IBBP - Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
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OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG<br />
Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften<br />
PRAKTIKUMSORDNUNG FÜR<br />
DAS BERUFSPRAKTIKUM<br />
im Studiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen“<br />
an der <strong>Otto</strong>-<strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Magdeburg</strong><br />
in den beruflichen Fachrichtungen<br />
(1) Bautechnik<br />
(2) Elektrotechnik<br />
(3) Metalltechnik<br />
(4) Wirtschaft und Verwaltung<br />
Diese Praktikumsordnung wurde im Fakultätsrat beschlossen und am 5.10.94<br />
vom Senat der <strong>Otto</strong>-<strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong> bestätigt.
Inhaltsübersicht<br />
Berufspraktikum<br />
§ 1 Zweck des Praktikums<br />
§ 2 Sachliche Gliederung des Praktikums<br />
§ 3 Zeitliche Gliederung des Praktikums<br />
§ 4 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan<br />
§ 5 Berichterstattung<br />
§ 6 Betreuung der PraktikantInnen<br />
§ 7 Bewerbung um eine PraktikantInnenstelle<br />
§ 8 Praktikumsvertrag, Rechtsverhältnisse<br />
§ 9 Anerkennung des Praktikums<br />
§ 10 Sonderbestimmungen<br />
§ 11 Praktikum bei der Bundeswehr<br />
§ 12 Anerkennung <strong>von</strong> Ersatzzeiten<br />
§ 13 Allgemeine Regelungen<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
Anlagen<br />
2
Berufspraktikum<br />
§ 1<br />
Zweck des Praktikums<br />
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber für das Lehramt an berufsbildenden Schulen<br />
hat ein Berufspraktikum abzuleisten, wenn keine abgeschlossene, der Fachrichtung<br />
entsprechende Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die gewonnen Erfahrungen<br />
gelten als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf den<br />
späteren Unterricht an berufsbildenden Schulen, um ein verknüpfendes Verständnis<br />
zwischen pädagogischen und fachspezifischen Fragestellungen zu generieren.<br />
(2) − Studierende Elektrotechnik/Metalltechnik<br />
In der Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden die<br />
Herstellung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie die<br />
Erzeugnisse in ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen.<br />
Sie sollen sich darüber hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen<br />
Werkstücke, mit dem Zusammenbau <strong>von</strong> Maschinen und Apparaturen und deren<br />
Einbau an Ort und Stelle.<br />
− Studierende Wirtschaft und Verwaltung<br />
In der Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden (Wirtschaft<br />
und Verwaltung) Einblick in die betriebs- und volkswirtschaftlichen Facetten ökonomischer<br />
Praxis erhalten.<br />
§ 2<br />
Sachliche Gliederung des Praktikums<br />
(1) Das Praktikum ist aufgeteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum.<br />
(2) − Wirtschaft und Verwaltung<br />
Das Grundpraktikum (26 W) dient der Einführung in die industrielle Fertigung und<br />
damit dem Vermitteln unerläßlicher Elementarkenntnisse.<br />
Der/die PraktikantIn soll unter Anleitung fachlicher BetreuerInnen die Werkstoffe in<br />
ihrer Be- und Verarbeitung kennenlernen und einen Überblick über die Fertigungsein<br />
richtungen und -verfahren erlangen.<br />
− Elektrotechnik/Metalltechnik<br />
3
Im Grundpraktikum (26 Wochen) soll ein Verständnis betrieblicher Aufbau- und<br />
Ablauforganisation gewonnen werden bezüglich der ablaufenden spezifischen<br />
Prozesse. Es ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung.<br />
Das Fachpraktikum dienst dem Erwerb vertiefter Kenntnisse im ausgewählten<br />
Bereich. (vgl. § 4 jeweilige Fachrichtung). Dies sollte durch die Übernahme und<br />
Durchführung eines eigenhändigen aber betreuten Projektes nachgewiesen werden.<br />
