Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel
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<strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong><br />
Mitarbeiter bei McDonald’s<br />
Deutschland<br />
Guideline
<strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Mitarbeiter<br />
Guideline<br />
© McDonald’s Deutschland Inc.<br />
Anmerkung: Obwohl diese Informationen sorgfältig erstellt wurden, wird keine Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
übernommen. Die Informationen stellen keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene<br />
anwaltliche Beratung.<br />
Stand 12/2010
Vorwort<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
liebe Franchise-Nehmerinnen und Franchise-Nehmer,<br />
liebe Restaurant Managerinnen und Restaurant Manager,<br />
heute leben in Deutschland 7,1 Millionen Menschen mit schweren Behinderungen, das entspricht 8,7 % der deutschen Gesamtbevölkerung.<br />
Die <strong>Integration</strong> von Schwerbehinderten in den Alltag ist ein wichtiges gesellschaftliches Thema, das eine hohe soziale Verantwortung<br />
mit sich bringt. Dieser Verantwortung wollen wir uns nicht entziehen, sondern möchten als Unternehmen die Chancen, die<br />
sich hieraus für die Zukunft ergeben, nutzen.<br />
Menschen mit Behinderung haben bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oft mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, sie<br />
sehen sich häufig mit Vorurteilen konfrontiert. Viele Behinderungsarten führen jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verminderung der<br />
Arbeitsqualität. Gerade deshalb sollten Unternehmer erkennen, welchen Mehrwert die im eigenen Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten<br />
für das Unternehmen haben können - in sozialer aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Denn gleichzeitig führt die Nichtbeschäftigung<br />
<strong>schwerbehinderter</strong> Mitmenschen auf Unternehmensseite jährlich zu hohen Kosten durch die gesetzliche Ausgleichsabgabe.<br />
Die Beschäftigung von Schwerbehinderten ist also in mehrfacher Hinsicht ein Schritt in die richtige Richtung – dieser Erkenntnis<br />
möchten wir nun mehr denn je Taten folgen lassen: Gemeinsam mit Ihnen wollen wir versuchen, unseren schwerbehinderten Mitmenschen<br />
einen „barrierefreien“ Zugang zu beruflicher und persönlicher Entfaltung und damit letztendlich auch <strong>zur</strong> Teilnahme am<br />
gesellschaftlichen Alltag zu ermöglichen.<br />
Mit diesem <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Integration</strong> von schwerbehinderten Menschen, möchten wir Sie dabei unterstützen, die Chancengleichheit,<br />
die einer der Grundpfeiler unseres Unternehmens ist, noch bewusster umzusetzen und gleichzeitig der gesetzlichen Beschäftigungspflicht<br />
nachzukommen.<br />
Get ready to start!<br />
<strong>Wolfgang</strong> <strong>Goebel</strong><br />
Vorstand Personal
Inhalt<br />
I. Rechtliche Grundlagen 8<br />
1. Was bedeutet Beschäftigungspflicht? 8<br />
2. Was bedeuten die Begriffe: Grad der Behinderung (GdB), Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung? 8<br />
3. Beauftragter des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX 9<br />
4. Schwerbehindertenvertretung gem. § 94 SGB IX 10<br />
II. Ausgleichsabgabe gem. § 77 SGB IX 12<br />
1. Was ist bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze zu beachten? 12<br />
2. Wie viele Pflichtarbeitsplätze hat ein Arbeitgeber bereitzustellen? 12<br />
3. Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe? 13<br />
4. Hat die Mitarbeiteranzahl einer Betriebsgesellschaft Einfluss auf die Höhe der Ausgleichsabgabe? 14<br />
5. Ausgleichsabgabe verschiedener Betriebsgrößen bei einer Beschäftigungsquote von 0 % 15<br />
6. Können alle behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden? 16<br />
7. Was bedeutet die Sonderregelung „Mehrfachanrechnung“? 16<br />
8. Gibt es zusätzliche Möglichkeiten, die Ausgleichsabgabe zu verringern? 17<br />
III. Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses 19<br />
1. Besonderer Kündigungsschutz 19<br />
2. Dürfen schwerbehinderte Arbeitnehmer Mehrarbeit oder Überstunden leisten (§ 124 SGB IX)? 20<br />
3. Haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub? 20<br />
IV. Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber 21<br />
1. Agentur für Arbeit 21<br />
2. <strong>Integration</strong>samt 22<br />
V. Beispiele erfolgreich integrierter Mitarbeiter bei McDonald’s 24<br />
VI. Get ready to start – Wie gehe ich vor? 27<br />
VII. Adressen der <strong>Integration</strong>sämter 30<br />
VIII. Stichwortverzeichnis 38
I. Rechtliche Grundlagen<br />
1. Was bedeutet Beschäftigungspflicht?<br />
In Deutschland sind alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten pro Monat im Jahresdurchschnitt verpflichtet, schwerbehinderte<br />
Menschen zu beschäftigen. Diese Beschäftigungspflicht findet ihre rechtliche Grundlage in § 71 des Sozialgesetzbuches<br />
IX (SGB IX) und besagt, dass 5 % der Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind. Erfüllt der Arbeitgeber diese<br />
Forderung nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe an das <strong>Integration</strong>samt zahlen. Detaillierte Informationen <strong>zur</strong> Ausgleichsabgabe<br />
finden Sie in Kapitel II.<br />
2. Was bedeuten die Begriffe: Grad der Behinderung (GdB), Behinderung,<br />
Schwerbehinderung und Gleichstellung?<br />
Diese Begriffe sind gesetzlich geregelt und für die Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze relevant.<br />
ffGrad<br />
der Behinderung<br />
Der Grad der Behinderung (GdB) gilt als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen. Er besagt<br />
zwar nichts über die Leistungsfähigkeit eines Menschen am Arbeitsplatz, ist aber ein Hinweis auf die Schwere der Behinderung. Der<br />
GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100, je nach Schwere, wiedergegeben. Das Versorgungsamt ist für die Feststellung des GdB zuständig<br />
und stellt beim Vorliegen einer Schwerbehinderung den Schwerbehindertenausweis aus. Die Grundlage für den GdB bildet die<br />
GdB – Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aus der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zum Beispiel ist Migräne in dieser<br />
Tabelle im Punkt 2 unter „Kopf und Gesicht“ zu finden. Ein schwerer Verlauf von Migräne kann z. B. dem GdB 50-60 zugeordnet werden.<br />
ffBehinderung<br />
(§ 2 SGB IX)<br />
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft beeinträchtigt ist.<br />
Nach § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung liegt eine körperlich wesentliche Behinderung vor, wenn:<br />
ffdie<br />
Bewegungsfähigkeit von Personen erheblich eingeschränkt ist (durch Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems)<br />
ffEntstellungen<br />
im Gesicht vorliegen<br />
ff<br />
eine Einschränkung im körperlichen Leistungsvermögen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines<br />
inneren Organs vorliegt<br />
ffPersonen<br />
blind oder sehbehindert sind<br />
ffPersonen<br />
gehörlos sind oder deren sprachliche Verständigung nur über Gehörhilfen möglich ist<br />
ffPersonen,<br />
nicht sprechen können, Stimmstörungen haben, stark stammeln oder stottern<br />
Menschen, die eine geistige Behinderung haben, sind infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte erheblich in ihrer Fähigkeit<br />
<strong>zur</strong> Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt (§ 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung).<br />
§ 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmt den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen. Dazu zählen körperlich<br />
nicht begründbare Psychosen, seelische Krankheit aufgrund von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, Suchtkrankheiten<br />
und Neurosen sowie Persönlichkeitsstörungen.
