Berufsordnung - bei der PKSH - Psychotherapeutenkammer ...
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<strong>Berufsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>PKSH</strong> Seite 7 von 10<br />
abzugeben o<strong>der</strong> unter ihrer Mitwirkung ab-<br />
geben zu lassen sowie gewerbliche<br />
Dienstleistungen zu erbringen o<strong>der</strong> erbrin-<br />
gen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des<br />
Produkts o<strong>der</strong> die Dienstleistung wegen ih-<br />
rer Beson<strong>der</strong>heit Bestandteil <strong>der</strong> psycho-<br />
therapeutischen Tätigkeit ist o<strong>der</strong> aber<br />
durch an<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften zu-<br />
lässig ist.<br />
§ 15 - Honorar und Vergütungsabsprachen<br />
(1) Die Honorarfor<strong>der</strong>ung muss angemessen<br />
sein. Soweit nicht an<strong>der</strong>e öffentlich-rechtli-<br />
che Vergütungsregelungen maßgeblich<br />
sind, ist die Gebührenordnung für Psycho-<br />
logische Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>-<br />
und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
(GOP) anzuwenden. Die Sätze <strong>der</strong> GOP<br />
dürfen nicht in unlauterer Weise unter-<br />
schritten o<strong>der</strong> sittenwidrig überhöhte Hono-<br />
rarvereinbarungen getroffen werden.<br />
(2) Honorarfragen und Ausfallregelungen sind<br />
zu Beginn <strong>der</strong> Psychotherapie mit <strong>der</strong> Pati-<br />
entin o<strong>der</strong> dem Patienten zu klären.<br />
(3) In Ausnahmefällen darf aus sozialen o<strong>der</strong><br />
ethischen Gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise auf<br />
Honorar verzichtet werden.<br />
(4) Die Annahme o<strong>der</strong> Zahlung von Entgelt für<br />
Zuweisungen von Patientinnen o<strong>der</strong> Pati-<br />
enten sind unzulässig.<br />
§ 16 - Zusammenar<strong>bei</strong>t mit an<strong>der</strong>en<br />
Berufsgruppen<br />
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />
sollten mit dem Ziel <strong>der</strong> bestmöglichen Versor-<br />
gung <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten mit den An-<br />
gehörigen an<strong>der</strong>er Berufsgruppen <strong>der</strong> psychoso-<br />
zialen und medizinischen Versorgung zusam-<br />
menar<strong>bei</strong>ten.<br />
§ 17 - Umgang mit min<strong>der</strong>jährigen o<strong>der</strong><br />
beschränkt einwilligungsfähigen<br />
Patientinnen und Patienten<br />
(1) Bei Konflikten zwischen gesetzlichen<br />
Vertreterinnen o<strong>der</strong> gesetzlichen Vertretern<br />
und Patientinnen o<strong>der</strong> Patienten ist auf das<br />
Wohl <strong>der</strong> Patientin o<strong>der</strong> des Patienten zu<br />
achten.<br />
(2) Bei in Absatz 1 genannten Fällen entschei-<br />
det grundsätzlich die Psychotherapeutin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Psychotherapeut über eine Beteili-<br />
gung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter an dem<br />
psychotherapeutischen Prozess (beglei-<br />
tende Psychotherapie). Da<strong>bei</strong> ist unter<br />
sorgfältiger Berücksichtigung <strong>der</strong> entwick-<br />
lungsbedingten Fähigkeiten das Selbstbe-<br />
stimmungsrecht <strong>der</strong> Patientin o<strong>der</strong> des Pati-<br />
enten zu wahren. An<strong>der</strong>e gesetzliche Be-<br />
stimmungen bleiben unberührt und gelten<br />
fort.<br />
§ 18 - Ausübung des Berufs in eigener Praxis<br />
(1) Die selbständige Ausübung des Berufs in<br />
eigener Praxis ist an den Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>las-<br />
sung gebunden. Die Nie<strong>der</strong>lassung ist <strong>der</strong><br />
<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> nach den Vor-<br />
schriften des Heilberufegesetz § 8 (Melde-<br />
pflicht) anzuzeigen.<br />
(2) Die Ausübung ambulanter psychothera-<br />
peutischer Tätigkeit im Umherziehen ist be-<br />
rufswidrig.<br />
(3) Selbständige psychotherapeutische Tätig-<br />
keit, die nicht in eigener Praxis erfolgt, muss