Schleusinger - Stadt Schleusingen
Schleusinger - Stadt Schleusingen
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<strong>Schleusinger</strong><br />
Kostenfrei in jeden Haushalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> und Ortsteile<br />
Amtlicher Teil<br />
Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
______________________________________________________<br />
Beschlüsse der 22. Ausschusssitzung<br />
Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung vom 19. Januar 2012<br />
Beschluss-Nr. BWO 01/162/2012<br />
Nutzungsänderung von Büro- zu Wohnnutzung - Schneider<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag des Herrn Henning Schneider<br />
und Frau Anja Schneider, Kirchstraße 16 b in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf<br />
Nutzungsänderung von Büro- zu Wohnnutzung auf dem Flurstück<br />
76/3 der Flur 18 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> (Hildburghäuser Str. 2) zu<br />
erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 02/163/2012<br />
Neubau eines Carports – Thomas Günther<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag von Herrn Thomas Günther,<br />
Suhler Str. 24 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Errichtung eines Carports<br />
auf dem Flurstücken 177/151 und 151/2 der Flur 16 Gemarkung<br />
<strong>Schleusingen</strong> zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 03/164/2012<br />
Schaffung von Lagerflächen – Fa. Pfab<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag des Herrn Uli Pfab, Am Sättel<br />
13 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Schaffung von Lagerflächen mit insgesamt<br />
ca. 4.200 qm auf dem Flurstück 18/5 der Flur 7 Gemarkung<br />
Geisenhöhn (an der Deponie) zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 04/165/2012<br />
Überdachtes Brennholzlager u. Geräteschuppen -Zitzmann<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag des Herrn Udo Zitzmann, Am<br />
Bergsee 10 in 98553 <strong>Schleusingen</strong>/OT Heckengereuth auf Nachgenehmigung<br />
eines überdachten Brennholzlagers und eines Geräteschuppens<br />
auf dem Furstück 129/4 der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth<br />
zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
1<br />
1<br />
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Beschluss-Nr. BWO 05/166/2012<br />
Lagerschuppen für Geräte u. Reifen – Linke, Elvira<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag der Frau Elvira Linke, Am<br />
Bergsee 10a in 98553 <strong>Schleusingen</strong>/OT Heckengereuth auf Nachgenehmigung<br />
eines Lagerschuppens für Geräte und Reifen auf dem<br />
Flurstück 128/8 der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 06/167/2012<br />
Schuppen zur Lagerung von Brennholz und Geräten –<br />
Schneider, Jaqueline – OT Heckengereuth<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag der Frau Jaqueline Schneider,<br />
Am Bergsee 28 in 98553 <strong>Schleusingen</strong>/OT Heckengereuth auf Nachgenehmigung<br />
eines Lagerschuppens für Brennholz und Geräte auf<br />
dem Flurstück 128/7 der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 07/168/2012<br />
Balkonanbau Gemark. Gethles – P. Hörstmann-Heß<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag der Frau Petra Hörstmann-<br />
Heß, Lange Brücke 39/40 in 99084 Erfurt auf Erteilung der Baugenehmigung<br />
für einen Balkonanbau auf dem Flurstück 245/6 der Flur 3<br />
Gemarkung Gethles (An der Hauptstraße 67) zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 08/169/2012<br />
Schuppen zur Lagerung von Brennholz und Geräten –<br />
Schneider, Jaqueline – OT Heckengereuth<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag des Herrn Christopher Klement,<br />
Schlossstraße 8a in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Erteilung einer<br />
Baugenehmigung für die Erneuerung der Dachkonstruktion und den<br />
Ausbau des Dachgeschosses auf dem Flurstück 13/2 der Flur 18 Gemarkung<br />
<strong>Schleusingen</strong> (Schlossstraße 8) zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
In nichtöffentlicher Sitzung wurde folgender Beschluss<br />
gefasst:<br />
Beschluss-Nr. BWO 09/170/2012<br />
Auftragsvergabe Los 1 Rodungsarbeiten „Am Sättel“<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt die Auftragserteilung<br />
für das Los 1 Rodungsarbeiten zwecks Erschließung des<br />
Gewerbe- und Industriegebietes „Am Sättel“ in <strong>Schleusingen</strong> an den<br />
wirtschaftlichsten Bieter:<br />
Sägewerk Schlömer GmbH,Sanddornweg 19, 49424 Goldenstedt-<br />
Ellenstedt.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschlüsse der 23. Ausschusssitzung<br />
Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung vom 23. Februar 2012<br />
Beschluss-Nr. BWO 10/171/2012<br />
Neubau Wochenendhaus am Kohlberg – Renate Greiner<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag der Frau Renate Greiner, Am<br />
Waldrand 22 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Nachgenehmigung eines<br />
bereits bestehenden Wochenendhauses und zwei Gerätehäusern auf<br />
dem Flurstück 88/52 in der Flur 3 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> - wochenendhausgebiet<br />
am Kohlberg <strong>Schleusingen</strong> zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 11/172/2012<br />
Neubau Leichtbauhalle für Großtierhaltung - Uli Pfab<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag des Herrn Uli Pfab, Am Sättel<br />
13 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Neubau einer Leichtbauhalle für Großtierhaltung<br />
und Technik für Landschaftsbau auf dem Flurstück 18/5<br />
der Flur 7 Gemarkung Geisenhöhn (An der Deponie) zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 12/173/2012<br />
Abriss u. Neubau von Balkonen in der Gartenstraße<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
der Gartenstraße 13,15 und 17 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf<br />
Erteilung der Baugenehmigung für den Abriss und Neubau von 18<br />
Balkonen am Wohnblock Gartenstraße 13, 15, 17 auf den Flurstücken<br />
117/98, 98/1 und 158/97 der Flur 19 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> zu<br />
erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 13/174/2012<br />
Anbringen einer Solaranlage u. Abweichung von Festsetzungen<br />
der Gestaltungssatzung für den histor. <strong>Stadt</strong>kern<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, dem Antrag<br />
des Herrn Tilo Knoll und Frau Franziska Lamp-Knoll, Königstraße 9<br />
in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Anbringen einer Solaranlage auf dem Dach<br />
des Wohnhauses auf dem Flurstück 180/7 der Flur 16 Gemarkung<br />
<strong>Schleusingen</strong> (Königstraße 9) stattzugeben.<br />
2<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 14/175/2012<br />
Voranfrage zur Bebaubarkeit Grundstück<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag von Herrn Sebastian Grimmer<br />
und Frau Franziska Reinhardt, Am Sättel 3 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf<br />
Voranfrage zur Bebaubarkeit des Grundstücks – Flurstück 391/79 der<br />
Flur 1 Gemarkung Gottfriedsberg zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss-Nr. BWO 15/176/2012<br />
Anbau am Carport – Uwe Fratzscher<br />
Beschluss:<br />
Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />
Einvernehmen zum Antrag der Fratzscher Vermögens<br />
GbR, vertreten durch Herrn Uwe Fratzscher, Bertholdstraße 5-7 in<br />
98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Erteilung einer Baugenehmigung für den<br />
Anbau an einen bereits bestehenden Carport auf dem Flurstück 105/1<br />
der Flur 16 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> zu erteilen.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
