansprüche gegenüber Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungsbehörden oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den<br />
<strong>Bodenrichtwerte</strong>n noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden.<br />
Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert<br />
beantragen.<br />
Die Richtwerte werden gemäß § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung hiermit bekannt gegeben.<br />
<strong>Hohenstein</strong>, 24. Juli 2009<br />
gez. Hölz<br />
Vorsitzender Gutachterausschuss