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Schleusinger - Stadt Schleusingen

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<strong>Schleusinger</strong><br />

Kostenfrei in jeden Haushalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> und Ortsteile<br />

Amtlicher Teil<br />

Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

______________________________________________________<br />

Beschlüsse der 22. Ausschusssitzung<br />

Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung vom 19. Januar 2012<br />

Beschluss-Nr. BWO 01/162/2012<br />

Nutzungsänderung von Büro- zu Wohnnutzung - Schneider<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag des Herrn Henning Schneider<br />

und Frau Anja Schneider, Kirchstraße 16 b in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf<br />

Nutzungsänderung von Büro- zu Wohnnutzung auf dem Flurstück<br />

76/3 der Flur 18 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> (Hildburghäuser Str. 2) zu<br />

erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 02/163/2012<br />

Neubau eines Carports – Thomas Günther<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag von Herrn Thomas Günther,<br />

Suhler Str. 24 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Errichtung eines Carports<br />

auf dem Flurstücken 177/151 und 151/2 der Flur 16 Gemarkung<br />

<strong>Schleusingen</strong> zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 03/164/2012<br />

Schaffung von Lagerflächen – Fa. Pfab<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag des Herrn Uli Pfab, Am Sättel<br />

13 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Schaffung von Lagerflächen mit insgesamt<br />

ca. 4.200 qm auf dem Flurstück 18/5 der Flur 7 Gemarkung<br />

Geisenhöhn (an der Deponie) zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 04/165/2012<br />

Überdachtes Brennholzlager u. Geräteschuppen -Zitzmann<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag des Herrn Udo Zitzmann, Am<br />

Bergsee 10 in 98553 <strong>Schleusingen</strong>/OT Heckengereuth auf Nachgenehmigung<br />

eines überdachten Brennholzlagers und eines Geräteschuppens<br />

auf dem Furstück 129/4 der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth<br />

zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

1<br />

1<br />

3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Beschluss-Nr. BWO 05/166/2012<br />

Lagerschuppen für Geräte u. Reifen – Linke, Elvira<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag der Frau Elvira Linke, Am<br />

Bergsee 10a in 98553 <strong>Schleusingen</strong>/OT Heckengereuth auf Nachgenehmigung<br />

eines Lagerschuppens für Geräte und Reifen auf dem<br />

Flurstück 128/8 der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 06/167/2012<br />

Schuppen zur Lagerung von Brennholz und Geräten –<br />

Schneider, Jaqueline – OT Heckengereuth<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag der Frau Jaqueline Schneider,<br />

Am Bergsee 28 in 98553 <strong>Schleusingen</strong>/OT Heckengereuth auf Nachgenehmigung<br />

eines Lagerschuppens für Brennholz und Geräte auf<br />

dem Flurstück 128/7 der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 07/168/2012<br />

Balkonanbau Gemark. Gethles – P. Hörstmann-Heß<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag der Frau Petra Hörstmann-<br />

Heß, Lange Brücke 39/40 in 99084 Erfurt auf Erteilung der Baugenehmigung<br />

für einen Balkonanbau auf dem Flurstück 245/6 der Flur 3<br />

Gemarkung Gethles (An der Hauptstraße 67) zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 08/169/2012<br />

Schuppen zur Lagerung von Brennholz und Geräten –<br />

Schneider, Jaqueline – OT Heckengereuth<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag des Herrn Christopher Klement,<br />

Schlossstraße 8a in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Erteilung einer<br />

Baugenehmigung für die Erneuerung der Dachkonstruktion und den<br />

Ausbau des Dachgeschosses auf dem Flurstück 13/2 der Flur 18 Gemarkung<br />

<strong>Schleusingen</strong> (Schlossstraße 8) zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister


3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

In nichtöffentlicher Sitzung wurde folgender Beschluss<br />

gefasst:<br />

Beschluss-Nr. BWO 09/170/2012<br />

Auftragsvergabe Los 1 Rodungsarbeiten „Am Sättel“<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt die Auftragserteilung<br />

für das Los 1 Rodungsarbeiten zwecks Erschließung des<br />

Gewerbe- und Industriegebietes „Am Sättel“ in <strong>Schleusingen</strong> an den<br />

wirtschaftlichsten Bieter:<br />

Sägewerk Schlömer GmbH,Sanddornweg 19, 49424 Goldenstedt-<br />

Ellenstedt.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschlüsse der 23. Ausschusssitzung<br />

Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung vom 23. Februar 2012<br />

Beschluss-Nr. BWO 10/171/2012<br />

Neubau Wochenendhaus am Kohlberg – Renate Greiner<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag der Frau Renate Greiner, Am<br />

Waldrand 22 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Nachgenehmigung eines<br />

bereits bestehenden Wochenendhauses und zwei Gerätehäusern auf<br />

dem Flurstück 88/52 in der Flur 3 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> - wochenendhausgebiet<br />

am Kohlberg <strong>Schleusingen</strong> zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 11/172/2012<br />

Neubau Leichtbauhalle für Großtierhaltung - Uli Pfab<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag des Herrn Uli Pfab, Am Sättel<br />

13 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Neubau einer Leichtbauhalle für Großtierhaltung<br />

und Technik für Landschaftsbau auf dem Flurstück 18/5<br />

der Flur 7 Gemarkung Geisenhöhn (An der Deponie) zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 12/173/2012<br />

Abriss u. Neubau von Balkonen in der Gartenstraße<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

der Gartenstraße 13,15 und 17 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf<br />

Erteilung der Baugenehmigung für den Abriss und Neubau von 18<br />

Balkonen am Wohnblock Gartenstraße 13, 15, 17 auf den Flurstücken<br />

117/98, 98/1 und 158/97 der Flur 19 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> zu<br />

erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 13/174/2012<br />

Anbringen einer Solaranlage u. Abweichung von Festsetzungen<br />

der Gestaltungssatzung für den histor. <strong>Stadt</strong>kern<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, dem Antrag<br />

des Herrn Tilo Knoll und Frau Franziska Lamp-Knoll, Königstraße 9<br />

in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Anbringen einer Solaranlage auf dem Dach<br />

des Wohnhauses auf dem Flurstück 180/7 der Flur 16 Gemarkung<br />

<strong>Schleusingen</strong> (Königstraße 9) stattzugeben.<br />

2<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 14/175/2012<br />

Voranfrage zur Bebaubarkeit Grundstück<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag von Herrn Sebastian Grimmer<br />

und Frau Franziska Reinhardt, Am Sättel 3 in 98553 <strong>Schleusingen</strong> auf<br />