Beschlüsse der 13. Hauptausschusssitzung<br />
vom 1. März 2012<br />
In nichtöffentlicher Sitzung wurde folgender<br />
Beschluss gefasst:<br />
Beschluss-Nr. HA 01/40/2012<br />
Stundungsantrag - Owi<br />
Amt für Landentwicklung und Meiningen, den 29.02.2012<br />
Flurneuordnung Meiningen<br />
- Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, 98617 Meiningen<br />
Flurbereinigungsverfahren „Rappelsdorf“<br />
Az.: 3-2-0209<br />
Ladung zum Anhörungstermin<br />
über die Ergebnisse der geänderten Wertermittlung sowie über<br />
den Inhalt des Flurbereinigungsplanes<br />
1. Anhörung<br />
Im Flurbereinigungsverfahren Rappelsdorf, Landkreis Hildburghausen,<br />
wird zur Anhörung der Beteiligten über die Ergebnisse der geänderten<br />
Wertermittlung sowie über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes<br />
hiermit gemäß § 32, § 86 Abs. 2 Nr. 4, § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz<br />
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des<br />
Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der Termin anberaumt<br />
auf<br />
Donnerstag, den 10.05.2012, um 19.00 Uhr<br />
in der alten Schule Rappelsdorf, Alte Dorfstraße 3, 98553 <strong>Schleusingen</strong><br />
OT Rappelsdorf.<br />
Die Beteiligten werden hiermit geladen als<br />
a) Eigentümer ihrer dem Flurbereinigungsverfahren<br />
unterliegenden Grundstücke,<br />
b) Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücken,<br />
c) Landempfänger im neuen Bestand.<br />
Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan können die Beteiligten<br />
entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist<br />
von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur<br />
Niederschrift beim<br />
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />
Hausanschrift: Frankental 1, 98617 Meiningen,<br />
Postanschrift: PF 10 06 53, 98606 Meiningen,<br />
erheben. Bei schriftlicher Widerspruchseinlegung müssen die Widersprüche<br />
innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Amt für Landentwicklung<br />
und Flurneuordnung eingegangen sein.<br />
Vorherige Eingaben oder Vorsprachen bei der Flurbereinigungsbehörde<br />
oder sonstigen Stellen haben keine rechtlichen Wirkungen.<br />
Eine Auskunftserteilung, Erläuterung der Abfindung sowie örtliche<br />
Einweisung kann in dem Anhörungstermin nicht mehr erfolgen. Hierzu<br />
wird auf den eigens dafür vorgesehenen Offenlegungstermin (siehe<br />
Nr. 2 dieser Ladung) hingewiesen.<br />
Wer an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert ist, kann<br />
sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte<br />
muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße<br />
Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt<br />
auch für die Vertretung von Eheleuten. Vollmachtsvordrucke können<br />
beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen angefordert<br />
werden.<br />
Die Vollmacht muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z.B.<br />
<strong>Stadt</strong>- oder Verbandsgemeindeverwaltung, Gerichts- oder Polizeibehörde)<br />
beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist gebührenfrei.<br />
Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben wollen, brauchen zum<br />
Anhörungstermin nicht zu erscheinen.<br />
2. Bekanntgabe<br />
Vor der Anhörung gemäß Nr. 1 dieser Ladung liegen die Nachweise<br />
über die Ergebnisse der in Folge der Zuziehung von Grundstücken<br />
zum Verfahrensgebiet bzw. Auf- und Abbonitierungen geänderten<br />
Wertermittlung sowie der Flurbereinigungsplan vom<br />
Montag, den 07.05. 2012 bis Donnerstag, den 10.05.2012 in der<br />
Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der alten Schule Rappelsdorf,<br />
Alte Dorfstraße 3, 98553 <strong>Schleusingen</strong> OT Rappelsdorf,<br />
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Während dieser Zeit sind<br />
Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen<br />
zur Auskunftserteilung anwesend. Auf Wunsch wird den Beteiligten<br />
die neue Flureinteilung vor Ort erläutert.<br />
3. Sonstiges<br />
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan,<br />
der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis<br />
seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.<br />
Darüber hinaus werden jedem Teilnehmer, der von der Änderung<br />
der Wertermittlung betroffen ist, ein Auszug aus dem Nachweis<br />
des alten Bestandes, der seine dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden<br />
Grundstücke einschließlich der Ergebnisse der Wertermittlung<br />
enthält, sowie ein Erläuterungsbogen zur Wertermittlung zugestellt.<br />
Es wird empfohlen, den Auszug bzw. die Auszüge sowohl zum<br />
Anhörungstermin als auch zur Bekanntgabe mitzubringen.<br />
gez. Knut Rommel, Amtsleiter (DS)<br />
3<br />
Freistaat Thüringen<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Katasterbereich Schmalkalden<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
ü b e r d i e A n m e l d u n g v o n R e c h t e n<br />
Über die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von <strong>Schleusingen</strong><br />
Lfd.Nr.<br />
des<br />
Bestands-<br />
verzeich.<br />
Ge-<br />
mar-<br />
kung<br />
1 Schleu-<br />
singen<br />
Flur Flur-<br />
stücke<br />
7 23/1 Hinterer<br />
Sättel<br />
Lage: Fläche<br />
m²<br />
Grund-<br />
buch-<br />
blatt<br />
Eigen-<br />
tümer<br />
3718 1412 Thür.<br />
Behält-<br />
erglas<br />
GmbH<br />
2 -dto.- 7 23/2 -dto.- 2737 204 -dto.-<br />
19 -dto.- 7 23/3 -dto.- 973 104 -dto.-<br />
liegt dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation,<br />
Katasterbereich Schmalkalden, ein Antrag der Thüringer Behälterglas<br />
GmbH <strong>Schleusingen</strong> auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses<br />
(Löschung eines Leitungsrechtes für das Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmen<br />
Überlandwerk Südthüringen,<br />
Meiningen und dessen Rechtsnachfolger, Eintragung vom<br />
07.05.1943) vor.<br />
Durch das Unschädlichkeitszeugnis wird festgestellt, dass die<br />
beantragte Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.<br />
Es ersetzt die Bewilligung nach § 19 Grundbuchordnung und<br />
wird nur erteilt, wenn Nachteile für den Berechtigten nicht zu<br />
erwarten sind.<br />
Nach § 30 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz<br />
(ThürVermGeoG) vom 16.12.2008 (GVBl. S. 574)<br />
sollen die Berechtigten gehört werden, soweit dies ohne erhebliche<br />
Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen<br />
kann.<br />
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch<br />
nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung berechtigen, bis zum<br />
30.04.2012<br />
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation; Katasterbereich<br />
Schmalkalden, Hoffnung 30,<br />
98574 Schmalkalden (Zimmer 111) anzumelden.<br />
Schmalkalden, den 07.02.2012<br />
Im Auftrag<br />
gez.<br />
Ullrich Jänsch (Dienstsiegel)<br />
____________________________________
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Mitteilung des Bürgermeisters zur Straßenausbaubeitragssatzung<br />
Eine Gemeinde ist aufgrund der Einnahmebeschaffungsgrundsätze gemäß §§ 53 Abs. 1<br />
Satz 1, 54 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) verpflichtet die für ihre<br />
Aufgabenerfüllung notwendigen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für<br />
die von ihr gewährten Leistungen zu erwirtschaften (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO) und erst<br />
nachrangig aus Steuern (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO) oder aus Kreditaufnahme (§ 54 Abs. 3<br />
ThürKO) zu beschaffen.<br />
Zu den vorrangigen Entgelten für gewährte Leistungen gehören insbesondere Beiträge für<br />
