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NEUMAYER & WALTER Rechtsanwälte - Anlegerschutzverein

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<strong>NEUMAYER</strong> & <strong>WALTER</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong><br />

BALMS Group International Vienna<br />

A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11 P 110 608 MMag.Dr. Johannes Neumayer<br />

Telefon: 0043/1/712 84 79 ATU 43920307 Mag. Ulrich Walter<br />

Telefax: 0043/1/714 52 47 DVR-Nr. 0989703 rechtsanwalt@neumayer-walter.at Neumlaw@aon.at<br />

Rundschreiben Nr. 2/2005 Wien, den 10.11.2005<br />

S.g. AMIS Anleger !<br />

Als Anwalt des Vereines <strong>Anlegerschutzverein</strong> für AMV und AMIS Anleger in<br />

Vermögensverwaltungsverträge und Investmentfonds Winckelmannstraße 8,1150 Wien und<br />

zahlreicher Anleger von AMV / Amis Produkten Sie wie folgt informieren:<br />

Zum Zwecke der Anmeldung Ihrer Ansprüche in den Konkursen bitte ich Sie , mir alle<br />

Unterlagen über Ihre Veranlagung zukopieren und zuzusenden, da je nach der Frage wann<br />

wie Ihr Geld anders als zum Ankauf von Fondsanteilen verwendet wurde, wann und wie und<br />

an wenn bezahlt wurde und ob Anteile oder Einzahlungen auf Sonderkonten noch irgendwie<br />

unterscheidbar irgendwelchen Anlagern zugeordnet werden können, entschiedenen Einfluss<br />

darauf haben wird, wie der Anspruch gegen welche AMIS Gesellschaft aussieht und in wie<br />

weit noch Aussonderungsansprüche aus der Masse oder nur Konkursforderungen oder später<br />

Ansprüche gegen Banken die uU ohne taugliche Ermächtigung Abbuchungen oder<br />

„Redemptions“ an Cayman Islands Nominee Gesellschaften vorgenommen haben, geltend<br />

gemacht werden können<br />

Nachdem über das Vermögen der AMIS Asset Management Investment Services AG der<br />

Konkurs zu 36 S 41/05z des HG Wien eröffnet wurde , und nunmehr auch über das<br />

Vermögens der AMIS Financial Consulting AG , 36 S 42/05z und zuvor an die STA 63 St<br />

41/05 p Strafanzeige erstattet hat , hat das LG für Strafsachen 274 Ur 363/05a die<br />

Voruntersuchung gegen drei AMIS Manager eröffnet und Hausdurchsuchungs und<br />

Haftbefehle erlassen.<br />

Die Akten inklusive der Prüfberichte der FMA und der aufsichtsrechtlichen Prüfberichte nach<br />

§ 23,23a WAG sind noch nicht zugänglich,( der Bericht eines Prüfers nach § 23a WAG ist im<br />

Konkursakt) sodass es notwendig ist, die Ansprüche als Privatbeteiligter im Strafverfahren


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anzumelden und Akteneinsicht zu beantragen, da erst dann fundierter Aussagen über die<br />

möglichen Ansprüche gemacht werden können. Da keine Information von der FMA erteilt<br />

wurde über die konkreten Felder der widmungswidrigen Verwendung der Anlagergelder ,<br />

wird jede Forderungsanmeldung wahrscheinlich im Bereich der Frage<br />

a) was an Geldern oder Wertpapieren veruntreut wurde und<br />

b) was an verbliebenen Gelder entgegen den Risikovorgaben schlecht verwaltet<br />

wurde und<br />

c) was am Geldern verblieben durch Kursentwicklungen im akzeptierten Risiko und<br />

d) was an zu Recht oder zu Unrecht gebuchten Gebühren<br />

verloren ging, einige Justierungen erforderlich sein werden , sodass die endgültig richtige<br />

Forderung sicherlich nur nach Untersuchungen im Strafverfahren angemeldet werden kann.<br />

