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IBBP - Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

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OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG<br />

Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften<br />

PRAKTIKUMSORDNUNG FÜR<br />

DAS BERUFSPRAKTIKUM<br />

im Studiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen“<br />

an der <strong>Otto</strong>-<strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Magdeburg</strong><br />

in den beruflichen Fachrichtungen<br />

(1) Bautechnik<br />

(2) Elektrotechnik<br />

(3) Metalltechnik<br />

(4) Wirtschaft und Verwaltung<br />

Diese Praktikumsordnung wurde im Fakultätsrat beschlossen und am 5.10.94<br />

vom Senat der <strong>Otto</strong>-<strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong> bestätigt.


Inhaltsübersicht<br />

Berufspraktikum<br />

§ 1 Zweck des Praktikums<br />

§ 2 Sachliche Gliederung des Praktikums<br />

§ 3 Zeitliche Gliederung des Praktikums<br />

§ 4 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan<br />

§ 5 Berichterstattung<br />

§ 6 Betreuung der PraktikantInnen<br />

§ 7 Bewerbung um eine PraktikantInnenstelle<br />

§ 8 Praktikumsvertrag, Rechtsverhältnisse<br />

§ 9 Anerkennung des Praktikums<br />

§ 10 Sonderbestimmungen<br />

§ 11 Praktikum bei der Bundeswehr<br />

§ 12 Anerkennung <strong>von</strong> Ersatzzeiten<br />

§ 13 Allgemeine Regelungen<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Anlagen<br />

2


Berufspraktikum<br />

§ 1<br />

Zweck des Praktikums<br />

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber für das Lehramt an berufsbildenden Schulen<br />

hat ein Berufspraktikum abzuleisten, wenn keine abgeschlossene, der Fachrichtung<br />

entsprechende Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die gewonnen Erfahrungen<br />

gelten als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf den<br />

späteren Unterricht an berufsbildenden Schulen, um ein verknüpfendes Verständnis<br />

zwischen pädagogischen und fachspezifischen Fragestellungen zu generieren.<br />

(2) − Studierende Elektrotechnik/Metalltechnik<br />

In der Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden die<br />

Herstellung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie die<br />

Erzeugnisse in ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen.<br />

Sie sollen sich darüber hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen<br />

Werkstücke, mit dem Zusammenbau <strong>von</strong> Maschinen und Apparaturen und deren<br />

Einbau an Ort und Stelle.<br />

− Studierende Wirtschaft und Verwaltung<br />

In der Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden (Wirtschaft<br />

und Verwaltung) Einblick in die betriebs- und volkswirtschaftlichen Facetten ökonomischer<br />

Praxis erhalten.<br />

§ 2<br />

Sachliche Gliederung des Praktikums<br />

(1) Das Praktikum ist aufgeteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum.<br />

(2) − Wirtschaft und Verwaltung<br />

Das Grundpraktikum (26 W) dient der Einführung in die industrielle Fertigung und<br />

damit dem Vermitteln unerläßlicher Elementarkenntnisse.<br />

Der/die PraktikantIn soll unter Anleitung fachlicher BetreuerInnen die Werkstoffe in<br />

ihrer Be- und Verarbeitung kennenlernen und einen Überblick über die Fertigungsein<br />

richtungen und -verfahren erlangen.<br />

− Elektrotechnik/Metalltechnik<br />

3


Im Grundpraktikum (26 Wochen) soll ein Verständnis betrieblicher Aufbau- und<br />

Ablauforganisation gewonnen werden bezüglich der ablaufenden spezifischen<br />

Prozesse. Es ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung.<br />

Das Fachpraktikum dienst dem Erwerb vertiefter Kenntnisse im ausgewählten<br />

Bereich. (vgl. § 4 jeweilige Fachrichtung). Dies sollte durch die Übernahme und<br />

Durchführung eines eigenhändigen aber betreuten Projektes nachgewiesen werden.<br />

(3) Das Grundpraktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung. Es<br />

ist zweckmäßig, das Fachpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit<br />

durchzuführen.<br />

§ 3<br />

Zeitliche Gliederung des Praktikums<br />

(1) Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 52 Wochen. Von dieser Zeit entfallen 26<br />

