NEUMAYER & WALTER Rechtsanwälte - Anlegerschutzverein
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<strong>NEUMAYER</strong> & <strong>WALTER</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong><br />
BALMS Group International Vienna<br />
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11 P 110 608 MMag.Dr. Johannes Neumayer<br />
Telefon: 0043/1/712 84 79 ATU 43920307 Mag. Ulrich Walter<br />
Telefax: 0043/1/714 52 47 DVR-Nr. 0989703 rechtsanwalt@neumayer-walter.at Neumlaw@aon.at<br />
Rundschreiben Nr. 2/2005 Wien, den 10.11.2005<br />
S.g. AMIS Anleger !<br />
Als Anwalt des Vereines <strong>Anlegerschutzverein</strong> für AMV und AMIS Anleger in<br />
Vermögensverwaltungsverträge und Investmentfonds Winckelmannstraße 8,1150 Wien und<br />
zahlreicher Anleger von AMV / Amis Produkten Sie wie folgt informieren:<br />
Zum Zwecke der Anmeldung Ihrer Ansprüche in den Konkursen bitte ich Sie , mir alle<br />
Unterlagen über Ihre Veranlagung zukopieren und zuzusenden, da je nach der Frage wann<br />
wie Ihr Geld anders als zum Ankauf von Fondsanteilen verwendet wurde, wann und wie und<br />
an wenn bezahlt wurde und ob Anteile oder Einzahlungen auf Sonderkonten noch irgendwie<br />
unterscheidbar irgendwelchen Anlagern zugeordnet werden können, entschiedenen Einfluss<br />
darauf haben wird, wie der Anspruch gegen welche AMIS Gesellschaft aussieht und in wie<br />
weit noch Aussonderungsansprüche aus der Masse oder nur Konkursforderungen oder später<br />
Ansprüche gegen Banken die uU ohne taugliche Ermächtigung Abbuchungen oder<br />
„Redemptions“ an Cayman Islands Nominee Gesellschaften vorgenommen haben, geltend<br />
gemacht werden können<br />
Nachdem über das Vermögen der AMIS Asset Management Investment Services AG der<br />
Konkurs zu 36 S 41/05z des HG Wien eröffnet wurde , und nunmehr auch über das<br />
Vermögens der AMIS Financial Consulting AG , 36 S 42/05z und zuvor an die STA 63 St<br />
41/05 p Strafanzeige erstattet hat , hat das LG für Strafsachen 274 Ur 363/05a die<br />
Voruntersuchung gegen drei AMIS Manager eröffnet und Hausdurchsuchungs und<br />
Haftbefehle erlassen.<br />
Die Akten inklusive der Prüfberichte der FMA und der aufsichtsrechtlichen Prüfberichte nach<br />
§ 23,23a WAG sind noch nicht zugänglich,( der Bericht eines Prüfers nach § 23a WAG ist im<br />
Konkursakt) sodass es notwendig ist, die Ansprüche als Privatbeteiligter im Strafverfahren
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anzumelden und Akteneinsicht zu beantragen, da erst dann fundierter Aussagen über die<br />
möglichen Ansprüche gemacht werden können. Da keine Information von der FMA erteilt<br />
wurde über die konkreten Felder der widmungswidrigen Verwendung der Anlagergelder ,<br />
wird jede Forderungsanmeldung wahrscheinlich im Bereich der Frage<br />
a) was an Geldern oder Wertpapieren veruntreut wurde und<br />
b) was an verbliebenen Gelder entgegen den Risikovorgaben schlecht verwaltet<br />
wurde und<br />
c) was am Geldern verblieben durch Kursentwicklungen im akzeptierten Risiko und<br />
d) was an zu Recht oder zu Unrecht gebuchten Gebühren<br />
verloren ging, einige Justierungen erforderlich sein werden , sodass die endgültig richtige<br />
Forderung sicherlich nur nach Untersuchungen im Strafverfahren angemeldet werden kann.<br />
Laut Anzeige sind angeblich bis zu 48 % der einbezahlten Gelder wiederum<br />
„zurückgewandert“ und nicht auf Sammelkonten mit Wertpapieren gelangt.<br />
Die Bezugnahme auf die Tatsache , dass es auch SICAV Fonds, also echte Wertpapiere gibt,<br />
geht am Problem vorbei, dass in großer Zahl Anleger keine Fondsanteile gekauft haben ,<br />
sondern nur einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, ohne dass ein<br />
Depotvertrag zwischen Kunde und einer Depotbank abgeschlossen wurde oder ersichtlich ist.<br />
3. Um einem Anspruchs- oder Vermögensverlust der Anleger bei Fortführung der AMIS<br />
Financial Consulting AG außerhalb des Konkursverfahrens vorzubeugen, habe ich namens<br />
einiger AMIS Anleger bereits am 2.11.05 Konkursantrag gegen die AMIS Financial<br />
Consulting AG gestellt und einen Kostenvorschuss von € 4000.—bei Gericht erlegt. Danach<br />
wurde von der Gesellschaft selbst sofort ein Konkursantrag gestellt und am 7.11.05 das<br />
Konkursverfahren auch über diese Gesellschaft eröffnet.
