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Berufsordnung - bei der PKSH - Psychotherapeutenkammer ...

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<strong>Berufsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>PKSH</strong> Seite 7 von 10<br />

abzugeben o<strong>der</strong> unter ihrer Mitwirkung ab-<br />

geben zu lassen sowie gewerbliche<br />

Dienstleistungen zu erbringen o<strong>der</strong> erbrin-<br />

gen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des<br />

Produkts o<strong>der</strong> die Dienstleistung wegen ih-<br />

rer Beson<strong>der</strong>heit Bestandteil <strong>der</strong> psycho-<br />

therapeutischen Tätigkeit ist o<strong>der</strong> aber<br />

durch an<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften zu-<br />

lässig ist.<br />

§ 15 - Honorar und Vergütungsabsprachen<br />

(1) Die Honorarfor<strong>der</strong>ung muss angemessen<br />

sein. Soweit nicht an<strong>der</strong>e öffentlich-rechtli-<br />

che Vergütungsregelungen maßgeblich<br />

sind, ist die Gebührenordnung für Psycho-<br />

logische Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

(GOP) anzuwenden. Die Sätze <strong>der</strong> GOP<br />

dürfen nicht in unlauterer Weise unter-<br />

schritten o<strong>der</strong> sittenwidrig überhöhte Hono-<br />

rarvereinbarungen getroffen werden.<br />

(2) Honorarfragen und Ausfallregelungen sind<br />

zu Beginn <strong>der</strong> Psychotherapie mit <strong>der</strong> Pati-<br />

entin o<strong>der</strong> dem Patienten zu klären.<br />

(3) In Ausnahmefällen darf aus sozialen o<strong>der</strong><br />

ethischen Gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise auf<br />

Honorar verzichtet werden.<br />

(4) Die Annahme o<strong>der</strong> Zahlung von Entgelt für<br />

Zuweisungen von Patientinnen o<strong>der</strong> Pati-<br />

enten sind unzulässig.<br />

§ 16 - Zusammenar<strong>bei</strong>t mit an<strong>der</strong>en<br />

Berufsgruppen<br />

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />

sollten mit dem Ziel <strong>der</strong> bestmöglichen Versor-<br />

gung <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten mit den An-<br />

gehörigen an<strong>der</strong>er Berufsgruppen <strong>der</strong> psychoso-<br />

zialen und medizinischen Versorgung zusam-<br />

menar<strong>bei</strong>ten.<br />

§ 17 - Umgang mit min<strong>der</strong>jährigen o<strong>der</strong><br />

beschränkt einwilligungsfähigen<br />

Patientinnen und Patienten<br />

(1) Bei Konflikten zwischen gesetzlichen<br />

Vertreterinnen o<strong>der</strong> gesetzlichen Vertretern<br />

und Patientinnen o<strong>der</strong> Patienten ist auf das<br />

Wohl <strong>der</strong> Patientin o<strong>der</strong> des Patienten zu<br />

achten.<br />

(2) Bei in Absatz 1 genannten Fällen entschei-<br />

det grundsätzlich die Psychotherapeutin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Psychotherapeut über eine Beteili-<br />

gung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter an dem<br />

psychotherapeutischen Prozess (beglei-<br />

tende Psychotherapie). Da<strong>bei</strong> ist unter<br />

sorgfältiger Berücksichtigung <strong>der</strong> entwick-<br />

lungsbedingten Fähigkeiten das Selbstbe-<br />

stimmungsrecht <strong>der</strong> Patientin o<strong>der</strong> des Pati-<br />

enten zu wahren. An<strong>der</strong>e gesetzliche Be-<br />

stimmungen bleiben unberührt und gelten<br />

fort.<br />

§ 18 - Ausübung des Berufs in eigener Praxis<br />

(1) Die selbständige Ausübung des Berufs in<br />

eigener Praxis ist an den Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>las-<br />

sung gebunden. Die Nie<strong>der</strong>lassung ist <strong>der</strong><br />

<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> nach den Vor-<br />

schriften des Heilberufegesetz § 8 (Melde-<br />

pflicht) anzuzeigen.<br />

(2) Die Ausübung ambulanter psychothera-<br />

peutischer Tätigkeit im Umherziehen ist be-<br />

rufswidrig.<br />

(3) Selbständige psychotherapeutische Tätig-<br />

keit, die nicht in eigener Praxis erfolgt, muss

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