Wochen auf das Grundpraktikum und 26 auf das Fachpraktikum. Für bestimmte<br />

Praktikumsteile werden gemäß § 4 Mindestzeiten gefordert. Die Praktikumszeit in<br />

einem Betrieb soll nach Möglichkeit wenigstens 4 Wochen betragen. Abschnitte <strong>von</strong><br />

weniger als 2 Wochen sind nicht zugelassen.<br />

(2) Ein Teil des Grundpraktikums, das Vorpraktikum, ist vor Studienbeginn abzuleisten<br />

und bei der Immatrikulation durch Vorlage der Bescheinigung des<br />

Praktikumsbetriebes nachzuweisen. Das Vorpraktikum beträgt 12 Wochen. In<br />

begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel durch Krankheit, kann das Vorpraktikum<br />

auf Antrag gestundet werden. In diesem Fall ist der Nachweis, daß das Vorpraktikum<br />

spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des 3. Semesters abgeleistet wird, bei der<br />

Rückmeldung zum 3. Semester durch Bescheinigung des Betriebes zu erbringen.<br />

(3) Das gesamte Grundpraktikum ist spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der<br />

Zwischenprüfung nachzuweisen. [§ 15 Abs. 2 (5) der Studienordnung]. Es wird<br />

empfohlen, das gesamte Grundpraktikum bereits vor Studienaufnahme abzuleisten.<br />

(4) Das gesamte Fachpraktikum ist spätestens bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung<br />

nachzuweisen. [PVO § 61 (2)]<br />

Aus der Praktikumszeit können Urlaubstage <strong>von</strong> maximal 4 Wochen angerechnet werden.<br />

4


I. Fachrichtung Elektrotechnik<br />

§ 4<br />

Durchführung des Praktikum, Praktikumsplan<br />

(1) Das Grundstudium umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />

1.1 Grundlegende Bearbeitung <strong>von</strong> Werkstoffen<br />

1.2 Arbeiten an Werkzeugmaschinen<br />

1.3 Wärmebehandlung, Schweißen, Weich- und Hartlöten, Kleben<br />

1.4 Grundschaltungen der E-Technik, Lichtschaltungen, einfache Motorsteuerung,<br />

Signal- und Rufanlagen, automatisierungstechnische Anlagen, elektrische und<br />

elektronische Meßtechnik, Fertigung <strong>von</strong> Leiterplatten und elektronischen<br />

Geräten<br />

(2) Das Fachpraktikum umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />

2.1 Installation <strong>von</strong> Licht- und Kraftanlagen bzw. Fernmeldeanlagen<br />

2.2 Zusammenbau <strong>von</strong> Elektromaschinen und Apparaturen bzw. Fernmelde- und<br />

Rundfunkgeräten<br />

2.3 Reparatur und Fehlersuche an Elektromaschinen und -apparaten<br />

2.4 Prüffeldmessungen und Fertigungskontrollen<br />

2.5 Konstruktion- und Fertigungsvorbereitung<br />

2.6 Arbeiten an automatisierungstechnischen Anlagen und computergestützte<br />

Produktionsautomatisierung<br />

2.7 Einsatz <strong>von</strong> Meß- und Sensortechnik<br />

2.8 Elektroniktechnologie<br />

2.9 Wahlweise Tätigkeit in den Ausbildungseinrichtungen<br />

- Kraftfahrzeugtechnik<br />

- Steuer- und Regelungstechnik<br />

- Labor- und Versuchswerkstatt<br />

- Assistententätigkeit in der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung<br />

- Automatisierungstechnik<br />

- Energietechnik<br />

- Nachrichtentechnik<br />

- Informationstechnik<br />

5


- Elektronik<br />

und Hospitation an einer Berufs- und/oder Berufsfachschule in entsprechenden<br />

Berufsfeldern (4 Unterrichtsstunden)<br />

Aus den Gebieten 2.1 bis 2.9 müssen 4 Gebiete mit je 6 Wochen nachgewiesen werden. Es<br />

wird empfohlen, freiwillig weitere praktische Tätigkeiten in einschlägigen Betrieben<br />

durchzuführen. Empfehlenswert ist ein - häufig im StudentInnenaustausch gefördertes -<br />