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4. Angesichts der sich plötzlich überstürzenden Ereignisse und der Anzeige bei der STA<br />
Wien rät der Verein neben der Tatsache, dass die Untersuchung der Vorgänge Zeit und auch<br />
Geld in Anspruch nehmen wird und daher dringend der Beitritt empfohlen wird , aufgrund der<br />
Mitteilungen der Neumayer & Walter <strong>Rechtsanwälte</strong> Parterschaft, ( rechtsanwalt@neumayer-<br />
walter.at) ,die mit anderen Anwaltskanzleien, insbesondere auch der Kanzlei Dr. Salpius in<br />
Salzburg voraussichtlich ein Team von Anwälten bilden wird, zu folgenden Schritten<br />
I: Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren der<br />
1.1.AMIS Asset Management Investment Services AG, vormals AMV Asset<br />
Management Vermögensverwaltung AG ; Konkursverfahren 36 S 41/05 z ( das war die<br />
AMIS / AMV die 1999 bis September 2001die Verwaltungsverträge mit den Kunden<br />
abschloss, diese war ( Gründungs)Mitglied der Anlegerentschädigungseinrichtung von<br />
WPDLU GmbH<br />
und im Konkurse der<br />
1.2. AMIS Financial Consulting AG , 36 S 42/05z . Dies ist die Gesellschaft die September<br />
2001 von erstere abgespalten wurde unter Einbringung des Betriebes der<br />
Vermögensverwaltung und WPLDU .<br />
Die Anmeldefrist läuft bis zum 27.12.05 im Falle der AMIS Financial Consulting AG und<br />
im Falle der AMIS Asset Management Investment Services AG bis zum 28.12.2005. und<br />
zwar unter Angabe folgender Tatsachen :<br />
a) Vertragssumme des Vermögensverwaltungsvertrages<br />
b) Einzahlungen bis 31.12.2001 minus etwaiger Entnahmen<br />
c) Einzahlungen nach 1.1. 2002 und<br />
jener 1.1.2002 bis 30.9.2002
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( Gründung der AMIS Financial Consulting AG durch Abspaltung aus der AMIS Asset<br />
Management Investment Services AG im September 2002 rückwirkend zum 31.12.2001<br />
aufgrund einer erst Herbst 2002 erteilten Konzession der FMA)<br />
d) Angabe von Switches ( Ankäufen und Verkäufen innerhalb der AMIS Produkte) und<br />
etwaigen späteren Ankäufen neuer AMIS Produkte anstelle der Verwaltungsverträge<br />
e) Beilage der letzten Abrechnung der AMIS betreffend "Depotwerte" , jener 31.12.2001<br />
und jener 30.9.2002 so vorhanden<br />
f) Bei Kündigung des Vertrages Beilage der letzten Angabe des Auflösungswertes und der<br />
nicht ausbezahlten Forderung<br />
g) Wichtig sind auch die Zahlscheine unter Angabe auf welchen Kontoinhaber die<br />
Einzahlungen erfolgten, da diese mit der Zeit wechselten.<br />
Getrennt davon sind Anmeldungen zu sehen betreffend den Ankauf echter und deponierter<br />
AMIS SICAV Fondsanteile.<br />
2. Die erste Gläubigerversammlung ist am Datum: 15.11.2005 ;um: 11.00 Uhr<br />
Ort: Zimmer 1813, 18.Stock . HG Wien angesetzt.<br />
Ich bitte dringend mich oder den Verein zur Anmeldung und Vertretung zu bevollmächtigen<br />
( oder Ihren Anwalt zu ersuchen dies zu tun) , da es notwendig ist, einen Gläubigerausschuss<br />
und einen Vertreter der Anleger in diesen anzuregen, was nur bei Vertretung zahlreicher<br />
Gläubiger möglich ist. Den Vereinsmitgliedern erwachsen aus der reinen Teilnahem an dieser<br />