öffentliche Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 1 ThürKAG als Gegenleistung für besondere<br />
Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen erhoben werden.<br />
Aus dem Vorrang der Entgelterhebung vor allgemeinen Deckungsmitteln folgt daher schon<br />
kommunalhaushaltsrechtlich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz<br />
(ThürKAG) eine Beitragserhebungspflicht.<br />
Mit der landesgesetzlich normierten Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen<br />
korrespondiert die Pflicht der Kommune zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung, da<br />
Beiträge wie die übrigen Kommunalabgaben gemäß § 2 Abs. 1 ThürKAG nur auf Grund<br />
einer Satzung als Ermächtigungsgrundlage erhoben werden können.<br />
Ein Verzicht auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung und auf die Erhebung<br />
gesetzlich vorgesehener Entgelte ist also grundsätzlich unzulässig. Somit hat die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> jahrelang dieses Gesetz nicht umgesetzt.<br />
Ob im Einzelfall auch Beiträge erhoben werden, ist dann für jede einzelne grundhafte<br />
Straßenausbaumaßnahme konkret zu prüfen, denn unter bestimmten atypischen Umständen<br />
und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und<br />
Einnahmebeschaffungsgrundsätze kann von der Beitragserhebung abgewichen werden.<br />
Dies ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG dann der Fall, wenn<br />
1. die Beitragserhebung für die Gemeinde zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs<br />
führen würde – wenn also der Verwaltungsaufwand und die dafür nötigen Kosten zur<br />
Ermittlung der Höhe des Beitrages die möglichen zu erzielenden Beiträge nicht<br />
wesentlich übersteigen oder<br />
2. die finanzielle Situation der Gemeinde dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne<br />
Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf die Beitragserhebung<br />
verzichten kann.<br />
Da die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> auf Grund ihrer soliden Haushaltslage gemäß § 7 Abs. 4 a<br />
ThürKAG berechtigt ist, eine privilegierte Satzung zu erlassen, werden mindestens<br />
80 % der Kosten für die jeweilige grundhafte Straßenausbaumaßnahme vom<br />
allgemeinen Steuerzahler getragen.<br />
Wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> bis zum 06.04.2012 keine entsprechende<br />
Straßenausbaubeitragssatzung erlässt, handelt sie rechtswidrig. Dann ist die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Hildburghausen) gesetzlich dazu verpflichtet, auf<br />
Grund einer Ersatzvornahme der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> eine Satzung vorzuschreiben, die<br />
allerdings keine Privilegierung enthält, sondern aufgrund der<br />
Einnahmebeschaffungsgrundsätze die höchstmöglichen Beiträge vorsieht. Dadurch würden<br />
die Anlieger mit einer Beitragshöhe von mindestens 65 % bis max. 80 % an den Kosten<br />
beteiligt.<br />
Somit muss die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> nunmehr eine Satzung erlassen, was aber nicht<br />
bedeutet, dass für jede grundhafte Straßenausbaumaßnahme letztendlich auch<br />
Beiträge erhoben werden.<br />
4
Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
(Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS)<br />
Auf der Grundlage der §§ 2, 18,19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung<br />
– ThürKO vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345) in Verbindung mit §§ 1,<br />
2, 5, 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG -<br />
vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19.09.2000 (GVBl. S.301), zuletzt geändert durch das sechste<br />
Gesetz zurÄnderung des Beitragsbegrenzungsgesetzes (ThürKAG)<br />
vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
in seiner Sitzung am 13.12.2011 (Beschluss Nr. 48/165/2011)<br />
folgende Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS)<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das<br />
Innehaben einer Zweitwohnung im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Schleusingen</strong>.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmung<br />
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene<br />
Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.<br />
(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die<br />
a) der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Hauptmieterin/dem<br />
Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes<br />
(ThürMeldeG) dient,<br />
b) die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Hauptmieterin/der<br />
Hauptmieter unmittelbar<br />
oder mittelbar ganz oder teilweise Dritten entgeltlich oder unentgeltlich<br />
überlässt und die diesen als<br />
Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder<br />
c) jemand neben seiner melderechtlichen Hauptwohnung zu Zwecken<br />
des persönlichen<br />
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen<br />
inne hat.<br />
Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf an, ob und<br />
inwieweit für diese über eine rechtlich abgesicherte Nutzung verfügt,<br />
zu welchem Zweck diese genutzt und wie diese finanziert wird. Eine<br />
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch,<br />
dass ihre Inhaberin und/oder ihr Inhaber sie zeitweilig zu andern als<br />
den vorgenannten Zwecken nutzt.<br />
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümerinnen/Eigentümer<br />
oder Hauptmieterinnen/Hauptmieter einer Wohnung<br />
im Sinne des Abs. 1, gilt hinsichtlich derjenigen<br />
Eigentümerinnen/Eigentümer oder Hauptmieterinnen/Hauptmieter,<br />
denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes<br />
dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung<br />
im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil<br />
eines/einer an dieser Gemeinschaft Beteiligten unmittelbar oder mittelbar<br />
Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist<br />
der Wohnungsanteil Zweitwohnung, der Dritten als Nebenwohnung<br />
im Sinne des Thüringer Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des<br />
Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume<br />
den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen<br />
zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten<br />
Räume ist die Fläche der individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.<br />
(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer<br />
Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten<br />
Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person be-<br />
5<br />
4<br />
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
wohnt, die nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung,<br />
wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu<br />
melden hätte.<br />
(5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind<br />
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen<br />
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung<br />
gestellt werden,<br />
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe<br />
entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur<br />
Verfügung gestellt werden,<br />
c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).<br />
§ 3<br />
Steuerpflicht<br />
(1) Steuerpflichtig ist, wer im <strong>Stadt</strong>gebiet eine Zweitwohnung oder<br />
mehrere Wohnungen inne hat. Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung<br />
ist, dessen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung als<br />
Zweitwohnung bewirken oder wer Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung<br />
im Sinne von § 2 Abs. 2 c) ist.<br />
(2) Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Inhaber/Inhaberinnen<br />
von Zweitwohnungen oder mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen<br />
