steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Steuermelder<br />
Anforderung an die Rechtsmittelbegründung; hier: Nichtzulassungsbeschwerde<br />
Dr. Ulrich Dürr<br />
Abstract: 1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen<br />
an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit<br />
des Beschwerdevorbringens. 2. Eine mehrere hundert Seiten<br />
umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere<br />
Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des<br />
gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien<br />
von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen<br />
nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende<br />
Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend<br />
klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist<br />
nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen<br />
Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was<br />
möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.<br />
des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.<br />
Anlass: BFH – Beschluss vom 23.07.2008 Az. VI B 78/07<br />
Anforderung an die Rechtsmittelbegründung;<br />
hier: Nichtzulassungsbeschwerde<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger, dessen Klage abgewiesen worden war, erhob<br />
durch seinen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde,<br />
deren Begründung aus zwei umfangreichen,<br />
mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätzen bestand,<br />
in denen außerdem noch sieben weitere Beschwerden zu<br />
anderen Verfahren abgehandelt wurden. In eine ergänzenden<br />
Begründung wurden in großem Umfang Schriftsätze<br />
und Aktenstücke aus unterschiedlichen Verfahren<br />
hineinkopiert.<br />
<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 3 /2009<br />
Entscheidung des BFH<br />
Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Er verdeutlicht,<br />
dass § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO Anforderungen<br />
an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit<br />
des Beschwerdevorbringens stellt. Welche Anforderungen<br />
die Begründung insoweit im einzelnen erfüllen muss, beurteilt<br />
sich nach den Umständen des konkreten Falles.<br />
Un übersichtliche, ungegliederte und mit unerheblichen<br />
Fragen vermengte Ausführungen genügen nicht und führen<br />
zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Denn es kann nicht<br />
Aufgabe des Gerichts sein, sich die tragende Begründung<br />
aus einem solchen Gemenge herauszusuchen.<br />
Praxishinweis<br />
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde,<br />
sondern sind wohl entsprechend für jede Begründung<br />
eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs heranzuziehen.<br />
Auch im Einspruchs- und Klageverfahren wird<br />
das Finanzamt/Finanzgericht einen Schriftsatz unbeachtet<br />
lassen dürfen, wenn er die Mindestanforderungen an Klarheit<br />
und Übersichtlichkeit nicht erfüllt. Von einem zu üppigen<br />
Hineinkopieren von Urteilen, Kommentaren, Aufsätzen<br />
oder von Schriftsätzen aus anderen Verfahren oder<br />
Verfahrensstadien ist daher abzusehen.<br />
Besser ist es, den Schriftsatz strukturiert zu komprimieren<br />
und eine entsprechend geordnete Anlage beizufügen.<br />
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