Praktikum im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse.<br />

II. Fachrichtung Metalltechnik<br />

(1) Das Grundpraktikum umfäßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />

1.1 Grundlegende Bearbeitung <strong>von</strong> Werkstoffen<br />

Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden <strong>von</strong> Hand,<br />

Scharfschleifen<br />

1.2 Arbeiten an Werkzeugmaschinen<br />

Drehen, Revolver-, Automaten- und Bohrwerksdrehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen,<br />

Läppen, Räumen, Nachformen an Dreh- und Fräsmaschinen<br />

1.3 Umformende Fertigungsverfahren<br />

Grundlegende Bearbeitungsverfahren: Richten, Biegen, Nieten, Handschmieden<br />

Massivumformung: Frei- und Gesenkschmieden, Pressen, Fließpressen, Walzen<br />

Blechumformung: Tiefziehen, Drücken, Biegen, Rollen, Schneiden, (Stanzen)<br />

einschließlich Feinschneiden<br />

1.4 Urformverfahren <strong>von</strong> Eisen- und Nichteisenmetallen<br />

Modellbau<br />

Formerei und Gießerei: Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen<br />

<strong>von</strong> Naß- und Trockenguß, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der<br />

Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguß, Kokillenguß, Druckguß,<br />

Schleuderguß, Frommasken und Feinguß)<br />

Hüttentechnik: Strang- und Kokillenguß<br />

Sintern<br />

1.5 Thermische Füge- und Trennverfahren<br />

Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden,<br />

Sonderverfahren des Schweißens und Brennens.<br />

Es wird empfohlen, Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen zu<br />

besuchen (z. B. die jeweils 2-wöchigen Grundlehrgänge des „Deutschen<br />

Verbandes für Schweißtechnik e. V.“).<br />

6


Aus den Gebieten 1.1. - 1.5. müssen 6 Gebiete mit jeweils mindestens vier Wochen<br />

Tätigkeit nachgewiesen werden.<br />

(2) Das Fachpraktikum umfaßt Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />

2.1 Wärmebehandlung, Oberflächentechnik<br />

Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten <strong>von</strong><br />

Werkstücken und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten<br />

Oberflächenbeschichtung (Lackieren, Galvanisieren, Emaillieren, Wirbelsintern u.<br />

a.) einschließlich der Vorbehandlung<br />

2.2 Werkzeug- und Vorrichtungsbau<br />

Anfertigen und Reparatur <strong>von</strong> Werkzeugen, Vorrichtungen, Spannzeugen,<br />

Meßzeugen und Schablonen<br />

2.3 Montage, Instandhaltung und Reparatur<br />

Instandhaltung und Reparatur der Betriebsmittel und -anlagen, Produktreparatur<br />

2.4 Messen, Prüfen und Kontrollieren<br />

Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen oder optischen<br />

Meßverfahren, Lehren, Oberflächenmeßtechnik, Sondermeßverfahren in der<br />

Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des<br />

Zusammenhangs <strong>von</strong> Genauigkeit und Kosten, Qualitätskontrolle, Werkstoffprüfung<br />

2.5 Entwicklung, Konstruktion, Arbeitsvorbereitung<br />

Tätigkeit in Projekt-, Forschungs-, Planungs-, Entwicklungs- und<br />

Konstruktionsabteilungen bezogen auf die angestrebte Vertiefungsrichtung.<br />

Fertigungsvorbereitung, Fertigungssteuerung<br />

2.6 Fertigungs- und verfahrenstechnische Produktion<br />

Kennenlernen <strong>von</strong> Produktionsabläufen in der Fertigungstechnik, z. B. den<br />

Maschinen- und Fahrzeugbau, der Büro- und Elektrotechnik oder in der<br />

Verfahrenstechnik, z. B. der Chemie- und Grundstofftechnik, fertigungs- oder<br />

verfahrenstechnische Produktion und Hospitation an einer Berufs- und/oder<br />

Berufsfachschule in entsprechenden Berufsfeldern (4 Unterrichtsstunden)<br />

Aus den Gebieten 2.1 - 2.6 müssen 4 Gebiete mit je 6 Wochen nachgewiesen werden.<br />

7


III. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung<br />

(1) Das Grundstudium umfaßt Tätigkeiten aus der betrieblichen Praxis auf folgenden<br />