a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
b) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, welche in einer Einrichtung für<br />
behinderte Menschen oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht<br />
sind.<br />
c) welche an ihrem außerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> gelegenen<br />
Hauptwohnsitz ein ehrenamtliches Wahlmandat in einer Gebietskörperschaft<br />
inne haben<br />
d) welche bereits mit einer Hauptwohnung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
gemeldet sind<br />
e) welche aufgrund einer von einem Sozialträger (ARGE, Agentur für<br />
Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanzierten<br />
bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> ihre Zweitwohnung nehmen müssen<br />
f) Bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr, wenn sie in einer stationären<br />
Gesundheits-, Pflege- oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind<br />
g) Für die eine gerichtlich angeordnete Betreuung festgesetzt wurde<br />
h) Für die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hier der<br />
Beschluss des Ersten Senats vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR<br />
2627/03 gilt.<br />
Die unter a) bis h) genannten Personen werden nicht eigenständig zur<br />
Zweitwohnungssteuer herangezogen. Auf den genannten Ausnahmegrund<br />
haben die Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter eigenständig<br />
im Veranschlagungsverfahren hinzuweisen und dies mit nachweisbaren<br />
Unterlagen zu belegen.<br />
Inhaber/Inhaberinnen von Zweitwohnungen oder mit Nebenwohnsitz<br />
gemeldete Personen, welche der üblichen Steuerpflicht unterliegen,<br />
können für die Bemessungsgrundlagen ihrer Wohneinheit keine<br />
Steuerreduzierung geltend machen, wenn in ihrer Wohneinheit Personen<br />
nach a), c), d), e), g), oder h) wohnen.<br />
(3) Haben mehrere Personen eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen<br />
inne, sind sie Gesamtschuldnergemäß § 44 der Abgabenordnung.<br />
(4) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des/der Steuerpflichtigen<br />
als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt,<br />
mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt,<br />
nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am<br />
ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die<br />
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den<br />
letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des<br />
vorangegangenen Monats.<br />
§ 4<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrags im<br />
Besteuerungszeitraum gem. § 6 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten<br />
vollen Monat des Besteuerungszeitraums geschuldete, auf volle<br />
EURO abgerundete Nettokaltmiete multipliziert mit der Anzahl der in<br />
den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.<br />
(2) Für Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden<br />
Gebrauch Dritten unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen<br />
Miete überlassen werden, gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche<br />
Miete. Übliche Miete ist die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher<br />
oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist.<br />
(3) Gibt die nach § 3 pflichtige Person eine Erklärung nicht oder nicht<br />
rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 162 der Abgabenordnung aufgrund<br />
einer Schätzung festgesetzt werden.<br />
Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung<br />
erhoben werden.<br />
§ 5<br />
Steuersatz<br />
Die Steuer beträgt 15 von Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).<br />
§ 6<br />
Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht,<br />
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer<br />
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum<br />
ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des<br />
gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Zeitraum des<br />
Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.<br />
(2) Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht<br />
für den Rest des<br />
Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres,<br />
für das die Steuer festzusetzen ist.<br />
(3) Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer zum 1. Juli des<br />
Erhebungsjahres fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die<br />
Fälligkeit der Steuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am<br />
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgesetzt werden.<br />
Steuernachforderungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
entsprechenden Nachforderungsbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht,<br />
so wird die zuviel entrichtete Steuer erstattet. In dem Bescheid<br />
kann bestimmt werden, dass er so lange Gültigkeit besitzt, bis ein<br />
Änderungsbescheid ergeht.<br />
§ 7<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen zum Zwecke des eigenen<br />
persönlichen Lebensbedarfs oder des von Familienangehörigen<br />
innehaben, Dritten überlassen, aufgeben oder zukünftig bewohnen,<br />
haben dies innerhalb eines Monats unter Angabe des Tages der Veränderung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG Steuern) anzuzeigen.<br />
(2) Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Thüringer Meldegesetz<br />
gilt als Anzeige im Sinne dieser Bestimmung.<br />
§ 8<br />
Steuererklärung<br />
(1) Steuerpflichtige Personen haben innerhalb eines Monats nach<br />
Aufforderung durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG Steuern)<br />
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.<br />
(2) Die Angaben sind auf Anforderung durch geeignete Unterlagen<br />
nachzuweisen. Als geeignete Unterlagen gelten Mietverträge,<br />
-änderungsverträge hinsichtlich der zu entrichtenden Nettokaltmiete.<br />
(3) Steuerpflichtige Personen sind auch nach Erhalt eines Steuerbescheides<br />
jederzeit verpflichtet, Veränderungen der Bemessungsgrundlagen<br />
gem. § 4 Abs. 1 und 2 (wie z. B. Miethöhe, Mietfläche, Miet-<br />
6<br />
5<br />
zeitraum der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei– SG Steuern) unter Einreichung<br />
geeigneten Unterlagen (Miet- oder Mietänderungsvertrag)<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 9<br />
Mitwirkungspflichten<br />
(1) Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer, Wohnungseigentümerinnen/-eigentümer<br />
und sonstige Wohnungsgeberinnen/-geber sind<br />
verpflichtet, der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG Steuern) über<br />
steuerpflichtige Personen sowie alle für die Steuererhebung erforderlichen<br />
Tatbestände Mitteilung zu machen (§ 6 Thüringer<br />
Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 93 Abgabenordnung).<br />
(2) Kommen Steuerpflichtige gem. § 3 ihrer Erklärungspflicht gemäß<br />
§ 8 nicht nach oder ist ihr Aufenthaltsort nicht zu ermitteln, haben<br />
Eigentümerinnen/Eigentümer des Grundbesitzes, auf dem sich die zu<br />
besteuernde Wohnung befindet oder Vermieterinnen/Vermieter des<br />
entsprechenden Mietobjekts auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
(Kämmerei – SG Steuern) Auskunft darüber zu erteilen, ob der/die<br />
Erklärungspflichtige/n in der Wohnung wohnt/wohnen, in welchem<br />
Zeitraum gewohnt hat/haben und in welcher Höhe Nettokaltmiete zu<br />
entrichten ist oder war (§ 6 Thüringer<br />
Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 93 Abgabenordnung).<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger<br />
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen<br />
vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben macht oder<br />
2. die <strong>Stadt</strong> pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in<br />
Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte<br />
Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 7<br />
das Innehaben einer Zweitwohnung bzw. deren entgeltliches oder<br />
unentgeltliches Überlassen an Dritte bei In- Kraft-Treten dieser Satzung<br />
nicht innerhalb eines Monats anzeigt,<br />
2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird oder diese<br />
Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und dieses nicht gemäß<br />
§ 7 innerhalb eines Monats anzeigt,<br />
3. als Steuerpflichtiger entgegen § 8 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt,<br />
4. als Steuerpflichtiger entgegen § 8 Abs. 3 Veränderungen der Bemessungsgrundlagen,<br />
nicht oder nicht unverzüglich mitteilt,<br />
5. trotz Aufforderung die in § 8 genannten Unterlagen nicht einreicht,<br />
6. als Eigentümerin/Eigentümer des Grundbesitzes, auf dem sich die<br />
zu besteuernde Wohnung befindet oder als Vermieterin/Vermieter des<br />
entsprechenden Mietobjekts der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG<br />
Steuern) den Erklärungspflichten nach § 9 nicht nachkommt,<br />
7. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.<br />
(3) Gemäß § 17 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)<br />
kann jede der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße<br />
bis zu 10.000 €, jede der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 gemäß §<br />
18 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.<br />
(4) Die Strafbestimmungen des § 16 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 11<br />
Datenübermittlung<br />
(1) Das Ordnungsamt (als Meldebehörde) übermittelt der Kämmerei–<br />
SG Steuern zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung<br />
bei Einzug einer Einwohnerin/eines Einwohners,<br />
die/der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß § 15 Abs. 3 des<br />
Thüringer Meldegesetzes die zur Veranlagung erforderlichen personenbezogenen<br />
Daten gemäß § 28 Abs. 1 Thüringer Meldegesetz.
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem<br />
Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder<br />
Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen<br />
übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur<br />
Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur<br />
Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine<br />
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von<br />
Nebenwohnungen nachgeholt wird.<br />
(2) Das Ordnungsamt (als Meldebehörde) übermittelt der Kämmerei–<br />
SG Steuern unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die<br />
in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohnerinnen/ Einwohner,<br />
die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleusingen</strong> bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.<br />
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt zum 1. des nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
folgenden Monats in Kraft.<br />
Ausfertigungsvermerk<br />
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Satzungsverfahrens werden bestätigt.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
gez. Klaus Brodführer - Siegel -<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Schleusingen</strong>, den 22.02.2012<br />
Mit Schreiben vom 24.01.2012 des Landratsamtes Hildburghausen,<br />
Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung rechtsaufsichtlich<br />
genehmigt.<br />
gez. Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Schleusingen</strong>, den 22.02.2012<br />
___________________________________________________<br />
Amt für Landentwicklung Meiningen, 27.01.2012<br />
und Flurneuordnung Meiningen<br />
Az.: 3-2-0209, Ord.-Nr. 117.03 und 118.01<br />
V/55/10<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Im Flurbereinigungsverfahren Rappelsdorf, Landkreis Hildburghausen,<br />
Az.: 3-2-0209 wurde<br />
Frau Christina Fischer<br />
mit Bescheid vom 09.03.2010 zur Vertreterin für die unbekannten<br />
Erben nach<br />
Günther Fischer<br />
bestellt.<br />
Die Bestellung wird hiermit aufgehoben.<br />
Begründung:<br />
Im Zeitpunkt der Vertreterbestellung waren die Erben nach Herrn<br />
Günther Fischer unbekannt.<br />
Die Erben sind mittlerweile durch das Amtsgericht Hildburghausen -<br />
Nachlassgericht- festgestellt. Das Grundbuch wurde aufgrund des<br />
Vorliegens des Erbscheins berichtigt.<br />
Die Vertreterbestellung ist daher nicht mehr erforderlich und war<br />
durch die Flurbereinigungsbehörde nach § 49 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
aufzuheben.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
7<br />
6<br />
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb einer Frist von einem<br />
Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch<br />
eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur<br />
Niederschrift bei dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />
Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningen einzulegen.<br />
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist<br />
(Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser<br />
Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />
gez. Knut Rommel DS<br />
Amtsleiter<br />
__________________________________________<br />
Ausschreibungsbekanntmachung<br />
Nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren<br />
Es handelt sich um ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren<br />
in Anlehnung an § 7 Abs. 2 BHO, nicht um eine Vorinformation<br />
im Sinne des Vergaberechtes im Sinne der Richtlinie 18/2004/EG.<br />
1.Auftraggeber:<br />
Name: <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Anschrift: Markt 9, 98553 <strong>Schleusingen</strong><br />
Telefon: 036841 347-14<br />
Telefax: 036841 347-30<br />
E-Mail : hauptamt@schleusingen.de<br />
2. Art des Verfahrens:<br />
nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren<br />
3. Frist zur Einreichung der Interessenbekundung:<br />
11.05.2012, 10.00 Uhr<br />
4. Leistungsbeschreibung:<br />
Derzeit prüft die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> für die Bereitstellung einer<br />
flächendeckenden Breitbandversorgung in den Gemarkungen<br />
Gethles und Rappelsdorf<br />
für die Ortsteile<br />
Gethles - 218 Haushalte / davon 109<br />
private Interessenten /<br />
einschließlich 32 Gewerbetreibende<br />
Rappelsdorf - 193 Haushalte / davon 72<br />
private Interessenten /<br />
einschließlich 9 Gewerbetreibende<br />
ob unter den Marktteilnehmern bzw. den Telekommunikationsunternehmen<br />
das Interesse besteht, Breitbandteilnehmeranschlüsse zum<br />
Internet mit einer Übertragungsgeschwindigkeit für Gethles von<br />
16.000 kBit/s (Download) bzw. für Rappelsdorf im Bereich von 6.000<br />
bis 16.000 kBit/s sowie mindestens 16.000 kBit/s symmetrisch<br />
(Download und Upload) für Unternehmen (EU-Definition) anzubieten.<br />
Höhere Übertragungsgeschwindigkeiten sind willkommen und<br />
können ggf. auch nur für einen Teil der Anschlussnehmer angeboten<br />
werden.<br />
Ggf. bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong> vorliegende Daten zu<br />
möglichen Bedarfsprognosen, werden von o.a. Ansprechpartnern auf<br />
Nachfrage mitgeteilt. Eine Aufstellung mit näheren Informationen<br />
über möglicherweise zur Verfügung stehende Infrastruktureinrichtungen<br />
wie Leerrohre, mit zu nutzende Masten, Grundstücke/Gebäude<br />
(mit Stromversorgung) oder ggf. geplante Bauvorhaben etc. auf dem<br />
Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> oder sonstigen relevanten Informationen<br />
können von o.a. Ansprechpartnern auf Nachfrage bedingt nur für<br />
städtische Anlagen zur Verfügung gestellt oder Kontakte für zuständige<br />
Versorgungsträgern vermittelt werden.