Versammlung keine Kosten. Die Forderungsanmeldung im Konkurs erfolgt für<br />
Vereinsmitglieder aus den Mitteln des Mitgliedbeitrages.<br />
Achtung : Die Verwaltungsverträge , die Generationenplan, KidsPlan , Hypofin usw heißen,<br />
sind keine Fondsanteile , sondern ein simpler Vertrag mit einem Verwalter , auch wenn<br />
"Depotzertifikate" ausgestellt wurden. Ein Depotvertrag Kunde – Depotstelle wurde nie von<br />
einem Kunden abgeschlossen.
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Anders sind zu beurteilen echte ausgelieferte Anteile an AMIS SICAV Umbrella Fonds in<br />
Luxemburg, die teilweise den gleichen Namen haben wie die<br />
Vermögensverwaltungsverträge. Die Fondsgesellschaft AMIS in Luxemburg wurde 2001<br />
gegründet, sodass die Verträge zuvor sich nicht auf diese Fondsanteile beziehen können.<br />
II. Nach dem Erfolg des Konkursantrages gegen AMIS Financial Consulting AG<br />
(Spaltung vom 24.9.2002 rückwirkend zum 31.12.2001 ) Gesamtrechtsnachfolger betreffend<br />
die Wertpapierdienstleistungen der AMIS Asset Management Investment Services AG. Laut<br />
Konkursantrag der AMIS Asset Management Investment Services AG vom 28.10.2005 , der<br />
Alleinaktionärin der AMIS Financial Consulting AG,<br />
Die Erhebung von Kontenbewegungen ist für einen Masseverwalter international leichter. Im<br />
Konkursantrag der AMIS Asset Management Investment Services AG heißt es, dass eine<br />
massive Überschuldung vorliegt und ein Kassenbestand von € 19,53 vorliegt ! Insbesondere<br />
sind zu prüfen alle Überweisungen retour an AMIS Gesellschaften oder andere Gesellschaften<br />
in Cayman Islands , USA, Liechtenstein und die Frage, ob eine Konstruktion in dieser Form<br />
zulässig war .<br />
Jene Kunden , die 1999 mit der AMV Asset Management Vermögensverwaltung GmbH einen<br />
Vertrag abgeschlossen haben, müssen prüfen, ob dieser Vertrag auf die AMV Asset<br />
Management Vermögensverwaltung AG, nunmehr AMIS Asset Management Investment<br />
Services AG übernommen wurde. Die AMV GmbH ist mit der AMV AG handelsrechtlich<br />
nicht ident, obwohl die gleichen Logos und Vertragsmuster verwendet wurden. Über die<br />
Frage , ob eine Haftung nach § 25 HGB besteht , habe ich eine Klage geführt, die in einen<br />
Vergleich gemündet hat.<br />
III. Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren STA 63 St 41/05 p und LG für<br />
Strafsachen 274 Ur 363/05a
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Nur so erhalten die Anleger Einblick in die Erhebungsakten der FMA und deren Anzeige<br />
und des Berichtes des Regierungskommissärs DDr. Wagner und in die aufsichtsrechtlichen<br />
Prüfberichte nach §§ 23,23a WAG und können dann eher beurteilen etwaige Haftungen<br />
a) der Organe inkl. der Aufsichtsräte<br />
b) von Aufsichtsbehörden; zu dieser Haftung erging in einem Fall ein Urteil des OLG Wien<br />
zu OLG Wien 14 R264/04,265/04 vom 19.9.05 das die Haftung für nach dem § 1 BWG<br />
unzulässige Handlungen eines WPDLU prinzipiell bejaht, was aber keinen verlässlichen<br />
Rückschluss auf den AMIS Fall direkt zulässt, da insbesondere zu klären ist, ob man und was<br />
man bei Behörden erkennen konnte und welche Informationen von den Wirtschaftsprüfern<br />
