steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Beiträge Sabine Unkelbach-Tomczak DBA Deutschland-Österreich: Verlustnutzung beim Unternehmenskauf durch Erwerb von GmbH-Anteilen<br />
Finalität fehlt es zwar, wenn der Betriebsstättenstaat nur<br />
einen zeitlichen begrenzten Vortrag von Verlusten zuläßt. 10<br />
Daran fehlt es jedoch nicht, wenn der Betriebsstättenverlust<br />
aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden<br />
kann (z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte<br />
in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen<br />
Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe 11 ).<br />
Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist<br />
nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste,<br />
sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen,<br />
in dem sie final geworden sind. 12 Die in den Gewinn<br />
ausnahmsweise einbezogenen „finalen“ Betriebsstättenverluste<br />
sind auch in die Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen.<br />
Sie sind nicht gemäß § 9 Nr. 3 GewStG 1999<br />
wieder hinzuzurechnen.<br />
d) BFH, Urt. v. 9.6.2010, I R 100/09, IStR 17/2010 S. 670<br />
Am gleichen Tag erging ein weiteres Urteil des BFH, in dem<br />
er feststellte, daß eine „Finalität“ ausländischer Betriebsstättenverluste<br />
nicht wegen zeitlich begrenzten Verlustvortrags<br />
in Betriebsstätten stattgegeben sei. In seinem Urteil ergänzt<br />
er die ständige Rechtsprechung zum Art. 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m.<br />
Art. 20 Abs. 1 a DBA-Frankreich um folgende Feststellung:<br />
Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen<br />
des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht,<br />
sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, daß die<br />
Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen<br />
anderweitig verwertbar sind. An einer derartigen „Finalität“<br />
fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen<br />
zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt. Der BFH<br />
schließt sich hiermit dem EuGH in seinen Urteilen zu „Lidl<br />
Belgium“ und „Krankenhausruhesitz Am Wannsee – Seniorenheimstatt“<br />
an.<br />
3. Zusammenfassung<br />
Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH ist es zulässig,<br />
wenn Verluste einer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft<br />
nicht bei der Besteuerung der in Deutschland<br />
ansässigen Muttergesellschaft berücksichtigt werden. Für<br />
im EU-Ausland gelegene Betriebsstätten ist demgegenüber<br />
unter bestimmten Voraussetzungen ein „finaler Verlust“ bei<br />
der inländischen Gesellschaft zu verrechnen.<br />
III. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-<br />
Österreich<br />
Nach Art. 5 Abs. 7 DBA-Österreich wird eine Gesellschaft<br />
nicht bereits durch Beherrschung Betriebsstätte einer anderen<br />
Gesellschaft. Allein dadurch, daß eine in einem<br />
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht<br />
oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die<br />
im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit<br />
ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte<br />
der anderen.<br />
Nach der in Art. 23 Abs. 2 a geregelten Befreiungsmethode<br />
erfolgt keine Freistellung von Verlusten: Im Quellenstaat<br />
erlittene Verluste sind nicht mit anderen Einkünften<br />
ausgleichbar. Aus der Befreiungsmethode leitet der BFH<br />
das Verbot des Verlustausgleichs ab. 13 Nach der in Art. 23<br />
Abs. 2 b bestimmten Anrechnungsmethode ist ein Anrechnungsvortrag<br />
zulässig. Die Anrechnung läuft ins Leere,<br />
wenn im Ansässigkeitsstaat ein Verlust erzielt wurde. Im<br />
einzelnen sind hierzu noch Fragen zu klären. 14<br />
C. Fazit<br />
Nach dem neuesten Urteil des EuGH vom 25. 02. 2010<br />
„X Holding BV“ ist es mit dem EU-Recht vereinbar, daß nach<br />
dem deutschen Steuerrecht Verluste einer österreichischen<br />
Tochter-GmbH nicht bei der deutschen Mutter-GmbH berücksichtigt<br />
werden dürfen. Ein Beherrschungsvertrag<br />
würde aus der Tochtergesellschaft keine Betriebsstätte machen,<br />
deren „finale Verluste“ unter bestimmten Umständen<br />
bei der inländischen Gesellschaft zu verrechnen sind.<br />
Der Erwerb der Anteile an einer österreichischen GmbH,<br />
die Verluste erwirtschaftet hat, ist demnach aus rein steuerlichen<br />
Erwägungen für eine deutsche GmbH nicht zu empfehlen.<br />
10 Anschluß an EuGH-Urteil vom 23. 10. 2008, Aktenzeichen C-107/07<br />
„Krankenheimruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Sammlung<br />
2008, I-8061, IStR 2008, 769.<br />
11 Entgegen BMF vom 13. 07. 2009, BStBl. I 2009, 835, DStR 2009,<br />
1585.<br />
12 Ebenso wie BMF vom 13. 07. 2009, BStBl. I 2009, 835, DStR 2009,<br />
1585.<br />
13 Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band IV, DBA-Österreich,<br />
Schuch/Haslinger, Art. 23, Rz. 34.<br />
14 Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band IV, DBA-Österreich,<br />
Schuch/Haslinger, Art. 23, Rz. 46.<br />
188 <strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 5 /2010