Voranfrage zur Bebaubarkeit des Grundstücks – Flurstück 391/79 der<br />

Flur 1 Gemarkung Gottfriedsberg zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss-Nr. BWO 15/176/2012<br />

Anbau am Carport – Uwe Fratzscher<br />

Beschluss:<br />

Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche<br />

Einvernehmen zum Antrag der Fratzscher Vermögens<br />

GbR, vertreten durch Herrn Uwe Fratzscher, Bertholdstraße 5-7 in<br />

98553 <strong>Schleusingen</strong> auf Erteilung einer Baugenehmigung für den<br />

Anbau an einen bereits bestehenden Carport auf dem Flurstück 105/1<br />

der Flur 16 Gemarkung <strong>Schleusingen</strong> zu erteilen.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

Beschlüsse der 13. Hauptausschusssitzung<br />

vom 1. März 2012<br />

In nichtöffentlicher Sitzung wurde folgender<br />

Beschluss gefasst:<br />

Beschluss-Nr. HA 01/40/2012<br />

Stundungsantrag - Owi<br />

Amt für Landentwicklung und Meiningen, den 29.02.2012<br />

Flurneuordnung Meiningen<br />

- Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, 98617 Meiningen<br />

Flurbereinigungsverfahren „Rappelsdorf“<br />

Az.: 3-2-0209<br />

Ladung zum Anhörungstermin<br />

über die Ergebnisse der geänderten Wertermittlung sowie über<br />

den Inhalt des Flurbereinigungsplanes<br />

1. Anhörung<br />

Im Flurbereinigungsverfahren Rappelsdorf, Landkreis Hildburghausen,<br />

wird zur Anhörung der Beteiligten über die Ergebnisse der geänderten<br />

Wertermittlung sowie über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes<br />

hiermit gemäß § 32, § 86 Abs. 2 Nr. 4, § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz<br />

(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des<br />

Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der Termin anberaumt<br />

auf<br />

Donnerstag, den 10.05.2012, um 19.00 Uhr<br />

in der alten Schule Rappelsdorf, Alte Dorfstraße 3, 98553 <strong>Schleusingen</strong><br />

OT Rappelsdorf.<br />

Die Beteiligten werden hiermit geladen als<br />

a) Eigentümer ihrer dem Flurbereinigungsverfahren<br />

unterliegenden Grundstücke,<br />

b) Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet


gehörenden Grundstücken,<br />

c) Landempfänger im neuen Bestand.<br />

Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan können die Beteiligten<br />

entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist<br />

von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur<br />

Niederschrift beim<br />

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />

Hausanschrift: Frankental 1, 98617 Meiningen,<br />

Postanschrift: PF 10 06 53, 98606 Meiningen,<br />

erheben. Bei schriftlicher Widerspruchseinlegung müssen die Widersprüche<br />

innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Amt für Landentwicklung<br />

und Flurneuordnung eingegangen sein.<br />

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen bei der Flurbereinigungsbehörde<br />

oder sonstigen Stellen haben keine rechtlichen Wirkungen.<br />

Eine Auskunftserteilung, Erläuterung der Abfindung sowie örtliche<br />

Einweisung kann in dem Anhörungstermin nicht mehr erfolgen. Hierzu<br />

wird auf den eigens dafür vorgesehenen Offenlegungstermin (siehe<br />

Nr. 2 dieser Ladung) hingewiesen.<br />

Wer an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert ist, kann<br />

sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte<br />

muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße<br />

Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt<br />

auch für die Vertretung von Eheleuten. Vollmachtsvordrucke können<br />

beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen angefordert<br />

werden.<br />

Die Vollmacht muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z.B.<br />

<strong>Stadt</strong>- oder Verbandsgemeindeverwaltung, Gerichts- oder Polizeibehörde)<br />

beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist gebührenfrei.<br />

Beteiligte, die keinen Widerspruch erheben wollen, brauchen zum<br />

Anhörungstermin nicht zu erscheinen.<br />

2. Bekanntgabe<br />

Vor der Anhörung gemäß Nr. 1 dieser Ladung liegen die Nachweise<br />

über die Ergebnisse der in Folge der Zuziehung von Grundstücken<br />

zum Verfahrensgebiet bzw. Auf- und Abbonitierungen geänderten<br />

Wertermittlung sowie der Flurbereinigungsplan vom<br />

Montag, den 07.05. 2012 bis Donnerstag, den 10.05.2012 in der<br />

Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der alten Schule Rappelsdorf,<br />

Alte Dorfstraße 3, 98553 <strong>Schleusingen</strong> OT Rappelsdorf,<br />

zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Während dieser Zeit sind<br />

Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen<br />

zur Auskunftserteilung anwesend. Auf Wunsch wird den Beteiligten<br />

die neue Flureinteilung vor Ort erläutert.<br />

3. Sonstiges<br />

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan,<br />

der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis<br />

seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.<br />

Darüber hinaus werden jedem Teilnehmer, der von der Änderung<br />

der Wertermittlung betroffen ist, ein Auszug aus dem Nachweis<br />

des alten Bestandes, der seine dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden<br />

Grundstücke einschließlich der Ergebnisse der Wertermittlung<br />

enthält, sowie ein Erläuterungsbogen zur Wertermittlung zugestellt.<br />

Es wird empfohlen, den Auszug bzw. die Auszüge sowohl zum<br />

Anhörungstermin als auch zur Bekanntgabe mitzubringen.<br />

gez. Knut Rommel, Amtsleiter (DS)<br />

3<br />

Freistaat Thüringen<br />

Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />

Katasterbereich Schmalkalden<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

ü b e r d i e A n m e l d u n g v o n R e c h t e n<br />

Über die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von <strong>Schleusingen</strong><br />

Lfd.Nr.<br />

des<br />

Bestands-<br />

verzeich.<br />

Ge-<br />

mar-<br />

kung<br />

1 Schleu-<br />

singen<br />

Flur Flur-<br />

stücke<br />

7 23/1 Hinterer<br />

Sättel<br />

Lage: Fläche<br />

m²<br />

Grund-<br />

buch-<br />

blatt<br />

Eigen-<br />

tümer<br />

3718 1412 Thür.<br />

Behält-<br />

erglas<br />

GmbH<br />

2 -dto.- 7 23/2 -dto.- 2737 204 -dto.-<br />

19 -dto.- 7 23/3 -dto.- 973 104 -dto.-<br />

liegt dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation,<br />

Katasterbereich Schmalkalden, ein Antrag der Thüringer Behälterglas<br />

GmbH <strong>Schleusingen</strong> auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses<br />