Laut Anzeige sind angeblich bis zu 48 % der einbezahlten Gelder wiederum<br />

„zurückgewandert“ und nicht auf Sammelkonten mit Wertpapieren gelangt.<br />

Die Bezugnahme auf die Tatsache , dass es auch SICAV Fonds, also echte Wertpapiere gibt,<br />

geht am Problem vorbei, dass in großer Zahl Anleger keine Fondsanteile gekauft haben ,<br />

sondern nur einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, ohne dass ein<br />

Depotvertrag zwischen Kunde und einer Depotbank abgeschlossen wurde oder ersichtlich ist.<br />

3. Um einem Anspruchs- oder Vermögensverlust der Anleger bei Fortführung der AMIS<br />

Financial Consulting AG außerhalb des Konkursverfahrens vorzubeugen, habe ich namens<br />

einiger AMIS Anleger bereits am 2.11.05 Konkursantrag gegen die AMIS Financial<br />

Consulting AG gestellt und einen Kostenvorschuss von € 4000.—bei Gericht erlegt. Danach<br />

wurde von der Gesellschaft selbst sofort ein Konkursantrag gestellt und am 7.11.05 das<br />

Konkursverfahren auch über diese Gesellschaft eröffnet.


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4. Angesichts der sich plötzlich überstürzenden Ereignisse und der Anzeige bei der STA<br />

Wien rät der Verein neben der Tatsache, dass die Untersuchung der Vorgänge Zeit und auch<br />

Geld in Anspruch nehmen wird und daher dringend der Beitritt empfohlen wird , aufgrund der<br />

Mitteilungen der Neumayer & Walter <strong>Rechtsanwälte</strong> Parterschaft, ( rechtsanwalt@neumayer-<br />

walter.at) ,die mit anderen Anwaltskanzleien, insbesondere auch der Kanzlei Dr. Salpius in<br />

Salzburg voraussichtlich ein Team von Anwälten bilden wird, zu folgenden Schritten<br />

I: Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren der<br />

1.1.AMIS Asset Management Investment Services AG, vormals AMV Asset<br />

Management Vermögensverwaltung AG ; Konkursverfahren 36 S 41/05 z ( das war die<br />

AMIS / AMV die 1999 bis September 2001die Verwaltungsverträge mit den Kunden<br />

abschloss, diese war ( Gründungs)Mitglied der Anlegerentschädigungseinrichtung von<br />

WPDLU GmbH<br />

und im Konkurse der<br />

1.2. AMIS Financial Consulting AG , 36 S 42/05z . Dies ist die Gesellschaft die September<br />

2001 von erstere abgespalten wurde unter Einbringung des Betriebes der<br />

Vermögensverwaltung und WPLDU .<br />

Die Anmeldefrist läuft bis zum 27.12.05 im Falle der AMIS Financial Consulting AG und<br />

im Falle der AMIS Asset Management Investment Services AG bis zum 28.12.2005. und<br />

zwar unter Angabe folgender Tatsachen :<br />

a) Vertragssumme des Vermögensverwaltungsvertrages<br />

b) Einzahlungen bis 31.12.2001 minus etwaiger Entnahmen<br />

c) Einzahlungen nach 1.1. 2002 und<br />

jener 1.1.2002 bis 30.9.2002


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( Gründung der AMIS Financial Consulting AG durch Abspaltung aus der AMIS Asset<br />

Management Investment Services AG im September 2002 rückwirkend zum 31.12.2001<br />

aufgrund einer erst Herbst 2002 erteilten Konzession der FMA)<br />

d) Angabe von Switches ( Ankäufen und Verkäufen innerhalb der AMIS Produkte) und<br />

etwaigen späteren Ankäufen neuer AMIS Produkte anstelle der Verwaltungsverträge<br />

e) Beilage der letzten Abrechnung der AMIS betreffend "Depotwerte" , jener 31.12.2001<br />

und jener 30.9.2002 so vorhanden<br />

f) Bei Kündigung des Vertrages Beilage der letzten Angabe des Auflösungswertes und der<br />

nicht ausbezahlten Forderung<br />

g) Wichtig sind auch die Zahlscheine unter Angabe auf welchen Kontoinhaber die<br />

