Frohe Weihnachten - Kleine Zeitung
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12 Bürgermeisternachrichten Admont, Hall und Weng<br />
AUS DEN GEMEINDEN<br />
Gehsteigräumungspflicht ernst nehmen!<br />
Zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sind<br />
alle Haus- und Grundbesitzer<br />
verpflichtet, ihrer Räum- und Streupflicht<br />
nachzukommen. Zur Vermeidung<br />
von Unfällen und eventuell<br />
darauffolgenden Gerichtsverfahren<br />
mit oft sehr kostspieligen Schadenersatzansprüchen,<br />
werden wiederum die<br />
wichtigsten Bestimmungen des § 93<br />
der Straßenverkehrsordnung zur<br />
Kenntnis gebracht:<br />
Die Eigentümer von Liegenschaften in<br />
Ortsgebieten haben dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die dem öffentlichen Verkehr<br />
dienenden Gehsteige und Gehwege<br />
(einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen<br />
Steiganlagen) entlang der<br />
ganzen Liegenschaft in der Zeit von<br />
6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee gesäubert<br />
sowie bei Schnee und Glatteis<br />
bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht<br />
vorhanden, so ist der Straßenrand in<br />
einer Breite von 1 m zu säubern und<br />
zu bestreuen. Ferner ist dafür Sorge zu<br />
tragen, dass überhängende Schnee-<br />
wächten von den Dächern der an die<br />
Straße (öffentliche Verkehrs- und Gehflächen)<br />
zugewandten Seite eines Gebäudes<br />
entfernt werden.<br />
Es wird darauf aufmerksam gemacht,<br />
dass die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung<br />
und somit auch die<br />
Räum- und Streupflicht, im Sinne der<br />
Sicherheit der Fußgänger von der Polizei<br />
überwacht wird!<br />
Da die Gemeinden auf den Gemeindestraßen<br />
grundsätzlich nur salzlose<br />
Streuung vornehmen (ausgenommen<br />
Extremsituationen wie Glatteisbildung<br />
bei gefrierendem Regen), darf auch<br />
von den Liegenschaftseigentümern im<br />
Sinne des Umweltschutzes kein Streusalz<br />
verwendet werden. Es wird daher<br />
ersucht, für die Winterstreuung nur<br />
Streusand zu verwenden.<br />
Zur besonderen Beachtung:<br />
Immer wieder wird nicht nur der<br />
Schnee der Gehsteige, sondern der<br />
Schnee ganzer Hofeinfahrten und Vorplätze<br />
auf der Straße abgelagert. Und<br />
meistens auch dann noch, wenn die<br />
Räumarbeiten auf der Straße bereits<br />
abgeschlossen sind.<br />
In den letzten Jahren musste auch immer<br />
wieder festgestellt werden, dass<br />
Anrainer an Bachläufen - hauptsächlich<br />
entlang des Lichtmessbaches -<br />
diese als Schneesturzplatz bei vorwiegend<br />
maschineller Schneeräumung<br />
verwenden.<br />
es ist strengstens verboten, in den<br />
Bachläufen Schnee abzulagern<br />
oder beispielsweise mit Traktoren<br />
direkt in das Bachbett zu schieben.<br />
Durch diese Schneeablagerungen kann<br />
es zu einem Eisrückstau und in der<br />
Folge zu Überschwemmungen kommen.<br />
Anrainer, die weiterhin ihren<br />
Schnee in den Lichtmessbach bzw. in<br />
andere Bäche einbringen, werden unweigerlich<br />
zur kostenpflichtigen Räumung<br />
herangezogen. Wir haben in den<br />
vergangenen Jahren im Bereich des<br />
Lichtmessbaches dadurch einige sehr<br />
gefährliche Situationen gehabt!