(Löschung eines Leitungsrechtes für das Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmen<br />

Überlandwerk Südthüringen,<br />

Meiningen und dessen Rechtsnachfolger, Eintragung vom<br />

07.05.1943) vor.<br />

Durch das Unschädlichkeitszeugnis wird festgestellt, dass die<br />

beantragte Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.<br />

Es ersetzt die Bewilligung nach § 19 Grundbuchordnung und<br />

wird nur erteilt, wenn Nachteile für den Berechtigten nicht zu<br />

erwarten sind.<br />

Nach § 30 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz<br />

(ThürVermGeoG) vom 16.12.2008 (GVBl. S. 574)<br />

sollen die Berechtigten gehört werden, soweit dies ohne erhebliche<br />

Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen<br />

kann.<br />

Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch<br />

nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung berechtigen, bis zum<br />

30.04.2012<br />

bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation; Katasterbereich<br />

Schmalkalden, Hoffnung 30,<br />

98574 Schmalkalden (Zimmer 111) anzumelden.<br />

Schmalkalden, den 07.02.2012<br />

Im Auftrag<br />

gez.<br />

Ullrich Jänsch (Dienstsiegel)<br />

____________________________________


3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Mitteilung des Bürgermeisters zur Straßenausbaubeitragssatzung<br />

Eine Gemeinde ist aufgrund der Einnahmebeschaffungsgrundsätze gemäß §§ 53 Abs. 1<br />

Satz 1, 54 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) verpflichtet die für ihre<br />

Aufgabenerfüllung notwendigen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für<br />

die von ihr gewährten Leistungen zu erwirtschaften (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO) und erst<br />

nachrangig aus Steuern (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO) oder aus Kreditaufnahme (§ 54 Abs. 3<br />

ThürKO) zu beschaffen.<br />

Zu den vorrangigen Entgelten für gewährte Leistungen gehören insbesondere Beiträge für<br />

öffentliche Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 1 ThürKAG als Gegenleistung für besondere<br />

Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen erhoben werden.<br />

Aus dem Vorrang der Entgelterhebung vor allgemeinen Deckungsmitteln folgt daher schon<br />

kommunalhaushaltsrechtlich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz<br />

(ThürKAG) eine Beitragserhebungspflicht.<br />

Mit der landesgesetzlich normierten Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen<br />

korrespondiert die Pflicht der Kommune zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung, da<br />

Beiträge wie die übrigen Kommunalabgaben gemäß § 2 Abs. 1 ThürKAG nur auf Grund<br />

einer Satzung als Ermächtigungsgrundlage erhoben werden können.<br />

Ein Verzicht auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung und auf die Erhebung<br />

gesetzlich vorgesehener Entgelte ist also grundsätzlich unzulässig. Somit hat die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> jahrelang dieses Gesetz nicht umgesetzt.<br />

Ob im Einzelfall auch Beiträge erhoben werden, ist dann für jede einzelne grundhafte<br />

Straßenausbaumaßnahme konkret zu prüfen, denn unter bestimmten atypischen Umständen<br />

und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und<br />

Einnahmebeschaffungsgrundsätze kann von der Beitragserhebung abgewichen werden.<br />

Dies ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG dann der Fall, wenn<br />

1. die Beitragserhebung für die Gemeinde zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs<br />

führen würde – wenn also der Verwaltungsaufwand und die dafür nötigen Kosten zur<br />

Ermittlung der Höhe des Beitrages die möglichen zu erzielenden Beiträge nicht<br />

wesentlich übersteigen oder<br />

2. die finanzielle Situation der Gemeinde dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne<br />

Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf die Beitragserhebung<br />

verzichten kann.<br />

Da die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> auf Grund ihrer soliden Haushaltslage gemäß § 7 Abs. 4 a<br />

ThürKAG berechtigt ist, eine privilegierte Satzung zu erlassen, werden mindestens<br />

80 % der Kosten für die jeweilige grundhafte Straßenausbaumaßnahme vom<br />

allgemeinen Steuerzahler getragen.<br />

Wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> bis zum 06.04.2012 keine entsprechende<br />

Straßenausbaubeitragssatzung erlässt, handelt sie rechtswidrig. Dann ist die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Hildburghausen) gesetzlich dazu verpflichtet, auf<br />

Grund einer Ersatzvornahme der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> eine Satzung vorzuschreiben, die<br />

allerdings keine Privilegierung enthält, sondern aufgrund der<br />

Einnahmebeschaffungsgrundsätze die höchstmöglichen Beiträge vorsieht. Dadurch würden<br />

die Anlieger mit einer Beitragshöhe von mindestens 65 % bis max. 80 % an den Kosten<br />

beteiligt.<br />

Somit muss die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> nunmehr eine Satzung erlassen, was aber nicht<br />

bedeutet, dass für jede grundhafte Straßenausbaumaßnahme letztendlich auch<br />

Beiträge erhoben werden.<br />

4


Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

(Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS)<br />

Auf der Grundlage der §§ 2, 18,19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung<br />

– ThürKO vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345) in Verbindung mit §§ 1,<br />

2, 5, 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG -<br />

vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19.09.2000 (GVBl. S.301), zuletzt geändert durch das sechste<br />

Gesetz zurÄnderung des Beitragsbegrenzungsgesetzes (ThürKAG)<br />

vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

in seiner Sitzung am 13.12.2011 (Beschluss Nr. 48/165/2011)<br />

folgende Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS)<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das<br />

Innehaben einer Zweitwohnung im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Schleusingen</strong>.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmung<br />

(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene<br />

Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.<br />

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die<br />

a) der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Hauptmieterin/dem<br />

Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes<br />

(ThürMeldeG) dient,<br />

b) die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Hauptmieterin/der<br />

Hauptmieter unmittelbar<br />

oder mittelbar ganz oder teilweise Dritten entgeltlich oder unentgeltlich<br />

überlässt und die diesen als<br />

Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder<br />

c) jemand neben seiner melderechtlichen Hauptwohnung zu Zwecken<br />

des persönlichen<br />

Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen<br />

inne hat.<br />

Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf an, ob und<br />

inwieweit für diese über eine rechtlich abgesicherte Nutzung verfügt,<br />

zu welchem Zweck diese genutzt und wie diese finanziert wird. Eine<br />

Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch,<br />

dass ihre Inhaberin und/oder ihr Inhaber sie zeitweilig zu andern als<br />

den vorgenannten Zwecken nutzt.<br />

(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümerinnen/Eigentümer<br />

oder Hauptmieterinnen/Hauptmieter einer Wohnung<br />

im Sinne des Abs. 1, gilt hinsichtlich derjenigen<br />

Eigentümerinnen/Eigentümer oder Hauptmieterinnen/Hauptmieter,<br />

denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes<br />

dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung<br />

im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil<br />

eines/einer an dieser Gemeinschaft Beteiligten unmittelbar oder mittelbar<br />

Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist<br />

der Wohnungsanteil Zweitwohnung, der Dritten als Nebenwohnung<br />

im Sinne des Thüringer Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des<br />

Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume<br />

den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen<br />

zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten<br />

Räume ist die Fläche der individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.<br />

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer<br />

Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten<br />

Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person be-<br />

5<br />

4<br />

3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

wohnt, die nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung,<br />

wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu<br />

melden hätte.<br />

(5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind<br />

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen<br />

Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung<br />

gestellt werden,<br />

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe<br />

entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur<br />

Verfügung gestellt werden,<br />

c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).<br />

§ 3<br />

Steuerpflicht<br />

(1) Steuerpflichtig ist, wer im <strong>Stadt</strong>gebiet eine Zweitwohnung oder<br />

mehrere Wohnungen inne hat. Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung<br />

ist, dessen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung als<br />

Zweitwohnung bewirken oder wer Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung<br />

im Sinne von § 2 Abs. 2 c) ist.<br />

(2) Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Inhaber/Inhaberinnen<br />

von Zweitwohnungen oder mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen<br />

a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

b) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, welche in einer Einrichtung für<br />

behinderte Menschen oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht<br />

sind.<br />

c) welche an ihrem außerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> gelegenen<br />

Hauptwohnsitz ein ehrenamtliches Wahlmandat in einer Gebietskörperschaft<br />

inne haben<br />

d) welche bereits mit einer Hauptwohnung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

gemeldet sind<br />

e) welche aufgrund einer von einem Sozialträger (ARGE, Agentur für<br />

Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanzierten<br />

bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> ihre Zweitwohnung nehmen müssen<br />

f) Bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr, wenn sie in einer stationären<br />

Gesundheits-, Pflege- oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind<br />

g) Für die eine gerichtlich angeordnete Betreuung festgesetzt wurde<br />

h) Für die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hier der<br />

Beschluss des Ersten Senats vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR<br />

2627/03 gilt.<br />

Die unter a) bis h) genannten Personen werden nicht eigenständig zur<br />

Zweitwohnungssteuer herangezogen. Auf den genannten Ausnahmegrund<br />

haben die Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter eigenständig<br />

im Veranschlagungsverfahren hinzuweisen und dies mit nachweisbaren<br />

Unterlagen zu belegen.<br />

Inhaber/Inhaberinnen von Zweitwohnungen oder mit Nebenwohnsitz<br />

gemeldete Personen, welche der üblichen Steuerpflicht unterliegen,<br />

können für die Bemessungsgrundlagen ihrer Wohneinheit keine<br />

Steuerreduzierung geltend machen, wenn in ihrer Wohneinheit Personen<br />

nach a), c), d), e), g), oder h) wohnen.<br />

(3) Haben mehrere Personen eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen<br />

inne, sind sie Gesamtschuldnergemäß § 44 der Abgabenordnung.<br />

(4) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des/der Steuerpflichtigen<br />

als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt,<br />

mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt,<br />

nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am<br />

ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die<br />

Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den<br />

letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des<br />

vorangegangenen Monats.<br />

§ 4<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrags im<br />

Besteuerungszeitraum gem. § 6 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im


3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten<br />

vollen Monat des Besteuerungszeitraums geschuldete, auf volle<br />

EURO abgerundete Nettokaltmiete multipliziert mit der Anzahl der in<br />

den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.<br />

(2) Für Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden<br />

Gebrauch Dritten unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen<br />

Miete überlassen werden, gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche<br />

Miete. Übliche Miete ist die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher<br />

oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist.<br />

(3) Gibt die nach § 3 pflichtige Person eine Erklärung nicht oder nicht<br />

rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 162 der Abgabenordnung aufgrund<br />

einer Schätzung festgesetzt werden.<br />

Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung<br />

erhoben werden.<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

Die Steuer beträgt 15 von Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).<br />

§ 6<br />

Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht,<br />

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum<br />

ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des<br />

gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Zeitraum des<br />

Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.<br />

(2) Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht<br />

für den Rest des<br />

Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres,<br />

für das die Steuer festzusetzen ist.<br />

(3) Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer zum 1. Juli des<br />

Erhebungsjahres fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die<br />

Fälligkeit der Steuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am<br />

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgesetzt werden.<br />

Steuernachforderungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

entsprechenden Nachforderungsbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht,<br />

so wird die zuviel entrichtete Steuer erstattet. In dem Bescheid<br />

kann bestimmt werden, dass er so lange Gültigkeit besitzt, bis ein<br />

Änderungsbescheid ergeht.<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen zum Zwecke des eigenen<br />

persönlichen Lebensbedarfs oder des von Familienangehörigen<br />

innehaben, Dritten überlassen, aufgeben oder zukünftig bewohnen,<br />

haben dies innerhalb eines Monats unter Angabe des Tages der Veränderung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG Steuern) anzuzeigen.<br />

(2) Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Thüringer Meldegesetz<br />

gilt als Anzeige im Sinne dieser Bestimmung.<br />

§ 8<br />

Steuererklärung<br />

(1) Steuerpflichtige Personen haben innerhalb eines Monats nach<br />

Aufforderung durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG Steuern)<br />

eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.<br />

(2) Die Angaben sind auf Anforderung durch geeignete Unterlagen<br />

nachzuweisen. Als geeignete Unterlagen gelten Mietverträge,<br />

-änderungsverträge hinsichtlich der zu entrichtenden Nettokaltmiete.<br />

(3) Steuerpflichtige Personen sind auch nach Erhalt eines Steuerbescheides<br />

jederzeit verpflichtet, Veränderungen der Bemessungsgrundlagen<br />

gem. § 4 Abs. 1 und 2 (wie z. B. Miethöhe, Mietfläche, Miet-<br />

6<br />

5<br />

zeitraum der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei– SG Steuern) unter Einreichung<br />

geeigneten Unterlagen (Miet- oder Mietänderungsvertrag)<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 9<br />

Mitwirkungspflichten<br />

(1) Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer, Wohnungseigentümerinnen/-eigentümer<br />

und sonstige Wohnungsgeberinnen/-geber sind<br />

verpflichtet, der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG Steuern) über<br />

steuerpflichtige Personen sowie alle für die Steuererhebung erforderlichen<br />

Tatbestände Mitteilung zu machen (§ 6 Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 93 Abgabenordnung).<br />