Einzahlungen erfolgten, da diese mit der Zeit wechselten.<br />

Getrennt davon sind Anmeldungen zu sehen betreffend den Ankauf echter und deponierter<br />

AMIS SICAV Fondsanteile.<br />

2. Die erste Gläubigerversammlung ist am Datum: 15.11.2005 ;um: 11.00 Uhr<br />

Ort: Zimmer 1813, 18.Stock . HG Wien angesetzt.<br />

Ich bitte dringend mich oder den Verein zur Anmeldung und Vertretung zu bevollmächtigen<br />

( oder Ihren Anwalt zu ersuchen dies zu tun) , da es notwendig ist, einen Gläubigerausschuss<br />

und einen Vertreter der Anleger in diesen anzuregen, was nur bei Vertretung zahlreicher<br />

Gläubiger möglich ist. Den Vereinsmitgliedern erwachsen aus der reinen Teilnahem an dieser<br />

Versammlung keine Kosten. Die Forderungsanmeldung im Konkurs erfolgt für<br />

Vereinsmitglieder aus den Mitteln des Mitgliedbeitrages.<br />

Achtung : Die Verwaltungsverträge , die Generationenplan, KidsPlan , Hypofin usw heißen,<br />

sind keine Fondsanteile , sondern ein simpler Vertrag mit einem Verwalter , auch wenn<br />

"Depotzertifikate" ausgestellt wurden. Ein Depotvertrag Kunde – Depotstelle wurde nie von<br />

einem Kunden abgeschlossen.


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Anders sind zu beurteilen echte ausgelieferte Anteile an AMIS SICAV Umbrella Fonds in<br />

Luxemburg, die teilweise den gleichen Namen haben wie die<br />

Vermögensverwaltungsverträge. Die Fondsgesellschaft AMIS in Luxemburg wurde 2001<br />

gegründet, sodass die Verträge zuvor sich nicht auf diese Fondsanteile beziehen können.<br />

II. Nach dem Erfolg des Konkursantrages gegen AMIS Financial Consulting AG<br />

(Spaltung vom 24.9.2002 rückwirkend zum 31.12.2001 ) Gesamtrechtsnachfolger betreffend<br />

die Wertpapierdienstleistungen der AMIS Asset Management Investment Services AG. Laut<br />

Konkursantrag der AMIS Asset Management Investment Services AG vom 28.10.2005 , der<br />

Alleinaktionärin der AMIS Financial Consulting AG,<br />

Die Erhebung von Kontenbewegungen ist für einen Masseverwalter international leichter. Im<br />

Konkursantrag der AMIS Asset Management Investment Services AG heißt es, dass eine<br />

massive Überschuldung vorliegt und ein Kassenbestand von € 19,53 vorliegt ! Insbesondere<br />

sind zu prüfen alle Überweisungen retour an AMIS Gesellschaften oder andere Gesellschaften<br />

in Cayman Islands , USA, Liechtenstein und die Frage, ob eine Konstruktion in dieser Form<br />

zulässig war .<br />

Jene Kunden , die 1999 mit der AMV Asset Management Vermögensverwaltung GmbH einen<br />

Vertrag abgeschlossen haben, müssen prüfen, ob dieser Vertrag auf die AMV Asset<br />

Management Vermögensverwaltung AG, nunmehr AMIS Asset Management Investment<br />

Services AG übernommen wurde. Die AMV GmbH ist mit der AMV AG handelsrechtlich<br />

nicht ident, obwohl die gleichen Logos und Vertragsmuster verwendet wurden. Über die<br />

Frage , ob eine Haftung nach § 25 HGB besteht , habe ich eine Klage geführt, die in einen<br />

Vergleich gemündet hat.<br />

III. Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren STA 63 St 41/05 p und LG für<br />

Strafsachen 274 Ur 363/05a


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Nur so erhalten die Anleger Einblick in die Erhebungsakten der FMA und deren Anzeige<br />

und des Berichtes des Regierungskommissärs DDr. Wagner und in die aufsichtsrechtlichen<br />

