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steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Steuermelder<br />

Anforderung an die Rechtsmittelbegründung; hier: Nichtzulassungsbeschwerde<br />

Dr. Ulrich Dürr<br />

Abstract: 1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen<br />

an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit<br />

des Beschwerdevorbringens. 2. Eine mehrere hundert Seiten<br />

umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere<br />

Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des<br />

gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien<br />

von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen<br />

nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende<br />

Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend<br />

klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist<br />

nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen<br />

Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was<br />

möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.<br />

des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.<br />

Anlass: BFH – Beschluss vom 23.07.2008 Az. VI B 78/07<br />

Anforderung an die Rechtsmittelbegründung;<br />

hier: Nichtzulassungsbeschwerde<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger, dessen Klage abgewiesen worden war, erhob<br />

durch seinen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde,<br />

deren Begründung aus zwei umfangreichen,<br />

mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätzen bestand,<br />

in denen außerdem noch sieben weitere Beschwerden zu<br />

anderen Verfahren abgehandelt wurden. In eine ergänzenden<br />

Begründung wurden in großem Umfang Schriftsätze<br />

und Aktenstücke aus unterschiedlichen Verfahren<br />

hineinkopiert.<br />

<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 3 /2009<br />

Entscheidung des BFH<br />

Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Er verdeutlicht,<br />

dass § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO Anforderungen<br />

an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit<br />

des Beschwerdevorbringens stellt. Welche Anforderungen<br />

die Begründung insoweit im einzelnen erfüllen muss, beurteilt<br />

sich nach den Umständen des konkreten Falles.<br />

Un übersichtliche, ungegliederte und mit unerheblichen<br />

Fragen vermengte Ausführungen genügen nicht und führen<br />

zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Denn es kann nicht<br />

Aufgabe des Gerichts sein, sich die tragende Begründung<br />

aus einem solchen Gemenge herauszusuchen.<br />

Praxishinweis<br />

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde,<br />

sondern sind wohl entsprechend für jede Begründung<br />

eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs heranzuziehen.<br />

Auch im Einspruchs- und Klageverfahren wird<br />

das Finanzamt/Finanzgericht einen Schriftsatz unbeachtet<br />

lassen dürfen, wenn er die Mindestanforderungen an Klarheit<br />

und Übersichtlichkeit nicht erfüllt. Von einem zu üppigen<br />

Hineinkopieren von Urteilen, Kommentaren, Aufsätzen<br />

oder von Schriftsätzen aus anderen Verfahren oder<br />

Verfahrensstadien ist daher abzusehen.<br />

Besser ist es, den Schriftsatz strukturiert zu komprimieren<br />

und eine entsprechend geordnete Anlage beizufügen.<br />

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