ffSchwerbehinderung<br />
(§ 2 Abs. 2 SGB IX)<br />
Menschen sind schwerbehindert, wenn das Versorgungsamt bei ihnen einen GdB von mindestens 50 feststellt. Schwerbehinderte<br />
können einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragen und sind somit berechtigt, Leistungen oder Hilfe<br />
nach SGB IX in Anspruch zu nehmen.<br />
ffGleichstellung<br />
(§ 2 Abs. 3 SGB IX)<br />
Menschen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt<br />
werden. Die Gleichstellung bedeutet, dass diese Menschen fast die gleichen Rechte haben wie Schwerbehinderte, ohne aber<br />
schwerbehindert zu sein. Eine Ausnahme ist der Zusat<strong>zur</strong>laub, auf diesen haben Gleichgestellte keinen Anspruch (§ 125 SGB<br />
IX). Die Gleichstellung muss vom Betroffenen selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.<br />
3. Beauftragter des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX<br />
Alle Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, sind verpflichtet, einen Beauftragten pro Betriebsgesellschaft zu<br />
bestellen, der sie in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen nach Außen vertritt (§ 98 SGB IX). Dieser sollte nach Möglichkeit<br />
selbst schwerbehindert sein.<br />
ffWer<br />
kann zum Beauftragten des Arbeitgebers bestellt werden?<br />
ff<br />
ff<br />
Ein Arbeitnehmer<br />
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag<br />
ff<br />
ff<br />
Eine externe Person<br />
Auf der Basis eines freien Dienstvertrages oder eines Auftragsverhältnisses<br />
ffWas<br />
muss der Arbeitgeber bei der Bestellung eines Arbeitgeberbeauftragten beachten?<br />
ffVor<br />
der Bestellung muss die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden) informiert werden<br />
ffNach<br />
der Bestellung sind unverzüglich zu informieren:<br />
ffAgentur<br />
für Arbeit<br />
ff<strong>Integration</strong>samt<br />
ffDie<br />
bestellte Person sollte über ausreichende Fachkenntnis in den Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verfügen<br />
ffWelche<br />
Aufgaben übernimmt der Arbeitgeberbeauftragte?<br />
Der Arbeitgeber entscheidet über den Umfang der Vertretungsmacht. Folgende Aufgaben sollte der Arbeitgeberbeauftragte übernehmen:<br />
ffVertretung<br />
des Arbeitgebers in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Kontrolle der Erfüllung von Arbeitgeberverpflichtungen aus dem SGB IX:<br />
Beschäftigungspflicht<br />
Einhaltung der Rechte <strong>schwerbehinderter</strong> Arbeitnehmer (z. B. besonderer Kündigungsschutz)<br />
rechtzeitige Zahlung der Ausgleichsabgabe<br />
8 f 9ff
ff<br />
f<br />
f<br />
f<br />
f<br />
ff<br />
Primärer Ansprechpartner für:<br />
fSchwerbehinderte<br />
Menschen<br />
fSchwerbehindertenvertretung<br />
fBetriebs-<br />
und Personalrat<br />
fAgentur<br />
für Arbeit<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
ffUnterstützende<br />
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber<br />
Praxis-Tipp<br />
Es gibt die Möglichkeit einen Mitarbeiter aus dem Unternehmen selbst zu beauftragen, aber es ist auch möglich, dass<br />
eine externe Person den Arbeitgeber in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen vertritt. Der Arbeitgeberbeauftragte<br />
arbeitet Hand in Hand unterstützend mit dem Arbeitgeber zusammen. Er übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers<br />
in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen. Er ist zum Beispiel direkter Ansprechpartner<br />
für die Agentur für Arbeit und das <strong>Integration</strong>samt.<br />
4. Schwerbehindertenvertretung gem. § 94 SGB IX<br />
In Betrieben, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, eine<br />
Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Dabei handelt es sich um eine Interessenvertretung für die schwerbehinderten und gleichgestellten<br />
Beschäftigten. Beispielsweise hat die hierfür gewählte Vertrauensperson ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht bei<br />
Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen.
10 f 11ff
II. Ausgleichsabgabe gem. § 77 SGB IX<br />
Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie keine oder nicht genügend schwerbehinderte<br />
Menschen beschäftigen. Mit dieser Abgabe will der Gesetzgeber die Arbeitgeber dazu anhalten, mehr schwerbehinderte Menschen<br />
einzustellen. Auf diese Weise sollen die Belastungen zwischen den Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen,<br />
und denjenigen, die sie nicht erfüllen, ausgeglichen werden. Die Ausgleichsabgabe wird vom Unternehmer selbst pro Betriebsgesellschaft<br />
berechnet. Ein Franchise-Nehmer, der eine Betriebsgesellschaft (z. B. eine GmbH) mit 5 Restaurants betreibt, berechnet seine<br />
Ausgleichsabgabe auf der Basis der Belegschaft aus allen 5 Restaurants. Der Betrag wird einmal im Jahr, jeweils zum 31. März, an das<br />
<strong>Integration</strong>samt gezahlt. Diese Zahlung erfolgt gleichzeitig mit der Anzeige der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe. Die<br />
<strong>Integration</strong>sämter behalten 55 % dieser Einnahmen und fördern mit diesen Mitteln die Arbeitgeber. (Detaillierte Informationen über die<br />
Förderungsmöglichkeiten finden Sie in Kapitel IV.) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält 45 % der Ausgleichsabgabe<br />
und fördert damit überregionale Projekte <strong>zur</strong> Teilhabe <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen am Arbeitsleben.<br />
1. Was ist bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze zu beachten?<br />
Bei der Berechnung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze, die der 5 %-Beschäftigungspflicht entsprechen, muss der Arbeitgeber folgendes<br />
beachten:<br />
Für die Berechnung sind von der Gesamtzahl der Beschäftigten abzuziehen (§§ 73, 74 SGB IX):<br />
ffGeringfügig<br />
Beschäftigte (weniger als 18 Std. wöchentliche Arbeitszeit)<br />
ffAuszubildende<br />
ffKurzfristig<br />
Beschäftigte (max. 8 Wochen)<br />
ffFreigestellte<br />
Beschäftigte (Elternzeit, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende)<br />
ffMitarbeiter,<br />
die aufgrund einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB III eingestellt wurden<br />
ffErst<br />
jetzt wird die 5 % Beschäftigungsquote berechnet<br />
ffBei<br />
der Berechnung sind Bruchteile von 0,5 und mehr auf<strong>zur</strong>unden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich<br />
weniger als 60 Arbeitnehmern sind diese ab<strong>zur</strong>unden (§ 74 Abs. 2 SGB IX).<br />
2. Wie viele Pflichtarbeitsplätze hat ein Arbeitgeber bereitzustellen?<br />
Grundsätzlich gilt, dass Betriebsgesellschaften mit mindestens 20 Beschäftigten pro Monat im Jahresdurchschnitt 5 % ihrer Stellen mit<br />
schwerbehinderten Menschen zu besetzen haben. Die Bestimmung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze pro Betriebsgesellschaft richtet<br />
sich zwar nach der 5 %-Regelung, für Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen (pro Monat) gibt es jedoch eine Sonderregelung:<br />
ffSonderregelung<br />
(Kleinbetriebsgesellschaften):<br />
ff20<br />
bis 39 Arbeitsplätze: 1 Pflichtarbeitsplatz<br />
ff40<br />
bis 59 Arbeitsplätze: 2 Pflichtarbeitsplätze
ff5<br />
%-Berechnung (Betriebsgesellschaften mit 60 Arbeitsplätzen und mehr):<br />
ff60<br />
Arbeitsplätze: 3 Pflichtarbeitsplätze*<br />
ff61<br />
Arbeitsplätze: 3 Pflichtarbeitsplätze<br />
ffweitere<br />
Beispiele: siehe Tabelle auf Seite 15<br />
* 5 % von 60 = 3<br />
Bis unter 0,5 Abrundung (z.B. 3,3 = 3 Pflichtarbeitsplätze) / Ab 0,5 Aufrundung (z.B. 3,5 = 4 Pflichtarbeitsplätze)<br />
Diese Regelung gilt nur für Berechnungen bei Betriebsgesellschaften mit durchschnittlich 60 Arbeitsplätzen und mehr.<br />
3. Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?<br />
Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Beschäftigungsquote der im Unternehmen angestellten schwerbehinderten<br />
Menschen (§ 77 SGB IX). Der Betrag wird pro unbesetzten Arbeitsplatz je Monat gezahlt und entspricht folgender Staffelung:<br />
ffBetriebsgesellschaften<br />
mit 60 Beschäftigten und mehr:<br />
ff0,-<br />
€ bei einer Beschäftigungsquote ab 5 %<br />
ff105,-<br />
€ bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %<br />
ff180,-<br />
€ bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %<br />
ff260,-<br />
€ bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %<br />
jeweils pro nicht besetzten Arbeitsplatz<br />
ffSonderregelung für Kleinbetriebsgesellschaften mit weniger als 60 Arbeitsplätzen:<br />
ff105,-<br />
€ pro nicht besetzten Arbeitsplatz<br />
ffBeispiel:<br />
ff<br />
Betriebsgesellschaft mit 100 Beschäftigten, davon sind 10 Auszubildende<br />
ff100 – 10 = 90 Beschäftigte<br />
5 % von 90 = 4,5<br />
ff<br />
f fPflichtarbeitsplätze:<br />
5 (aus 4,5 werden 5 aufgrund der Aufrundungsregelung)<br />
ff<br />
Dieses Unternehmen sollte 5 schwerbehinderte Menschen monatlich beschäftigen. Werden diese Pflichtarbeitsplätze nicht<br />
belegt, muss das Unternehmen folgende Ausgleichsabgabe zahlen:<br />
ff5 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 260,- € = 15.600,- €<br />
ffAusgleichsabgabe: 15.600,- €<br />
12 f 13ff
4. Hat die Mitarbeiteranzahl einer Betriebsgesellschaft Einfluss auf<br />
die Höhe der Ausgleichsabgabe?<br />
Je geringer die Mitarbeiterzahl der Betriebsgesellschaft, desto geringer die Ausgleichsabgabe. Für Betriebsgesellschaften mit einer<br />
Größe von weniger als 60 Beschäftigten gelten die obengenannten Sonderregelungen. Franchise-Nehmer, die mehrere kleine<br />
Betriebsgesellschaften mit jeweils weniger als 60 Beschäftigten betreiben und keine schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen,<br />
zahlen weniger Ausgleichsabgabe als ein Unternehmer mit einer großen Betriebsgesellschaft.<br />
ffBeispiel<br />
1: 1 Betriebsgesellschaft<br />
ff3<br />
Restaurants zusammengefasst unter 1 Betriebsgesellschaft<br />
ffGesamtmitarbeiterzahl:<br />
121<br />
ffAnzahl<br />
der Pflichtarbeitsplätze pro Monat: 6<br />
ff<br />
f<br />
ff<br />
ffAusgleichsabgabe:<br />
18.720,- €<br />
