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Zum Versand an die erkrankten Lehrkräfte - Schulamt Mannheim

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Inhalt:<br />

<strong>Zum</strong> <strong>Vers<strong>an</strong>d</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>die</strong> erkr<strong>an</strong>kten<br />

<strong>Lehrkräfte</strong><br />

(<strong>an</strong> <strong>die</strong> private Adresse)<br />

1. Anschreiben<br />

2. Info Rehamaßnahmen und Kur<br />

(2 Seiten)<br />

3. Info Rekonvaleszenzregelung<br />

4. Formulierungsvorschlag zur<br />

Rekonvaleszenzregelung<br />

5. Info Deputatsermäßigung für<br />

Schwerbehinderte<br />

6. Info Altersteilzeit<br />

7. Adressliste


SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG GHWRS<br />

ÖRTLICHER PERSONALRAT<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong> M<strong>an</strong>nheim<br />

Augusta<strong>an</strong>lage 67<br />

68165 M<strong>an</strong>nheim<br />

www.schulamt-m<strong>an</strong>nheim.de<br />

An alle Kolleginnen und Kollegen, <strong>die</strong> seit längerer Zeit<br />

erkr<strong>an</strong>kt sind<br />

Liebe Kollegin, lieber Kollege,<br />

wenn Sie seit längerer Zeit erkr<strong>an</strong>kt sind und Ihre Kr<strong>an</strong>kmeldung<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong> eintrifft, erhalten Sie automatisch <strong>die</strong>ses<br />

Schreiben. Wir kennen also weder Ihren Namen, noch den<br />

Grund Ihrer Erkr<strong>an</strong>kung. Wir hoffen, dass Sie bald wieder gesund<br />

sind und Ihren Dienst aufnehmen können.<br />

Falls Sie jedoch eine schwere Operation, eine längere Kr<strong>an</strong>kheit oder einen schweren Unfall hinter<br />

sich haben, sind folgende Informationen vielleicht eine Hilfe für Sie, l<strong>an</strong>gsam in <strong>die</strong> schulische Arbeit<br />

einzusteigen.<br />

Das Sozialgesetzbuch IX sieht nach dem § 84 bei länger als sechs Wochen erkr<strong>an</strong>kten bzw. häufig<br />

erkr<strong>an</strong>kten Beschäftigten eine Information und Beratung der Beschäftigten vor.<br />

Der Personalrat und <strong>die</strong> Schwerbehindertenvertretung möchten sich um Sie, Ihre Probleme und<br />

Belastungen besonders kümmern und Sie über Ihre Rechte informieren.<br />

Ihre Rechte und <strong>die</strong> Hilfen für Sie leiten sich ab<br />

- aus der Rekonvaleszenzregelung<br />

- der Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift<br />

- der Verwaltungsvorschrift zum L<strong>an</strong>desbeamtengesetz<br />

- und dem Sozialgesetzbuch IX<br />

Wir haben in den beiliegenden Merkblättern <strong>die</strong> wichtigsten Punkte zusammengefasst:<br />

- <strong>die</strong> Heilkuren und Rehabilitationsmaßnahmen<br />

- <strong>die</strong> zeitlich befristete Stundenermäßigung nach der Rekonvaleszenzregelung<br />

- <strong>die</strong> dauerhafte pauschale sowie <strong>die</strong> befristete zusätzliche Stundenermäßigung für<br />

Schwerbehinderte<br />

- <strong>die</strong> Altersteilzeitregelungen für <strong>die</strong> schwerbehinderten <strong>Lehrkräfte</strong><br />

Wünschen Sie ein Eingliederungsgespräch, bei dem der zukünftige Einsatz <strong>an</strong> der Schule bzw.<br />

notwendige begleitende Hilfen (z. B. technische Hilfen) besprochen werden, d<strong>an</strong>n vermittelt <strong>die</strong>s<br />

gerne <strong>die</strong> Schwerbehindertenvertretung bzw. der Personalrat (Adressen und Telefonnummern siehe<br />

Anlage).<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Schwerbehindertenvertretung:<br />

Örtliche Vertrauensperson<br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

