Untitled - Camping Sutz
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CAMPING-ORDNUNG DER BURGERGEMEINDE SUTZ-LATTRIGEN<br />
Art. 46 Grenzabstände<br />
Die Grenzabstände für alle Mobilheime, Wohnwagen und Fahrnisbauten betragen<br />
mindestens 75 cm. Ist der Dachvorsprung grösser als 25 cm, vergrössert sich der<br />
Grenzabstand dementsprechend.<br />
Art. 47 Platzgestaltung / Pflege<br />
Die übrige Gestaltung des Platzes steht im Ermessen der Mieter. Die Parzelle ist durch den<br />
Mieter sauber zu halten. Rasen und Gartenanlagen sind zu pflegen. Ungepflegte Parzellen<br />
können die Platzkündigung zur Folge haben.<br />
Art. 48 Bausperre<br />
Vom 1. Mai bis 30. September dürfen keine Bauvorhaben und Renovationen ausgeführt<br />
werden.<br />
Notreparaturen während der Bausperre dürfen nur nach Absprache mit dem <strong>Camping</strong>wart<br />
vorgenommen werden.<br />
Art. 49 Kontrollen / Betreten der Mietparzelle<br />
Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden.<br />
Das Recht die Mietparzellen jederzeit zu betreten haben:<br />
Der <strong>Camping</strong>wart und seine Mitarbeiter<br />
Vom <strong>Camping</strong>wart beauftragte Drittpersonen<br />
Der Burgerrat der Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>Lattrigen<br />
<strong>Sutz</strong>Lattrigen, April 2004<br />
Für die BURGERGEMEINDE SUTZLATTRIGEN:<br />
Beat HofmannWinterberger Hans HofmannGassner<br />
Burgerpräsident Burgerschreiber