Gebieten:<br />

a) Forschung und Entwicklung<br />

b) Investition und Finanzierung<br />

c) Personal/Ausbildung/Weiterbildung<br />

d) Führung/Management/Unternehmenskulturen<br />

e) PR/Marketing<br />

f) Lagerwirtschaft und Logistik<br />

g) Einkauf/Beschaffung<br />

h) Produktion<br />

i) Verkauf/Vertrieb/Versand<br />

j) Buchhaltung/Rechnungswesen/Controlling<br />

k) Datenverarbeitung<br />

(2) Im Fachpraktikum werden die im Grundpraktikum erworbenen Kenntnisse in den<br />

folgenden institutionellen Bereichen vertieft:<br />

a) Rechtswesen<br />

b) Versicherungswesen<br />

c) Bankwesen<br />

d) Öffentliche Verwaltung<br />

e) Handel<br />

f) Verarbeitendes Gewerbe<br />

g) Verkehrswesen<br />

h) Information und Kommunikation<br />

i) Steuerberatung<br />

sonstige Dienstleistungen<br />

j) • Grund- und Wohnungswirtschaft<br />

k) • Verlagswesen<br />

l) • Hotel- und Gastgewerbe<br />

Aus den Gebieten a) bis l) müssen 4 Gebiete je 6 Wochen nachgewiesen werden.<br />

8


IV. Fachrichtung Bautechnik<br />

(1) Das Grundpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />

1.1 Massivbau/Rohbau<br />

Baustelleneinrichtung, Einmessen des Bauwerkes, Herstellen <strong>von</strong> Baugrube und<br />

Feinplanum, Fundamenten und Sohle, Wänden (aus Mauerwerk und Beton),<br />

Decken, Unterzügen, Stützen und Pfeilern und Treppen (aus Beton), Herstellen<br />

<strong>von</strong> Arbeits- und Schutzgerüsten<br />

(2) Das Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten:<br />

2.1 Ausbau<br />

Decken-, Wand- und Fußbodenbekleidungen,<br />

Bauschutz: Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz,<br />

Eindecken <strong>von</strong> Dächern mit Pfannen, Platten, Bahnen u.a.,<br />

Dachdeckungsarbeiten<br />

2.2 Holzverarbeitung<br />

Herstellen und Richten <strong>von</strong> Dachkonstruktionen,<br />

Herstellen und Einbauen <strong>von</strong> Fenstern, Türen, Treppen u.a.<br />

2.3 Metallverarbeitung<br />

Herstellen und Montieren <strong>von</strong> Profilkonstruktionen, sowie Konstruktionen bzw.<br />

Bauteilen aus NE-Metallen<br />

2.4 Fertigteilbau<br />

Herstellung, Transport und Montage <strong>von</strong> Stahlbeton-Fertigteilen des Industrie-<br />

und / oder Wohnungsbaus<br />

2.5 Tiefbau<br />

Rohrleitungsbau, Kanalbau, Tiefgründungen, Brunnenbau, Straßenbau<br />

2.6 Baunebengewerbe<br />

bauglasverarbeitendes Gewerbe, klimatechnisches, sanitärtechnisches Gewerbe<br />

9


2.7 Heizungsanlagenbau<br />

Werkstoffbearbeitung: Feilen, Biegen, Sägen; Heizungs-, Wärme-,<br />

Kälteversorgung; Montage <strong>von</strong> Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Installation<br />

<strong>von</strong> Heizflächen<br />

und Hospitationen an einer Berufs- und / oder Berufsfachschule in entsprechenden<br />

Berufsfeldern (4 Unterrichtsstunden).<br />

Aus den Gebieten 2.1 – 2.6 müssen 4 Gebiete mit je 6 Wochen nachgewiesen werden.<br />

10


§ 5<br />

Berichterstattung<br />

I. Studierende Elektrotechnik/Metalltechnik<br />

1. Damit der/die PraktikantIn angehalten ist, das während des Praktikums Gelernte geistig<br />

zu verarbeiten, muß er ein Praktikantenberichtsheft führen. Als<br />

Praktikantenberichtsheft eignet sich jedes Wochenberichtsheft DIN A 4, welches in<br />