an die Behörden gelangte und zu prüfen ist , ob die FMA für die Aufsicht über Konten , die<br />
im Ausland verwaltet werden betreffend einer österreichische . Verwaltungsgesellschaft , die<br />
in Österreich mit österr. Kunden Verwaltungsverträge abschließt, zuständig ist..<br />
c) das Vorliegen von Entschädigungsfällen nach § 23b WAG betreffend die<br />
Anlegerentschädigungseinrichtung<br />
d) etwaige Haftungen der Depotbanken in Luxemburg und Cayman Islands ( Aufgrund<br />
welcher Ermächtigung der Kunden wurde auf Konten in Luxemburg und Cayman Islands<br />
disponiert ?)<br />
e) eventuelle Haftungen der Wirtschaftsprüfer<br />
Das OLG Wien führte in einem Verfahren ( FMS) unter Zulassung der Revison n d OGH<br />
aus :<br />
IV: Anmeldung der Ansprüche bei der Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH .<br />
1. Aus der Pressemitteilung der FMA vom 7.11.05 :
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Telefax: 0043/1/714 52 47 DVR-Nr. 0989703 rechtsanwalt@neumayer-walter.at Neumlaw@aon.at<br />
Die AFC ist entsprechend dem Gesetz Mitglied der „Anlegerentschädigung von WPDLU<br />
GmbH“, 1010 Wien, Zedlitzgasse 1; Dr. Andreas Pascher, Tel.: ++43 / (0)664 / 52 48 149,<br />
Fax: ++43 / (0)664 / 77 52 48 149, E-Mail: andreas.pascher @aew.at und Mag. Rupert<br />
Lanzendorfer, Tel.: ++43 /(0)664 / 144 0 441, Fax: ++43 / (0)664 / 77 144 0 441, E-Mail:<br />
rupert.lanzendorfer @aew.at.<br />
Angesichts des laut Anzeigeinhalt kolportierten Fehlens von Geldern durch" redemption" ,<br />
dh Rückruf der Gelder und Nichtveranlagung in Investmentfonds wie laut Vertrag<br />
vorgesehen, bereits 2000, womit angeblich nur ein Teil der Gelder in eine Veranlagung in wo<br />
immer deponierte Fondsanteile diverser internationaler Fondsgesellschaften flossen, ist zu<br />
unterschieden zwischen den Schäden aus:<br />
a) Veruntreuung der Gelder (diese wurden nicht bzw nicht wie beauftragt in Fonds angelegt<br />
b) Schlechte Verwaltung der Gelder, weil die Fondsstruktur gegenüber dem Risikoprofil zu<br />
riskant angelegt war .<br />
Für letzteres ( das HG Wien hat solches Fehlverhalten bei der nicht der angegebenen<br />
Risikoklasse 2-3 ( aus 5 Klassen) entsprechenden Veranlagung beim bzw im Hauptprodukt<br />
Generationsplan im Verfahren 43 Cg 48/03m -58 festgestellt, Urteil noch nicht rechtskräftig)<br />
wird weder eine Anlegerentschädigungseinrichtung, noch eine Aufsichtsbehörde, noch ein<br />
Wirtschaftsprüfer haften, die Haftung für die Schäden aus a) sind genau zu prüfen und<br />
Vorankündigungen zu vermeiden. Die Vermutung ist nicht von der Hand zu weisen, dass alle<br />
Beteiligten einen Gesamtüberblick über die Vorgänge noch nicht haben und es einiger<br />
Aufklärungsarbeit bedarf, diesen aufzuklären. Nicht verhehlen möchte ich, dass ein<br />
Vergleich der Umsätze und der Angaben der Assets under Management der AMV/ AMIS mit<br />
den Fondsvolumina laut Jahresabschlüssen der April 2001 gegründeten AMIS SICAV Funds<br />
zeigt, dass nicht alle Vermögenswerte der Vermögensverwaltungsverträge 1999-2001 in<br />
diese Investmentfonds rein vom Volumen her eingebracht worden sein konnten, die sich den<br />
gleichen Namen wie diese Vermögensverwaltungsverträge gegeben haben.