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Ergibt sich für den Bewerber ein Fehlbetrag zwischen den Investitionskosten<br />
und der Wirtschaftlichkeitsschwelle, so stellt die Kommune<br />
eine finanzielle Förderung dieser Wirtschaftlichkeitslücke nach<br />
Maßgabe der Bedingungen der EFRE-Förderrichtlinie (Staatsanzeiger<br />
2/2012) zur Errichtung der Breitbandinfrastruktur in unterversorgten<br />
Gebieten in Aussicht.<br />
Die Bewerber müssen einen offenen Zugang zu ihrer (Netz-<br />
)Infrastruktur gewähren (Open Access).<br />
Für die Realisierung einer Antragstellung der Gemeinde in vorgenanntem<br />
Förderprogramm ist der finanzielle Zuschussbedarf durch den<br />
Telekommunikationsanbieter anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
nachvollziehbar nachzuweisen. (Vorgaben für den Nachweis der<br />
Wirtschaftlichkeitslücke stehen www.thueringen-online.de, „Menüpunkt<br />
Beratung und Förderung“, bereit.<br />
Die Interessenten haben alle relevanten Informationen, die für die<br />
Beurteilung im Rahmen des nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens<br />
maßgeblich sein können, mit anzugeben. Hierzu gehören<br />
u.a. Übersichtspläne des Vorhabens sowie eine Beschreibung der<br />
technischen Lösung.<br />
Nebenangebote sind zugelassen und ausdrücklich erwünscht, wenn<br />
dadurch weitere Orte mit erschlossen werden. Durch diese zusätzliche<br />
Erschließung kann sich eine bessere Wirtschaftlichkeit darstellen.<br />
Die Maßnahme soll möglichst zügig umgesetzt werden. Die Anbieter<br />
haben darzustellen, in welchem Zeitraum die Maßnahme umgesetzt<br />
werden kann.<br />
Ein Aufwandsersatz kann nicht gewährt werden.<br />
<strong>Schleusingen</strong>, den 29. März 2012<br />
gez. Klaus Bordführer<br />
Bürgermeister<br />
___________________________________________________<br />
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen für die<br />
Kommunalwahlen am 22. April 2012<br />
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleusingen</strong> und des Landrates des Landkreis Hildburghausen in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> wird in der Zeit vom 2. bis zum 6. April während<br />
der allgemeinen Öffnungszeiten von<br />
Montag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr<br />
14:00 Uhr - 16:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr<br />
14:00 Uhr - 17:30 Uhr<br />
in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Meldestelle, Zimmer 0.4, Markt<br />
9, 98553 <strong>Schleusingen</strong> für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder<br />
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu<br />
machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im<br />
Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz<br />
eingetragen ist.<br />
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig<br />
oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2 bis zum 6. April Ein-<br />
8<br />
7<br />
wendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen<br />
können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder<br />
eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die<br />
Einwendungen müssen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Markt<br />
9, 98553 <strong>Schleusingen</strong> schriftlich erhoben oder zur Niederschrift in<br />
der Meldestelle, Zimmer 0.4 zu oben genannten Öffnungszeiten erklärt<br />
werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen.<br />
Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.<br />
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die<br />
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens<br />
zum 1. April eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung<br />
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig<br />
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht<br />
Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege<br />
der Briefwahl teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,<br />
5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter<br />
oder<br />
5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur<br />
Erhebung von Einwendungen versäumt hat,<br />
b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis<br />
erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen<br />
eingetreten sind oder<br />
c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt<br />
wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
bekannt wird.<br />
6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 20.April bis 18.00 Uhr, bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Schleusingen</strong>, Markt 9, 98553 <strong>Schleusingen</strong>, Meldestelle,<br />
Zimmer 0.4., Fax 03685/347-43 mündlich oder schriftlich beantragt<br />
werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle<br />
nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes<br />
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich<br />
macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />
werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 21. April, 12.00<br />
Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können<br />
aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den<br />
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag,<br />
15.00 Uhr, stellen.<br />
7. Für den Fall, dass bei der Wahl am 22. April kein Bewerber mehr<br />
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten<br />
Sonntag nach der Wahl, am 6. Mai eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt<br />
für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt<br />
war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren<br />
hat.<br />
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und<br />
für die erste Wahl am 22. April einen Wahlschein erhalten haben,<br />
erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit<br />
Briefwahlunterlagen.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können<br />
bereits vor der Wahl am 22. April einen Wahlschein für die<br />
Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum<br />
4. Mai bis 18.00 Uhr bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Markt 9,
98553 <strong>Schleusingen</strong>, Meldestelle, Zimmer 0.4., Fax 03685/347-43<br />
mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung<br />
ist unzulässig.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des<br />
Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />
Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum<br />
5. Mai bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch<br />
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />
ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der<br />
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:<br />
- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt<br />
ist,<br />
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>,<br />
die Anschrift der <strong>Stadt</strong>verwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes<br />