Berechnung:<br />
f5<br />
% von 121 = 6 Pflichtarbeitsplätze<br />
6 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 260,- €<br />
ffBeispiel<br />
2: 3 Betriebsgesellschaften<br />
ff3<br />
Restaurants mit 3 unterschiedlichen Firmierungen<br />
ffGesamtmitarbeiterzahl:<br />
121<br />
ffAnzahl<br />
der Pflichtarbeitsplätze pro Monat insgesamt: 4<br />
1. Betriebsgesellschaft: 28 Mitarbeiter<br />
ff1<br />
Pflichtarbeitsplatz (Kleinbetrieb)<br />
ffAusgleichsabgabe:<br />
105,- € pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz aufgrund der Sonderregelung für Kleinbetriebe<br />
Ausgleichsabgabe: 1.260,- € (1 Pflichtarbeitsplatz x 12 Monate x 105,- €)<br />
ff<br />
2. Betriebsgesellschaft: 55 Mitarbeiter<br />
ff2<br />
Pflichtarbeitspätze (Kleinbetrieb)<br />
ffAusgleichsabgabe:<br />
105,- € pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz aufgrund der Sonderregelung für Kleinbetriebe<br />
Ausgleichsabgabe: 2.520,- € (2 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 105,- €)<br />
ff<br />
3. Betriebsgesellschaft: 38 Mitarbeiter<br />
ff1<br />
Pflichtarbeitsplatz (Kleinbetrieb)<br />
ffAusgleichsabgabe:<br />
105,- € pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz aufgrund der Sonderregelung für Kleinbetriebe<br />
Ausgleichsabgabe: 1.260,- € (1 Pflichtarbeitsplatz x 12 Monate x 105,- €)<br />
ff<br />
ffFazit:<br />
Der Franchise-Nehmer mit drei kleinen Betriebsgesellschaften<br />
zahlt die geringere Ausgleichsabgabe.<br />
Ausgleichsabgabe<br />
18.720,- €<br />
Ausgleichsabgabe<br />
5.040,- €<br />
Differenz<br />
13.680,- €
5. Ausgleichsabgabe verschiedener Betriebsgrößen bei einer Beschäftigungsquote<br />
von 0 %<br />
Zahl der Arbeitsplätze Pflichtarbeitsplätze Jährliche Ausgleichsabgabe in €<br />
(Beschäftigungsquote 0 %)<br />
0 bis 19 0 0,- €<br />
20 bis 39 1 1.260,- €<br />
40 bis 59 2 2.520,- €<br />
60 bis 69 3 9.360,- €<br />
70 bis 89 4 12.480,- €<br />
90 bis 109 5 15.600,- €<br />
110 bis 129 6 18.720,- €<br />
130 bis 149 7 21.840,- €<br />
150 bis 169 8 24.960,- €<br />
170 bis 189 9 28.080,- €<br />
190 bis 209 10 31.200,- €<br />
210 bis 229 11 34.320,- €<br />
230 bis 249 12 37.440,- €<br />
250 bis 269 13 40.560,- €<br />
270 bis 289 14 43.680,- €<br />
290 bis 309 15 46.800,- €<br />
310 bis 329 16 49.920,- €<br />
330 bis 349 17 53.040,- €<br />
350 bis 369 18 56.160,- €<br />
370 bis 389 19 59.280,- €<br />
390 bis 409 20 62.400,- €<br />
410 bis 429 21 65.520,- €<br />
430 bis 449 22 68.640,- €<br />
450 bis 469 23 71.760,- €<br />
470 bis 489 24 74.880,- €<br />
490 bis 509 25 78.000,- €<br />
510 bis 529 26 81.120,- €<br />
530 bis 549 27 84.240,- €<br />
550 bis 569 28 87.360,- €<br />
570 bis 589 29 90.480,- €<br />
590 bis 609 30 93.600,- €<br />
610 bis 629 31 96.720,- €<br />
630 bis 649 32 99.840,- €<br />
650 bis 669 33 102.960,- €<br />
670 bis 689 34 106.080,- €<br />
690 bis 709 35 109.200,- €<br />
710 bis 729 36 112.320,- €<br />
730 bis 749 37 115.440,- €<br />
750 bis 769 38 118.560,- €<br />
770 bis 789 39 121.680,- €<br />
790 bis 809 40 124.800,- €<br />
810 bis 829 41 127.920,- €<br />
830 bis 849 42 131.040,- €<br />
850 bis 869 43 134.160,- €<br />
870 bis 889 44 137.280,- €<br />
890 bis 909 45 140.400,- €<br />
910 bis 929 46 143.520,- €<br />
930 bis 949 47 146.640,- €<br />
950 bis 969 48 149.760,- €<br />
970 bis 989 49 152.880,- €<br />
14 f 15ff
6. Können alle behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze<br />
angerechnet werden?<br />
Nein. Auf die Pflichtarbeitsplätze werden nur Menschen mit Schwerbehinderung angerechnet, die einen Grad der Behinderung<br />
von 50 und mehr haben oder gleichgestellte Menschen mit Behinderung.<br />
ffAngerechnet<br />
werden:<br />
ffSchwerbehinderte<br />
Menschen (GdB 50 und mehr)<br />
ffGleichgestellte<br />
die als Vollzeitbeschäftigte oder als Teilzeitbeschäftigte (mindestens 18 Stunden wöchentliche Arbeitszeit) eingestellt sind.<br />
7. Was bedeutet die Sonderregelung „Mehrfachanrechnung“?<br />
Die Mehrfachanrechnung ermöglicht es dem Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Mitarbeiter auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz<br />
an<strong>zur</strong>echnen (§ 76 SGB IX). Diese Regelung erlaubt die Anrechnung jedoch höchstens auf drei Pflichtarbeitsplätze und ist<br />
auf folgende Ausnahmen beschränkt:<br />
ffSchwerbehinderte<br />
Auszubildende<br />
ff<br />
Der Arbeitgeber hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Mehrfachanrechnung eines Auszubildenden (2 Pflichtarbeitsplätze<br />
pro Monat)<br />
ff<br />
Eine Anrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze ist möglich, wenn die schwerbehinderte Person sonst keine Ausbildungsstelle<br />
finden würde<br />
ff<br />
Bei Übernahme in ein festes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den Ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber<br />
im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung: Anrechnung im ersten Jahr der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze<br />
ffDie<br />
Entscheidung über die Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze erfolgt durch die Agentur für Arbeit<br />
ffTeilzeitbeschäftigte,<br />
die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung in Teilzeit arbeiten<br />
ffSchwerbehinderte<br />
Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Men-<br />
schen<br />
ffBesonders<br />
betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 72 SGB IX):<br />
ff<br />
Menschen, die <strong>zur</strong> Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfs-<br />
kraft bedürfen<br />
ff<br />
Menschen, deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen<br />
für den Arbeitgeber verbunden ist<br />
ff<br />
Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleis-<br />
tung erbringen können
ff<br />
Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder<br />
eines Anfallsleidens (Epilepsie) vorliegt<br />
ff<br />
Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsaus-<br />
bildungsgesetzes haben<br />
ffSchwerbehinderte<br />
Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben<br />
8. Gibt es zusätzliche Möglichkeiten, die Ausgleichsabgabe zu verringern?<br />
Ja. Nach § 140 SGB IX können Unternehmen Aufträge an Werkstätten für Behinderte vergeben und einen Teil der Kosten von der<br />
Ausgleichsabgabe abziehen.<br />
ffWelche<br />
Kosten können von der Ausgleichsabgabe konkret abgezogen werden?<br />
ff50<br />
% des Rechnungsbetrages (abzüglich der Materialkosten)<br />
ffGibt<br />
es eine Frist <strong>zur</strong> Verrechnung dieser Kosten mit der Ausgleichsabgabe?<br />
ff<br />
Ja. Die Kosten können nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie entstanden sind, jedoch bis spätestens zum 31. März<br />
des Folgejahres.<br />
ffWelche<br />
Aufträge können an Behindertenwerkstätten vergeben werden?<br />
ffBeispielsweise<br />
Aufträge <strong>zur</strong> Herstellung von Arbeitsmaterialien wie Besen oder Lappen<br />
16 f 17ff
18 f 19ff<br />
III. Besonderheiten des Arbeits verhältnisses<br />
1. Besonderer Kündigungsschutz<br />
Grundsätzlich unterliegt jeder schwerbehinderte Mitarbeiter dem gleichen allgemeinen Kündigungsschutz wie jeder andere Beschäftigte,<br />
zusätzlich gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer jedoch noch ein besonderer Kündigungsschutz.<br />
Aufgrund der Komplexität dieses Themas kann nachfolgend nur ein Überblick über die wichtigsten Aspekte gegeben werden.<br />
Die hier stehenden Ausführungen können keinesfalls eine einzelfallspezifische Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.<br />
ffDer<br />
besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer im Überblick:<br />
ffDieser<br />
besondere Kündigungsschutz gilt nicht innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung.<br />
ffDie<br />
Zustimmung <strong>zur</strong> Kündigung muss beim zuständigen <strong>Integration</strong>samt schriftlich beantragt werden.<br />
ffIm<br />
Antrag sollte eine ausführliche Begründung <strong>zur</strong> Kündigung aufgeführt werden.<br />
ff<br />
Eine Kündigung, die erfolgt ist, bevor das <strong>Integration</strong>samt die Zustimmung erteilt hat oder bevor die Zustimmung aufgrund<br />
gesetzlicher Regelungen als erteilt gilt, ist immer unwirksam.<br />
ffBei<br />
einer ordentlichen Kündigung ist eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.<br />
ff<br />
Bei Unsicherheit über die Schwerbehinderteneigenschaft eines Mitarbeiters kann das <strong>Integration</strong>samt ein sogenanntes Nega-<br />
tiv-Attest erteilen. Hier bestätigt die Behörde, dass der Mitarbeiter nicht schwerbehindert ist und somit nicht dem besonderen<br />
Kündigungsschutz gem. SGB IX unterliegt.<br />
ff<br />
Auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft gilt der besondere Kündigungsschutz. Die<br />
Mitteilung über die Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer kann auch noch innerhalb von drei Wochen nach Zugang<br />
der Kündigung erfolgen.<br />
ff<br />
Selbst wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bescheinigt ist, kann der Kündi-<br />
gungsschutz greifen, insofern der Arbeitnehmer den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft rechtzeitig<br />
eingereicht hat.<br />
ff<br />
Bei der außerordentlichen Kündigung sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen, insbesondere ist hier auf die beson-<br />
deren Kündigungsfristen zu achten.<br />
ffWie<br />
sehen die ordentlichen Kündigungsfristen für schwerbehinderte gewerbliche Mitarbeiter „Crew“ aus?<br />
(Vgl. §§ 2 Abs. 4, 14 Abs. 1 MTV)<br />
Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist:<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Probezeit im ersten Monat: 3 Kalendertage<br />
Probezeit nach dem ersten Monat: 7 Kalendertage<br />
3 bis 6 Monate Betriebszugehörigkeit: 2 Wochen (wie im Manteltarifvertrag, SGB IX gilt erst nach dem 6. Monat)<br />
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (statt 2 Wochen nach Manteltarifvertrag)<br />
1 bis zu 3 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (statt 3 Wochen nach Manteltarifvertrag)<br />