Dr. Renate L<strong>an</strong>g<br />

Tel.: 06201-340842<br />

email: larena@arcor.de<br />

Stellvertretungen<br />

Heidelberg<br />

Birgit Roos<br />

Tel.: 06221-390962<br />

email: roosbirgit@msn.com<br />

Neckar-Odenwald-Kreis<br />

Martin Heinrich<br />

Tel.: 06226-9939344<br />

email: heinrich.sbv@t-online.de<br />

Rhein-Neckar-Kreis<br />

Reinhard Retzlaff<br />

Tel.: 06221-618444<br />

email: reinhard.retzlaff@t-online.de<br />

Personalratsvorsitzender<br />

Fr<strong>an</strong>z Klüber<br />

Tel. d.: 0621-292-4108<br />

Tel. p.: 0621-796068<br />

email: fr<strong>an</strong>z.klueber@ssa-ma.kv.bwl.de<br />

Dr. Renate L<strong>an</strong>g Martin Heinrich - Reinhard Retzlaff - Birgit Roos Fr<strong>an</strong>z Klüber<br />

Örtliche Vertrauensperson - Stellvertretung - Personalratsvorsitzender


INFORMATIONSBLATT<br />

der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats<br />

Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren<br />

Die Beihilfeverordnung des L<strong>an</strong>des Baden-Württemberg (BVO in KuU 1995 Nr.16 Seite 536<br />

ff Info zur BVO K.u.U. 1995 Nr. 20 Seite 581 ff) unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von<br />

„Kuren“ (§ 7 und § 8 Beihilfeverordnung) mit den Änderungen vom 1.1.2009<br />

1. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 7 Beihilfeverordnung<br />

(BVO) („Beihilfe bei Beh<strong>an</strong>dlung und Rehabilitation in nicht als<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaus zugelassenen Einrichtungen“)<br />

Im Folgenden wird dargestellt, wie bei der Be<strong>an</strong>tragung einer stationären<br />

Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 7 Beihilfeverordnung (früher „S<strong>an</strong>atoriums-<br />

kur“) vorgeg<strong>an</strong>gen werden k<strong>an</strong>n.<br />

1.1 Suchen eines geeigneten Hauses, das <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt.<br />

a) Kurverwaltung eines Badeortes um Übersendung eines Prospektes (Gästeinformation)<br />

bitten.<br />

b) Geeignetes Haus aussuchen (im Prospekt steht meist "beihilfefähig").<br />

1.2 Beim L<strong>an</strong>desamt für Besoldung und Versorgung nachfragen, ob das gewählte Haus<br />

§ 7 BVO entspricht. Dies k<strong>an</strong>n telefonisch geschehen.<br />

M<strong>an</strong> erhält vom LBV einen schriftlichen Bescheid, in dem dargestellt ist, welche Kosten<br />

erstattet werden, und was alles zu beachten ist.<br />

1.3 Beim Haus- oder Facharzt ein Attest besorgen mit folgendem Inhalt:<br />

a) Diagnose<br />

b) Notwendigkeit der stationären Maßnahme mit Begründung<br />

c) Dauer der Maßnahme (3 Wochen, 4 Wochen; 6 Wochen)<br />

d) In welchem Haus? (Name und Anschrift des Hauses)<br />

1.4 Beim Gesundheitsamt<br />

Beschaffung eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Vorlage beim LBV zum Antrag auf<br />

Gewährung einer Beihilfe für eine medizinische Rehabilitation. Dazu muss das haus- bzw.<br />

fachärztliche Attest vorgelegt werden.<br />

1.5 Terminabsprache<br />

mit dem Amtsarzt, zu welchem Zeitpunkt <strong>die</strong>se Maßnahme erforderlich ist, (ob sofort, also<br />

auch während der Schulzeit, ein Teil in den Ferien oder g<strong>an</strong>z in den Ferien) m<strong>an</strong> gilt als kr<strong>an</strong>k<br />

(Kr<strong>an</strong>kschreibung durch den einweisenden Arzt).<br />

1.6 Nur bei einer Dauer der Maßnahme von 30 Tagen und mehr!<br />

Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch <strong>die</strong> Beihilfestelle erforderlich.<br />

Amtsärztliches Attest <strong>an</strong> <strong>die</strong> Beihilfestelle senden und um Genehmigung der Maßnahme bitten.<br />

