30.01.2013 Aufrufe

steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte

steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte

steueranwalts magazin - Wagner-Joos Rechtsanwälte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

� Beiträge Sabine Unkelbach-Tomczak DBA Deutschland-Österreich: Verlustnutzung beim Unternehmenskauf durch Erwerb von GmbH-Anteilen<br />

Finalität fehlt es zwar, wenn der Betriebsstättenstaat nur<br />

einen zeitlichen begrenzten Vortrag von Verlusten zuläßt. 10<br />

Daran fehlt es jedoch nicht, wenn der Betriebsstättenverlust<br />

aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden<br />

kann (z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte<br />

in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen<br />

Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe 11 ).<br />

Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist<br />

nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste,<br />

sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen,<br />

in dem sie final geworden sind. 12 Die in den Gewinn<br />

ausnahmsweise einbezogenen „finalen“ Betriebsstättenverluste<br />

sind auch in die Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen.<br />

Sie sind nicht gemäß § 9 Nr. 3 GewStG 1999<br />

wieder hinzuzurechnen.<br />

d) BFH, Urt. v. 9.6.2010, I R 100/09, IStR 17/2010 S. 670<br />

Am gleichen Tag erging ein weiteres Urteil des BFH, in dem<br />

er feststellte, daß eine „Finalität“ ausländischer Betriebsstättenverluste<br />

nicht wegen zeitlich begrenzten Verlustvortrags<br />

in Betriebsstätten stattgegeben sei. In seinem Urteil ergänzt<br />

er die ständige Rechtsprechung zum Art. 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m.<br />

Art. 20 Abs. 1 a DBA-Frankreich um folgende Feststellung:<br />

Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen<br />

des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht,<br />

sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, daß die<br />

Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen<br />

anderweitig verwertbar sind. An einer derartigen „Finalität“<br />

fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen<br />

zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt. Der BFH<br />

schließt sich hiermit dem EuGH in seinen Urteilen zu „Lidl<br />

Belgium“ und „Krankenhausruhesitz Am Wannsee – Seniorenheimstatt“<br />

an.<br />

3. Zusammenfassung<br />

Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH ist es zulässig,<br />

wenn Verluste einer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft<br />

nicht bei der Besteuerung der in Deutschland<br />

ansässigen Muttergesellschaft berücksichtigt werden. Für<br />

im EU-Ausland gelegene Betriebsstätten ist demgegenüber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ein „finaler Verlust“ bei<br />

der inländischen Gesellschaft zu verrechnen.<br />

III. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-<br />

Österreich<br />

Nach Art. 5 Abs. 7 DBA-Österreich wird eine Gesellschaft<br />

nicht bereits durch Beherrschung Betriebsstätte einer anderen<br />

Gesellschaft. Allein dadurch, daß eine in einem<br />

Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht<br />

oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die<br />

im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit<br />

ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte<br />

der anderen.<br />

Nach der in Art. 23 Abs. 2 a geregelten Befreiungsmethode<br />

erfolgt keine Freistellung von Verlusten: Im Quellenstaat<br />

erlittene Verluste sind nicht mit anderen Einkünften<br />

ausgleichbar. Aus der Befreiungsmethode leitet der BFH<br />

das Verbot des Verlustausgleichs ab. 13 Nach der in Art. 23<br />

Abs. 2 b bestimmten Anrechnungsmethode ist ein Anrechnungsvortrag<br />

zulässig. Die Anrechnung läuft ins Leere,<br />

wenn im Ansässigkeitsstaat ein Verlust erzielt wurde. Im<br />

einzelnen sind hierzu noch Fragen zu klären. 14<br />

C. Fazit<br />

Nach dem neuesten Urteil des EuGH vom 25. 02. 2010<br />

„X Holding BV“ ist es mit dem EU-Recht vereinbar, daß nach<br />

dem deutschen Steuerrecht Verluste einer österreichischen<br />

Tochter-GmbH nicht bei der deutschen Mutter-GmbH berücksichtigt<br />

werden dürfen. Ein Beherrschungsvertrag<br />

würde aus der Tochtergesellschaft keine Betriebsstätte machen,<br />

deren „finale Verluste“ unter bestimmten Umständen<br />

bei der inländischen Gesellschaft zu verrechnen sind.<br />

Der Erwerb der Anteile an einer österreichischen GmbH,<br />

die Verluste erwirtschaftet hat, ist demnach aus rein steuerlichen<br />

Erwägungen für eine deutsche GmbH nicht zu empfehlen.<br />

10 Anschluß an EuGH-Urteil vom 23. 10. 2008, Aktenzeichen C-107/07<br />

„Krankenheimruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Sammlung<br />

2008, I-8061, IStR 2008, 769.<br />

11 Entgegen BMF vom 13. 07. 2009, BStBl. I 2009, 835, DStR 2009,<br />

1585.<br />

12 Ebenso wie BMF vom 13. 07. 2009, BStBl. I 2009, 835, DStR 2009,<br />

1585.<br />

13 Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band IV, DBA-Österreich,<br />

Schuch/Haslinger, Art. 23, Rz. 34.<br />

14 Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band IV, DBA-Österreich,<br />

Schuch/Haslinger, Art. 23, Rz. 46.<br />

188 <strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 5 /2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!