und des Wahlscheins angegeben ist, sowie<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen<br />
anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme<br />
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier<br />
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor<br />
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen<br />
hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />
<strong>Schleusingen</strong>, 29. März 2012<br />
gez. Sebastian Fleischmann<br />
<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />
______________________________________________<br />
Wahlbekanntmachung<br />
1. Am 22. April 2012 finden die Wahlen des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schleusingen</strong> und des Landrates des Landkreis Hildburghausen von<br />
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis<br />
ermittelt.<br />
2. Die Gemeinde bildet 2 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden<br />
sich<br />
Wahlbezirk 1:<br />
Wahlbezirk 2:<br />
Regelschule <strong>Schleusingen</strong><br />
Speisesaal<br />
Eisfelder Straße 35<br />
98553 <strong>Schleusingen</strong><br />
Rehabilitationszentrum<br />
Aula<br />
Themarer Straße 1<br />
98553 <strong>Schleusingen</strong><br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt<br />
worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in<br />
dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />
9<br />
8<br />
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wurde ein Briefwahlvorstand<br />
gebildet. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich<br />
im Ratszimmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Markt 9, 98553<br />
<strong>Schleusingen</strong>.<br />
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 22. April 2012 um<br />
18:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.<br />
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks<br />
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen<br />
Personalausweis – Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />
Union einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur<br />
Wahl mitzubringen.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach<br />
Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist,<br />
einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:<br />
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben<br />
ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel<br />
einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.<br />
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet<br />
dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere<br />
Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder<br />
Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.<br />
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in<br />
der Wahlzelle aufhält.<br />
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen<br />
Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu<br />
falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person<br />
bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will<br />
und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch<br />
ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die<br />
Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu<br />
beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die<br />
Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die<br />
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie<br />
bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.<br />
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind<br />
öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den<br />
Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen<br />
des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an<br />
der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem<br />
Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass<br />
der Wahlbrief spätestens am 22. April 2012 bis 18.00 Uhr dort eingeht.<br />
Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen<br />
Stelle auch abgegeben werden.<br />
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />
persönlich ausüben.<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl<br />
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§<br />
107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):<br />
8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 23.<br />
April 2012 und ggf. am Dienstag, dem 24. April 2012 jeweils um 7:30<br />
Uhr bis voraussichtlich 16 Uhr im Arbeitsraum des Briefwahlvor-
3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
stands für alle Wahlbezirke fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die<br />
Wahlhandlung nicht beendet werden kann.<br />
<strong>Schleusingen</strong>, 29.03.2012<br />
gez. Sebastian Fleischmann<br />
<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />
______________________________________________<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> für die<br />
Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
am 22. April 2012<br />
Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses findet am:<br />
24. April 2012 um 15:30 Uhr<br />
im Ratszimmer des Rathauses (<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>,<br />
Markt 9)<br />
statt.<br />
Tagesordnung: Feststellung des Wahlergebnisses<br />
Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei<br />
<strong>Schleusingen</strong>, 29. März 2012<br />
gez.<br />
Sebastian Fleischmann<br />
<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge<br />
für die Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> am<br />
22. April 2012<br />
1. In der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> ist am 22.04.2012 der Bürgermeister<br />
zu wählen. Der Wahlausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> hat in seiner<br />
Sitzung am 20. März 2012 folgende zwei Wahlvorschläge für<br />
die Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> und seinen<br />
Ortsteilen als gültig zugelassen.<br />
2. Gültig zugelassene Wahlvorschläge:<br />
Listen-Nr.<br />
<strong>Schleusingen</strong>, 29. März 2012<br />
gez.<br />
Sebastian Fleischmann<br />
<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />
Kennwort der Partei,<br />
oder des Einzelbewerbers<br />
Name,<br />
Vorname<br />
Geburts-<br />
jahr<br />
1 CDU Brodführer, Klaus 1952<br />
10<br />
9<br />
Öffnungszeiten des Rathauses zu Ostern 2012<br />
Am Dienstag, 03. April 2012 gelten folgende Sprechzeiten:<br />
09:00 – 11:30 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr.<br />
Am Gründonnerstag, 05. April 2012 hat die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Schleusingen</strong> folgende geänderte Sprechzeiten:<br />
09:00 – 11:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr<br />
Allen Einwohnern und Gästen der <strong>Stadt</strong> wünschen wir<br />
ein schönes Osterfest.<br />
Klaus Brodführer<br />
Bürgermeister<br />