1.7 Antritt und Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme.<br />

1.8 Abrechnung mit der Beihilfestelle unter Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens<br />

1.9 Kr<strong>an</strong>kenkasse:<br />

Parallel dazu ist ein Genehmigungsverfahren bei der Kr<strong>an</strong>kenkasse erforderlich, will m<strong>an</strong> nicht<br />

einen großen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen.<br />

1.10 Bemerkungen:<br />

Bei Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 7 BVO ist <strong>die</strong> medizinische Betreuung häufig erheblich<br />

besser als bei Kuren gemäß § 8 BVO. Außerdem können meist sämtliche Anwendungen<br />

im Hause durchgeführt werden. Neu ist ab dem 1.1.2009: Die Aufwendungen für Unterkunft,<br />

Verpflegung und Pflege sowie für ärztlich verordnete Heilbeh<strong>an</strong>dlungen und Arzneimittel sind<br />

nur noch in der Höhe der Tagespauschale für Sozialversicherungspflichtige beihilfefähig.<br />

Die Einrichtung ausdrücklich darauf hinweisen und für alle aufgezählten Punkte nur den Satz<br />

für Sozialversicherungspflichtige vereinbaren.<br />

Bei einer Kur gemäß § 8 BVO Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nur bis zu 26 €<br />

pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tage beihilfefähig. Das heißt,<br />

der Betroffene bekommt bei einem persönlichen Bemessungssatz von 50 % für Unterkunft und<br />

Verpflegung pro Tag 13,-€ Beihilfe ausbezahlt. Für Heilbeh<strong>an</strong>dlungen und Arzneimittel gilt<br />

ebenfalls <strong>die</strong> Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den Satz der Sozialversicherungspflichtigen.<br />

St<strong>an</strong>d: Oktober 2010 Hauptvertrauenspersonen GHWRS, G, BS Seite 1 von 2


2. Kuren gemäß § 8 Beihilfeverordnung (BVO) („Beihilfe bei Kuren“)<br />

Im Folgenden wird dargestellt, wie m<strong>an</strong> vorgehen k<strong>an</strong>n, wenn m<strong>an</strong> eine ambul<strong>an</strong>te<br />

Heilkur gemäß § 8 Beihilfeverordnung (BVO) be<strong>an</strong>tragen will.<br />

2.1 Suchen eines geeigneten Hauses im Heilkurort (vgl. Heilkurorteverzeichnis des Bundesministeriums<br />

des Inneren)<br />

a) Kurverwaltung eines Badeortes (Heilkurortes) um Übersendung eines Prospektes (Gäste-<br />

information) bitten.<br />

b) Geeignetes Haus aussuchen (Hotel, Pension, Privatzimmer)<br />

2.2 Termin<br />

muss grundsätzlich in den Schulferien sein, nur in Ausnahmen während der Schulzeit<br />

(amtsärztliches Attest über <strong>die</strong> nicht Aufschiebbarkeit und Dauer der Maßnahme). In der Praxis<br />

ist es oft so, dass <strong>die</strong> Kur zu Beginn der Herbst-, Weihnachts-, Faschings-, Oster- oder Pfingstferien<br />

begonnen wird und <strong>die</strong> Restzeit (ein Teil) in der Schulzeit liegt.<br />

2.3 Beim Haus- oder Facharzt ein Attest besorgen mit folgendem Inhalt:<br />

a) Diagnose<br />

b) Notwendigkeit der Heilkur mit Begründung<br />

c) Dauer der Maßnahme (4 Wochen, 6 Wochen)<br />

d) In welchem Heilkurort? (evtl. Name und Anschrift des Hauses)<br />

2.4 Beim Gesundheitsamt<br />

Beschaffung eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Vorlage beim L<strong>an</strong>desamt für Besoldung und<br />

Versorgung (Beihilfestelle) zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für eine Heilkur. Dazu<br />

muss das haus- bzw. fachärztliche Attest vorgelegt werden.<br />

2.5 Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch <strong>die</strong> Beihilfestelle erforderlich.<br />

Amtsärztliches Attest und Schreiben des Schulleiters über <strong>die</strong> Gewährung von Urlaub<br />

(Freistellung für 28 Tage, von ... bis...) <strong>an</strong> <strong>die</strong> Beihilfestelle senden und um Genehmigung der<br />

Maßnahme bitten.<br />

2.6 Antritt und Durchführung der Heilkur.<br />

2.7 Abrechnung mit der Beihilfestelle unter Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens.<br />

Dagegen sind bei einer Kur gemäß § 8 BVO Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung<br />

nur bis zu 26 € pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tage beihilfefähig.<br />