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Betreffend die Anmeldung bei der Anlegerentschädigungseinrichtung ist die Anmeldung der<br />
Forderungen im vermuteten Umfang der Nichtveranlagung der Anlegergelder oder der<br />
Nichtausfolgung der abgerechneten Depotwerte , die für den Anleger gehalten werden ,zu<br />
empfehlen, doch ist nicht zu erwarten, dass bald eine Zahlung erfolgen wird ,da die Haftung<br />
angeblich strittig ist , und die Zahlung bis zur Beendigung des Strafverfahrens zurückgehalten<br />
werden kann.<br />
V. Betreffend etwaige Haftungen von Vermittlern ist diese Frage im Einzelfall zu klären,<br />
ob uU eine zu geringe Risikoaufklärung nach § 13 WAG erfolgte; es bestehen jedoch keine<br />
generellen Anzeichen einer Haftung, da diese, insbesondere 1999 und 2000 auf die ( das<br />
Risiko sehr positiv schildernden Vertriebspartnerinformationen der AMV/AMIS und die<br />
Aufsichtsbehörde BWA/FMA vertrauen mussten, wie riskant Verwalter und Fonds angekauft<br />
werden würden. Die Vermittler sind zumeist als freie Mitarbeiter nach § 19 Abs 2a WAG der<br />
AMV/ AMIS aufgetreten, sodass ein Beratungsvertrag nach den Richtlinien der BWA/FMA<br />
und den Auflagen für die Tätigkeit freier Mitarbeiter in der Regel nur zwischen WPDLU und<br />
Kunden zustande gekommen ist, wenn der freie MA im Namen der AMIS/AMV auftrat .<br />
Wichtig ist dass auch die Ansprüche aus dem Verhalten der AMIS Asset Management<br />
Investment Services AG angemeldet werden, da diese und nicht die AFC Mitglied der<br />
Anlegerentschädigung von WPDLU war bis 2002 , worauf in der Mitteilung der FMA noch<br />
kein Bezug genommen wurde.<br />
5. Die Verjährung von Ansprüchen aus Schadensersatz beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von<br />
Schaden und Schädiger, bei Verbrechen 30 Jahre . Die Anmeldefrist für die<br />
Entschädigungseinrichtung beträgt nur ein Jahr ab Konkurseröffnung.<br />
Mit freundlichen Grüßen
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Johannes Neumayer<br />
Basisunterlagen für den interessierten Anleger :<br />
§ 1 Abs 1 Z 19 BWG:<br />
Die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf<br />
Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von<br />
Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,<br />
sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu<br />
keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann<br />
(Finanzdienstleistungsgeschäft):<br />
a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;<br />
b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit<br />
Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;<br />
c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder<br />
zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b<br />
bis f genannten Instrumente;<br />
Spaltungsgesetz: Schutz der Gläubiger<br />
§ 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten<br />
Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich<br />
Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus<br />
späterer Rückabwicklung, haften haften neben neben der der Gesellschaft, Gesellschaft, der der die<br />
Verbindlichkeit Verbindlichkeit nach nach dem dem Spaltungsplan Spaltungsplan zugeordnet zugeordnet wird, wird, die die übrigen<br />
übrigen<br />
an an der der Spaltung Spaltung beteiligten beteiligten Gesellschaften Gesellschaften bis bis zur zur Höhe Höhe des des ihnen<br />
ihnen<br />
jeweils jeweils jeweils zugeordneten zugeordneten Nettoaktivvermögens Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden<br />
Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der<br />
ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede<br />
haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere<br />
Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche<br />
Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit
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geleistet wurde.<br />
(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht steht solchen<br />
solchen<br />
Gläubigern Gläubigern nicht nicht zu, zu, die die im im Falle Falle des des Konkurses Konkurses ein ein Recht Recht auf<br />
auf<br />
vorzugsweise vorzugsweise Befriedigung Befriedigung aus aus einer einer einer nach nach nach ge gesetzlicher ge setzlicher Vorschrift zu<br />
ihrem ihrem Schutz Schutz errichteten errichteten und und behördlich behördlich überwachten überwachten Deckungsmasse<br />
Deckungsmasse<br />
haben.<br />
haben.
