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Download - ar-web | Andreas Runge | Schriesheim

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Verhalten an Bahnübergängen<br />

§ 19 StVO<br />

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang<br />

1. auf Bahnübergängen mit <strong>Andreas</strong>kreuz (Zeichen 201)<br />

2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder<br />

Radwege (…)<br />

Der Straßenverkehr d<strong>ar</strong>f sich solchen Bahnübergängen nur<br />

mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.<br />

(2) Fahrzeuge haben vor dem <strong>Andreas</strong>kreuz, Fußgänger in<br />

sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu w<strong>ar</strong>ten,<br />

wenn<br />

1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,<br />

2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben<br />

werden,<br />

3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder<br />

4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.<br />

Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeuges<br />

nicht beachtet kostet 50 Euro und 3 Punkte.<br />

Bahnübergang unter Verstoß gegen die W<strong>ar</strong>tepflicht nach<br />

§ 19 Abs. 2 StVO überquert:<br />

• Mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß<br />

gegen die W<strong>ar</strong>tepflicht überquert, obwohl sich ein Schienenfahrzeug<br />

näherte, kostet 50 Euro und 3 Punkte.<br />

• Mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß<br />

gegen die W<strong>ar</strong>tepflicht überquert, obwohl rotes Blinklicht<br />

gegeben wurde/gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben wurden,<br />

die Schranken sich senkten, ein Bahnbediensteter<br />

„Halt“ gebot, kostet 150 Euro, 1 Monat Fahrverbot und<br />

3 Punkte.<br />

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