(2) Kommen Steuerpflichtige gem. § 3 ihrer Erklärungspflicht gemäß<br />

§ 8 nicht nach oder ist ihr Aufenthaltsort nicht zu ermitteln, haben<br />

Eigentümerinnen/Eigentümer des Grundbesitzes, auf dem sich die zu<br />

besteuernde Wohnung befindet oder Vermieterinnen/Vermieter des<br />

entsprechenden Mietobjekts auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

(Kämmerei – SG Steuern) Auskunft darüber zu erteilen, ob der/die<br />

Erklärungspflichtige/n in der Wohnung wohnt/wohnen, in welchem<br />

Zeitraum gewohnt hat/haben und in welcher Höhe Nettokaltmiete zu<br />

entrichten ist oder war (§ 6 Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 93 Abgabenordnung).<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger<br />

oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen<br />

vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben macht oder<br />

2. die <strong>Stadt</strong> pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in<br />

Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte<br />

Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 7<br />

das Innehaben einer Zweitwohnung bzw. deren entgeltliches oder<br />

unentgeltliches Überlassen an Dritte bei In- Kraft-Treten dieser Satzung<br />

nicht innerhalb eines Monats anzeigt,<br />

2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird oder diese<br />

Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und dieses nicht gemäß<br />

§ 7 innerhalb eines Monats anzeigt,<br />

3. als Steuerpflichtiger entgegen § 8 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt,<br />

4. als Steuerpflichtiger entgegen § 8 Abs. 3 Veränderungen der Bemessungsgrundlagen,<br />

nicht oder nicht unverzüglich mitteilt,<br />

5. trotz Aufforderung die in § 8 genannten Unterlagen nicht einreicht,<br />

6. als Eigentümerin/Eigentümer des Grundbesitzes, auf dem sich die<br />

zu besteuernde Wohnung befindet oder als Vermieterin/Vermieter des<br />

entsprechenden Mietobjekts der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> (Kämmerei – SG<br />

Steuern) den Erklärungspflichten nach § 9 nicht nachkommt,<br />

7. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.<br />

(3) Gemäß § 17 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)<br />

kann jede der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße<br />

bis zu 10.000 €, jede der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 gemäß §<br />

18 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.<br />

(4) Die Strafbestimmungen des § 16 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 11<br />

Datenübermittlung<br />

(1) Das Ordnungsamt (als Meldebehörde) übermittelt der Kämmerei–<br />

SG Steuern zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung<br />

bei Einzug einer Einwohnerin/eines Einwohners,<br />

die/der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß § 15 Abs. 3 des<br />

Thüringer Meldegesetzes die zur Veranlagung erforderlichen personenbezogenen<br />

Daten gemäß § 28 Abs. 1 Thüringer Meldegesetz.


Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem<br />

Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder<br />

Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen<br />

übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur<br />

Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur<br />

Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine<br />

Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von<br />

Nebenwohnungen nachgeholt wird.<br />

(2) Das Ordnungsamt (als Meldebehörde) übermittelt der Kämmerei–<br />

SG Steuern unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die<br />

in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohnerinnen/ Einwohner,<br />

die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleusingen</strong> bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.<br />

§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt zum 1. des nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

folgenden Monats in Kraft.<br />

Ausfertigungsvermerk<br />

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Satzungsverfahrens werden bestätigt.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

gez. Klaus Brodführer - Siegel -<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Schleusingen</strong>, den 22.02.2012<br />

Mit Schreiben vom 24.01.2012 des Landratsamtes Hildburghausen,<br />

Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung rechtsaufsichtlich<br />

genehmigt.<br />

gez. Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Schleusingen</strong>, den 22.02.2012<br />

___________________________________________________<br />

Amt für Landentwicklung Meiningen, 27.01.2012<br />

und Flurneuordnung Meiningen<br />

Az.: 3-2-0209, Ord.-Nr. 117.03 und 118.01<br />

V/55/10<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Im Flurbereinigungsverfahren Rappelsdorf, Landkreis Hildburghausen,<br />

Az.: 3-2-0209 wurde<br />

Frau Christina Fischer<br />

mit Bescheid vom 09.03.2010 zur Vertreterin für die unbekannten<br />

Erben nach<br />

Günther Fischer<br />

bestellt.<br />

Die Bestellung wird hiermit aufgehoben.<br />

Begründung:<br />

Im Zeitpunkt der Vertreterbestellung waren die Erben nach Herrn<br />

Günther Fischer unbekannt.<br />

Die Erben sind mittlerweile durch das Amtsgericht Hildburghausen -<br />

Nachlassgericht- festgestellt. Das Grundbuch wurde aufgrund des<br />

Vorliegens des Erbscheins berichtigt.<br />

Die Vertreterbestellung ist daher nicht mehr erforderlich und war<br />

durch die Flurbereinigungsbehörde nach § 49 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

aufzuheben.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

7<br />

6<br />

3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch<br />

eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur<br />

Niederschrift bei dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />

Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningen einzulegen.<br />

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist<br />

(Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser<br />

Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />

gez. Knut Rommel DS<br />

Amtsleiter<br />

__________________________________________<br />

Ausschreibungsbekanntmachung<br />

Nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren<br />

Es handelt sich um ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren<br />

in Anlehnung an § 7 Abs. 2 BHO, nicht um eine Vorinformation<br />

im Sinne des Vergaberechtes im Sinne der Richtlinie 18/2004/EG.<br />

1.Auftraggeber:<br />

Name: <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Anschrift: Markt 9, 98553 <strong>Schleusingen</strong><br />