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Insolvenzdatei<br />
Handelsgericht Wien, 36 S 42/05x<br />
Insolvenzdatei 8.11.2005 6:08<br />
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Firmenbuchnummer: FN 208624a<br />
Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 42/05x<br />
Bekannt gemacht am 7. November 2005<br />
Schuldner: AMIS Financial Consulting AG<br />
Favoritenstraße 16<br />
1040 Wien<br />
FN 208624a<br />
Masseverwalter: Dr. Kurt Freyler<br />
Rechtsanwalt<br />
Seilerstätte 5<br />
1010 Wien<br />
Tel.: 513 31 65, Fax: 612 20 01<br />
E-Mail: ra-kanzlei@rant-freyler.at<br />
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 07.11.2005<br />
Anmeldungsfrist: 27.12.2005<br />
Tagsatzung: Datum: 15.11.2005<br />
um: 11.00 Uhr<br />
Ort: r 1813, 18.Stock<br />
1. Gläubigerversammlung<br />
Tagsatzung: Datum: 11.01.2006<br />
um: 12.00 Uhr<br />
Ort: Zimmer 708, 7.Stock<br />
Prüfungstagsatzung<br />
Berichtstagsatzung<br />
Zustellung: Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei<br />
zugestellt werden.<br />
Text: Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung<br />
haben, müssen einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten<br />
namhaft machen, widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom
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Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 42/05x<br />
Konkursgericht zu bestellen ist (§ 104 (3) KO).<br />
Text: Telephonauskünfte ausschließlich beim Masseverwalter<br />
Beschluss vom 7. November 2005<br />
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Firmenbuchnummer: FN 179449x<br />
Schuldner:<br />
Masseverwalter:<br />
Eröffnung:<br />
Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 41/05z<br />
Bekannt gemacht am 2. November 2005<br />
AMIS Asset Management Investment Services AG<br />
Favoritenstraße 16, D<br />
1040 Wien<br />
FN 179449x<br />
Dr. Hans Rant<br />
Rechtsanwalt<br />
Seilerstätte 5<br />
1010 Wien<br />
Tel.: 512 20 01, Fax: 513 31 65<br />
E-Mail: ra-kanzlei@rant-freyler.at<br />
Eröffnung des Konkurses: 02.11.2005<br />
Anmeldungsfrist: 28.12.2005<br />
Geringfügig: Der Konkurs ist geringfügig.