Prüfberichte nach §§ 23,23a WAG und können dann eher beurteilen etwaige Haftungen<br />

a) der Organe inkl. der Aufsichtsräte<br />

b) von Aufsichtsbehörden; zu dieser Haftung erging in einem Fall ein Urteil des OLG Wien<br />

zu OLG Wien 14 R264/04,265/04 vom 19.9.05 das die Haftung für nach dem § 1 BWG<br />

unzulässige Handlungen eines WPDLU prinzipiell bejaht, was aber keinen verlässlichen<br />

Rückschluss auf den AMIS Fall direkt zulässt, da insbesondere zu klären ist, ob man und was<br />

man bei Behörden erkennen konnte und welche Informationen von den Wirtschaftsprüfern<br />

an die Behörden gelangte und zu prüfen ist , ob die FMA für die Aufsicht über Konten , die<br />

im Ausland verwaltet werden betreffend einer österreichische . Verwaltungsgesellschaft , die<br />

in Österreich mit österr. Kunden Verwaltungsverträge abschließt, zuständig ist..<br />

c) das Vorliegen von Entschädigungsfällen nach § 23b WAG betreffend die<br />

Anlegerentschädigungseinrichtung<br />

d) etwaige Haftungen der Depotbanken in Luxemburg und Cayman Islands ( Aufgrund<br />

welcher Ermächtigung der Kunden wurde auf Konten in Luxemburg und Cayman Islands<br />

disponiert ?)<br />

e) eventuelle Haftungen der Wirtschaftsprüfer<br />

Das OLG Wien führte in einem Verfahren ( FMS) unter Zulassung der Revison n d OGH<br />

aus :<br />

IV: Anmeldung der Ansprüche bei der Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH .<br />

1. Aus der Pressemitteilung der FMA vom 7.11.05 :


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Die AFC ist entsprechend dem Gesetz Mitglied der „Anlegerentschädigung von WPDLU<br />

GmbH“, 1010 Wien, Zedlitzgasse 1; Dr. Andreas Pascher, Tel.: ++43 / (0)664 / 52 48 149,<br />

Fax: ++43 / (0)664 / 77 52 48 149, E-Mail: andreas.pascher @aew.at und Mag. Rupert<br />

Lanzendorfer, Tel.: ++43 /(0)664 / 144 0 441, Fax: ++43 / (0)664 / 77 144 0 441, E-Mail:<br />

rupert.lanzendorfer @aew.at.<br />

Angesichts des laut Anzeigeinhalt kolportierten Fehlens von Geldern durch" redemption" ,<br />

dh Rückruf der Gelder und Nichtveranlagung in Investmentfonds wie laut Vertrag<br />

vorgesehen, bereits 2000, womit angeblich nur ein Teil der Gelder in eine Veranlagung in wo<br />

immer deponierte Fondsanteile diverser internationaler Fondsgesellschaften flossen, ist zu<br />

unterschieden zwischen den Schäden aus:<br />

a) Veruntreuung der Gelder (diese wurden nicht bzw nicht wie beauftragt in Fonds angelegt<br />

b) Schlechte Verwaltung der Gelder, weil die Fondsstruktur gegenüber dem Risikoprofil zu<br />

riskant angelegt war .<br />

Für letzteres ( das HG Wien hat solches Fehlverhalten bei der nicht der angegebenen<br />

Risikoklasse 2-3 ( aus 5 Klassen) entsprechenden Veranlagung beim bzw im Hauptprodukt<br />

Generationsplan im Verfahren 43 Cg 48/03m -58 festgestellt, Urteil noch nicht rechtskräftig)<br />

wird weder eine Anlegerentschädigungseinrichtung, noch eine Aufsichtsbehörde, noch ein<br />

Wirtschaftsprüfer haften, die Haftung für die Schäden aus a) sind genau zu prüfen und<br />

Vorankündigungen zu vermeiden. Die Vermutung ist nicht von der Hand zu weisen, dass alle<br />

Beteiligten einen Gesamtüberblick über die Vorgänge noch nicht haben und es einiger<br />

Aufklärungsarbeit bedarf, diesen aufzuklären. Nicht verhehlen möchte ich, dass ein<br />

Vergleich der Umsätze und der Angaben der Assets under Management der AMV/ AMIS mit<br />

den Fondsvolumina laut Jahresabschlüssen der April 2001 gegründeten AMIS SICAV Funds<br />

zeigt, dass nicht alle Vermögenswerte der Vermögensverwaltungsverträge 1999-2001 in<br />

diese Investmentfonds rein vom Volumen her eingebracht worden sein konnten, die sich den<br />

gleichen Namen wie diese Vermögensverwaltungsverträge gegeben haben.