bis zu 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (genau wie im Manteltarifvertrag)<br />
nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)
ffWie<br />
sehen die Kündigungsfristen für schwerbehinderte Angestellte „Management“ aus? (Vgl. §§ 2 Abs. 4,<br />
14 Abs. 1 MTV)<br />
Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist:<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Probezeit 6 Monate: 4 Wochen<br />
nach der Probezeit: 6 Wochen zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
von mehr als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
von mehr als 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
von mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
von mehr als 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />
Praxis-Tipp<br />
ff<br />
Der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten gilt erst nach einer 6-monatigen durchgehenden Be-<br />
schäftigungszeit.<br />
ff<br />
Eine Kündigung, die erfolgt ist, bevor das <strong>Integration</strong>samt die Zustimmung erteilt hat oder bevor die Zustimmung<br />
aufgrund gesetzlicher Regelungen als erteilt gilt, ist immer unwirksam.<br />
ff<br />
Sollten Sie nicht sicher sein, ob der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter schwerbehindert ist, empfiehlt es<br />
sich vorsorglich, immer die Zustimmung des <strong>Integration</strong>samtes zu beantragen.<br />
ff<br />
In jedem Fall ist ein enger Kontakt mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner beim <strong>Integration</strong>samt wichtig<br />
und sehr hilfreich, wenn es darum geht gemeinsame Lösungen zu finden.<br />
2. Dürfen schwerbehinderte Arbeitnehmer Mehrarbeit oder Überstunden<br />
leisten (§ 124 SGB IX)?<br />
Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter haben auf eigenes Verlangen das Recht, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.<br />
Laut Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche<br />
Arbeitszeit hinausgeht (§ 4 Abs. 4 MTV). Bei Teilzeitkräften ist Mehrarbeit diejenige Arbeitszeit, die über die regelmäßige monatliche<br />
Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit hinausgeht (§ 5 Abs. 5 MTV).<br />
3. Haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf zusätzlichen<br />
Urlaub?<br />
Ja. Schwerbehinderte Menschen, sowohl Voll- als auch Teilzeitkräfte, haben einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub von<br />
5 Arbeitstagen im Jahr (§125 SGB IX). Zu beachten ist, dass gleichgestellte Mitarbeiter keinen Anspruch auf diesen zusätzlichen<br />
Urlaub haben (§ 68 SGB IX).
20 f 21ff<br />
IV. Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber<br />
Die <strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen im Betrieb wird staatlich gefördert. Unternehmen haben die Möglichkeit, Fördergelder<br />
beim <strong>Integration</strong>samt und bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Es besteht jedoch kein genereller Anspruch auf Förderung. Die<br />
Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber gefördert wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Zu beachten<br />
ist, dass Fördergelder bei neuen schwerbehinderten Mitarbeitern in der Regel nur bewilligt werden, wenn der Antrag vor Beginn<br />
der geförderten Maßnahme gestellt wird. Der Arbeitgeber sollte deshalb z. B. vor der Einstellung des schwerbehinderten Menschen<br />
oder vor Vertragsablschuss (z.B. vor dem Kauf des geförderten Gegenstandes) den Förderantrag bei dem zuständigen Träger stellen.<br />
In der folgenden Auflistung sind mögliche Förderungsarten aufgeführt.<br />
1. Agentur für Arbeit<br />
ffEingliederungszuschüsse<br />
Das sind Zuwendungen, die die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungsschwierigkeiten fördern sollen. Förderbar sind<br />
nur Beschäftigungsverhältnisse mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Nach Ablauf von 12 Monaten<br />
wird der Zuschuss, entsprechend der Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, um mindestens 10 Prozentpunkte gekürzt.<br />
Eingliederungszuschüsse sind teilweise <strong>zur</strong>ückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums<br />
oder während der Beschäftigungszeit im Anschluss an die Förderung beendet wird.<br />
ff<br />
Eingliederung behinderter und <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen (§ 218 SGB III)<br />
ffDie Förderhöhe kann bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberan-<br />
teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss betragen.<br />
ffDie<br />
Zahlung erfolgt maximal 24 Monate.<br />
ff<br />
Eingliederung für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 219 SGB III)<br />
ffDie Förderhöhe kann bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeber-<br />
anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss betragen. Die maximale Dauer der<br />
Förderung beträgt 36 Monate.<br />
ffDie Förderdauer bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,<br />
beträgt höchstens 60 Monate; bei Vollendung des 55. Lebensjahres 96 Monate.<br />
ffProbebeschäftigung<br />
(§ 238 SGB III)<br />
Bei dieser Art der Förderung kann der Arbeitgeber die Erstattung der mit einer Probebeschäftigung zusammenhängenden Kosten<br />
beantragen. Zu solchen Kosten zählen z. B. Lohn/Gehaltskosten einschließlich Arbeitgeberanteile <strong>zur</strong> Sozialversicherung sowie<br />
sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen.<br />
ffDie<br />
Dauer der Förderung beläuft sich auf maximal 3 Monate.<br />
ffHinsichtlich<br />
der Höhe der erstattungsfähigen Kosten erfolgt keine Einschränkung, eine 100 % Kostenübernahme ist möglich.<br />
ffÜbergangsgeld<br />
ffHierbei<br />
handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung für behinderte Menschen <strong>zur</strong> Förderung der Teilhabe am Berufsleben.<br />
ff<br />
Anspruch auf das Übergangsgeld haben behinderte Menschen, die:<br />
ffinnerhalb<br />
der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis standen<br />
ffan einer beruflichen Weiterbildung, Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung<br />
erforderlichen Grundausbildung teilnehmen, für die besondere Leistungen erbracht werden<br />
ffDie<br />
Förderung erfolgt nur während des Übergangs ins Berufsleben, z. B. während eines Praktikums.<br />
ffDie<br />
Höhe des Fördergeldes beträgt maximal 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes.
ffAusbildungszuschuss<br />
(§ 235 a SGB III)<br />
ff<br />
Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen Zuschüsse <strong>zur</strong> Ausbil-<br />
dungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung beantragen, wenn die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen<br />
ist.<br />
ffDie<br />
Höhe des Zuschusses beläuft sich auf maximal 80 % der monatlichen Vergütung für das letzte Ausbildungsjahr.<br />
2. <strong>Integration</strong>samt<br />
Arbeitgeber können finanzielle Leistungen vom <strong>Integration</strong>samt erhalten, wenn sie z.B. neue behinderungsgerechte Arbeits- und<br />
Ausbildungsplätze schaffen, bereits vorhandene Arbeitsplätze behinderungsgerecht umgestalten sowie die Ausbildung und Beschäftigung<br />
behinderter Menschen fördern.<br />
ffInvestitionshilfen<br />
ff<br />
Investitionshilfen sind finanzielle Zuschüsse zu Investitionskosten für den neuen Arbeitsplatz. Förderungsfähig sind nicht nur<br />
die besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen, sondern die gesamten Investitionskosten.<br />
ff<br />
Die Voraussetzung für diese Zuschüsse ist erfüllt, wenn die geförderten Arbeitsplätze für einen bestimmten Zeit-<br />
raum schwerbehinderten Beschäftigten vorbehalten bleiben. Die Bindungsdauer orientiert sich an der üblichen Nutzungsdauer<br />
und der steuerlichen Abschreibungszeit. Scheidet ein <strong>schwerbehinderter</strong> Mitarbeiter während der Dauer<br />
der Bindungsfrist aus, muss der geförderte Arbeitsplatz für den Rest des Bindungszeitraumes wieder mit einem<br />
schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfolgt dies nicht, muss der Zuschuss anteilig <strong>zur</strong>ückgezahlt werden.<br />
ffTechnische<br />
Arbeitshilfen<br />
ff<br />
Durch finanzielle Bezuschussung technischer Arbeitshilfen soll eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung erreicht<br />
werden. Die Beratung der Arbeitgeber hinsichtlich des Einsatzes solcher Arbeitshilfen erfolgt über die beratenden Ingenieure<br />
des <strong>Integration</strong>samtes. Beispiele für solche Arbeitshilfen sind orthopädische Bürostühle oder neue Arbeitsgeräte.<br />
ffDie<br />
Voraussetzungen und die Höhe werden einzelfallabhängig vom <strong>Integration</strong>samt festgelegt.<br />
ffZuschüsse<br />
bei außergewöhnlicher Belastung<br />
Bei diesen Leistungen handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich, wenn dem Arbeitgeber mit der Beschäftigung von schwerbehinderten<br />
Menschen außergewöhnliche Belastungen entstehen. Zum Beispiel, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung<br />
deutlich unter der durchschnittlichen Arbeitsleistung eines nicht behinderten Menschen mit vergleichbaren Aufgaben liegt oder<br />
wenn der schwerbehinderte Mensch an seinem Arbeitsplatz besonders betreut werden muss. Es wird zwischen zwei Arten der<br />
außergewöhnlichen Belastung unterschieden:<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Personelle Unterstützung<br />
Bei diesen Leistungen handelt es sich um Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Men-<br />
schen bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele sind die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung<br />
sowie behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch den Vorgesetzten<br />
bei geistig behinderten Menschen.<br />
Minderleistung/Minderleistungsausgleich<br />
ffDiese Förderung erfolgt in der anteiligen Bezuschussung der Lohnkosten von schwerbehinderten Menschen, deren<br />
Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im<br />
Betrieb <strong>zur</strong>ückbleibt.
