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Frohe Weihnachten - Kleine Zeitung

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12 Bürgermeisternachrichten Admont, Hall und Weng<br />

AUS DEN GEMEINDEN<br />

Gehsteigräumungspflicht ernst nehmen!<br />

Zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sind<br />

alle Haus- und Grundbesitzer<br />

verpflichtet, ihrer Räum- und Streupflicht<br />

nachzukommen. Zur Vermeidung<br />

von Unfällen und eventuell<br />

darauffolgenden Gerichtsverfahren<br />

mit oft sehr kostspieligen Schadenersatzansprüchen,<br />

werden wiederum die<br />

wichtigsten Bestimmungen des § 93<br />

der Straßenverkehrsordnung zur<br />

Kenntnis gebracht:<br />

Die Eigentümer von Liegenschaften in<br />

Ortsgebieten haben dafür Sorge zu tragen,<br />

dass die dem öffentlichen Verkehr<br />

dienenden Gehsteige und Gehwege<br />

(einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen<br />

Steiganlagen) entlang der<br />

ganzen Liegenschaft in der Zeit von<br />

6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee gesäubert<br />

sowie bei Schnee und Glatteis<br />

bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht<br />

vorhanden, so ist der Straßenrand in<br />

einer Breite von 1 m zu säubern und<br />

zu bestreuen. Ferner ist dafür Sorge zu<br />

tragen, dass überhängende Schnee-<br />

wächten von den Dächern der an die<br />

Straße (öffentliche Verkehrs- und Gehflächen)<br />

zugewandten Seite eines Gebäudes<br />

entfernt werden.<br />

Es wird darauf aufmerksam gemacht,<br />

dass die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung<br />

und somit auch die<br />

Räum- und Streupflicht, im Sinne der<br />

Sicherheit der Fußgänger von der Polizei<br />

überwacht wird!<br />

Da die Gemeinden auf den Gemeindestraßen<br />

grundsätzlich nur salzlose<br />

Streuung vornehmen (ausgenommen<br />

Extremsituationen wie Glatteisbildung<br />

bei gefrierendem Regen), darf auch<br />

von den Liegenschaftseigentümern im<br />

Sinne des Umweltschutzes kein Streusalz<br />

verwendet werden. Es wird daher<br />

ersucht, für die Winterstreuung nur<br />

Streusand zu verwenden.<br />

Zur besonderen Beachtung:<br />

Immer wieder wird nicht nur der<br />

Schnee der Gehsteige, sondern der<br />

Schnee ganzer Hofeinfahrten und Vorplätze<br />

auf der Straße abgelagert. Und<br />

meistens auch dann noch, wenn die<br />

Räumarbeiten auf der Straße bereits<br />

abgeschlossen sind.<br />

In den letzten Jahren musste auch immer<br />

wieder festgestellt werden, dass<br />

Anrainer an Bachläufen - hauptsächlich<br />

entlang des Lichtmessbaches -<br />

diese als Schneesturzplatz bei vorwiegend<br />

maschineller Schneeräumung<br />

verwenden.<br />

es ist strengstens verboten, in den<br />

Bachläufen Schnee abzulagern<br />

oder beispielsweise mit Traktoren<br />

direkt in das Bachbett zu schieben.<br />

Durch diese Schneeablagerungen kann<br />

es zu einem Eisrückstau und in der<br />

Folge zu Überschwemmungen kommen.<br />

Anrainer, die weiterhin ihren<br />

Schnee in den Lichtmessbach bzw. in<br />

andere Bäche einbringen, werden unweigerlich<br />

zur kostenpflichtigen Räumung<br />

herangezogen. Wir haben in den<br />

vergangenen Jahren im Bereich des<br />

Lichtmessbaches dadurch einige sehr<br />

gefährliche Situationen gehabt!

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