(3) Das Grundpraktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung. Es<br />
ist zweckmäßig, das Fachpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit<br />
durchzuführen.<br />
§ 3<br />
Zeitliche Gliederung des Praktikums<br />
(1) Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 52 Wochen. Von dieser Zeit entfallen 26<br />
Wochen auf das Grundpraktikum und 26 auf das Fachpraktikum. Für bestimmte<br />
Praktikumsteile werden gemäß § 4 Mindestzeiten gefordert. Die Praktikumszeit in<br />
einem Betrieb soll nach Möglichkeit wenigstens 4 Wochen betragen. Abschnitte <strong>von</strong><br />
weniger als 2 Wochen sind nicht zugelassen.<br />
(2) Ein Teil des Grundpraktikums, das Vorpraktikum, ist vor Studienbeginn abzuleisten<br />
und bei der Immatrikulation durch Vorlage der Bescheinigung des<br />
Praktikumsbetriebes nachzuweisen. Das Vorpraktikum beträgt 12 Wochen. In<br />
begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel durch Krankheit, kann das Vorpraktikum<br />
auf Antrag gestundet werden. In diesem Fall ist der Nachweis, daß das Vorpraktikum<br />
spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des 3. Semesters abgeleistet wird, bei der<br />
Rückmeldung zum 3. Semester durch Bescheinigung des Betriebes zu erbringen.<br />
(3) Das gesamte Grundpraktikum ist spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der<br />
Zwischenprüfung nachzuweisen. [§ 15 Abs. 2 (5) der Studienordnung]. Es wird<br />
empfohlen, das gesamte Grundpraktikum bereits vor Studienaufnahme abzuleisten.<br />
(4) Das gesamte Fachpraktikum ist spätestens bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung<br />
nachzuweisen. [PVO § 61 (2)]<br />
Aus der Praktikumszeit können Urlaubstage <strong>von</strong> maximal 4 Wochen angerechnet werden.<br />
4
I. Fachrichtung Elektrotechnik<br />
§ 4<br />
Durchführung des Praktikum, Praktikumsplan<br />
(1) Das Grundstudium umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />
1.1 Grundlegende Bearbeitung <strong>von</strong> Werkstoffen<br />
1.2 Arbeiten an Werkzeugmaschinen<br />
1.3 Wärmebehandlung, Schweißen, Weich- und Hartlöten, Kleben<br />
1.4 Grundschaltungen der E-Technik, Lichtschaltungen, einfache Motorsteuerung,<br />
Signal- und Rufanlagen, automatisierungstechnische Anlagen, elektrische und<br />
elektronische Meßtechnik, Fertigung <strong>von</strong> Leiterplatten und elektronischen<br />
Geräten<br />
(2) Das Fachpraktikum umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />
2.1 Installation <strong>von</strong> Licht- und Kraftanlagen bzw. Fernmeldeanlagen<br />
2.2 Zusammenbau <strong>von</strong> Elektromaschinen und Apparaturen bzw. Fernmelde- und<br />
Rundfunkgeräten<br />
2.3 Reparatur und Fehlersuche an Elektromaschinen und -apparaten<br />
2.4 Prüffeldmessungen und Fertigungskontrollen<br />
2.5 Konstruktion- und Fertigungsvorbereitung<br />
2.6 Arbeiten an automatisierungstechnischen Anlagen und computergestützte<br />
Produktionsautomatisierung<br />
2.7 Einsatz <strong>von</strong> Meß- und Sensortechnik<br />
2.8 Elektroniktechnologie<br />
2.9 Wahlweise Tätigkeit in den Ausbildungseinrichtungen<br />
- Kraftfahrzeugtechnik<br />
- Steuer- und Regelungstechnik<br />
- Labor- und Versuchswerkstatt<br />
- Assistententätigkeit in der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung<br />
- Automatisierungstechnik<br />
- Energietechnik<br />
- Nachrichtentechnik<br />
- Informationstechnik<br />
5
- Elektronik<br />
und Hospitation an einer Berufs- und/oder Berufsfachschule in entsprechenden<br />
Berufsfeldern (4 Unterrichtsstunden)<br />
Aus den Gebieten 2.1 bis 2.9 müssen 4 Gebiete mit je 6 Wochen nachgewiesen werden. Es<br />
wird empfohlen, freiwillig weitere praktische Tätigkeiten in einschlägigen Betrieben<br />