Anlage 1 dargestellte Aufteilung besitzt. Das Praktikantenberichtsheft ist außerhalb der<br />

Arbeitszeit zu führen. Dazu gehörige Notizen können neben der Arbeit gemacht<br />

werden. Keineswegs dürfen je doch Zeichnungen oder Betriebsunterlagen ohne<br />

Genehmigung des Ausbilders kopiert werden. Fabrikationsgeheimnisse sind zu<br />

beachten. Das Praktikantenberichtsheft ist dem Ausbildungsleiter in kurzen,<br />

regelmäßigen Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung<br />

vorzulegen.<br />

2. Das Berichtsheft ist wie folgt zu gliedern:<br />

a) Der erste Teil enthält die Übersicht über das gesamte durchgeführte Praktikum, aus<br />

der das bis dahin abgeleistete Praktikum, die Ausbildungsbetriebe, die Abteilungsleitungen,<br />

innerhalb derer die Ausbildung stattfand, und die Ausbildungszeiten zu ersehen<br />

sind.<br />

b) Der zweite Teil enthält die Wochenberichte mit jeweils einer Übersicht, in der für<br />

jeden Tag einer Woche die ausgeübten Tätigkeiten in Stichworten angegeben werden<br />

(Umfang ca. ½ DIN A 4 - Seite pro Woche), und einem technischen Bericht, in dem<br />

für jede Woche eine besonders interessante Arbeit in Form <strong>von</strong> Skizzen, Teilezeichnungen<br />

und einer knapp gefaßten Beschreibung der Arbeitsgänge sowie der<br />

benutzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen dargestellt wird (Umfang<br />

mindestens 1 1/2 DIN A 4 - Seiten).<br />

II Studierende Wirtschaft und Verwaltung<br />

(1) Praktikantinnen und Praktikanten der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung sind<br />

verpflichtet einen Praktikumsbericht anzufertigen.<br />

Form und Inhalte werden in einem Gespräch mit der wissenschaftlichen Betreuerin oder dem<br />

wissenschaftlichen Betreuer vereinbart.<br />

11


§ 6<br />

Betreuung der PraktikantInnen<br />

Die Betreuung erfolgt im Rahmen der im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen<br />

Veranstaltungen der jeweiligen Fachrichtung.<br />

§ 7<br />

Bewerbung um eine PraktikantInnenstelle<br />

(1) Vor Antritt des Praktikums sollte sich die/der zukünftige PraktikantIn anhand dieser<br />

Ordnung oder in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikumsbüro der Fakultät<br />

mit den genauen Vorschriften vertraut machen.<br />

(2) Grundsätzlich obliegt die Suche nach einem geeigneten Betrieb den PraktikantInnen<br />

selbst.<br />

§ 8<br />

Praktikumsvertrag, Rechtsverhältnisse<br />

Das Praktikum wird durch den Praktikumsvertrag nachgewiesen. Ein Vertragsmuster ist als<br />

Anlage 2 beigefügt.<br />

§ 9<br />

Anerkennung des Praktikums<br />

(1) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikumsbüro der Fakultät für<br />

Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der <strong>Universität</strong> (vgl. § 5). Zur<br />

Anerkennung ist der ordnungsgemäß abgefaßte Praktikumsbericht und das<br />

Praktikumszeugnis im Original bwz. beglaubigte Kopie (Anlage 3) unmittelbar nach<br />

erfolgter Studienaufnahme bzw. Praktikumsabsolvierung vorzulegen. Art und Dauer der<br />

Tätigkeit in den einzelnen Ausbildungsabschnitten müssen aus den Unterlagen klar<br />

ersichtlich sein.<br />

(2) Für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Praktikum erstellt das Praktikumsbüro die<br />

Praktikumsbescheinigung, die zur Unterschrift der wissenschaftlichen Fachberatung<br />

vorzulegen ist.<br />

(3) Die Bescheinigung dient als Vorlage beim Landesprüfungsamt.<br />

(4) Ein <strong>von</strong> einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des<br />

