„Gebisslos mit dem Pferd im Straßenverkehr unterwegs ... - VFD
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Sollten an der Eignung der Personen oder der ausreichenden Einwirkung aber Zweifel bestehen,<br />
droht eine strafrechtliche Verurteilung (z.B. bei grober Fahrlässigkeit in Folge Körperverletzung oder<br />
gar Tötung).<br />
Sobald ein Gericht zu einem solchen Urteil kommt, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch die<br />
Versicherung die Kosten nicht mehr übern<strong>im</strong>mt.<br />
Geführte oder gerittene <strong>Pferd</strong>e müssen bei Dämmerung und Dunkelheit kenntlich gemacht werden.<br />
Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: nach vorne eine nicht blendend weiße<br />
Leuchte. Nach hinten eine rote Leuchte. z.B. eine klassische Stiefellampe, die aber besser am linken<br />
Arm des Reiters befestigt sein sollte, da dieser be<strong>im</strong> Abbiegen nicht durch das <strong>Pferd</strong> verdeckt wird.<br />
Das zusätzliche Tragen von reflektierender Warnkleidung/Accessoires (Passivbeleuchtung) ist nicht<br />
verpflichtend, aber zu der eigenen Sicherheit dringend anzuraten. Eine alleinige Passivbeleuchtung<br />
ist nicht ausreichend.<br />
Zusammenfassend ist für das Reiten/Führen <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> festzuhalten:<br />
Die <strong>Pferd</strong>e und die Führer/Reiter und die Ausrüstung müssen dafür geeignet sein.<br />
Der da<strong>mit</strong> verbundene Aufwand spielt <strong>im</strong> Streitfall vor einem Gericht keine Rolle.<br />
Und man bedenke: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!<br />
Eine Besonderheit ist das Reiten <strong>im</strong> Verband. Dieses ist in der StVO § 27 „Verbände“ näher geregelt.<br />
Ein Verband ist eine geordnete einheitlich geführte Fahrzeugmehrheit, die auch für andere<br />
Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist.<br />
Ein Reiterverband kann ab 6 <strong>Pferd</strong>en gebildet werden. Ab dieser Zahl darf zu zweit nebeneinander<br />
geritten werden. Die Länge eines Verbandes darf max. 25 m betragen, ansonsten muss ein zweiter<br />
Verband gebildet werden, der zwischen den Verbänden einen angemessenen Zwischenraum für den<br />
überholenden Verkehr frei lässt.<br />
Be<strong>im</strong> Reiten <strong>im</strong> Verband sollte die ganze Fahrbahnhälfte in Anspruch genommen werden und der<br />
Verband als solcher kenntlich gemacht sein. In der Dämmerung müssen die beiden vorderen Reiter<br />
<strong>mit</strong> weißen Leuchten, die beiden hintersten Reiter <strong>mit</strong> je einer roten Leuchte gekennzeichnet sein.<br />
Der Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer (vgl. LKW, Bus) und hat da<strong>mit</strong> eine Vorrangregelung (z.B.<br />
muss der Gegenverkehr be<strong>im</strong> Vorbeireiten an einem Hindernis warten, bis der letzte Reiter des<br />
Verbandes wieder auf seiner Fahrbahnhälfte angekommen ist). Aber: die Inanspruchnahme von<br />
Vorrechten des Verbandes nach StVO muss <strong>im</strong>mer unter Vorsicht, Umsicht und Rücksicht geschehen!<br />
Gebisslos <strong>unterwegs</strong> <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> <strong>Pferd</strong> <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong><br />
Gerade bei den Freizeitreitern sind gebisslosen Zäumungen sehr beliebt.<br />
Herr Thomas Litzinger bestätigte, dass bei einer gebisslosen Zäumung wie z.B. <strong>dem</strong> Bosal oder <strong>dem</strong><br />
mechanischen Hackamore (nicht jedoch merothisches Reithalfter, LG-Zaum o.ä.) eine Einwirkung auf<br />
das <strong>Pferd</strong> durchaus möglich ist. Allerdings geht be<strong>im</strong> Führen des <strong>Pferd</strong>es die Hebelwirkung verloren<br />
und ist so<strong>mit</strong> nicht dafür geeignet.<br />
Um sich <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> auf der rechtlichen Seite in diesem Punkt abzusichern, empfiehlt Herr<br />
Litzinger aber dringend die Nutzung einer Zäumung <strong>mit</strong> Gebiss (größtmögliche Einwirkung).<br />
Es gibt es zu diesem Thema bis heute kein höchstrichterliches Urteil, auf das man sich berufen<br />
könnte.