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Tagsatzung:<br />
Tagsatzung:<br />
Text:<br />
Handelsgericht Wien (007), Aktenzeichen 36 S 41/05z<br />
Datum: 11.01.2006<br />
um: 11.00 Uhr<br />
Ort: Zimmer 708<br />
Prüfungstagsatzung<br />
Berichtstagsatzung<br />
Datum: 15.11.2005<br />
um: 10.30 Uhr<br />
Ort: Zimmer 1813<br />
Gläubigerversammlung<br />
Beschluss vom 2. November 2005<br />
Bekannt gemacht am 4. November 2005<br />
Die Telefon- bzw. Faxnummer des Masseverwalters wird korrigiert.<br />
Sie hat richtig zu lauten:<br />
Tel: 513 31 65, FAX 512 20 01<br />
Beschluss vom 4. November 2005<br />
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Anlegerentschädigung :<br />
§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103<br />
Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher<br />
Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte<br />
sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt
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A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11 P 110 608 MMag.Dr. Johannes Neumayer<br />
Telefon: 0043/1/712 84 79 ATU 43920307 Mag. Ulrich Walter<br />
Telefax: 0043/1/714 52 47 DVR-Nr. 0989703 rechtsanwalt@neumayer-walter.at Neumlaw@aon.at<br />
werden:<br />
die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf<br />
Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von<br />
Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,<br />
sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu<br />
keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann<br />
(Finanzdienstleistungsgeschäft):<br />
a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;<br />
b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit<br />
Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;<br />
c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder<br />
zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b<br />
bis f genannten Instrumente;<br />
§ 93 BWG<br />
.....<br />
Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die<br />
Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die<br />
Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder<br />
bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren<br />
Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese<br />
Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der<br />
betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.<br />
(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses<br />
Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen<br />
gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein<br />
Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in
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der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Regelungen<br />
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder<br />
gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit<br />
Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder<br />
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und<br />
für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften<br />
gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.<br />
(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können<br />
während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des<br />
Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung<br />
der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der<br />
Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß<br />
Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der<br />
Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann<br />
jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser<br />
Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der<br />
Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.<br />
Auszug Firmenbuch<br />
Anlegerentschädigung<br />
§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die<br />
Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im<br />
Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben<br />
einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches<br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Entschädigungseinrichtung<br />
nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb
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des Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG;<br />
§ 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.<br />
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle<br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung zum<br />
Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19<br />
lit. b BWG als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung<br />
ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu<br />
betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß,<br />
falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine<br />
Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der<br />
Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus<br />
Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro<br />
Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von<br />
drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der<br />
Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen<br />
des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93<br />
Abs. 5 Z 3 BWG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten<br />
gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.<br />
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis<br />
23e und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für<br />
Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die<br />
dadurch entstanden sind, daß ein<br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war,<br />
entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen<br />
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit<br />
Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden oder<br />
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und<br />
für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften
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verwaltet werden.<br />
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von<br />
§ 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG sowie Bestandteile des Eigenkapitals des<br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmens.<br />
(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der<br />
sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 93<br />
Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur<br />
Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2<br />
und 4.<br />
§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre<br />
Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung<br />
von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten.<br />
Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen<br />
Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und<br />
Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.<br />
(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können<br />
während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des<br />
Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß<br />
Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der<br />
Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG<br />
ist anzuwenden.<br />
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des<br />
Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der<br />
Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4 BWG zu<br />
bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch<br />
begrenzt, daß es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im<br />
Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3) verpflichtet ist.<br />
(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß<br />
Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß
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§ 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder<br />
Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und<br />
nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu<br />
dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,<br />
ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt,<br />
Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts<br />
aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.<br />
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung<br />
der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und<br />
kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht eingehalten<br />
werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die<br />
FMA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt,<br />
die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen,<br />
wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines<br />
volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung<br />
der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.<br />
FIRMA<br />
1 Anlegersicherung und Entschädigungs-<br />
einrichtung der österreichischen Wert-<br />
papierdienstleistungsunternehmen mit<br />
Konzession zur Vermögensverwaltung<br />
(§ 1 Abs.1 Zif.19 BWG) GmbH<br />
16 Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH<br />
RECHTSFORM<br />
1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
SITZ in
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1 politischer Gemeinde Wien<br />
GESCHÄFTSANSCHRIFT<br />
1 50 Zedlitzgasse 1/17<br />
1010 Wien<br />
AMIS Asset Management Investment<br />
Services AG<br />
1 ........................ EUR 4.000<br />
23 .......................... EUR 400<br />
46 Funktion gelöscht<br />
1 ................................................... EUR 4.000<br />
23 ..................................................... EUR 400<br />
CT AMIS Financial Consulting AG<br />
46 .......................... EUR 400<br />
46 ..................................................... EUR 400<br />
46 eingetragen am 17.01.2003 Geschäftsfall 71 Fr 14259/02 f<br />
Antrag auf Änderung eingelangt am 17.12.2002