ffVoraussetzungen für die Bewilligung eines Zuschusses durch das <strong>Integration</strong>samt an den Arbeitgeber:<br />
ff<br />
ff<br />
f<br />
Der schwerbehinderte Mensch gehört zum Personenkreis der besonders betroffenen Menschen (§§ 72 Abs. 1 Nr. 1a – d;<br />
§ 75 Abs. 2 SGB IX).<br />
Der schwerbehinderte Mensch erhält das tarifliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.<br />
Alle Möglichkeiten, um den schwerbehinderten Menschen zu befähigen ohne fremde Hilfe zu arbeiten, sind ausge-<br />
schöpft.<br />
Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen.<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Arbeitsassistenz (§ 102 SGB IX)<br />
fDie<br />
Arbeitsassistenz ist eine Assistenzkraft für den schwerbehinderten Mitarbeiter während der Arbeit. Sie soll eine Hil-<br />
festellung bei der Arbeitsausführung des schwerbehinderten Menschen leisten. Bei dieser Art von Hilfestellung handelt<br />
es sich um eine kontinuierlich, regelmäßig und täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz. Diese Unterstützung<br />
beschränkt sich auf wenige Stunden pro Tag.<br />
fDie<br />
Voraussetzungen für eine Arbeitsassistenz sind erfüllt, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung<br />
noch eine durch den Arbeitgeber geleistete Unterstützung (z. B. durch Kollegen) ausreichen.<br />
fDie<br />
Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung des <strong>Integration</strong>samtes an den schwerbehinderten Arbeitnehmer. Der Leistungs-<br />
empfänger muss die Organisation der Arbeitsassistenz selbst übernehmen.<br />
fHäufige<br />
Nutzer der Arbeitsassistenz sind beispielsweise Rollstuhlfahrer und schwer sinnesgeschädigte Menschen, wie<br />
etwa blinde oder gehörlose Menschen. So kann eine Vorlesekraft einen blinden Menschen als Assistenzkraft einige Stunden<br />
täglich bei der Arbeit unterstützen.<br />
Die Laufzeit dieser Leistung beträgt 3 Jahre.<br />
f<br />
f<br />
f<br />
ff<br />
22 f 23ff
V. Beispiele erfolgreich integrierter Mitarbeiter<br />
bei McDonald’s<br />
Die <strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen in das Arbeitsleben wird von vielen Menschen im McDonald’s System bereits heute<br />
als Selbstverständlichkeit angesehen. Sie widmen sich seit Jahren erfolgreich dieser Thematik und haben sehr gute Erfahrungen<br />
mit schwerbehinderten Arbeitnehmern gemacht. Auf den folgenden Seiten werden wir Ihnen nun einige Beispiele einer erfolgreichen<br />
<strong>Integration</strong> in die McDonald’s Arbeitswelt vorstellen.<br />
Florian arbeitet im McDonald’s Restaurant in Irschenberg<br />
Florian, 27 Jahre alt, ein engagierter junger Mann, der immer mit einem<br />
Lächeln auf den Lippen durch die Lobby geht und mittlerweile<br />
fast jeden der Stammgäste mit Namen begrüßt.<br />
Denn seit nun 7 Jahren ist Florian als Mitarbeiter bei McDonald’s<br />
beschäftigt – seine Arbeit macht ihm Spaß, das zeigt nicht nur sein<br />
außergewöhnliches Engagement, sondern das nehmen auch die<br />
Gäste wahr!<br />
Was erst auf den zweiten Blick sichtbar wird - Florian ist schwerbehindert.<br />
Seit seiner Geburt leidet der junge Mann an einer halbseitigen<br />
Körperlähmung und dem Hydrocephalus-Syndrom (Wasserkopf).<br />
Er hat hierdurch einen GdB von 80.<br />
Vor seiner Tätigkeit bei McDonald’s hat Florian eine Ausbildung im<br />
Bereich Hauswirtschaft in einem Berufsbildungswerk absolviert.<br />
Durch einen <strong>Integration</strong>sfachdienst bekam er einen Praktikumsplatz<br />
bei McDonald’s am Irschenberg – er wurde direkt im Anschluss<br />
übernommen und bekam eine Festanstellung.<br />
Seit 2006 ist Florian sogar zum Floor Manager aufgestiegen. Sein<br />
Verantwortungsbereich umfasst nicht nur die Kontrolle und Koordination<br />
der Lobbypflege, sondern seine Aufgabe ist es auch, für das<br />
Wohlbefinden der Gäste zu sorgen. Diese Verantwortung genießt<br />
er – nicht nur, weil er für sein außergewöhnliches Engagement mit<br />
dem positiven Feedback der Gäste belohnt wird, sondern auch, weil<br />
ihn seine Arbeitskollegen im Team schätzen und bisher immer unterstützt<br />
haben.<br />
In seiner Freizeit ist Florian sehr am wirtschaftlichen und politischen Geschehen interessiert und hat sich bisher im Eigenstudium<br />
ein umfassendes Vokabular in Russisch, Rumänisch und Bulgarisch zugelegt, um sich mit seinen Arbeitskollegen auch<br />
in ihrer Muttersprache austauschen zu können – eine Mitarbeiter-<strong>Integration</strong> in vielerlei Hinsicht also.<br />
Franchise-Nehmer Michael Heinritzi:<br />
„Es ist nun mittlerweile 7 Jahre her, da hat mich unser Bürgermeister von Irschenberg angesprochen, ob ich nicht einem<br />
jungen Mann helfen kann, der schwerbehindert, aber hoch motiviert ist zu arbeiten. Dann habe ich Florian zum Bewerbungsgespräch<br />
eingeladen und er hat bei uns angefangen. Die Erfahrungen mit Florian sind extrem gut und es ist schön, dass<br />
wir solche Mitarbeiter wie ihn haben. Wir haben bisher viele Schwerbehinderte beschäftigt und wollten damit auch unserem<br />
sozialem Auftrag nachkommen, inzwischen ist es eine Win/Win-Situation und ein langfristiges Miteinander geworden. Die<br />
Menschen sind unserem Unternehmen treu und stehen zu uns. Sie tun viel Gutes für uns und unsere Gäste - dieser Eindruck<br />
bleibt natürlich. Auch wirtschaftlich ist es eine interessante Sache, wobei dies natürlich nicht im Vordergrund steht. Die Behörden,<br />
so hat es sich aus meiner Erfahrung gezeigt, sind wirklich sehr kooperativ.“
Alexander arbeitet im McDonald’s Restaurant in Landshut<br />
Alexander, 32, ein wertvolles Aushängeschild im McDonald’s Restaurant Landshut - wenn hier die Autos am Drive-Fenster<br />
ohne Pause aufeinanderfolgen, ist Alexander in seinem Element. Denn er ist mit seinem hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad<br />
nicht nur Grund für das erhöhte Fahrzeugaufkommen, sondern kommt auch selbst dann so richtig zum Einsatz.<br />
Mit einer Betriebszugehörigkeit von 9 Jahren ist Alexander in Landshut fast nicht mehr wegzudenken. Er hat einen Teilzeitvertrag<br />
und arbeitet vorzugsweise in der Spätschicht am Drive-Schalter, wenn der Umsatz boomt - das einzig Ungewöhnliche<br />
an dieser Situation: Alexander fährt selbst im Drive-Schalter mit Vollgas - in seinem speziell angefertigten Arbeitsstuhl.<br />
Aufgrund einer Querschnittslähmung ist Alexander mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Er übt seine Tätigkeiten sitzend<br />
aus. Die Kosten für seinen Spezialstuhl wurden von der Arbeitsagentur vollständig übernommen. „Mit seiner fröhlichen<br />
Art schafft Alexander es immer wieder seine Arbeitskollegen zu motivieren und ist vor allem in umsatzstarken Zeiten eine<br />
Unterstützung für uns alle“, schwärmt die Franchise-Nehmerin Astrid Eisenschink-Rampf. „Durch seine offene Art ist er wirklich<br />
sehr beliebt. Über 90 % der Stammgäste kennen ihn und lassen sich immer wieder gerne bei der Produktwahl von ihm<br />
beraten. Das wirkt sich natürlich auch positiv auf unser Image aus.“<br />
Franchise-Nehmerin Astrid Eisenschink-Rampf:<br />
Bevor Alexander im Jahr 2001 seinen Weg über<br />
ein zweiwöchiges Betriebspraktikum, welches<br />
über einen <strong>Integration</strong>sfachdienst vermittelt wurde,<br />
in das McDonald’s Restaurant fand, absolvierte<br />
er eine Ausbildung <strong>zur</strong> Bürokraft. Nach seinem<br />
Praktikum wurde Alexander direkt übernommen<br />
und trägt seitdem mit seiner Tätigkeit im Drive,<br />
der Vorbereitung der Happy Meal-Boxen und den<br />
Luftballons für Kindergeburtstage, maßgeblich<br />
zu einem positiven Betriebsklima bei, das von<br />
Hilfsbereitschaft füreinander geprägt ist.<br />
Alexander ist als Mitarbeiter vollständig integriert,<br />
auch die jährliche Weihnachtsfeier, bei der regelmäßig<br />
getanzt wird, stellt für den Rollstuhlfahrer<br />
kein Problem dar, da er auf der Tanzfläche von<br />
seinen Kollegen aktiv miteinbezogen wird.<br />
Wenn Frau Eisenschink-Rampf, Betreiberin von mittlerweile 7 Restaurants und Arbeitgeberin von ca. 330 Mitarbeitern, auf<br />
die 9 Jahre mit Alexander <strong>zur</strong>ückblickt, sind die Erinnerungen ausschließlich positiv. Durch seine hohe Motivation habe er<br />
sich unheimlich schnell eingearbeitet und ist bis heute ein fröhlicher sowie engagierter und loyaler Mitarbeiter mit einer sehr<br />
positiven Arbeitseinstellung, der von seinen Kollegen und den Gästen sehr geschätzt wird.<br />
Die Minderung der Ausgleichsabgabe durch die Beschäftigung <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen ist für Franchise-Nehmerin<br />
Eisenschink-Rampf zweitrangig. „Primär zählen für mich die positiven Effekte auf die Belegschaft und die Gäste im Restaurant.“<br />