Das heißt, der Betroffene bekommt bei einem persönlichen Bemessungssatz von 50 %<br />

für Unterkunft und Verpflegung pro Tag 13,- € Beihilfe ausbezahlt.<br />

Neu ab dem 1.1.2009: Für Heilbeh<strong>an</strong>dlungen (z.B. Kr<strong>an</strong>kengymnastik, Bäder, Massagen) und<br />

Arzneimittel gilt ebenfalls <strong>die</strong> Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den Satz der Sozialversicherungspflichtigen.<br />

Unbedingt <strong>die</strong> Kureinrichtung darauf hinweisen und nur <strong>die</strong>sen Satz<br />

vereinbaren.<br />

2.8 Kr<strong>an</strong>kenkasse:<br />

Parallel dazu ist ein Genehmigungsverfahren bei der Kr<strong>an</strong>kenkasse erforderlich, will m<strong>an</strong> nicht<br />

einen großen Teil der Kosten aus der eigenenTasche bezahlen.<br />

2.9 Bemerkung:<br />

Behinderte und gesundheitlich beeinträchtigte <strong>Lehrkräfte</strong> sollten eher eine stationäre<br />

Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 7 BVO durchführen als eine ambul<strong>an</strong>te Heilkur gemäß § 8<br />

BVO, da erstere meist medizinisch sinnvoller ist. Bei ambul<strong>an</strong>ten Heilkuren nach § 8 BVO<br />

besteht eine Frist zwischen den Maßnahmen von 3 Jahren.<br />

Wichtig:<br />

Vor einer Antragstellung unbedingt beraten lassen!<br />

St<strong>an</strong>d: Oktober 2010 Hauptvertrauenspersonen GHWRS, G, BS Seite 2 von 2


I NFORMATIONSBLATT<br />

der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats<br />

Deputatsermäßigungen nach Erkr<strong>an</strong>kungen, Operationen und<br />

Unfällen sind möglich (Rekonvaleszenzregelung/Arbeitsversuch)<br />

Es kommt immer wieder vor, dass Kolleginnen und Kollegen nach schweren Erkr<strong>an</strong>kungen,<br />

Operationen oder Unfällen aus ärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll<br />

<strong>die</strong>nstlich belastbar sind. Auch k<strong>an</strong>n nach ärztlicher Sicht eine allmähliche (gestufte)<br />

Wiederaufnahme der Dienstpflichten <strong>an</strong>gezeigt sein.<br />

Beamtinnen und Beamte<br />

In <strong>die</strong>ser "Überg<strong>an</strong>gszeit" k<strong>an</strong>n eine befristete Deputatsermäßigung bis zur Dauer eines<br />

Jahres auch weit über <strong>die</strong> sechs Wochenstunden (höchste Ermäßigung, <strong>die</strong> insgesamt bei der<br />

Schwerbehinderung möglich ist) hinaus gewährt werden. Hier ist allein <strong>die</strong> medizinische<br />

Notwendigkeit maßgebend, <strong>die</strong> zu unterrichtende Stundenzahl k<strong>an</strong>n auch unterhälftig sein.<br />

Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sollte durch ein fachärztliches Gutachten in<br />

Aussicht gestellt werden.<br />

Die Ermäßigung führt nicht zu einer Kürzung des Gehalts.<br />

Verfahren für Beamtinnen/Beamte<br />

Die/der Betroffene teilt dem zuständigen <strong>Schulamt</strong> unter Beifügung eines fachärztlichen<br />

Attests mit, dass <strong>die</strong> Phase der Dienstunfähigkeit zu Ende geht, und dass sie/er sich - im vom<br />

Arzt vorgeschlagenen Umf<strong>an</strong>g - in der Lage sieht, <strong>die</strong> Dienstpflichten wieder aufzunehmen.<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung<br />

einen Arbeitsversuch unternehmen. Da <strong>die</strong> Rahmenbedingungen mit denen im<br />