durchzuführen. Empfehlenswert ist ein - häufig im StudentInnenaustausch gefördertes -<br />
Praktikum im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse.<br />
II. Fachrichtung Metalltechnik<br />
(1) Das Grundpraktikum umfäßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />
1.1 Grundlegende Bearbeitung <strong>von</strong> Werkstoffen<br />
Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden <strong>von</strong> Hand,<br />
Scharfschleifen<br />
1.2 Arbeiten an Werkzeugmaschinen<br />
Drehen, Revolver-, Automaten- und Bohrwerksdrehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen,<br />
Läppen, Räumen, Nachformen an Dreh- und Fräsmaschinen<br />
1.3 Umformende Fertigungsverfahren<br />
Grundlegende Bearbeitungsverfahren: Richten, Biegen, Nieten, Handschmieden<br />
Massivumformung: Frei- und Gesenkschmieden, Pressen, Fließpressen, Walzen<br />
Blechumformung: Tiefziehen, Drücken, Biegen, Rollen, Schneiden, (Stanzen)<br />
einschließlich Feinschneiden<br />
1.4 Urformverfahren <strong>von</strong> Eisen- und Nichteisenmetallen<br />
Modellbau<br />
Formerei und Gießerei: Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen<br />
<strong>von</strong> Naß- und Trockenguß, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der<br />
Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguß, Kokillenguß, Druckguß,<br />
Schleuderguß, Frommasken und Feinguß)<br />
Hüttentechnik: Strang- und Kokillenguß<br />
Sintern<br />
1.5 Thermische Füge- und Trennverfahren<br />
Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden,<br />
Sonderverfahren des Schweißens und Brennens.<br />
Es wird empfohlen, Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen zu<br />
besuchen (z. B. die jeweils 2-wöchigen Grundlehrgänge des „Deutschen<br />
Verbandes für Schweißtechnik e. V.“).<br />
6
Aus den Gebieten 1.1. - 1.5. müssen 6 Gebiete mit jeweils mindestens vier Wochen<br />
Tätigkeit nachgewiesen werden.<br />
(2) Das Fachpraktikum umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />
2.1 Wärmebehandlung, Oberflächentechnik<br />
Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten <strong>von</strong><br />
Werkstücken und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten<br />
Oberflächenbeschichtung (Lackieren, Galvanisieren, Emaillieren, Wirbelsintern u.<br />
a.) einschließlich der Vorbehandlung<br />
2.2 Werkzeug- und Vorrichtungsbau<br />
Anfertigen und Reparatur <strong>von</strong> Werkzeugen, Vorrichtungen, Spannzeugen,<br />
Meßzeugen und Schablonen<br />
2.3 Montage, Instandhaltung und Reparatur<br />
Instandhaltung und Reparatur der Betriebsmittel und -anlagen, Produktreparatur<br />
2.4 Messen, Prüfen und Kontrollieren<br />
Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen oder optischen<br />
Meßverfahren, Lehren, Oberflächenmeßtechnik, Sondermeßverfahren in der<br />
Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des<br />
Zusammenhangs <strong>von</strong> Genauigkeit und Kosten, Qualitätskontrolle, Werkstoffprüfung<br />
2.5 Entwicklung, Konstruktion, Arbeitsvorbereitung<br />
Tätigkeit in Projekt-, Forschungs-, Planungs-, Entwicklungs- und<br />
Konstruktionsabteilungen bezogen auf die angestrebte Vertiefungsrichtung.<br />
Fertigungsvorbereitung, Fertigungssteuerung<br />
2.6 Fertigungs- und verfahrenstechnische Produktion<br />
Kennenlernen <strong>von</strong> Produktionsabläufen in der Fertigungstechnik, z. B. den<br />
Maschinen- und Fahrzeugbau, der Büro- und Elektrotechnik oder in der<br />
Verfahrenstechnik, z. B. der Chemie- und Grundstofftechnik, fertigungs- oder<br />
verfahrenstechnische Produktion und Hospitation an einer Berufs- und/oder<br />
Berufsfachschule in entsprechenden Berufsfeldern (4 Unterrichtsstunden)<br />
Aus den Gebieten 2.1 - 2.6 müssen 4 Gebiete mit je 6 Wochen nachgewiesen werden.<br />
7
III. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung<br />
(1) Das Grundstudium umfaßt Tätigkeiten aus der betrieblichen Praxis auf folgenden<br />
Gebieten:<br />
a) Forschung und Entwicklung<br />
b) Investition und Finanzierung<br />
c) Personal/Ausbildung/Weiterbildung<br />
d) Führung/Management/Unternehmenskulturen<br />
e) PR/Marketing<br />
f) Lagerwirtschaft und Logistik<br />
g) Einkauf/Beschaffung<br />
h) Produktion<br />
i) Verkauf/Vertrieb/Versand<br />
j) Buchhaltung/Rechnungswesen/Controlling<br />
k) Datenverarbeitung<br />
(2) Im Fachpraktikum werden die im Grundpraktikum erworbenen Kenntnisse in den<br />
folgenden institutionellen Bereichen vertieft:<br />
a) Rechtswesen<br />
b) Versicherungswesen<br />
c) Bankwesen<br />
d) Öffentliche Verwaltung<br />
e) Handel<br />
f) Verarbeitendes Gewerbe<br />
g) Verkehrswesen<br />
h) Information und Kommunikation<br />
i) Steuerberatung<br />
sonstige Dienstleistungen<br />
j) • Grund- und Wohnungswirtschaft<br />
k) • Verlagswesen<br />
l) • Hotel- und Gastgewerbe<br />
Aus den Gebieten a) bis l) müssen 4 Gebiete je 6 Wochen nachgewiesen werden.<br />
8
IV. Fachrichtung Bautechnik<br />
(1) Das Grundpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />
1.1 Massivbau/Rohbau<br />
Baustelleneinrichtung, Einmessen des Bauwerkes, Herstellen <strong>von</strong> Baugrube und<br />
Feinplanum, Fundamenten und Sohle, Wänden (aus Mauerwerk und Beton),<br />
Decken, Unterzügen, Stützen und Pfeilern und Treppen (aus Beton), Herstellen<br />
<strong>von</strong> Arbeits- und Schutzgerüsten<br />
(2) Das Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />
2.1 Ausbau<br />
Decken-, Wand- und Fußbodenbekleidungen,<br />
Bauschutz: Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz,<br />
Eindecken <strong>von</strong> Dächern mit Pfannen, Platten, Bahnen u.a.,<br />
Dachdeckungsarbeiten<br />
2.2 Holzverarbeitung<br />
Herstellen und Richten <strong>von</strong> Dachkonstruktionen,<br />
Herstellen und Einbauen <strong>von</strong> Fenstern, Türen, Treppen u.a.<br />
2.3 Metallverarbeitung<br />
Herstellen und Montieren <strong>von</strong> Profilkonstruktionen, sowie Konstruktionen bzw.<br />
Bauteilen aus NE-Metallen<br />
2.4 Fertigteilbau<br />
Herstellung, Transport und Montage <strong>von</strong> Stahlbeton-Fertigteilen des Industrie-<br />
und / oder Wohnungsbaus<br />
2.5 Tiefbau<br />
Rohrleitungsbau, Kanalbau, Tiefgründungen, Brunnenbau, Straßenbau<br />
2.6 Baunebengewerbe<br />
bauglasverarbeitendes Gewerbe, klimatechnisches, sanitärtechnisches Gewerbe<br />
9
2.7 Heizungsanlagenbau<br />
Werkstoffbearbeitung: Feilen, Biegen, Sägen; Heizungs-, Wärme-,<br />
Kälteversorgung; Montage <strong>von</strong> Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Installation<br />
<strong>von</strong> Heizflächen<br />
und Hospitationen an einer Berufs- und / oder Berufsfachschule in entsprechenden<br />
Berufsfeldern (4 Unterrichtsstunden).<br />
Aus den Gebieten 2.1 – 2.6 müssen 4 Gebiete mit je 6 Wochen nachgewiesen werden.<br />
10
§ 5<br />
Berichterstattung<br />
I. Studierende Elektrotechnik/Metalltechnik<br />
1. Damit der/die PraktikantIn angehalten ist, das während des Praktikums Gelernte geistig<br />
zu verarbeiten, muß er ein Praktikantenberichtsheft führen. Als<br />
Praktikantenberichtsheft eignet sich jedes Wochenberichtsheft DIN A 4, welches in<br />
Anlage 1 dargestellte Aufteilung besitzt. Das Praktikantenberichtsheft ist außerhalb der<br />
Arbeitszeit zu führen. Dazu gehörige Notizen können neben der Arbeit gemacht<br />
werden. Keineswegs dürfen je doch Zeichnungen oder Betriebsunterlagen ohne<br />
Genehmigung des Ausbilders kopiert werden. Fabrikationsgeheimnisse sind zu<br />
beachten. Das Praktikantenberichtsheft ist dem Ausbildungsleiter in kurzen,<br />