IMPRESSUM: <strong>Schleusinger</strong> Amtsblatt<br />
Herausgeber und <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>; Markt 9,<br />
Vertrieb: 98553 <strong>Schleusingen</strong>, Tel.: 036841-347-12<br />
Redaktion: Carmen Imber, <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong><br />
Internet: www.schleusingen.de<br />
Geltungsbereich: <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />
Druck: Druckerei Foerster, 98553 <strong>Schleusingen</strong>,<br />
An der Schleuse 2, Tel.: 036841-41019<br />
Bezugsmöglichkeit: Das Amtsblatt wird an alle Haushalte der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> kostenlos verteilt.<br />
Einzelbezug: Über die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> zum Preis von<br />
1,50 EUR pro Ausgabe möglich.<br />
Erscheinungsweise: 2.450 Exemplare/nach Bedarf<br />
Beruf Anschrift<br />
Dipl.-Ing.<br />
oec<br />
2 Hotop Hotop, Reinhard 1964 Prokurist<br />
Ende amtlicher Teil<br />
Am Mittelfeld 3<br />
98553 <strong>Schleusingen</strong><br />
OT Fischbach<br />
Langes Tal 47<br />
98553 <strong>Schleusingen</strong>
Glückwünsche des Bürgermeisters Klaus Brodführer<br />
und der Beigeordn. des Landrates zum 90. Geburtstag<br />
an Frau Magdalene Acker, Georg-Neumark-Str. 2 in<br />
<strong>Schleusingen</strong> am 25.01.2012<br />
und am 04.03.2012 an Frau Gertrud Sittig im<br />
Wilhelm-Augusta-Stift <strong>Schleusingen</strong><br />
Wir gratulieren herzlich allen<br />
Geburtstagsjubilaren im Monat April 2012:<br />
zum 65. Geburtstag<br />
am 04.04. Frau Sylvia Kusche, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 21.04. Herrn Norbert Kaufmann, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 26.04. Herrn Peter-Jürgen Möhring, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 29.04. Herrn Ralf Schmidt, <strong>Schleusingen</strong><br />
zum 70. Geburtstag<br />
am 15.04. Herrn Günter Hopf, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 26.04 Herrn Dietel Brandt, Gottfriedsberg<br />
am 30.04. Herrn Günter Neumann, <strong>Schleusingen</strong><br />
zum 75. Geburtstag<br />
am 06.04. Frau Gertrud Töpfer, OT Rappelsdorf<br />
am 13.04. Herrn Klaus Möhring, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 20.04. Frau Irmgard Dornbach, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 26.04. Herrn Horst Scheler, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 27.04. Frau Anita Reif, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 30.04. Herrn Erich Hahnwald, OT Ratscher<br />
zum 80. Geburtstag<br />
am 09.04. Frau Käthe Klimmt, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 17.04. Frau Ursula Scharmentke, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 21.04. Herrn Otto Blechschmidt, <strong>Schleusingen</strong><br />
10<br />
11<br />
zum 85. Geburtstag<br />
am 17.04. Herrn William Hahn, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 24.04. Frau Steffi Werner, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 27.04. Frau Gerda Pabst, <strong>Schleusingen</strong><br />
am 29.04. Frau Gerda Steffen, <strong>Schleusingen</strong><br />
zum 90. Geburtstag<br />
am 20.04. Herrn Rudi Tettenborn, <strong>Schleusingen</strong><br />
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3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />
Kreisverband Suhl e.V.<br />
Aktion zur unbürokratischen Unterstützung für<br />
Familien in der Region<br />
Helfen für einen guten Start<br />
Erste Schulranzenaktion des Kreisverbandes Suhl.<br />
Der Start ins Schulleben ist ein wichtiger Schritt für<br />
jedes Kind.<br />
Für die Familien bedeutet das neben der Freude aber<br />
auch, dass die Liste der Anschaffungen von Heften<br />
über Buntstifte, bis hin zum Turnbeutel lang ist. Vor<br />
allem für kinderreiche oder sozial benachteiligte<br />
Familien bedeutet die Einschulung eines Kindes eine<br />
erhebliche finanzielle Belastung. Wir wollen<br />
unbürokratisch Unterstützung leisten.<br />
Helfen Sie mit!<br />
Haben Sie ausgediente, aber noch funktionstüchtige<br />
Büchertaschen für Schulanfänger?<br />
Dann bringen Sie die Ranzen bis zum 17.04.2012 zu<br />
unseren Sammelstellen:<br />
In Suhl:<br />
DRK ServiceCenter,<br />
Pfarrstr. 10<br />
In <strong>Schleusingen</strong>:<br />
DRK Sozialstation,<br />
Eisfelder Str. 39b<br />
oder<br />
DRK Kleiderkammer,<br />
Bahnhofstr. 16<br />
(Öffnungszeiten siehe<br />
unter Veranstaltungen).<br />
Familien, die für die Einschulung ihres Kindes Bedarf<br />
an Unterstützung haben und die Hilfsaktion nutzen<br />
möchten, können sich bis zum 20.04.2012 in unserem<br />
ServiceCenter anmelden (Informationen zur Verteilung<br />
im Artikel rechts).<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, unsere Aktion mit<br />
einer Geldspende zur Ausstattung der Schulranzen zu<br />
unterstützen.<br />
Informieren Sie sich unverbindlich im<br />
DRK ServiceCenter, Pfarrstr. 10 in Suhl oder<br />
telefonisch unter der Nummer 0180 / 1234 180.<br />
Sie benötigen Hilfe oder haben Fragen?<br />
Wir sind für Sie da!<br />
DRK Service-Center, Pfarrstr. 10, 98527 Suhl<br />
www.drk-suhl.de<br />
0180 / 1234 180 * *3,9 ct/min. aus dem dt. Festnetz<br />
Veranstaltungen im April<br />
<strong>Schleusingen</strong>:<br />
Tagesbetreuung Herbstrose, Eisfelder Str. 39b<br />
16.04.12 15.00 Kreativnachmittag<br />
Schüttelherzen<br />
DRK Kleiderkammer, Bahnhofstr. 16<br />
Öffnungszeiten: Dienstag 9 bis 11 Uhr<br />
Donnerstag 13 bis 17 Uhr<br />
Suhl:<br />
DRK Sozialzentrum, Friedrich-König-Str. 13<br />
EH - Erste Hilfe Grundausbildung<br />
02. und 03.04.12 (Teil 1 und Teil 2)<br />
14. und 21.04.12 (Teil 1 und Teil 2)<br />
jeweils von 8.00 - 15.30 Uhr<br />
EHT - Erste Hilfe Training<br />
28.04.12 von 8.00 - 15.30 Uhr<br />
Bei Fragen zu den Terminen / Anmeldung:<br />
Telefon 0180 / 1234 180*<br />
Pflegeberatung<br />
Unverbindliche Hilfe bei allen pflegerischen Fragen<br />
Der DRK Kreisverband Suhl e.V. bietet Hilfe bei Fragen<br />
rund um das Thema Pflege an. Von der Beratung bis hin<br />
zum Ausfüllen von Anträgen erhalten Sie kostenfreie<br />
Unterstützung:<br />
DRK ServiceCenter<br />
Suhl in der Pfarrstraße 10 ist geöffnet:<br />
Montag bis Donnerstag 08.00 bis 17.00 Uhr<br />
Freitag 08.00 bis 16.00 Uhr<br />
Bei Bedarf kann die Beratung auch bei Ihnen zu Hause<br />
erfolgen.<br />
Telefon: 0180 / 1234 180*<br />
Bedarf rechtzeitig, unverbindlich anmelden!<br />
Wer erhält einen Schulranzen?<br />
Der Bedarf ist bis zum 20.04.2012 in unserem<br />
ServiceCenter anzumelden. Die Ausgabe erfolgt in der<br />
Reihenfolge der Anmeldeliste, soweit der Vorrat reicht.<br />
Werden Namen veröffentlicht?<br />
Nein, es werden keine Daten preisgegeben.<br />
Gibt es irgendwelche Verpflichtungen?<br />
Nein, die Unterstützung wird ohne jede Verbindlichkeit<br />
gegeben.<br />
Anmeldungen und Informationen unverbindlich in<br />
unserem<br />
ServiceCenter: 0180 - 1234 180*<br />
oder kommen Sie einfach mal vorbei:<br />
In Suhl, Pfarrstr. 10