Grundgesetzes bestätigtes inhaltlich gleiches Grund- und Fachpraktikum wird<br />

vollständig anerkannt.<br />

12


§ 10<br />

Sonderbestimmungen<br />

(1) Für ausländische Studierende gelten diese Richtlinien ohne Ausnahmen. Praktika in<br />

anderen Ländern können dann anerkannt werden, wenn sie diesen Richtlinien<br />

entsprechen und Praktikumsbericht sowie Zeugnis in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung vorgelegt werden.<br />

(2) Grundsätzlich können Studierende Praktika in geeigneten ausländischen Betrieben<br />

ableisten. Praktikumsplätze im Ausland vermitteln insbesondere der Deutsche<br />

Akademische Austauschdienst Berlin sowie das Akademische Auslandsamt der <strong>Otto</strong><strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Magdeburg</strong>. Praktikumsbericht und Zeugniss sind in<br />

beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.<br />

§ 11<br />

Diskussion<br />

§ 12<br />

Anerkennung <strong>von</strong> Ersatzzeiten<br />

(1) Die wissenschaftliche Fachbetreuung kann Ausbildungszeiten und berufliche<br />

Tätigkeiten, Praktika der Absolvierenden <strong>von</strong> Fachhochschulen, Tätigkeiten als<br />

WerkstudentInnen sowie Ausbildungskurse (z. B. Schweißkurse) anerkennen und<br />

entsprechend der dafür aufgewandten Zeit auf das Praktikum anrechnen, wenn sie mit<br />

den Vorschriften des § 4 übereinstimmen.<br />

(2) Das Praktikum wird ersetzt durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung.<br />

Einschlägig ist eine Berufsausbildung nur dann, wenn sie die Ausbildungsinhalte des<br />

Praktikums der beruflichen Fachrichtung nach der Studienordnung abdeckt. Soweit eine<br />

Berufsausbildung nur einen Teil der Ausbildungsinhalte abdeckt, sind die wesentlichen<br />

fehlenden Ausbildungsinhalte ganz oder teilweise nachzuholen. Inhalte und zeitlicher<br />

Umfang der nachzuholenden Abschnitte werden durch die wissenschaftliche<br />

Fachbetreuung festgelegt.<br />

13


§ 13<br />

(1) Regelungen bei Krankheit<br />

Allgemeine Regelungen<br />

Studierende, die während des Praktikums erkranken, verständigen umgehend das<br />

Praktikumsbüro der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften.<br />

(2) Versicherungsschutz<br />

Während des Praktikums bleiben die Studierenden in dem selben Umfang wie an der<br />

<strong>Universität</strong> versichert.<br />

In diesem Zusammenhang gehören zur Praktikumstätigkeit<br />

− direkter Weg <strong>von</strong> und zur Dienststelle,<br />

− dienstliche Tätigkeit,<br />

− Dienstgänge,<br />

− Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />

Erleiden Studierende während des Dienstes einen Unfall, ist zur weiteren<br />

Gefahrenabwendung eine Ärztin oder ein Arzt zu konsultieren. Jeder Unfall während<br />

des Dienstes ist meldepflichtig und innerhalb <strong>von</strong> 3 Tagen schriftlich dem<br />

Praktikumsbüro der Fakultät anzuzeigen.<br />

Unfälle, die außerhalb des Dienstes während des Praktikums eintreten, sind dem<br />

Praktikumsbüro der Fakultät schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Kosten für Praktika<br />

Anfallende Kosten, wie Fahrkosten und Übernachtungskosten für das Berufspraktikum<br />

tragen die Studierenden selbst.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Praktikumsordnung tritt nach Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektors der <strong>Otto</strong><strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Magdeburg</strong> in Kraft.<br />

Sie gilt ab Wintersemester 1997/98.<br />

14


Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2)<br />

Wochenbericht Nr. vom bis 19<br />

Tag Nachweis der geleisteten Arbeit Stunden<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