regelmäßigen Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung<br />
vorzulegen.<br />
2. Das Berichtsheft ist wie folgt zu gliedern:<br />
a) Der erste Teil enthält die Übersicht über das gesamte durchgeführte Praktikum, aus<br />
der das bis dahin abgeleistete Praktikum, die Ausbildungsbetriebe, die Abteilungsleitungen,<br />
innerhalb derer die Ausbildung stattfand, und die Ausbildungszeiten zu ersehen<br />
sind.<br />
b) Der zweite Teil enthält die Wochenberichte mit jeweils einer Übersicht, in der für<br />
jeden Tag einer Woche die ausgeübten Tätigkeiten in Stichworten angegeben werden<br />
(Umfang ca. ½ DIN A 4 - Seite pro Woche), und einem technischen Bericht, in dem<br />
für jede Woche eine besonders interessante Arbeit in Form <strong>von</strong> Skizzen, Teilezeichnungen<br />
und einer knapp gefaßten Beschreibung der Arbeitsgänge sowie der<br />
benutzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen dargestellt wird (Umfang<br />
mindestens 1 1/2 DIN A 4 - Seiten).<br />
II Studierende Wirtschaft und Verwaltung<br />
(1) Praktikantinnen und Praktikanten der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung sind<br />
verpflichtet einen Praktikumsbericht anzufertigen.<br />
Form und Inhalte werden in einem Gespräch mit der wissenschaftlichen Betreuerin oder dem<br />
wissenschaftlichen Betreuer vereinbart.<br />
11
§ 6<br />
Betreuung der PraktikantInnen<br />
Die Betreuung erfolgt im Rahmen der im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen<br />
Veranstaltungen der jeweiligen Fachrichtung.<br />
§ 7<br />
Bewerbung um eine PraktikantInnenstelle<br />
(1) Vor Antritt des Praktikums sollte sich die/der zukünftige PraktikantIn anhand dieser<br />
Ordnung oder in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikumsbüro der Fakultät<br />
mit den genauen Vorschriften vertraut machen.<br />
(2) Grundsätzlich obliegt die Suche nach einem geeigneten Betrieb den PraktikantInnen<br />
selbst.<br />
§ 8<br />
Praktikumsvertrag, Rechtsverhältnisse<br />
Das Praktikum wird durch den Praktikumsvertrag nachgewiesen. Ein Vertragsmuster ist als<br />
Anlage 2 beigefügt.<br />
§ 9<br />
Anerkennung des Praktikums<br />
(1) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikumsbüro der Fakultät für<br />
Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der <strong>Universität</strong> (vgl. § 5). Zur<br />
Anerkennung ist der ordnungsgemäß abgefaßte Praktikumsbericht und das<br />
Praktikumszeugnis im Original bwz. beglaubigte Kopie (Anlage 3) unmittelbar nach<br />
erfolgter Studienaufnahme bzw. Praktikumsabsolvierung vorzulegen. Art und Dauer der<br />
Tätigkeit in den einzelnen Ausbildungsabschnitten müssen aus den Unterlagen klar<br />
ersichtlich sein.<br />
(2) Für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Praktikum erstellt das Praktikumsbüro die<br />
Praktikumsbescheinigung, die zur Unterschrift der wissenschaftlichen Fachberatung<br />
vorzulegen ist.<br />
(3) Die Bescheinigung dient als Vorlage beim Landesprüfungsamt.<br />
(4) Ein <strong>von</strong> einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des<br />
Grundgesetzes bestätigtes inhaltlich gleiches Grund- und Fachpraktikum wird<br />
vollständig anerkannt.<br />
12
§ 10<br />
Sonderbestimmungen<br />
(1) Für ausländische Studierende gelten diese Richtlinien ohne Ausnahmen. Praktika in<br />
anderen Ländern können dann anerkannt werden, wenn sie diesen Richtlinien<br />
entsprechen und Praktikumsbericht sowie Zeugnis in beglaubigter deutscher<br />
Übersetzung vorgelegt werden.<br />
(2) Grundsätzlich können Studierende Praktika in geeigneten ausländischen Betrieben<br />
ableisten. Praktikumsplätze im Ausland vermitteln insbesondere der Deutsche<br />
Akademische Austauschdienst Berlin sowie das Akademische Auslandsamt der <strong>Otto</strong><strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />
