Berufsordnung - bei der PKSH - Psychotherapeutenkammer ...
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<strong>Berufsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>PKSH</strong> Seite 4 von 10<br />
o<strong>der</strong> Psychotherapeuten und <strong>der</strong>en Metho-<br />
den sind untersagt.<br />
§ 6 - Fortbildung<br />
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />
sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich<br />
fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwick-<br />
lung <strong>der</strong> zu ihrer Berufsausübung erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Fachkenntnisse notwendig ist. Sie haben sich da-<br />
<strong>bei</strong> auch über die für ihre Berufsausübung gelten-<br />
den Rechtsvorschriften zu unterrichten.<br />
§ 7 - Qualitätssicherung<br />
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />
haben dafür zu sorgen, dass von Ihnen und ggf.<br />
ihren Mitar<strong>bei</strong>terinnen und Mitar<strong>bei</strong>tern die Quali-<br />
tätsanfor<strong>der</strong>ungen an eine psychotherapeutische<br />
Tätigkeit erfüllt werden. Das Nähere kann in einer<br />
Ordnung zur Qualitätssicherung geregelt werden.<br />
§ 8 - Umgang mit Kolleginnen und Kollegen<br />
(1) Psychotherapeutinnen und Psychothera-<br />
peuten begegnen ihren Berufskolleginnen<br />
o<strong>der</strong> Berufskollegen mit Respekt, nehmen<br />
Rücksicht auf <strong>der</strong>en berechtigte Interessen<br />
und bleiben <strong>bei</strong> kritischen Stellungnahmen<br />
sachlich. In Konkurrenz- und Wettbewerbs-<br />
situationen achten sie auf Fairness.<br />
(2) Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität<br />
nicht, wenn sie die Kammer auf mögliche<br />
Verstöße gegen die <strong>Berufsordnung</strong> hinwei-<br />
sen.<br />
§ 9 - Beschäftigung und Ausbildung von<br />
Kolleginnen und Kollegen<br />
(1) Die Beschäftigung von Berufskolleginnen<br />
o<strong>der</strong> Berufskollegen als Angestellte o<strong>der</strong><br />
freie Mitar<strong>bei</strong>terinnen bzw. Mitar<strong>bei</strong>ter er-<br />
for<strong>der</strong>t einen dem Berufsstand angemesse-<br />
nen Vertrag.<br />
(2) Auszubildende und Praktikantinnen o<strong>der</strong><br />
Praktikanten sind auf ihren späteren Beruf<br />
hin angemessen auszubilden. Die Ausbil<strong>der</strong><br />
wirken auf die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
dieser <strong>Berufsordnung</strong> hin.<br />
§ 10 - Behandlungsmaßstäbe und<br />
Sorgfaltspflichten<br />
(1) Jede psychotherapeutische Behandlung<br />
hat unter Wahrung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Patien-<br />
tinnen und Patienten, insbeson<strong>der</strong>e des<br />
Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.<br />
We<strong>der</strong> das Vertrauen, die Unwissenheit,<br />
Leichtgläubigkeit, wirtschaftliche Notlage<br />
o<strong>der</strong> Hilflosigkeit von Patientinnen o<strong>der</strong><br />
Patienten dürfen ausgenutzt, noch unan-<br />
gemessene Versprechungen in Bezug auf<br />
das Behandlungsergebnis gemacht wer-<br />
den.<br />
(2) Diagnostisches und Psychotherapeutisches<br />
Wissen sind überlegt einzusetzen, insbe-<br />
son<strong>der</strong>e mögliche Folgen für die Patientin<br />
o<strong>der</strong> den Patienten und an<strong>der</strong>e zu beden-<br />
ken und Schaden zu vermeiden.<br />
(3) Die Durchführung von Psychotherapie setzt<br />
ein beson<strong>der</strong>es Vertrauensverhältnis zwi-<br />
schen Patientin o<strong>der</strong> Patient und <strong>der</strong> Psy-<br />
chotherapeutin o<strong>der</strong> dem Psychotherapeu-<br />
ten voraus. Fehlt das notwendige Vertrau-<br />
ensverhältnis o<strong>der</strong> ist es nicht mehr gege-<br />
ben, ist die Psychotherapeutin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Psychotherapeut berechtigt, eine Behand-<br />
lung abzulehnen o<strong>der</strong> zu beenden.