Telefon: 036841 347-14<br />

Telefax: 036841 347-30<br />

E-Mail : hauptamt@schleusingen.de<br />

2. Art des Verfahrens:<br />

nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren<br />

3. Frist zur Einreichung der Interessenbekundung:<br />

11.05.2012, 10.00 Uhr<br />

4. Leistungsbeschreibung:<br />

Derzeit prüft die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> für die Bereitstellung einer<br />

flächendeckenden Breitbandversorgung in den Gemarkungen<br />

Gethles und Rappelsdorf<br />

für die Ortsteile<br />

Gethles - 218 Haushalte / davon 109<br />

private Interessenten /<br />

einschließlich 32 Gewerbetreibende<br />

Rappelsdorf - 193 Haushalte / davon 72<br />

private Interessenten /<br />

einschließlich 9 Gewerbetreibende<br />

ob unter den Marktteilnehmern bzw. den Telekommunikationsunternehmen<br />

das Interesse besteht, Breitbandteilnehmeranschlüsse zum<br />

Internet mit einer Übertragungsgeschwindigkeit für Gethles von<br />

16.000 kBit/s (Download) bzw. für Rappelsdorf im Bereich von 6.000<br />

bis 16.000 kBit/s sowie mindestens 16.000 kBit/s symmetrisch<br />

(Download und Upload) für Unternehmen (EU-Definition) anzubieten.<br />

Höhere Übertragungsgeschwindigkeiten sind willkommen und<br />

können ggf. auch nur für einen Teil der Anschlussnehmer angeboten<br />

werden.<br />

Ggf. bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong> vorliegende Daten zu<br />

möglichen Bedarfsprognosen, werden von o.a. Ansprechpartnern auf<br />

Nachfrage mitgeteilt. Eine Aufstellung mit näheren Informationen<br />

über möglicherweise zur Verfügung stehende Infrastruktureinrichtungen<br />

wie Leerrohre, mit zu nutzende Masten, Grundstücke/Gebäude<br />

(mit Stromversorgung) oder ggf. geplante Bauvorhaben etc. auf dem<br />

Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> oder sonstigen relevanten Informationen<br />

können von o.a. Ansprechpartnern auf Nachfrage bedingt nur für<br />

städtische Anlagen zur Verfügung gestellt oder Kontakte für zuständige<br />

Versorgungsträgern vermittelt werden.


3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Ergibt sich für den Bewerber ein Fehlbetrag zwischen den Investitionskosten<br />

und der Wirtschaftlichkeitsschwelle, so stellt die Kommune<br />

eine finanzielle Förderung dieser Wirtschaftlichkeitslücke nach<br />

Maßgabe der Bedingungen der EFRE-Förderrichtlinie (Staatsanzeiger<br />

2/2012) zur Errichtung der Breitbandinfrastruktur in unterversorgten<br />

Gebieten in Aussicht.<br />

Die Bewerber müssen einen offenen Zugang zu ihrer (Netz-<br />

)Infrastruktur gewähren (Open Access).<br />

Für die Realisierung einer Antragstellung der Gemeinde in vorgenanntem<br />

Förderprogramm ist der finanzielle Zuschussbedarf durch den<br />

Telekommunikationsanbieter anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

nachvollziehbar nachzuweisen. (Vorgaben für den Nachweis der<br />

Wirtschaftlichkeitslücke stehen www.thueringen-online.de, „Menüpunkt<br />

Beratung und Förderung“, bereit.<br />

Die Interessenten haben alle relevanten Informationen, die für die<br />

Beurteilung im Rahmen des nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens<br />

maßgeblich sein können, mit anzugeben. Hierzu gehören<br />

u.a. Übersichtspläne des Vorhabens sowie eine Beschreibung der<br />

technischen Lösung.<br />

Nebenangebote sind zugelassen und ausdrücklich erwünscht, wenn<br />

dadurch weitere Orte mit erschlossen werden. Durch diese zusätzliche<br />

Erschließung kann sich eine bessere Wirtschaftlichkeit darstellen.<br />

Die Maßnahme soll möglichst zügig umgesetzt werden. Die Anbieter<br />

haben darzustellen, in welchem Zeitraum die Maßnahme umgesetzt<br />

werden kann.<br />

Ein Aufwandsersatz kann nicht gewährt werden.<br />

<strong>Schleusingen</strong>, den 29. März 2012<br />

gez. Klaus Bordführer<br />

Bürgermeister<br />

___________________________________________________<br />

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen für die<br />

Kommunalwahlen am 22. April 2012<br />

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleusingen</strong> und des Landrates des Landkreis Hildburghausen in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> wird in der Zeit vom 2. bis zum 6. April während<br />

der allgemeinen Öffnungszeiten von<br />

Montag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr<br />

Dienstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr<br />

14:00 Uhr - 16:00 Uhr<br />

Donnerstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr<br />

14:00 Uhr - 17:30 Uhr<br />

in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Meldestelle, Zimmer 0.4, Markt<br />

9, 98553 <strong>Schleusingen</strong> für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu<br />

machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im<br />

Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz<br />

eingetragen ist.<br />

2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig<br />

oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2 bis zum 6. April Ein-<br />

8<br />

7<br />

wendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen<br />

können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder<br />

eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die<br />

Einwendungen müssen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Markt<br />

9, 98553 <strong>Schleusingen</strong> schriftlich erhoben oder zur Niederschrift in<br />

der Meldestelle, Zimmer 0.4 zu oben genannten Öffnungszeiten erklärt<br />

werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen.<br />

Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.<br />

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />

oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die<br />

in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens<br />

zum 1. April eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung<br />

erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig<br />

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht<br />

Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege<br />

der Briefwahl teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,<br />

5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter<br />

oder<br />

5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur<br />

Erhebung von Einwendungen versäumt hat,<br />

b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis<br />

erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen<br />

eingetreten sind oder<br />

c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt<br />

wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />

bekannt wird.<br />

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Wahlberechtigten bis zum 20.April bis 18.00 Uhr, bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Schleusingen</strong>, Markt 9, 98553 <strong>Schleusingen</strong>, Meldestelle,<br />

Zimmer 0.4., Fax 03685/347-43 mündlich oder schriftlich beantragt<br />

werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Im Falle<br />

nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes<br />

nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich<br />

macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />

werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />

Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 21. April, 12.00<br />

Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können<br />

aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den<br />

Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag,<br />

15.00 Uhr, stellen.<br />

7. Für den Fall, dass bei der Wahl am 22. April kein Bewerber mehr<br />

als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten<br />

Sonntag nach der Wahl, am 6. Mai eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt<br />

für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt<br />

war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren<br />

hat.<br />

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und<br />

für die erste Wahl am 22. April einen Wahlschein erhalten haben,<br />

erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit<br />

Briefwahlunterlagen.<br />

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können<br />

bereits vor der Wahl am 22. April einen Wahlschein für die<br />

Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum<br />

4. Mai bis 18.00 Uhr bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Markt 9,


98553 <strong>Schleusingen</strong>, Meldestelle, Zimmer 0.4., Fax 03685/347-43<br />

mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung<br />

ist unzulässig.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des<br />

Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />

Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag,<br />

15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />

Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum<br />

5. Mai bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch<br />

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />

ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der<br />

Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:<br />

- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt<br />

ist,<br />

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,<br />

- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong>,<br />

die Anschrift der <strong>Stadt</strong>verwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes<br />

und des Wahlscheins angegeben ist, sowie<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen<br />

anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme<br />

der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier<br />

Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor<br />

Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen<br />

hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

<strong>Schleusingen</strong>, 29. März 2012<br />

gez. Sebastian Fleischmann<br />

<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />

______________________________________________<br />

Wahlbekanntmachung<br />

1. Am 22. April 2012 finden die Wahlen des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schleusingen</strong> und des Landrates des Landkreis Hildburghausen von<br />