Beamtenbereich jedoch nicht identisch sind, sollten Ch<strong>an</strong>cen und Risiken eines Arbeitsversuchs<br />

genau gegenein<strong>an</strong>der abgewogen werden.<br />

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, der sich in einem Arbeitsversuch befindet, gilt weiterhin<br />

als arbeitsunfähig, d.h., <strong>die</strong> Fristen für <strong>die</strong> Entgeltfortzahlung bzw. das Kr<strong>an</strong>kengeld laufen weiter.<br />

Der Anspruch auf maximal 78 Wochen Kr<strong>an</strong>kengeld erhöht sich nicht. Zusätzlich ist darauf zu<br />

achten, dass der bestehende Arbeitsvertrag keinesfalls geändert wird.<br />

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) bleiben weiterhin <strong>die</strong><br />

Regierungspräsi<strong>die</strong>n und damit <strong>die</strong> Bezirksvertrauenspersonen für Schwerbehinderte<br />

und <strong>die</strong> Bezirkspersonalräte zuständig.<br />

Wichtig:<br />

Sollte sich im Rahmen der Rekonvaleszenz herausstellen, dass mit einer vollständigen Wiederherstellung<br />

der Gesundheit innerhalb des Befristungszeitraumes doch nicht zu rechnen ist bzw.<br />

längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen bleiben werden, so ist parallel der Antrag auf<br />

"Anerkennung als Schwerbehinderte/r" zu stellen. Den Antrag rechtzeitig zu<br />

stellen ist sehr wichtig, da mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist.<br />

Senden Sie bitte je eine Kopie Ihres Antrages <strong>an</strong> <strong>die</strong> örtliche Vertrauensperson für Schwerbehinderte<br />

und <strong>an</strong> den zuständigen örtlichen Personalrat, damit <strong>die</strong>se Sie unterstützen können.<br />

• Vor einer Antragstellung immer beraten lassen!<br />

St<strong>an</strong>d: Juli 2011 © Kurt Wiedem<strong>an</strong>n Hauptvertrauensperson GHWRS


Unverbindlicher Vorschlag – „Muster<strong>an</strong>trag“ – zur Rekonvaleszenz<br />

Name, Vorname Privatadresse:<br />

Dienstbezeichnung Straße, Hausnummer<br />

Schule Schulort Postleitzahl, Ort<br />

Telefon-Nummer<br />

Mail-Adresse<br />

Auf dem Dienstweg!<br />

Verwaltungsleitung<br />

Staatliches <strong>Schulamt</strong> M<strong>an</strong>nheim<br />

Augusta<strong>an</strong>lage 67<br />

68165 M<strong>an</strong>nheim Datum<br />

Antrag auf Deputatsermäßigung zur Wiedereingliederung nach längerer<br />

Erkr<strong>an</strong>kung bzw. schwieriger Operation<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wie Ihnen sicher bek<strong>an</strong>nt ist, bin ich seit dem schwer erkr<strong>an</strong>kt.<br />

Mein mich beh<strong>an</strong>delnder Facharzt ist der Ansicht, dass ich den Dienst<br />

voraussichtlich am wieder aufnehmen k<strong>an</strong>n.<br />

Die Dienstaufnahme sollte nach ärztlicher Empfehlung zunächst mit reduziertem<br />

Deputat* zur Wiedereingliederung erfolgen. Damit soll <strong>die</strong> Dienstfähigkeit auf Dauer<br />

gesichert werden.<br />

Ich be<strong>an</strong>trage deshalb eine Deputatsermäßigung im vorgeschlagenen Umf<strong>an</strong>g zur<br />

Wiedereingliederung.<br />

Das fachärztliche Gutachten sende ich direkt <strong>an</strong> das Staatliche <strong>Schulamt</strong>.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Amtsbezeichnung<br />

Hinweis:*<br />

Ein gestufter Wiedereinstieg in den Dienst ist dabei sinnvoll (z.B.: von den<br />

Sommerferien bis zu den Herbstferien. Von den Herbstferien bis zu den<br />

Weihnachtsferien usw.) Für <strong>die</strong> Wochenstundenzahl ist allein <strong>die</strong> medizinische<br />

Notwendigkeit ausschlaggebend und wird nur vom beh<strong>an</strong>delnden Facharzt<br />

festgelegt!<br />

Tipp:<br />

Von allen Schreiben eine Kopie senden, mit der Bitte um Unterstützung:<br />

- <strong>an</strong> den Örtlichen Personalrat GHWRS (und als Schwerbehinderte/r auch <strong>an</strong> <strong>die</strong><br />

