IBBP - Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
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§ 13<br />
(1) Regelungen bei Krankheit<br />
Allgemeine Regelungen<br />
Studierende, die während des Praktikums erkranken, verständigen umgehend das<br />
Praktikumsbüro der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften.<br />
(2) Versicherungsschutz<br />
Während des Praktikums bleiben die Studierenden in dem selben Umfang wie an der<br />
<strong>Universität</strong> versichert.<br />
In diesem Zusammenhang gehören zur Praktikumstätigkeit<br />
− direkter Weg <strong>von</strong> und zur Dienststelle,<br />
− dienstliche Tätigkeit,<br />
− Dienstgänge,<br />
− Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />
Erleiden Studierende während des Dienstes einen Unfall, ist zur weiteren<br />
Gefahrenabwendung eine Ärztin oder ein Arzt zu konsultieren. Jeder Unfall während<br />
des Dienstes ist meldepflichtig und innerhalb <strong>von</strong> 3 Tagen schriftlich dem<br />
Praktikumsbüro der Fakultät anzuzeigen.<br />
Unfälle, die außerhalb des Dienstes während des Praktikums eintreten, sind dem<br />
Praktikumsbüro der Fakultät schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Kosten für Praktika<br />
Anfallende Kosten, wie Fahrkosten und Übernachtungskosten für das Berufspraktikum<br />
tragen die Studierenden selbst.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Praktikumsordnung tritt nach Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektors der <strong>Otto</strong><strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />
<strong>Magdeburg</strong> in Kraft.<br />
Sie gilt ab Wintersemester 1997/98.<br />
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