Download - ar-web | Andreas Runge | Schriesheim
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Verhalten an Bahnübergängen<br />
§ 19 StVO<br />
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang<br />
1. auf Bahnübergängen mit <strong>Andreas</strong>kreuz (Zeichen 201)<br />
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder<br />
Radwege (…)<br />
Der Straßenverkehr d<strong>ar</strong>f sich solchen Bahnübergängen nur<br />
mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.<br />
(2) Fahrzeuge haben vor dem <strong>Andreas</strong>kreuz, Fußgänger in<br />
sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu w<strong>ar</strong>ten,<br />
wenn<br />
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,<br />
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben<br />
werden,<br />
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder<br />
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.<br />
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeuges<br />
nicht beachtet kostet 50 Euro und 3 Punkte.<br />
Bahnübergang unter Verstoß gegen die W<strong>ar</strong>tepflicht nach<br />
§ 19 Abs. 2 StVO überquert:<br />
• Mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß<br />
gegen die W<strong>ar</strong>tepflicht überquert, obwohl sich ein Schienenfahrzeug<br />
näherte, kostet 50 Euro und 3 Punkte.<br />
• Mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß<br />
gegen die W<strong>ar</strong>tepflicht überquert, obwohl rotes Blinklicht<br />
gegeben wurde/gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben wurden,<br />
die Schranken sich senkten, ein Bahnbediensteter<br />
„Halt“ gebot, kostet 150 Euro, 1 Monat Fahrverbot und<br />
3 Punkte.<br />
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