örtliche Schwerbehindertenvertretung GHWRS) beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong>.<br />

Nach:<br />

Hauptvertrauensperson und Bezirksvertrauenspersonen GHWRS St<strong>an</strong>d: 05.11.2011


INFORMATIONSBLATT<br />

der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats<br />

Deputatsermäßigung für Schwerbehinderte<br />

Aus seiner Fürsorgepflicht heraus gewährt der Dienstherr seinen schwerbehinderten Beschäftigten eine Deputatsermäßigung.<br />

Diese Deputatsermäßigung führt nicht zu einer Kürzung des Gehalts. Die Ermäßigung bedeutet<br />

einen Nachteilsausgleich und soll <strong>die</strong> Arbeitskraft <strong>die</strong>ser Beschäftigungsgruppe möglichst l<strong>an</strong>ge erhalten und <strong>die</strong><br />

vorzeitige Zurruhesetzung verhindern. Die Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift bzw. das Sozialgesetzbuch IX<br />

enthalten noch weitere Nachteilsausgleiche (zum Beispiel keine Mehrarbeit gegen den Willen des Behinderten).<br />

Deputatsermäßigung:<br />

Neuregelung seit dem Schuljahr 1997/98<br />

Zuständig für <strong>die</strong> Gewährung sind seit 1.1.2001 <strong>die</strong> Schulleitungen<br />

1. Bei Vollbeschäftigung (Reduzierung bis zu zwei Stunden ist unschädlich)<br />

ab Grad der Behinderung 50 2 Stunden<br />

ab GdB 70 3 Stunden<br />

ab GdB 90 4 Stunden<br />

2. Bei Teilzeitbeschäftigung<br />

ab Grad der Behinderung 50 1 Stunde<br />

ab GdB 90 2 Stunden<br />

3. In besonderen Ausnahmefällen können befristet zusätzlich zwei Stunden gewährt werden, dazu ist allerdings<br />

ein fachärztliches Gutachten oder eine amtsärztliche Untersuchung nötig (nur auf Antrag - zuständig für <strong>die</strong> Gewährung<br />

ist seit dem 6. Juni 2011 für den GHWRS-Bereich das zuständige Staatliche <strong>Schulamt</strong>. Im Bereich der Gymnasien<br />

und Beruflichen Schulen das Regierungspräsidium Abteilung 7 „Schule und Bildung“<br />

Verfahren:<br />

Wer sich in seiner Erwerbstätigkeit durch eine Erkr<strong>an</strong>kung / Unfall (körperlich, psychosomatisch, psychisch) gemindert<br />

sieht, k<strong>an</strong>n beim zuständigen Versorgungsamt, genaue Adresse zu erfragen beim L<strong>an</strong>dratsamt bzw.<br />

Stadtkreis, einen "Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r" stellen.<br />

Schwerbehinderte sind Personen, <strong>die</strong> in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens<br />

50 v.H. (Grad der Behinderung = GdB) gemindert sind. Eine Beifügung von Kopien vorh<strong>an</strong>dener Atteste sowie<br />

von Kr<strong>an</strong>kenhaus- und Untersuchungsberichten tragen zur Beschleunigung des Verfahrens bei.<br />

Gleichzeitig mit der Antragstellung beim Versorgungsamt, teilt <strong>die</strong> Lehrkraft ihrer Schulleiterin/ihrem Schulleiter mit,<br />

dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r bzw. einen Erhöhungs<strong>an</strong>trag gestellt hat und<br />

be<strong>an</strong>tragt <strong>die</strong> ihr nach der Anerkennung zustehenden Deputatsermäßigungsstunden (Formulierungsvorschlag in<br />

unserer Homepage unter „Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“). Nur d<strong>an</strong>n hat sie einen<br />

Anspruch auf <strong>die</strong> volle rückwirkende Deputatsermäßigung.<br />

Nach Anerkennung als Schwerbehinderte/r muss der Schwerbehindertenausweis der Schulleiterin/ dem Schulleiter<br />

vorgelegt werden (eine Kopie kommt in Hilfsakte <strong>an</strong> der Schule, eine erhält <strong>die</strong> Schwerbehindertenvertretung,<br />

eine erhält auf dem Dienstweg ggf. das Staatliche <strong>Schulamt</strong> und das Regierungspräsidium). Die Lehrkraft hat einen<br />

