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Untitled - Camping Sutz

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CAMPING-ORDNUNG DER BURGERGEMEINDE SUTZ-LATTRIGEN<br />

Art. 46 Grenzabstände<br />

Die Grenzabstände für alle Mobilheime, Wohnwagen und Fahrnisbauten betragen<br />

mindestens 75 cm. Ist der Dachvorsprung grösser als 25 cm, vergrössert sich der<br />

Grenzabstand dementsprechend.<br />

Art. 47 Platzgestaltung / Pflege<br />

Die übrige Gestaltung des Platzes steht im Ermessen der Mieter. Die Parzelle ist durch den<br />

Mieter sauber zu halten. Rasen­ und Gartenanlagen sind zu pflegen. Ungepflegte Parzellen<br />

können die Platzkündigung zur Folge haben.<br />

Art. 48 Bausperre<br />

Vom 1. Mai bis 30. September dürfen keine Bauvorhaben und Renovationen ausgeführt<br />

werden.<br />

Notreparaturen während der Bausperre dürfen nur nach Absprache mit dem <strong>Camping</strong>wart<br />

vorgenommen werden.<br />

Art. 49 Kontrollen / Betreten der Mietparzelle<br />

Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden.<br />

Das Recht die Mietparzellen jederzeit zu betreten haben:<br />

­ Der <strong>Camping</strong>wart und seine Mitarbeiter<br />

­ Vom <strong>Camping</strong>wart beauftragte Drittpersonen<br />

­ Der Burgerrat der Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>­Lattrigen<br />

<strong>Sutz</strong>­Lattrigen, April 2004<br />

Für die BURGERGEMEINDE SUTZ­LATTRIGEN:<br />

Beat Hofmann­Winterberger Hans Hofmann­Gassner<br />

Burgerpräsident Burgerschreiber

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