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„Gebisslos mit dem Pferd im Straßenverkehr unterwegs ... - VFD

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Sollten an der Eignung der Personen oder der ausreichenden Einwirkung aber Zweifel bestehen,<br />

droht eine strafrechtliche Verurteilung (z.B. bei grober Fahrlässigkeit in Folge Körperverletzung oder<br />

gar Tötung).<br />

Sobald ein Gericht zu einem solchen Urteil kommt, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch die<br />

Versicherung die Kosten nicht mehr übern<strong>im</strong>mt.<br />

Geführte oder gerittene <strong>Pferd</strong>e müssen bei Dämmerung und Dunkelheit kenntlich gemacht werden.<br />

Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: nach vorne eine nicht blendend weiße<br />

Leuchte. Nach hinten eine rote Leuchte. z.B. eine klassische Stiefellampe, die aber besser am linken<br />

Arm des Reiters befestigt sein sollte, da dieser be<strong>im</strong> Abbiegen nicht durch das <strong>Pferd</strong> verdeckt wird.<br />

Das zusätzliche Tragen von reflektierender Warnkleidung/Accessoires (Passivbeleuchtung) ist nicht<br />

verpflichtend, aber zu der eigenen Sicherheit dringend anzuraten. Eine alleinige Passivbeleuchtung<br />

ist nicht ausreichend.<br />

Zusammenfassend ist für das Reiten/Führen <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> festzuhalten:<br />

Die <strong>Pferd</strong>e und die Führer/Reiter und die Ausrüstung müssen dafür geeignet sein.<br />

Der da<strong>mit</strong> verbundene Aufwand spielt <strong>im</strong> Streitfall vor einem Gericht keine Rolle.<br />

Und man bedenke: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!<br />

Eine Besonderheit ist das Reiten <strong>im</strong> Verband. Dieses ist in der StVO § 27 „Verbände“ näher geregelt.<br />

Ein Verband ist eine geordnete einheitlich geführte Fahrzeugmehrheit, die auch für andere<br />

Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist.<br />

Ein Reiterverband kann ab 6 <strong>Pferd</strong>en gebildet werden. Ab dieser Zahl darf zu zweit nebeneinander<br />

geritten werden. Die Länge eines Verbandes darf max. 25 m betragen, ansonsten muss ein zweiter<br />

Verband gebildet werden, der zwischen den Verbänden einen angemessenen Zwischenraum für den<br />

überholenden Verkehr frei lässt.<br />

Be<strong>im</strong> Reiten <strong>im</strong> Verband sollte die ganze Fahrbahnhälfte in Anspruch genommen werden und der<br />

Verband als solcher kenntlich gemacht sein. In der Dämmerung müssen die beiden vorderen Reiter<br />

<strong>mit</strong> weißen Leuchten, die beiden hintersten Reiter <strong>mit</strong> je einer roten Leuchte gekennzeichnet sein.<br />

Der Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer (vgl. LKW, Bus) und hat da<strong>mit</strong> eine Vorrangregelung (z.B.<br />

muss der Gegenverkehr be<strong>im</strong> Vorbeireiten an einem Hindernis warten, bis der letzte Reiter des<br />

Verbandes wieder auf seiner Fahrbahnhälfte angekommen ist). Aber: die Inanspruchnahme von<br />

Vorrechten des Verbandes nach StVO muss <strong>im</strong>mer unter Vorsicht, Umsicht und Rücksicht geschehen!<br />

Gebisslos <strong>unterwegs</strong> <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> <strong>Pferd</strong> <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong><br />

Gerade bei den Freizeitreitern sind gebisslosen Zäumungen sehr beliebt.<br />

Herr Thomas Litzinger bestätigte, dass bei einer gebisslosen Zäumung wie z.B. <strong>dem</strong> Bosal oder <strong>dem</strong><br />

mechanischen Hackamore (nicht jedoch merothisches Reithalfter, LG-Zaum o.ä.) eine Einwirkung auf<br />

das <strong>Pferd</strong> durchaus möglich ist. Allerdings geht be<strong>im</strong> Führen des <strong>Pferd</strong>es die Hebelwirkung verloren<br />

und ist so<strong>mit</strong> nicht dafür geeignet.<br />

Um sich <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> auf der rechtlichen Seite in diesem Punkt abzusichern, empfiehlt Herr<br />

Litzinger aber dringend die Nutzung einer Zäumung <strong>mit</strong> Gebiss (größtmögliche Einwirkung).<br />

Es gibt es zu diesem Thema bis heute kein höchstrichterliches Urteil, auf das man sich berufen<br />

könnte.

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