Anspruch auf <strong>die</strong> in Ziffer 1 oder 2 gen<strong>an</strong>nte Deputatsermäßigung ggf. auch rückwirkend. Der Gewährungszeitraum<br />

richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises. Ein Ermessensspielraum der Schulleitung<br />

besteht nicht.<br />

Sollten <strong>die</strong> befristeten zusätzlichen zwei Ermäßigungsstunden be<strong>an</strong>tragt werden (Nr. 3 "Besondere Ausnahmefälle"),<br />

so muss ein formloser schriftlicher Antrag (Dienstweg) im GHWRS-Bereich <strong>an</strong> das zuständige <strong>Schulamt</strong>, im<br />

Bereich der Gymnasien und Beruflichen Schulen <strong>an</strong> das zuständige Regierungspräsidium Abteilung 7 „Schule und<br />

Bildung“ gerichtet werden. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und ein fachärztliches Gutachten, das <strong>die</strong><br />

Notwendigkeit bescheinigt, ist beizulegen. Das <strong>Schulamt</strong> bzw. das Regierungspräsidium k<strong>an</strong>n zusätzlich eine amtsärztliche<br />

Untersuchung ver<strong>an</strong>lassen.<br />

Wichtig:<br />

Vor einer Antragstellung unbedingt beraten lassen!<br />

Homepage der Hauptschwerbehindertenvertretung: www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de<br />

St<strong>an</strong>d : Juni 2011 Hauptvertrauenspersonen GHWRS, G, BS


INFORMATIONSBLATT<br />

der Schwerbehindertenvertretung<br />

Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte § 70 LBG<br />

Im Rahmen der Dienstrechtsreform wurde zum 01.01.2011 auch <strong>die</strong> Altersteilzeit für schwerbehinderte<br />

Beamtinnen und Beamten geändert.<br />

Die Altersteilzeit für <strong>die</strong> Tarifbeschäftigten (früher Angestellte) lief zum 31.12.2009 aus.<br />

Die Tarifvertragsparteien haben bisher noch keine Nachfolgeregelung vereinbart.<br />

Neuregelung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab 01.01.2011<br />

Voraussetzungen:<br />

Anerkennung als Schwerbehinderte/r<br />

- Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss m<strong>an</strong> drei Jahre mindestens<br />

teilzeitbeschäftigt sein (hier zählt auch eine unterhälftige Teilzeit)<br />

- Dienstliche Bel<strong>an</strong>ge dürfen nicht entgegenstehen<br />

Es stehen zwei Modelle zur Wahl:<br />

1 Teilzeitmodell<br />

Während des gesamten Bewilligungszeitraums wird Teilzeitarbeit mit 60% der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit geleistet.<br />

Beginn: Jeweils zum 1. Februar eines Jahres oder am ersten Unterrichtstag nach den<br />

Sommerferien.<br />

2 Blockmodell<br />

Während der ersten 60% des Bewilligungszeitraumes arbeitet <strong>die</strong>/der Beschäftigte voll, während<br />

der letzten 40% des Bewilligungszeitraumes ist sie/er dafür völlig vom Dienst freigestellt. Der<br />

Antrag muss sich auf <strong>die</strong> Zeit bis zum Beginn des Ruhest<strong>an</strong>des erstrecken. Bei vorzeitiger<br />

Zurruhesetzung auf eigenen Antrag (bspw. ab dem 60. Lebensjahr) muss der Antrag auf<br />

Zurruhesetzung dem Altersteilzeit<strong>an</strong>trag beigefügt werden.<br />

Der Beginn ist auch während des Schuljahres möglich, wenn sich das Deputat nicht um mehr als<br />

zwei Deputatsstunden verändert.<br />

Die Freistellungsphase muss zum 1.2., zum 1.8. oder zum 1.9. eines Jahres beginnen.<br />

Vollzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit einer Deputatsreduzierung von bis zu 10%<br />

(bis höchstens drei Deputatsstunden) - maßgeblich ist dabei der Beschäftigungsumf<strong>an</strong>g<br />

der letzten zwei Jahre -<br />

können zwischen den beiden Modellen wählen. Sie müssen sich jedoch für ein Modell<br />

entscheiden, da <strong>die</strong> beiden Modelle nicht kombiniert werden können.<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