8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis<br />

ermittelt.<br />

2. Die Gemeinde bildet 2 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden<br />

sich<br />

Wahlbezirk 1:<br />

Wahlbezirk 2:<br />

Regelschule <strong>Schleusingen</strong><br />

Speisesaal<br />

Eisfelder Straße 35<br />

98553 <strong>Schleusingen</strong><br />

Rehabilitationszentrum<br />

Aula<br />

Themarer Straße 1<br />

98553 <strong>Schleusingen</strong><br />

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt<br />

worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in<br />

dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />

9<br />

8<br />

3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wurde ein Briefwahlvorstand<br />

gebildet. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich<br />

im Ratszimmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>, Markt 9, 98553<br />

<strong>Schleusingen</strong>.<br />

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 22. April 2012 um<br />

18:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.<br />

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks<br />

wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen<br />

Personalausweis – Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Union einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur<br />

Wahl mitzubringen.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach<br />

Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist,<br />

einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:<br />

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben<br />

ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel<br />

einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.<br />

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet<br />

dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere<br />

Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder<br />

Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.<br />

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in<br />

der Wahlzelle aufhält.<br />

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen<br />

Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu<br />

falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person<br />

bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will<br />

und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch<br />

ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die<br />

Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu<br />

beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die<br />

Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die<br />

Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie<br />

bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.<br />

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind<br />

öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den<br />

Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen<br />

des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an<br />

der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem<br />

Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass<br />

der Wahlbrief spätestens am 22. April 2012 bis 18.00 Uhr dort eingeht.<br />

Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen<br />

Stelle auch abgegeben werden.<br />

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />

persönlich ausüben.<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl<br />

herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§<br />

107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):<br />

8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 23.<br />

April 2012 und ggf. am Dienstag, dem 24. April 2012 jeweils um 7:30<br />

Uhr bis voraussichtlich 16 Uhr im Arbeitsraum des Briefwahlvor-


3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

stands für alle Wahlbezirke fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die<br />

Wahlhandlung nicht beendet werden kann.<br />

<strong>Schleusingen</strong>, 29.03.2012<br />

gez. Sebastian Fleischmann<br />

<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />

______________________________________________<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> für die<br />

Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

am 22. April 2012<br />

Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses findet am:<br />

24. April 2012 um 15:30 Uhr<br />

im Ratszimmer des Rathauses (<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>,<br />

Markt 9)<br />

statt.<br />

Tagesordnung: Feststellung des Wahlergebnisses<br />

Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei<br />

<strong>Schleusingen</strong>, 29. März 2012<br />

gez.<br />

Sebastian Fleischmann<br />

<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge<br />

für die Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> am<br />

22. April 2012<br />

1. In der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> ist am 22.04.2012 der Bürgermeister<br />

zu wählen. Der Wahlausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> hat in seiner<br />

Sitzung am 20. März 2012 folgende zwei Wahlvorschläge für<br />

die Wahl des Bürgermeisters der <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> und seinen<br />

Ortsteilen als gültig zugelassen.<br />

2. Gültig zugelassene Wahlvorschläge:<br />

Listen-Nr.<br />

<strong>Schleusingen</strong>, 29. März 2012<br />

gez.<br />

Sebastian Fleischmann<br />

<strong>Stadt</strong>wahlleiter<br />

Kennwort der Partei,<br />

oder des Einzelbewerbers<br />

Name,<br />

Vorname<br />

Geburts-<br />

jahr<br />

1 CDU Brodführer, Klaus 1952<br />

10<br />

9<br />

Öffnungszeiten des Rathauses zu Ostern 2012<br />

Am Dienstag, 03. April 2012 gelten folgende Sprechzeiten:<br />

09:00 – 11:30 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr.<br />

Am Gründonnerstag, 05. April 2012 hat die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Schleusingen</strong> folgende geänderte Sprechzeiten:<br />

09:00 – 11:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr<br />

Allen Einwohnern und Gästen der <strong>Stadt</strong> wünschen wir<br />

ein schönes Osterfest.<br />

Klaus Brodführer<br />

Bürgermeister<br />

IMPRESSUM: <strong>Schleusinger</strong> Amtsblatt<br />

Herausgeber und <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong>; Markt 9,<br />

Vertrieb: 98553 <strong>Schleusingen</strong>, Tel.: 036841-347-12<br />

Redaktion: Carmen Imber, <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schleusingen</strong><br />

Internet: www.schleusingen.de<br />

Geltungsbereich: <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong><br />

Druck: Druckerei Foerster, 98553 <strong>Schleusingen</strong>,<br />

An der Schleuse 2, Tel.: 036841-41019<br />

Bezugsmöglichkeit: Das Amtsblatt wird an alle Haushalte der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> kostenlos verteilt.<br />

Einzelbezug: Über die <strong>Stadt</strong> <strong>Schleusingen</strong> zum Preis von<br />

1,50 EUR pro Ausgabe möglich.<br />

Erscheinungsweise: 2.450 Exemplare/nach Bedarf<br />

Beruf Anschrift<br />

Dipl.-Ing.<br />

oec<br />

2 Hotop Hotop, Reinhard 1964 Prokurist<br />

Ende amtlicher Teil<br />

Am Mittelfeld 3<br />

98553 <strong>Schleusingen</strong><br />

OT Fischbach<br />

Langes Tal 47<br />

98553 <strong>Schleusingen</strong>


Glückwünsche des Bürgermeisters Klaus Brodführer<br />

und der Beigeordn. des Landrates zum 90. Geburtstag<br />

an Frau Magdalene Acker, Georg-Neumark-Str. 2 in<br />

<strong>Schleusingen</strong> am 25.01.2012<br />

und am 04.03.2012 an Frau Gertrud Sittig im<br />

Wilhelm-Augusta-Stift <strong>Schleusingen</strong><br />

Wir gratulieren herzlich allen<br />

Geburtstagsjubilaren im Monat April 2012:<br />

zum 65. Geburtstag<br />

am 04.04. Frau Sylvia Kusche, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 21.04. Herrn Norbert Kaufmann, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 26.04. Herrn Peter-Jürgen Möhring, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 29.04. Herrn Ralf Schmidt, <strong>Schleusingen</strong><br />