Die Franchise-Nehmerin möchte auch in Zukunft weitere schwerbehinderte Menschen einstellen und wünscht sich von der<br />
Gesellschaft mehr Offenheit, um Hemmungen gegenüber behinderten Menschen abzubauen. Aber dafür, betont sie, geht sie<br />
gerne mit gutem Beispiel voran.<br />
24 f 25ff
Jennifer arbeitet im McDonald’s Restaurant in Augsburg<br />
Jennifer, 21 Jahre, eine ganz besondere Crew Trainerin mit einem großen Ziel.<br />
Die ehrgeizige junge Frau fand ihren Weg zu McDonald’s vor einem Jahr über das Berufsbildungswerk, in dem sie zuvor eine<br />
Ausbildung <strong>zur</strong> Verkäuferin gemacht hatte. Jennifer hat aufgrund einer Lernbehinderung einen GdB von 40 und ist schwerbehinderten<br />
Menschen gleichgestellt. In den täglichen Abläufen eines McDonald’s Restaurants ist davon jedoch nichts zu bemerken.<br />
„Sie ist an allen Stationen des Rotationssystems vollumfänglich einsetzbar“, so Adriaan Hendrikx, Franchise-Nehmer<br />
in Augsburg.<br />
Mittlerweile hat Jennifer sogar erfolgreich ihre Ausbildung <strong>zur</strong> Crew Trainerin abgeschlossen – dies direkt beim ersten Anlauf.<br />
Während der Ausbildung musste sie sich viel mehr anstrengen als ihre Kollegen ohne Behinderung, aber sie hat ihr Ziel erreicht.<br />
Das war möglich, weil Jennifers Vorgesetzte sie während der<br />
gesamten Lernphase aktiv unterstützt und motiviert hat.<br />
„Gerade durch ihre Lernbehinderung kann Jennifer als Crew-Trainerin<br />
genau nachempfinden, wie mit Stärken und Schwächen bei internen<br />
Trainingsmaßnahmen umgegangen werden muss und wie Verständnisschwierigkeiten<br />
überwunden werden können“, lobt Hendrikx.<br />
Jennifer arbeitet am liebsten am Drive, als Autofan freut sie sich auf<br />
die verschiedenen, manchmal ungewöhnlichen Automodelle, die an<br />
ihrem Fenster vorbeifahren. Und sie hat bereits ein neues Ziel – sie<br />
möchte die Ausbildung <strong>zur</strong> Schichtführerin absolvieren.<br />
Franchise-Nehmer Adriaan Hendrikx:<br />
Adriaan Hendrikx bietet schwerbehinderten Menschen die Chance,<br />
sich beruflich ganz normal zu entwickeln und geht mit der Förderung<br />
von Jennifer mit gutem Beispiel voran. Als Unternehmer übernimmt<br />
er bewusst soziale Verantwortung und investiert gerne in die<br />
<strong>Integration</strong> von schwerbehinderten Menschen. „Viele Vorurteile, die<br />
Unternehmen zu Beginn eines <strong>Integration</strong>svorhabens haben, sind<br />
schnell abgebaut. Mit gezielten Maßnahmen sind schwerbehinderte<br />
Menschen leichter in den Arbeitsalltag zu involvieren als manche<br />
Arbeitgeber denken.“<br />
Adriaan Hendrikx ist es wichtig, dass die Mitarbeiter entsprechend<br />
ihrer Behinderung unterstützt und gefördert werden. Lernbehinderte<br />
Arbeitnehmer sollten langsam geschult werden und in kleinen<br />
Schritten lernen. Sein Management hat er für die Belange Schwerbehinderter<br />
sensibilisiert, indem die Manager eine Behindertenwerkstatt besucht haben. Dort konnten die McDonald’s Mitarbeiter<br />
sehen, wie Schwerbehinderte arbeiten. Lehrer der Werkstätten kamen zu einem Gegenbesuch ins Restaurant, um die<br />
Arbeit dort kennenzulernen und gaben wertvolle Tipps. Diese Maßnahme ermöglichte eine positive Einstellung innerhalb der<br />
Crew gegenüber schwerbehinderten Menschen und die klare Erkenntnis, dass schwerbehinderte Menschen ganz normale<br />
Menschen sind, die gleichwertige Arbeit leisten.<br />
Von der Politik wünscht sich Adriaan Hendrikx bessere Vermittlungsmöglichkeiten Schwerbehinderter durch die Agentur für<br />
Arbeit sowie mehr Aufklärung. „Die Gesellschaft muss sich mit schwerbehinderten Menschen auseinandersetzen und ihrer<br />
Verantwortung nachkommen.“
VI. Get ready to Start – Wie gehe ich vor?<br />
Für eine erfolgreiche <strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen im Restaurant und die Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht<br />
kann die folgende Vorgehensweise hilfreich sein. Hierfür gilt es zunächst zu ermitteln, wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter<br />
eingestellt werden sollten, um die Beschäftigungsquote von 5 % zu erfüllen.<br />
1. Schritt:<br />
ffAnzahl<br />
der Pflichtarbeitsplätze ermitteln (Berechnung siehe Kapitel II):<br />
ffWie<br />
viele Pflichtarbeitsplätze entfallen auf meine Betriebsgesellschaft(en)?<br />
ffBereits<br />
beschäftigte und nicht auf den Pflichtarbeitsplätzen gemeldete schwerbehinderte Arbeitnehmer<br />
ansprechen und anmelden:<br />
ffHinweis:<br />
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen.<br />
ff<br />
Gibt es in meinem Restaurant Mitarbeiter mit einem Schwerbehindertenausweis (GdB 50 oder mehr), die noch nicht als<br />
schwerbehinderte Mitarbeiter gemeldet sind?<br />
ff<br />
f<br />
Gibt es in meinem Restaurant Mitarbeiter mit Behinderung, die die Gleichstellung beantragen können?<br />
fVoraussetzungen<br />
für die Gleichstellung:<br />
ffGdB<br />
30 bis unter 50<br />
ffohne<br />
die Gleichstellung kann der Mitarbeiter aufgrund seiner Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz behalten oder<br />
erlangen<br />
ffMitarbeiter<br />
selbst oder ein Bevollmächtigter stellt den Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag<br />
kann formlos gestellt werden (mündlich, telefonisch oder schriftlich).<br />
2. Schritt:<br />
ffWeitere<br />
schwerbehinderte Menschen einstellen:<br />
ff<br />
Wie viele Mitarbeiter sollten neu eingestellt werden, damit meine Betriebsgesellschaft von der Zahlung der Ausgleichsabgabe<br />
befreit wird?<br />
ff<br />
f<br />
f<br />
Möchte ich in meinem Betrieb einen schwerbehinderten Menschen ausbilden?<br />
fEin<br />
Auszubildender wird automatisch während seiner Ausbildung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet!<br />
fWird<br />
ein Auszubildender im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis übernom-<br />
men, erfolgt die Anrechnung im ersten Jahr der Beschäftigung weiterhin auf 2 Pflichtarbeitsplätze (siehe auch Kapitel III)<br />
ffWie<br />
finde ich die richtigen schwerbehinderten Mitarbeiter?<br />
ff<br />
ff<br />
Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur für Arbeit<br />
Entweder übernimmt die Agentur für Arbeit die Vermittlung selbst oder beauftragt einen <strong>Integration</strong>sfachdienst<br />
ffVor<br />
der Vermittlung des Personals die Agentur für Arbeit um einen örtlichen Besichtigungstermin im Be-<br />
trieb bitten!<br />
ffDie<br />
Behörde kann nur dann geeignete Bewerber vorschlagen, wenn sie die Gegebenheiten der Arbeitsstätte kennt.<br />
26 f 27ff
3. Schritt:<br />
ffEin<br />
<strong>schwerbehinderter</strong> Bewerber wird vermittelt, was nun?<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Probebeschäftigung für 3 Monate vereinbaren<br />
Das ist noch kein festes Arbeitsverhältnis und keine normale Probezeit<br />
Kostenübernahme für die Probebeschäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen<br />
ffEs besteht die Möglichkeit der 100 %-igen Kostenübernahme der Lohn/Gehaltskosten für die 3 Monate der Probebeschäf-<br />
tigung<br />
ffAntrag<br />
stellen!<br />
ffWarum<br />
sollte der Betrieb eine Probebeschäftigung vereinbaren?<br />
ffDer<br />
Bewerber soll während der Zeit den Betrieb und die Arbeit kennenlernen<br />
ffWährend<br />
dieser Zeit soll die Eignung des Bewerbers festgestellt werden<br />
ffDer<br />
Bewerber erweist sich als geeignet. Welche Maßnahmen sind bereits während der Probebeschäftigung<br />
zu treffen?<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
Benötigt der neue schwerbehinderte Arbeitnehmer Hilfsmittel?<br />
ff<br />
ff<br />
ff<br />
z. B. für sehbehinderte Menschen eine Spezialwaage, besondere Brille usw.<br />
Antrag beim <strong>Integration</strong>samt stellen noch bevor die Hilfsmittel angeschafft werden!<br />
Müssen besondere Maßnahmen getroffen werden?<br />
ff<br />
ff<br />
z. B. Anpassung der Kassen oder Terminals auf Großschrift<br />
Termin mit dem „Technischen Beratungsdienst“ des <strong>Integration</strong>samtes vereinbaren!<br />
Werden weitere Zuschüsse benötigt? (z.B. Eingliederungszuschüsse, Minderleistungsausgleich usw.)<br />
Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen!<br />
4. Schritt:<br />
ffWas<br />
ist nach der Probebeschäftigung zu tun?<br />
ff<br />
Ist der schwerbehinderte Mensch geeignet und die Fördermöglichkeiten sind beantragt, dann kann ein festes Arbeitsverhält-<br />
nis vereinbart werden.<br />
ff<br />
Besonderer Kündigungsschutz gilt erst nach den ersten 6 Monaten der Beschäftigung. Während der ersten 6 Monate gelten<br />
die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie (siehe dazu Kapitel III).