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Betreffend die Anmeldung bei der Anlegerentschädigungseinrichtung ist die Anmeldung der<br />

Forderungen im vermuteten Umfang der Nichtveranlagung der Anlegergelder oder der<br />

Nichtausfolgung der abgerechneten Depotwerte , die für den Anleger gehalten werden ,zu<br />

empfehlen, doch ist nicht zu erwarten, dass bald eine Zahlung erfolgen wird ,da die Haftung<br />

angeblich strittig ist , und die Zahlung bis zur Beendigung des Strafverfahrens zurückgehalten<br />

werden kann.<br />

V. Betreffend etwaige Haftungen von Vermittlern ist diese Frage im Einzelfall zu klären,<br />

ob uU eine zu geringe Risikoaufklärung nach § 13 WAG erfolgte; es bestehen jedoch keine<br />

generellen Anzeichen einer Haftung, da diese, insbesondere 1999 und 2000 auf die ( das<br />

Risiko sehr positiv schildernden Vertriebspartnerinformationen der AMV/AMIS und die<br />

Aufsichtsbehörde BWA/FMA vertrauen mussten, wie riskant Verwalter und Fonds angekauft<br />

werden würden. Die Vermittler sind zumeist als freie Mitarbeiter nach § 19 Abs 2a WAG der<br />

AMV/ AMIS aufgetreten, sodass ein Beratungsvertrag nach den Richtlinien der BWA/FMA<br />

und den Auflagen für die Tätigkeit freier Mitarbeiter in der Regel nur zwischen WPDLU und<br />

Kunden zustande gekommen ist, wenn der freie MA im Namen der AMIS/AMV auftrat .<br />

Wichtig ist dass auch die Ansprüche aus dem Verhalten der AMIS Asset Management<br />

Investment Services AG angemeldet werden, da diese und nicht die AFC Mitglied der<br />

Anlegerentschädigung von WPDLU war bis 2002 , worauf in der Mitteilung der FMA noch<br />

kein Bezug genommen wurde.<br />

5. Die Verjährung von Ansprüchen aus Schadensersatz beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von<br />

Schaden und Schädiger, bei Verbrechen 30 Jahre . Die Anmeldefrist für die<br />

Entschädigungseinrichtung beträgt nur ein Jahr ab Konkurseröffnung.<br />

Mit freundlichen Grüßen


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Johannes Neumayer<br />

Basisunterlagen für den interessierten Anleger :<br />

§ 1 Abs 1 Z 19 BWG:<br />

Die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf<br />

Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von<br />

Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,<br />

sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu<br />

keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann<br />

(Finanzdienstleistungsgeschäft):<br />

a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;<br />

b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit<br />

Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;<br />

c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder<br />

zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b<br />

bis f genannten Instrumente;<br />

Spaltungsgesetz: Schutz der Gläubiger<br />

§ 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten<br />

Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich<br />

Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus<br />

späterer Rückabwicklung, haften haften neben neben der der Gesellschaft, Gesellschaft, der der die<br />

Verbindlichkeit Verbindlichkeit nach nach dem dem Spaltungsplan Spaltungsplan zugeordnet zugeordnet wird, wird, die die übrigen<br />

übrigen<br />

an an der der Spaltung Spaltung beteiligten beteiligten Gesellschaften Gesellschaften bis bis zur zur Höhe Höhe des des ihnen<br />

ihnen<br />

jeweils jeweils jeweils zugeordneten zugeordneten Nettoaktivvermögens Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden<br />

Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der<br />

ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede<br />

haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere<br />

Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche<br />

Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit


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geleistet wurde.<br />

(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht steht solchen<br />

solchen<br />

Gläubigern Gläubigern nicht nicht zu, zu, die die im im Falle Falle des des Konkurses Konkurses ein ein Recht Recht auf<br />

auf<br />

vorzugsweise vorzugsweise Befriedigung Befriedigung aus aus einer einer einer nach nach nach ge gesetzlicher ge setzlicher Vorschrift zu<br />

ihrem ihrem Schutz Schutz errichteten errichteten und und behördlich behördlich überwachten überwachten Deckungsmasse<br />

Deckungsmasse<br />

haben.<br />

haben.


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Insolvenzdatei<br />

Handelsgericht Wien, 36 S 42/05x<br />

Insolvenzdatei 8.11.2005 6:08<br />

[zur Suche] [Ergänzender Inhalt] - [Complementary Contents] [zur Suche]<br />

Firmenbuchnummer: FN 208624a<br />

Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 42/05x<br />

Bekannt gemacht am 7. November 2005<br />

Schuldner: AMIS Financial Consulting AG<br />

Favoritenstraße 16<br />

1040 Wien<br />

FN 208624a<br />

Masseverwalter: Dr. Kurt Freyler<br />

Rechtsanwalt<br />

Seilerstätte 5<br />

1010 Wien<br />

Tel.: 513 31 65, Fax: 612 20 01<br />

E-Mail: ra-kanzlei@rant-freyler.at<br />

Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 07.11.2005<br />

Anmeldungsfrist: 27.12.2005<br />

Tagsatzung: Datum: 15.11.2005<br />

um: 11.00 Uhr<br />

Ort: r 1813, 18.Stock<br />

1. Gläubigerversammlung<br />

Tagsatzung: Datum: 11.01.2006<br />

um: 12.00 Uhr<br />

Ort: Zimmer 708, 7.Stock<br />

Prüfungstagsatzung<br />

Berichtstagsatzung<br />

Zustellung: Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei<br />

zugestellt werden.<br />

Text: Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung<br />

haben, müssen einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten<br />

namhaft machen, widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom


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Telefax: 0043/1/714 52 47 DVR-Nr. 0989703 rechtsanwalt@neumayer-walter.at Neumlaw@aon.at<br />

Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 42/05x<br />

Konkursgericht zu bestellen ist (§ 104 (3) KO).<br />

Text: Telephonauskünfte ausschließlich beim Masseverwalter<br />

Beschluss vom 7. November 2005<br />

[zur Suche] [zur Suche]<br />

Firmenbuchnummer: FN 179449x<br />

Schuldner:<br />

Masseverwalter:<br />

Eröffnung:<br />

Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 41/05z<br />

Bekannt gemacht am 2. November 2005<br />

AMIS Asset Management Investment Services AG<br />

Favoritenstraße 16, D<br />

1040 Wien<br />

FN 179449x<br />

Dr. Hans Rant<br />

Rechtsanwalt<br />

Seilerstätte 5<br />

1010 Wien<br />

Tel.: 512 20 01, Fax: 513 31 65<br />

E-Mail: ra-kanzlei@rant-freyler.at<br />

Eröffnung des Konkurses: 02.11.2005<br />

Anmeldungsfrist: 28.12.2005<br />

Geringfügig: Der Konkurs ist geringfügig.


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Tagsatzung:<br />

Tagsatzung:<br />

Text:<br />

Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 41/05z<br />

Datum: 11.01.2006<br />

um: 11.00 Uhr<br />

Ort: Zimmer 708<br />

Prüfungstagsatzung<br />

Berichtstagsatzung<br />

Datum: 15.11.2005<br />

um: 10.30 Uhr<br />

Ort: Zimmer 1813<br />

Gläubigerversammlung<br />

Beschluss vom 2. November 2005<br />

Bekannt gemacht am 4. November 2005<br />

Die Telefon- bzw. Faxnummer des Masseverwalters wird korrigiert.<br />

Sie hat richtig zu lauten:<br />

Tel: 513 31 65, FAX 512 20 01<br />

Beschluss vom 4. November 2005<br />

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Anlegerentschädigung :<br />