zum 70. Geburtstag<br />

am 15.04. Herrn Günter Hopf, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 26.04 Herrn Dietel Brandt, Gottfriedsberg<br />

am 30.04. Herrn Günter Neumann, <strong>Schleusingen</strong><br />

zum 75. Geburtstag<br />

am 06.04. Frau Gertrud Töpfer, OT Rappelsdorf<br />

am 13.04. Herrn Klaus Möhring, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 20.04. Frau Irmgard Dornbach, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 26.04. Herrn Horst Scheler, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 27.04. Frau Anita Reif, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 30.04. Herrn Erich Hahnwald, OT Ratscher<br />

zum 80. Geburtstag<br />

am 09.04. Frau Käthe Klimmt, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 17.04. Frau Ursula Scharmentke, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 21.04. Herrn Otto Blechschmidt, <strong>Schleusingen</strong><br />

10<br />

11<br />

zum 85. Geburtstag<br />

am 17.04. Herrn William Hahn, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 24.04. Frau Steffi Werner, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 27.04. Frau Gerda Pabst, <strong>Schleusingen</strong><br />

am 29.04. Frau Gerda Steffen, <strong>Schleusingen</strong><br />

zum 90. Geburtstag<br />

am 20.04. Herrn Rudi Tettenborn, <strong>Schleusingen</strong><br />

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3. Ausgabe 2012 - 29. März 2012<br />

Kreisverband Suhl e.V.<br />

Aktion zur unbürokratischen Unterstützung für<br />

Familien in der Region<br />

Helfen für einen guten Start<br />

Erste Schulranzenaktion des Kreisverbandes Suhl.<br />

Der Start ins Schulleben ist ein wichtiger Schritt für<br />

jedes Kind.<br />

Für die Familien bedeutet das neben der Freude aber<br />

auch, dass die Liste der Anschaffungen von Heften<br />

über Buntstifte, bis hin zum Turnbeutel lang ist. Vor<br />

allem für kinderreiche oder sozial benachteiligte<br />

Familien bedeutet die Einschulung eines Kindes eine<br />

erhebliche finanzielle Belastung. Wir wollen<br />

unbürokratisch Unterstützung leisten.<br />

Helfen Sie mit!<br />

Haben Sie ausgediente, aber noch funktionstüchtige<br />

Büchertaschen für Schulanfänger?<br />

Dann bringen Sie die Ranzen bis zum 17.04.2012 zu<br />

unseren Sammelstellen:<br />

In Suhl:<br />

DRK ServiceCenter,<br />

Pfarrstr. 10<br />

In <strong>Schleusingen</strong>:<br />

DRK Sozialstation,<br />

Eisfelder Str. 39b<br />

oder<br />

DRK Kleiderkammer,<br />

Bahnhofstr. 16<br />

(Öffnungszeiten siehe<br />

unter Veranstaltungen).<br />

Familien, die für die Einschulung ihres Kindes Bedarf<br />

an Unterstützung haben und die Hilfsaktion nutzen<br />

möchten, können sich bis zum 20.04.2012 in unserem<br />

ServiceCenter anmelden (Informationen zur Verteilung<br />

im Artikel rechts).<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, unsere Aktion mit<br />

einer Geldspende zur Ausstattung der Schulranzen zu<br />

unterstützen.<br />

Informieren Sie sich unverbindlich im<br />

DRK ServiceCenter, Pfarrstr. 10 in Suhl oder<br />

telefonisch unter der Nummer 0180 / 1234 180.<br />

Sie benötigen Hilfe oder haben Fragen?<br />

Wir sind für Sie da!<br />

DRK Service-Center, Pfarrstr. 10, 98527 Suhl<br />

www.drk-suhl.de<br />

0180 / 1234 180 * *3,9 ct/min. aus dem dt. Festnetz<br />

Veranstaltungen im April<br />

<strong>Schleusingen</strong>:<br />

Tagesbetreuung Herbstrose, Eisfelder Str. 39b<br />

16.04.12 15.00 Kreativnachmittag<br />

Schüttelherzen<br />

DRK Kleiderkammer, Bahnhofstr. 16<br />

Öffnungszeiten: Dienstag 9 bis 11 Uhr<br />

Donnerstag 13 bis 17 Uhr<br />

Suhl:<br />

DRK Sozialzentrum, Friedrich-König-Str. 13<br />

EH - Erste Hilfe Grundausbildung<br />

02. und 03.04.12 (Teil 1 und Teil 2)<br />

14. und 21.04.12 (Teil 1 und Teil 2)<br />

jeweils von 8.00 - 15.30 Uhr<br />

EHT - Erste Hilfe Training<br />

28.04.12 von 8.00 - 15.30 Uhr<br />

Bei Fragen zu den Terminen / Anmeldung:<br />

Telefon 0180 / 1234 180*<br />

Pflegeberatung<br />

Unverbindliche Hilfe bei allen pflegerischen Fragen<br />

Der DRK Kreisverband Suhl e.V. bietet Hilfe bei Fragen<br />

rund um das Thema Pflege an. Von der Beratung bis hin<br />

zum Ausfüllen von Anträgen erhalten Sie kostenfreie<br />

Unterstützung:<br />

DRK ServiceCenter<br />

Suhl in der Pfarrstraße 10 ist geöffnet:<br />

Montag bis Donnerstag 08.00 bis 17.00 Uhr<br />

Freitag 08.00 bis 16.00 Uhr<br />

Bei Bedarf kann die Beratung auch bei Ihnen zu Hause<br />

erfolgen.<br />

Telefon: 0180 / 1234 180*<br />

Bedarf rechtzeitig, unverbindlich anmelden!<br />

Wer erhält einen Schulranzen?<br />

Der Bedarf ist bis zum 20.04.2012 in unserem<br />

ServiceCenter anzumelden. Die Ausgabe erfolgt in der<br />

Reihenfolge der Anmeldeliste, soweit der Vorrat reicht.<br />

Werden Namen veröffentlicht?<br />

Nein, es werden keine Daten preisgegeben.<br />

Gibt es irgendwelche Verpflichtungen?<br />

Nein, die Unterstützung wird ohne jede Verbindlichkeit<br />

gegeben.<br />

Anmeldungen und Informationen unverbindlich in<br />

unserem<br />

ServiceCenter: 0180 - 1234 180*<br />

oder kommen Sie einfach mal vorbei:<br />

In Suhl, Pfarrstr. 10

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