28 f 29ff
VII. Adressen der <strong>Integration</strong>sämter<br />
Baden-Württemberg<br />
Karlsruhe: Kommunalverband für Jugend E-Mail: info@kvjs.de<br />
und Soziales Baden-Württemberg Homepage: www.kvjs.de<br />
Sitz des <strong>Integration</strong>samtes<br />
Erzberger Straße 119 Postadresse:<br />
76133 Karlsruhe Postfach 41 09<br />
Telefon: 07 21/81 07 – 0 76026 Karlsruhe<br />
Fax: 0721/8107-903<br />
Freiburg: Kommunalverband für Jugend E-Mail: info@kvjs.de<br />
und Soziales Baden-Württemberg Homepage: www.kvjs.de<br />
Regionalbüro <strong>Integration</strong>samt<br />
Kaiser-Joseph-Straße 170 Postadresse:<br />
79098 Freiburg Postfach 17 1<br />
Telefon: 07 61/27 19-0 79001 Freiburg i. Br<br />
Fax: 07 61/27 19-60<br />
Stuttgart: Kommunalverband für Jugend E-Mail: info@kvjs.de<br />
und Soziales Baden-Württemberg Homepage: www.kvjs.de<br />
Zweigstelle des <strong>Integration</strong>samtes<br />
Lindenspürstraße 39 Postadresse:<br />
70176 Stuttgart Postfach 10 60 22<br />
Telefon: 07 11/63 75-0 70049 Stuttgart<br />
Fax: 07 11/63 75-1 08<br />
Bayern<br />
Augsburg: Zentrum Bayern Familie E-Mail: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de<br />
und Soziales Region Schwaben Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Morellstraße 30<br />
86159 Augsburg<br />
Telefon: 08 21/57 09-01<br />
Fax: 08 21/57 09-50 00<br />
Bayreuth: Zentrum Bayern E-mail: integrationsamt.ofr@zbfs.bayern.de<br />
Familie und Soziales <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
Hegelstraße 2<br />
95447 Bayreuth<br />
Telefon: 09 21/60 5-01<br />
Fax: 09 21/60 5-29 00<br />
Landshut: Zentrum Bayern Familie E-Mail: integrationsamt.ndb@zbfs.bayern.de<br />
und Soziales Region Niederbayern Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Friedhofstraße 7<br />
84028 Landshut<br />
Telefon: 08 71/8 29-0<br />
Fax: 08 71/8 29-480
München: Zentrum Bayern Familie E-Mail: integrationsamt.obb@zbfs.bayern.de<br />
und Soziales Region Oberbayern (München) Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Richelstraße 17<br />
80634 München<br />
Telefon: 0 89/1 89 66-0<br />
Fax: 0 89/1 89 66-24 16<br />
Nürnberg: Zentrum Bayern Familie und Soziales E-Mail: integrationsamt.mfr@zbfs.bayern.de<br />
Region Mittelfranken <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
Bärenschanzstraße 8a<br />
90429 Nürnberg<br />
Telefon: 09 11/9 28-0<br />
Fax: 09 11/9 28-2398<br />
Regensburg: Zentrum Bayern Familie und Soziales E-Mail: integrationsamt.opf@zbfs.bayern.de<br />
Region Oberpfalz <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
Landshuter Straße 55<br />
93053 Regensburg<br />
Telefon: 09 41/78 09-00<br />
Fax: 09 41/78 09-13 75<br />
Würzburg: Zentrum Bayern Familie und Soziales E-Mail: integrationsamt.ufr@zbfs.bayern.de<br />
Region Unterfranken <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />
Georg-Eydel-Straße 13<br />
97082 Würzburg<br />
Telefon: 09 31/41 07-01<br />
Fax: 09 31/41 07-2 82<br />
Berlin<br />
Berlin: Landesamt für Gesundheit E-Mail: integrationsamt@lageso.berlin.de<br />
und Soziales Berlin <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lageso.de<br />
Sächsische Straße 28 – 30<br />
10707 Berlin<br />
Telefon: 0 30/90229-0<br />
Fax: 0 30/90229-3399<br />
Brandenburg<br />
Cottbus: Landesamt für Soziales und Versorgung E-Mail: Simone.Wuschech@lasv.brandenburg.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lasv.brandenburg.de<br />
Lipezker Straße 45 Haus 5<br />
03048 Cottbus Postadresse:<br />
Telefon: 03 55/2893-0 Postfach 10 01 23<br />
Fax: 03 55/2893-395 03001 Cottbus<br />
30 f 31ff
Frankfurt: Landesamt für Soziales und Versorgung E-Mail: annemaria.lehmkuhl@lasv.brandenburg.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lasv.brandenburg.de<br />
Außenstelle Frankfurt (Oder)<br />
Robert-Havemann-Straße 4 Postadresse<br />
15236 Frankfurt (Oder) Postfach: 19 51<br />
Telefon: 03 35/55 82-0 15209 Frankfurt/Oder<br />
Fax: 03 35/55 82-2 87<br />
Potsdam: Landesamt für Soziales und Versorgung E-Mail: jan.leistner@lasv.brandenburg.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lasv.brandenburg.de<br />
Außenstelle Potsdam<br />
Zeppelinstraße 48 Postadresse:<br />
14471 Potsdam Postfach: 60 15 51<br />
Telefon: 03 31/27 61-0 14415 Potsdam<br />
Fax: 03 31/27 61-49 9<br />
Bremen<br />
Bremen: Senatorin für Arbeit, Frauen, E-Mail: office@versorgungsamt.bremen.de<br />
Gesundheit, Jugend und Soziales Homepage: www.bremen.de/integrationsamt<br />
Versorgungsamt<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Doventorscontrescarpe 172 - Block D<br />
28195 Bremen<br />
Telefon: 04 21/3 61-51 38<br />
Fax: 04 21/3 61-55 02<br />
Hamburg<br />
Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, E-Mail: integrationsamt@bsg.hamburg.de<br />
Gesundheit und Verbraucherschutz Homepage: www.hamburg.de/integrationsamt<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Hamburger Straße 47 Postadresse:<br />
22083 Hamburg Postfach 76 01 06<br />
Telefon: 0 40/42 86 3-0 22051 Hamburg<br />
Fax: 0 40/42 86 3-28 47<br />
Hessen<br />
Darmstadt: Landeswohlfahrtsverband Hessen E-Mail: kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de<br />
Fachbereich Behinderte Menschen Homepage: www.integrationsamt-hessen.de<br />
im Beruf, <strong>Integration</strong>samt<br />
Steubenplatz 16<br />
64293 Darmstadt<br />
Telefon: 0 61 51/8 01-0<br />
Fax: 0 61 51/8 01-2 34
Kassel: Landeswohlfahrtsverband Hessen E-Mail: kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de<br />
Fachbereich Behinderte Menschen Homepage: www.integrationsamt-hessen.de<br />
im Beruf, <strong>Integration</strong>samt<br />
Kölnische Straße 30<br />
34117 Kassel<br />
Telefon: 05 61/10 04-0<br />
Fax: 05 61/10 04-26 50<br />
Wiesbaden: Landeswohlfahrtsverband Hessen E-Mail: kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de<br />
Fachbereich Behinderte Menschen Homepage: www.integrationsamt-hessen.de<br />
im Beruf, <strong>Integration</strong>samt<br />
Frankfurter Straße 44<br />
65189 Wiesbaden<br />
Telefon: 06 11/1 56-0<br />
Fax: 06 11/1 56-2 09<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Neubrandenburg: Landesamt für Gesundheit und Soziales E-Mail: poststelle.ina.nb@lagus.mv-regierung.de<br />
Mecklenburg-Vorpommern Homepage: www.ina-mv-regierung.de<br />
<strong>Integration</strong>samt und Hauptfürsorgestelle<br />
Außenstelle Neubrandenburg<br />
Neustrelitzer Straße 120<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Telefon: 03 95/3 80-0<br />
Fax: 03 95/3 80- 28 00<br />
Rostock: Landesamt für Gesundheit und Soziales E-Mail: poststelle.ina.hro@lagus.mv-regierung.de<br />
Mecklenburg-Vorpommern Homepage: www.ina-mv-regierung.de<br />
<strong>Integration</strong>samt und Hauptfürsorgestelle<br />
Erich-Schlesinger-Straße 35<br />
18059 Rostock<br />
Telefon: 03 81/1 22-29 11 oder: 03 81/1 22-289<br />
Fax: 03 81/1 22-28 59<br />
Schwerin: Landesamt für Gesundheit und Soziales E-Mail: poststelle.ina.sn@lagus.mv-regierung.de<br />
Mecklenburg-Vorpommern Homepage: www.ina-mv-regierung.de<br />
<strong>Integration</strong>samt und Hauptfürsorgestelle<br />
Außenstelle Schwerin<br />
Friedrich-Engels-Straße 47<br />
19061 Schwerin<br />
Telefon: 03 85/39 91-0<br />
Fax: 03 85/39 91-3 05<br />
