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Bodenrichtwerte Gemeinde Hohenstein

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Bekanntmachung der <strong>Bodenrichtwerte</strong> für das Jahr 2008<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong><br />

Landkreis Reutlingen<br />

Gemäß §§ 8 und 12 der Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 in der derzeit gültigen Fassung hat der Gutachterausschuss der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong> in seiner Sitzung am 13. Juli 2009 folgende <strong>Bodenrichtwerte</strong> für das Jahr 2008 ermittelt:<br />

Ortsteil Ortskern Wohngebiete<br />

* Rohbauland = Bauland vor Abzug der Straßenfläche<br />

<strong>Bodenrichtwerte</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong><br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Wohnbauland Industrie- und Gewerbeflächen landw.<br />

Rohbauland<br />

*<br />

Bauerwartungsland <br />

Gewerbegebiete <br />

Rohbauland<br />

Bauerwart<br />

-ungsland<br />

Flächen<br />

Bernloch 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />

Eglingen 48 € 62 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />

Meidelstetten 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />

Oberstetten 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />

Ödenwaldstetten 48 € 68 € 12 € 6 € 26 € 7 € 3 € 0,50 – 1,60<br />

Gem. § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohenstein</strong> die<br />

<strong>Bodenrichtwerte</strong> nach den Bestimmungen des § 12 der Gutachterausschussverordnung vom 11.12.1989 zum 31.12.2008 ermittelt. Der<br />

Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und<br />

Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks.<br />

<strong>Bodenrichtwerte</strong> haben keine bindende Wirkung. Die <strong>Bodenrichtwerte</strong> werden vielmehr als entsprechender Durchschnittswert für die Lage der<br />

Bodenrichtwertzonen ermittelt.


Die <strong>Bodenrichtwerte</strong> sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.<br />

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert in den Wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie<br />

Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit,<br />

Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.<br />

Ansprüche gegenüber Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungsbehörden oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den<br />

<strong>Bodenrichtwerte</strong>n noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden.<br />

Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert<br />

beantragen.<br />

Die Richtwerte werden gemäß § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung hiermit bekannt gegeben.<br />

<strong>Hohenstein</strong>, 24. Juli 2009<br />

gez. Hölz<br />

Vorsitzender Gutachterausschuss

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