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Untitled - Camping Sutz

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CAMPING-ORDNUNG DER BURGERGEMEINDE SUTZ-LATTRIGEN<br />

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

Die Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>­Lattrigen ist Eigentümerin und Betreiberin des <strong>Camping</strong>­<strong>Sutz</strong> am<br />

Bielersee. Die vorliegende <strong>Camping</strong>­Ordnung hat zum Ziel, übergeordnete Gesetze und<br />

Verordnungen durch minimale eigene Vorschriften zu ergänzen um das Zusammenleben zu<br />

vereinfachen und einen geordneten <strong>Camping</strong>betrieb zu gewährleisten.<br />

Ein angenehmes Freizeitumfeld kann aber auch auf dem <strong>Camping</strong>­<strong>Sutz</strong> nicht reglementiert<br />

werden, sondern basiert wie bei andern Wohngemeinschaften, trotz unterschiedlichen<br />

Lebensformen und Ansichten, auf gegenseitiger Wertschätzung, Rücksichtsnahme und Hilfe.<br />

In Streitfällen und in Angelegenheiten, welche in dieser Ordnung nicht geregelt sind, ist der<br />

Burgerrat der Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>­Lattrigen zuständig und entscheidet abschliessend.<br />

Art. 2 Gültigkeit<br />

Diese <strong>Camping</strong>­Ordnung gilt für das ganze <strong>Camping</strong>areal. Beim Betreten des<br />

<strong>Camping</strong>areals unterzieht sich jeder Benützer und Besucher dieser <strong>Camping</strong>­Ordnung.<br />

Diese <strong>Camping</strong>­Ordnung tritt ab Februar 2004 in Kraft und ersetzt alle früheren Ausgaben<br />

und Ergänzungen.<br />

Art. 3 <strong>Camping</strong>wart<br />

Der <strong>Camping</strong>wart ist für den allgemeinen <strong>Camping</strong>betrieb zuständig. Den Anweisungen des<br />

<strong>Camping</strong>wartes sowie dessen Mitarbeitern ist strikte zu befolgen.<br />

Art. 4 Saisonbeginn / Saisonende<br />

Der <strong>Camping</strong>platz ist vom 1. April bis 31. Oktober geöffnet. Er kann nicht als fester Wohnsitz<br />

benutzt werden. Ausserhalb der Saison werden die Infrastrukturanlagen geschlossen.<br />

Dienstleistungen wie Strassenunterhalt, Kehricht­ und Grünzeugabfuhren werden eingestellt.<br />

Wasser, Strom, TV etc. können zu Revisionszwecken ohne Voranmeldung abgestellt<br />

werden. Trotz diesen Einschränkungen hat der Mieter das Recht, seine Mitparzelle auch<br />

ausserhalb der Saison als Erholungsort zu nutzen.<br />

Art. 5 Mietvertrag<br />

Das Mietverhältnis zwischen der Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>­Lattrigen und dem Mieter eines<br />

Residenzplatzes sowie die zu entrichtenden Gebühren werden separat in einem Mietvertrag<br />

geregelt.<br />

Art. 6 Mietdauer<br />

Erfolgt keine Kündigung auf Ende Saison, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um<br />

eine weitere Saison.<br />

Art. 7 Platzmiete<br />

Die Platzmiete ist vor Saisonbeginn zu bezahlen. Die Rechnung wird dem Mieter im Februar<br />

zugestellt.

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