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103<br />

Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher<br />

Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte<br />

sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt


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A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11 P 110 608 MMag.Dr. Johannes Neumayer<br />

Telefon: 0043/1/712 84 79 ATU 43920307 Mag. Ulrich Walter<br />

Telefax: 0043/1/714 52 47 DVR-Nr. 0989703 rechtsanwalt@neumayer-walter.at Neumlaw@aon.at<br />

werden:<br />

die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf<br />

Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von<br />

Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,<br />

sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu<br />

keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann<br />

(Finanzdienstleistungsgeschäft):<br />

a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;<br />

b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit<br />

Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;<br />

c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder<br />

zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b<br />

bis f genannten Instrumente;<br />

§ 93 BWG<br />

.....<br />

Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die<br />

Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die<br />

Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder<br />

bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren<br />

Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese<br />

Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der<br />

betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.<br />

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses<br />

Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen<br />

gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein<br />

Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in


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der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Regelungen<br />

1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder<br />

gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit<br />

Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder<br />

2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und<br />

für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften<br />

gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.<br />

(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können<br />

während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des<br />

Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung<br />

der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der<br />

Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß<br />

Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der<br />

Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann<br />

jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser<br />

Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der<br />

Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.<br />

Auszug Firmenbuch<br />

Anlegerentschädigung<br />

§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die<br />

Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im<br />

Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben<br />

einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Entschädigungseinrichtung<br />

nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb


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des Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG;<br />

§ 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.<br />

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung zum<br />

Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19<br />

lit. b BWG als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung<br />

ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu<br />

betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß,<br />

falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine<br />

Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der<br />

Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus<br />

Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro<br />

Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von<br />

drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der<br />

Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen<br />

des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93<br />

Abs. 5 Z 3 BWG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten<br />

gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.<br />

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis<br />

23e und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für<br />

Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die<br />

dadurch entstanden sind, daß ein<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war,<br />

entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen<br />

1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit<br />

Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden oder<br />

2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und<br />

für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften


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verwaltet werden.<br />

Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von<br />

§ 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG sowie Bestandteile des Eigenkapitals des<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmens.<br />

(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der<br />

sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 93<br />

Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur<br />

Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2<br />

und 4.<br />

§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre<br />

Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung<br />

von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten.<br />

Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen<br />

Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und<br />

Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.<br />

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können<br />

während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des<br />

Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß<br />

Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der<br />

Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG<br />

ist anzuwenden.<br />

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des<br />

Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der<br />

Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4 BWG zu<br />

bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch<br />

begrenzt, daß es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im<br />

Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3) verpflichtet ist.<br />

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß<br />

Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß


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§ 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder<br />

Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und<br />

nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu<br />

dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,<br />

ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt,<br />

Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts<br />

aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.<br />

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung<br />

der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und<br />

kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht eingehalten<br />

werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die<br />

FMA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt,<br />

die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen,<br />

wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines<br />

volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung<br />

der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.<br />

FIRMA<br />

1 Anlegersicherung und Entschädigungs-<br />

einrichtung der österreichischen Wert-<br />

papierdienstleistungsunternehmen mit<br />

Konzession zur Vermögensverwaltung<br />

(§ 1 Abs.1 Zif.19 BWG) GmbH<br />

16 Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH<br />

RECHTSFORM<br />

1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

SITZ in


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1 politischer Gemeinde Wien<br />

GESCHÄFTSANSCHRIFT<br />

1 50 Zedlitzgasse 1/17<br />

1010 Wien<br />

AMIS Asset Management Investment<br />

Services AG<br />

1 ........................ EUR 4.000<br />

23 .......................... EUR 400<br />

46 Funktion gelöscht<br />

1 ................................................... EUR 4.000<br />

23 ..................................................... EUR 400<br />

CT AMIS Financial Consulting AG<br />

46 .......................... EUR 400<br />

46 ..................................................... EUR 400<br />

46 eingetragen am 17.01.2003 Geschäftsfall 71 Fr 14259/02 f<br />

Antrag auf Änderung eingelangt am 17.12.2002

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