<strong>Magdeburg</strong>. Praktikumsbericht und Zeugniss sind in<br />
beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.<br />
§ 11<br />
Diskussion<br />
§ 12<br />
Anerkennung <strong>von</strong> Ersatzzeiten<br />
(1) Die wissenschaftliche Fachbetreuung kann Ausbildungszeiten und berufliche<br />
Tätigkeiten, Praktika der Absolvierenden <strong>von</strong> Fachhochschulen, Tätigkeiten als<br />
WerkstudentInnen sowie Ausbildungskurse (z. B. Schweißkurse) anerkennen und<br />
entsprechend der dafür aufgewandten Zeit auf das Praktikum anrechnen, wenn sie mit<br />
den Vorschriften des § 4 übereinstimmen.<br />
(2) Das Praktikum wird ersetzt durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung.<br />
Einschlägig ist eine Berufsausbildung nur dann, wenn sie die Ausbildungsinhalte des<br />
Praktikums der beruflichen Fachrichtung nach der Studienordnung abdeckt. Soweit eine<br />
Berufsausbildung nur einen Teil der Ausbildungsinhalte abdeckt, sind die wesentlichen<br />
fehlenden Ausbildungsinhalte ganz oder teilweise nachzuholen. Inhalte und zeitlicher<br />
Umfang der nachzuholenden Abschnitte werden durch die wissenschaftliche<br />
Fachbetreuung festgelegt.<br />
13
§ 13<br />
(1) Regelungen bei Krankheit<br />
Allgemeine Regelungen<br />
Studierende, die während des Praktikums erkranken, verständigen umgehend das<br />
Praktikumsbüro der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften.<br />
(2) Versicherungsschutz<br />
Während des Praktikums bleiben die Studierenden in dem selben Umfang wie an der<br />
<strong>Universität</strong> versichert.<br />
In diesem Zusammenhang gehören zur Praktikumstätigkeit<br />
− direkter Weg <strong>von</strong> und zur Dienststelle,<br />
− dienstliche Tätigkeit,<br />
− Dienstgänge,<br />
− Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />
Erleiden Studierende während des Dienstes einen Unfall, ist zur weiteren<br />
Gefahrenabwendung eine Ärztin oder ein Arzt zu konsultieren. Jeder Unfall während<br />
des Dienstes ist meldepflichtig und innerhalb <strong>von</strong> 3 Tagen schriftlich dem<br />
Praktikumsbüro der Fakultät anzuzeigen.<br />
Unfälle, die außerhalb des Dienstes während des Praktikums eintreten, sind dem<br />
Praktikumsbüro der Fakultät schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Kosten für Praktika<br />
Anfallende Kosten, wie Fahrkosten und Übernachtungskosten für das Berufspraktikum<br />
tragen die Studierenden selbst.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Praktikumsordnung tritt nach Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektors der <strong>Otto</strong><strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />
<strong>Magdeburg</strong> in Kraft.<br />
Sie gilt ab Wintersemester 1997/98.<br />
14
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2)<br />
Wochenbericht Nr. vom bis 19<br />
Tag Nachweis der geleisteten Arbeit Stunden<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
Arbeitsbericht<br />
Gesamtstunden:<br />
15
Unterschrift der/des Praktikantin/Praktikanten<br />
Unterschrift der/des Ausbilderin/Ausbilders<br />
Datum: Firmenstempel<br />
16
Anlage 2 (zu § ( Abs. 1)<br />
Zwischen der Firma<br />
in<br />
PraktikantInnenvertrag<br />
und geb. am<br />
in wohnhaft in<br />
- nachfolgend PraktikantIn genannt -<br />
wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum<br />
dient dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland<br />
in der Studienrichtung<br />
Lehramt an berufsbildenden Schulen<br />
− berufliche Fachrichtung Bautechnik<br />
− berufliche Fachrichtung Elektrotechnik<br />
− berufliche Fachrichtung Maschinenbau<br />
− berufliche Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung<br />
§ 1<br />
Grundlagen des Praktikums<br />