Arbeitsbericht<br />

Gesamtstunden:<br />

15


Unterschrift der/des Praktikantin/Praktikanten<br />

Unterschrift der/des Ausbilderin/Ausbilders<br />

Datum: Firmenstempel<br />

16


Anlage 2 (zu § ( Abs. 1)<br />

Zwischen der Firma<br />

in<br />

PraktikantInnenvertrag<br />

und geb. am<br />

in wohnhaft in<br />

- nachfolgend PraktikantIn genannt -<br />

wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum<br />

dient dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland<br />

in der Studienrichtung<br />

Lehramt an berufsbildenden Schulen<br />

− berufliche Fachrichtung Bautechnik<br />

− berufliche Fachrichtung Elektrotechnik<br />

− berufliche Fachrichtung Maschinenbau<br />

− berufliche Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung<br />

§ 1<br />

Grundlagen des Praktikums<br />

Das Praktikum wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Praktikumsordnung der Fakultät<br />

für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der <strong>Otto</strong>-<strong>von</strong>-<strong>Guericke</strong>-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Magdeburg</strong> durchgeführt.<br />

§ 2<br />

Dauer des Praktikums*<br />

Das Praktikum dauert ..... Wochen, da<strong>von</strong> .... Wochen Grundpraktikum und ..... Wochen<br />

Fachpraktikum.<br />

Es läuft vom ...... bis zum ...... .<br />

Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit.<br />

*Teilverträge können sich der Praktikumsordnung entsprechend auf einzelne<br />

Ausbildungsabschnitte beschränken. Sie sind jeweils so zu gestalten, daß ihre<br />

Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung mit sich bringen.<br />

17


§ 3<br />

Sachliche und zeitliche Gliederung<br />

Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen<br />

Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikumsordnung und<br />

ist Bestandteil dieses Vertrages.<br />

Der Betrieb verpflichtet sich,<br />

§ 4<br />

Pflichten des Betriebes<br />

1. die/den PraktikantIn der Studienrichtung entsprechend zu unterweisen,<br />

2. die Berichterstattung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen,<br />

3. nach Beendigung des Praktikums die notwendigen Unterlagen für die Anerkennung<br />

durch das Praktikumsbüro der jeweiligen Hochschule<br />

(Praktikumsbescheinigung) auszustellen.<br />

§ 5<br />

Die/der PraktikantIn verpflichtet sich,<br />

Pflichten der/des PraktikantIn<br />

1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,<br />

2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,<br />

3. die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu<br />

beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln.<br />

4. den Praktikumsbericht anzufertigen,<br />

5. die Interessen des Betriebes zu wahren und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu<br />

bewahren,<br />

6. bei Fernbleiben den Betrieb zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens am dritten<br />

Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

18


§ 6<br />

PraktikantInnenvergütung<br />

Der Betrieb zahlt der/dem Praktikant/In eine monatliche Praktikumsvergütung in Höhe <strong>von</strong><br />

........ DM brutto.<br />

§ 7<br />

Tägliche Ausbildungszeit<br />

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden.<br />

§ 8 **<br />

Urlaub<br />

Die/der PraktikantIn erhält einen Urlaub <strong>von</strong> ......... Tagen.<br />

§ 9<br />

Auflösung des Vertrages<br />

Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden<br />

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,<br />

2. <strong>von</strong>/vom PratikantIn mit einer Kündigungsfrist <strong>von</strong> 4 Wochen, wenn sie/er die<br />

Praktikumsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen<br />

will.<br />

Die Kündigung muß schriftlich und unter Angaben <strong>von</strong> Kündigungsgründen erfolgen.<br />

19


§ 10<br />

Sonstige Vereinbarungen<br />

, den 19<br />

Für den Betrieb die/der PraktikantIn<br />

** gemäß § 3 Abs. 5 der Praktikumsordnung wird Urlaub nicht als Praktikantenzeit<br />

angerechnet.<br />

20


Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1)<br />

P r a k t i k u m s b e s c h e i n i g u n g<br />

Frau/Herr<br />

geboren am in<br />

wohnhaft in<br />

wurde vom bis<br />

zu ihrer/seiner praktischen Unterweisung als HochschulprakikantIn wie folgt beschäftigt:<br />

<strong>von</strong> bis Wochen Art der Beschäftigung nach § 4<br />

gesamte Wochenzahl<br />

Fehltage während der Beschäftigungsdauer , da<strong>von</strong> Tage Urlaub,<br />

Tage Krankheit, Tage sonstige Abwesenheit. Ein Praktikumsbericht wurde <strong>von</strong><br />

der/den PraktikantIn abgefaßt.<br />

Firmenstempel und<br />

Unterschrift<br />

21

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