Teilzeitbeschäftigte Beamte/innen - mit mehr als drei Stunden Deputatsreduzierung - können nur<br />

das Blockmodell in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist dabei der Beschäftigungsumf<strong>an</strong>g der<br />

letzten zwei Jahre.<br />

Die Besoldung beträgt bei beiden Modellen rund 80% der Netto<strong>die</strong>nstbezüge. Für <strong>die</strong><br />

Versorgung werden 60% der durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit der letzten 24<br />

Monate vor Antragsstellung <strong>an</strong>gerechnet (vorher genau ausrechnen lassen!).<br />

Weitere Informationen und Beratungen, z.B. über <strong>die</strong> zu erwartende Pension erhalten Sie beim<br />

L<strong>an</strong>desamt für Besoldung und Versorgung bzw. bei Ihrer Gewerkschaft oder Berufsverb<strong>an</strong>d.<br />

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat bei der Bewilligung ein Recht auf Mitwirkung, der<br />

Bezirkspersonalrat wird bei einer beabsichtigten Ablehnung beteiligt. Senden Sie deshalb je eine<br />

Kopie Ihres Antrags <strong>an</strong> <strong>die</strong> Bezirksvertrauensperson und den Bezirkspersonalrat beim<br />

Regierungspräsidium, Abteilung 7 Schule und Bildung, damit <strong>die</strong>se Sie unterstützen können.<br />

Wichtig: Vor einer Antragstellung unbedingt beraten lassen! St<strong>an</strong>d: 20.10.2011 HVPs GHWRS, GY , BS


ANSCHRIFTENBLATT<br />

der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats<br />

Regierungspräsidium, Bezirkspersonalrat GHWRGS, Bezirksvertrauensperson GHWRGS:<br />

Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe<br />

Abteilung 7<br />

„Schule und Bildung“<br />

Bereich: GHWRGS<br />

Postfach<br />

76247 Karlsruhe<br />

Örtliche Adressen:<br />

Vertretung der<br />

Schwerbehinderten<br />

GHWRGS<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong><br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

Zi Nr. 310<br />

Augusta<strong>an</strong>lage 67<br />

68165 M<strong>an</strong>nheim<br />

www.schulamt-m<strong>an</strong>nheim.de<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

GHWRGS<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong><br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

für Heidelberg<br />

Birgit Roos<br />

Tel.: 06221-390962<br />

email: roosbirgit@msn.com<br />

Bezirkspersonalrat<br />

GHWRGS<br />

beim Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe<br />

Abteilung 7<br />

„Schule und Bildung“<br />

Postfach<br />

76247 Karlsruhe<br />

Örtlicher Personalrat<br />

GHWRGS<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong><br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

Vorsitzender:<br />

Fr<strong>an</strong>z Klüber<br />

Tel.d.: 0621-292-4108<br />

Tel.p.: 0621-796068<br />

email: fr<strong>an</strong>z.klueber@ssama.kv.bwl.de<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

GHWRGS<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong><br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

für den Neckar-Odenwald-<br />

Kreis<br />

Martin Heinrich<br />

Tel.: 06226-9939344<br />

email: heinrich.sbv@t-online.de<br />

Bezirksvertrauensperson<br />

GHWRGS<br />

beim Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe<br />

Abteilung 7<br />

„Schule und Bildung“<br />

Christina Schmaltz<br />

Postfach<br />

76247 Karlsruhe<br />

Tel.d.: 0721-926-4886<br />

Fax.d.: 0721-926-93340267<br />

email:<br />

christina.schmaltz@rpk.bwl.de<br />

Tel.p.: 06221-7545606<br />

email:<br />

c.schmaltz@t-online.de<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

GHWRGS<br />

-Örtliche Vertrauensperson<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong><br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

für M<strong>an</strong>nheim<br />

Dr. Renate L<strong>an</strong>g<br />

Tel.: 06201-340842<br />

email: larena@arcor.de<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

GHWRGS<br />

beim Staatlichen <strong>Schulamt</strong><br />

M<strong>an</strong>nheim<br />

für den Rhein-Neckar-Kreis<br />

Reinhard Retzlaff<br />

Tel.: 06221-618444<br />

email:<br />

reinhard.retzlaff@t-online.de

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