Untitled - Camping Sutz
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CAMPING-ORDNUNG DER BURGERGEMEINDE SUTZ-LATTRIGEN<br />
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen<br />
Die Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>Lattrigen ist Eigentümerin und Betreiberin des <strong>Camping</strong><strong>Sutz</strong> am<br />
Bielersee. Die vorliegende <strong>Camping</strong>Ordnung hat zum Ziel, übergeordnete Gesetze und<br />
Verordnungen durch minimale eigene Vorschriften zu ergänzen um das Zusammenleben zu<br />
vereinfachen und einen geordneten <strong>Camping</strong>betrieb zu gewährleisten.<br />
Ein angenehmes Freizeitumfeld kann aber auch auf dem <strong>Camping</strong><strong>Sutz</strong> nicht reglementiert<br />
werden, sondern basiert wie bei andern Wohngemeinschaften, trotz unterschiedlichen<br />
Lebensformen und Ansichten, auf gegenseitiger Wertschätzung, Rücksichtsnahme und Hilfe.<br />
In Streitfällen und in Angelegenheiten, welche in dieser Ordnung nicht geregelt sind, ist der<br />
Burgerrat der Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>Lattrigen zuständig und entscheidet abschliessend.<br />
Art. 2 Gültigkeit<br />
Diese <strong>Camping</strong>Ordnung gilt für das ganze <strong>Camping</strong>areal. Beim Betreten des<br />
<strong>Camping</strong>areals unterzieht sich jeder Benützer und Besucher dieser <strong>Camping</strong>Ordnung.<br />
Diese <strong>Camping</strong>Ordnung tritt ab Februar 2004 in Kraft und ersetzt alle früheren Ausgaben<br />
und Ergänzungen.<br />
Art. 3 <strong>Camping</strong>wart<br />
Der <strong>Camping</strong>wart ist für den allgemeinen <strong>Camping</strong>betrieb zuständig. Den Anweisungen des<br />
<strong>Camping</strong>wartes sowie dessen Mitarbeitern ist strikte zu befolgen.<br />
Art. 4 Saisonbeginn / Saisonende<br />
Der <strong>Camping</strong>platz ist vom 1. April bis 31. Oktober geöffnet. Er kann nicht als fester Wohnsitz<br />
benutzt werden. Ausserhalb der Saison werden die Infrastrukturanlagen geschlossen.<br />
Dienstleistungen wie Strassenunterhalt, Kehricht und Grünzeugabfuhren werden eingestellt.<br />
Wasser, Strom, TV etc. können zu Revisionszwecken ohne Voranmeldung abgestellt<br />
werden. Trotz diesen Einschränkungen hat der Mieter das Recht, seine Mitparzelle auch<br />
ausserhalb der Saison als Erholungsort zu nutzen.<br />
Art. 5 Mietvertrag<br />
Das Mietverhältnis zwischen der Burgergemeinde <strong>Sutz</strong>Lattrigen und dem Mieter eines<br />
Residenzplatzes sowie die zu entrichtenden Gebühren werden separat in einem Mietvertrag<br />
geregelt.<br />
Art. 6 Mietdauer<br />
Erfolgt keine Kündigung auf Ende Saison, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um<br />
eine weitere Saison.<br />
Art. 7 Platzmiete<br />
Die Platzmiete ist vor Saisonbeginn zu bezahlen. Die Rechnung wird dem Mieter im Februar<br />
zugestellt.