Berufsordnung - bei der PKSH - Psychotherapeutenkammer ...
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<strong>Berufsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>PKSH</strong> Seite 5 von 10<br />
§ 11 - Aufklärungspflicht<br />
(1) Die erfor<strong>der</strong>liche Aufklärung <strong>der</strong> Patientin<br />
o<strong>der</strong> des Patienten über die geltenden<br />
Rahmenbedingungen hat <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong><br />
Behandlung im persönlichen Gespräch in-<br />
dividuell zu erfolgen. Diese umfasst auch<br />
nach ausreichen<strong>der</strong> sachgerechter Kennt-<br />
nis des Falles Hinweise über Indikation, Art<br />
<strong>der</strong> Behandlung, mögliche Behandlungsri-<br />
siken, Behandlungsalternativen und wei-<br />
tere Hilfsangebote, sofern es solche gibt.<br />
Die weitere Behandlung setzt eine nachfol-<br />
gende Patienteneinwilligung voraus.<br />
(2) In einer Institution ar<strong>bei</strong>tende Psycho-<br />
therapeutinnen o<strong>der</strong> Psychotherapeuten<br />
haben ihre Patientinnen o<strong>der</strong> Patienten<br />
angemessen über beson<strong>der</strong>e institutionelle<br />
Rahmenbedingungen und Zuständigkeits-<br />
bereiche <strong>der</strong> an ihrer Behandlung beteilig-<br />
ten Personen zu informieren.<br />
(3) Patientinnen o<strong>der</strong> Patienten sind vor einer akti-<br />
ven Teilnahme an einer Psychotherapiestudie<br />
sorgfältig über die Inhalte, Rahmenbedingun-<br />
gen, mögliche Belastungen und Risiken aufzu-<br />
klären. Diese Information und die Zustimmung<br />
zur Teilnahme an <strong>der</strong> Studie müssen vor Be-<br />
ginn <strong>der</strong> Durchführung schriftlich nie<strong>der</strong>gelegt<br />
sein.<br />
§ 12 - Dokumentations- und<br />
Aufbewahrungspflicht<br />
(1) Psychotherapeutinnen und Psychothera-<br />
peuten sind in Ausübung ihres Berufs ver-<br />
pflichtet, über die psychotherapeutischen<br />
Tätigkeiten erfor<strong>der</strong>liche Aufzeichnungen<br />
zu erstellen.<br />
(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens<br />
zehn Jahre nach Abschluss <strong>der</strong> Behand-<br />
lung aufzubewahren, soweit sich nicht aus<br />
an<strong>der</strong>en Vorschriften eine längere Aufbe-<br />
wahrungsdauer ergibt.<br />
(3) Psychotherapeutinnen und Psychothera-<br />
peuten haben dafür Sorge zu tragen, dass<br />
<strong>bei</strong> Praxisübergabe, im Falle von eigener<br />
Krankheit o<strong>der</strong> längerer Ortsabwesenheit,<br />
ihre Aufzeichnungen in gehörige Obhut ge-<br />
geben und im Falle des Ablaufes einer Auf-<br />
bewahrungszeit unter Beachtung <strong>der</strong> ge-<br />
setzlichen Bestimmungen des Datenschut-<br />
zes vernichtet werden.<br />
(4) Patientinnen und Patienten haben auch<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Therapie das Recht,<br />
Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen<br />
und Aufzeichnungen (objektive Daten) zu<br />
verlangen. Aufzeichnungen über subjektive<br />
Eindrücke o<strong>der</strong> Wahrnehmungen <strong>der</strong> Psy-<br />
chotherapeutin o<strong>der</strong> des Psychotherapeu-<br />
ten (subjektive Daten) o<strong>der</strong> eines Dritten<br />
sind nur mit <strong>der</strong>en Einverständnis ein-<br />
sichtsfähig, wenn dadurch keine erhebli-<br />
chen gesundheitlichen Gefährdungen zu<br />
befürchten sind.<br />
§ 13 - Schweigepflicht<br />
(1) Psychotherapeutinnen und Psychothera-<br />
peuten sind verpflichtet, über Umstände<br />
und Tatsachen, die ihnen im Zusammen-<br />
hang mit ihrer psychotherapeutischen Tä-<br />
tigkeit von Patientinnen und Patienten an-<br />
vertraut o<strong>der</strong> bekannt geworden sind,<br />
auch über <strong>der</strong>en Tod hinaus, zu schwei-<br />
gen. Der Schweigepflicht unterliegen alle<br />
mündlichen und schriftlichen Mitteilungen<br />
einer Patientin/eines Patienten, Aufzeich-<br />
nungen über Patientinnen und Patienten,<br />
Untersuchungsbefunde und Mitteilungen<br />
von Dritten.<br />
(2) Psychotherapeutinnen und Psychothera-<br />
peuten sind zur Offenbarung befugt, so-