Das Praktikum wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Praktikumsordnung der Fakultät<br />
für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der <strong>Otto</strong>-<strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />
<strong>Magdeburg</strong> durchgeführt.<br />
§ 2<br />
Dauer des Praktikums*<br />
Das Praktikum dauert ..... Wochen, da<strong>von</strong> .... Wochen Grundpraktikum und ..... Wochen<br />
Fachpraktikum.<br />
Es läuft vom ...... bis zum ...... .<br />
Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit.<br />
*Teilverträge können sich der Praktikumsordnung entsprechend auf einzelne<br />
Ausbildungsabschnitte beschränken. Sie sind jeweils so zu gestalten, daß ihre<br />
Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung mit sich bringen.<br />
17
§ 3<br />
Sachliche und zeitliche Gliederung<br />
Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen<br />
Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikumsordnung und<br />
ist Bestandteil dieses Vertrages.<br />
Der Betrieb verpflichtet sich,<br />
§ 4<br />
Pflichten des Betriebes<br />
1. die/den PraktikantIn der Studienrichtung entsprechend zu unterweisen,<br />
2. die Berichterstattung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen,<br />
3. nach Beendigung des Praktikums die notwendigen Unterlagen für die Anerkennung<br />
durch das Praktikumsbüro der jeweiligen Hochschule<br />
(Praktikumsbescheinigung) auszustellen.<br />
§ 5<br />
Die/der PraktikantIn verpflichtet sich,<br />
Pflichten der/des PraktikantIn<br />
1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,<br />
2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,<br />
3. die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu<br />
beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln.<br />
4. den Praktikumsbericht anzufertigen,<br />
5. die Interessen des Betriebes zu wahren und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu<br />
bewahren,<br />
6. bei Fernbleiben den Betrieb zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens am dritten<br />
Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
18
§ 6<br />
PraktikantInnenvergütung<br />
Der Betrieb zahlt der/dem Praktikant/In eine monatliche Praktikumsvergütung in Höhe <strong>von</strong><br />
........ DM brutto.<br />
§ 7<br />
Tägliche Ausbildungszeit<br />
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden.<br />
§ 8 **<br />
Urlaub<br />
Die/der PraktikantIn erhält einen Urlaub <strong>von</strong> ......... Tagen.<br />
§ 9<br />
Auflösung des Vertrages<br />
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden<br />
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,<br />
2. <strong>von</strong>/vom PratikantIn mit einer Kündigungsfrist <strong>von</strong> 4 Wochen, wenn sie/er die<br />
Praktikumsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen<br />
will.<br />
Die Kündigung muß schriftlich und unter Angaben <strong>von</strong> Kündigungsgründen erfolgen.<br />
19
§ 10<br />
Sonstige Vereinbarungen<br />
, den 19<br />
Für den Betrieb die/der PraktikantIn<br />
** gemäß § 3 Abs. 5 der Praktikumsordnung wird Urlaub nicht als Praktikantenzeit<br />
angerechnet.<br />
20
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1)<br />
P r a k t i k u m s b e s c h e i n i g u n g<br />
Frau/Herr<br />
geboren am in<br />
wohnhaft in<br />
wurde vom bis<br />
zu ihrer/seiner praktischen Unterweisung als HochschulprakikantIn wie folgt beschäftigt:<br />
<strong>von</strong> bis Wochen Art der Beschäftigung nach § 4<br />
gesamte Wochenzahl<br />
Fehltage während der Beschäftigungsdauer , da<strong>von</strong> Tage Urlaub,<br />
Tage Krankheit, Tage sonstige Abwesenheit. Ein Praktikumsbericht wurde <strong>von</strong><br />
der/den PraktikantIn abgefaßt.<br />
Firmenstempel und<br />
Unterschrift<br />
21