32 f 33ff
Niedersachsen<br />
Hildesheim: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, E-Mail: poststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de<br />
Jugend und Familie Homepage: www.soziales.niedersachsen.de<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Domhof 1<br />
31134 Hildesheim<br />
Telefon: 0 51 21/3 04-0<br />
Fax: 0 51 21/3 04-6 11<br />
Oldenburg: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, E-Mail: IN1LSOldenburg@ls.niedersachsen.de<br />
Jugend und Familie Homepage: www.soziales.niedersachsen.de<br />
<strong>Integration</strong>samtTeam Oldenburg<br />
Moslestraße 1<br />
26122 Oldenburg<br />
Telefon: 04 41/22 29-0<br />
Fax: 04 41/22 29 74 70<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Köln: Landschaftsverband Rheinland E-Mail: integrationsamt@lvr.de<br />
LVR-<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.lvr.de<br />
Hermann-Pünder-Straße 1<br />
50679 Köln Postadresse:<br />
Telefon: 02 21/8 09-0 Landschaftsverband Rheinland<br />
Fax: 02 21/8 09-44 02 LVR-<strong>Integration</strong>samt<br />
50663 Köln<br />
Münster: Landschaftsverband Westfalen-Lippe E-Mail: integrationsamt@lwl.org<br />
LWL-<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lwl.org/LWL/Soziales/integrationsamt/<br />
Warendorfer Straße 21 – 23 Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />
48145 Münster integrationsamt/<br />
Telefon: 02 51/5 91-01<br />
Fax: 02 51/5 91-58 06 Postadresse:<br />
Landschaftsverband Westfalen-Lippe<br />
LWL-<strong>Integration</strong>samt<br />
48133 Münster<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Koblenz: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />
Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />
<strong>Integration</strong>samt beim Amt<br />
für soziale Angelegenheiten in Koblenz Postadresse:<br />
Baedekerstraße 2 – 10 Postfach 30 01 51<br />
56073 Koblenz 56026 Koblenz<br />
Telefon: 02 61/40 41-0<br />
Fax: 02 61/40 41-3 06
Landau: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />
Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />
<strong>Integration</strong>samt beim Amt Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />
für soziale Angelegenheiten in Landau integrationsamt/<br />
Reiterstraße 16<br />
76829 Landau<br />
Telefon: 0 63 41/26-1<br />
Fax: 0 63 41/26-2 87<br />
Mainz: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />
Versorgung <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.landesjugendamt.de<br />
Rheinallee 97 – 101 Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />
55118 Mainz integrationsamt/<br />
Telefon: 0 61 31/9 67-0<br />
Fax: 0 61 31/9 67-3 54 Postadresse:<br />
Postfach 29 64<br />
55019 Mainz<br />
Mainz (Zweigstelle): Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />
Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />
<strong>Integration</strong>samt beim Amt Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />
für soziale Angelegenheiten in Mainz integrationsamt/<br />
Schießgartenstraße 6<br />
55116 Mainz<br />
Telefon: 0 61 31/2 64-0<br />
Fax: 0 61 31/2 64-668<br />
Trier: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />
Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />
<strong>Integration</strong>samt beim Amt Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />
für soziale Angelegenheiten in Trier integrationsamt/<br />
In der Reichsabtei 6<br />
54292 Trier Postadresse:<br />
Telefon: 06 51/14 47-0 Postfach 39 80<br />
Fax: 06 51/1447-2 53 54229 Trier<br />
Saarland<br />
Saarbrücken: Landesamt für Soziales, Gesundheit E-Mail: integrationsamt@lsgv.saarland.de<br />
und Verbraucherschutz Homepage: www.integrationsamt-saarland.de<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Hochstraße 67 Postadresse:<br />
66115 Saarbrücken Postfach 10 32 52<br />
Telefon: 06 81/99 78-23 92 66032 Saarbrücken<br />
Fax: 06 81/99 78-23 99<br />
34 f 35ff
Sachsen<br />
Chemnitz: Kommunaler Sozialverband Sachsen E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de<br />
Außenstelle Chemnitz Homepage: www.ksv-sachsen.de<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
Reichsstraße 3<br />
09112 Chemnitz<br />
Telefon: 03 71/5 77-0<br />
Fax: 03 71/5 77-2 82<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Halle an der Saale: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt E-Mail: Renate.Neuhofer@lvwa.lsa-net.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de<br />
Ernst-Kamieth-Straße 2<br />
06112 Halle/S. Postadresse:<br />
Telefon: 03 45/514-0 Postfach 20 02 56<br />
Fax: 03 45/514-1609 06003 Halle/S.<br />
Magdeburg: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt E-Mail: Martina.Heitmueller@lvwa.sachsen-anhalt.de<br />
Dienststelle Magdeburg Homepage: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de<br />
Referat 608 – <strong>Integration</strong>samt<br />
Olvenstedter Straße 1 – 2<br />
39108 Magdeburg<br />
Telefon: 03 91/5 67-24 77 oder 5 67-02<br />
Fax: 03 91/5 67-23 52<br />
Schleswig-Holstein<br />
Kiel: Ministerium für Arbeit, Soziales und E-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de<br />
Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein Homepage: www.schleswig-holstein.de/MASG/DE/<br />
<strong>Integration</strong>samt MenschenBehinderung/<strong>Integration</strong>samt/<br />
Adolf-Westphal-Straße 4 <strong>Integration</strong>samt_node.html<br />
24143 Kiel<br />
Telefon: 04 31/9 88-0<br />
Fax: 04 31/9 88-54 16<br />
Thüringen<br />
Erfurt: Thüringer Landesverwaltungsamt E-Mail: poststelle.erfurt@tlvwa.thueringen.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.thueringen.de<br />
Linderbacher Weg 30<br />
99099 Erfurt<br />
Telefon: 03 61/37-8 81 41<br />
Fax: 03 61/37-8 81 63
Gera: Thüringer Landesverwaltungsamt E-Mail: poststelle.gera@tlvwa.thueringen.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.thueringen.de<br />
Puschkinplatz 7<br />
07545 Gera<br />
Telefon: 03 65/82 23 13 07<br />
Fax: 03 65/82 23 16 11<br />
Suhl: Thüringer Landesverwaltungsamt E-Mail: integrationsamt@tlvwa.thueringen.de<br />
<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.thueringen.de<br />
Karl-Liebknecht-Straße 4<br />
98527 Suhl<br />
Telefon: 0 36 81/73 36 96<br />
Fax: 0 36 81/73-33 66<br />
36 f 37ff
VIII. Stichwortverzeichnis<br />
Agentur für Arbeit 8, 10, 16,<br />
21, 27, 28<br />
Arbeitgeberbeauftragter 9<br />
Arbeitgeberverpflichtungen 9<br />
Arbeitsassistenz 23<br />
Ausbildungszuschuss 22<br />
Ausgleichsabgabe 8, 9, 12,<br />
13, 14, 15,<br />
17<br />
Beauftragter des Arbeitgebers 9<br />
Behinderung 8, 9<br />
Behinderung, geistige 8, 17<br />
Behinderung, körperlich wesentliche 8<br />
Behinderung, seelische 8, 17<br />
Beschäftigungspflicht 8, 9, 12, 27<br />
Beschäftigungsquote 12, 13, 15,<br />
27<br />
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 16, 21<br />
Eingliederungshilfe-Verordnung 8<br />
Eingliederungszuschuss 21<br />
Fördergeld 21<br />
Förderungsmöglichkeiten 12, 21<br />
GdB – Tabelle 8<br />
Gleichstellung 8, 27<br />
Grad der Behinderung (GdB) 8<br />
<strong>Integration</strong>samt 8, 9, 10,<br />
12, 22, 23,<br />
28, 30<br />
<strong>Integration</strong>samt, Zustimmung 19, 20<br />
Investitionshilfen 22<br />
Kleinbetriebsgesellschaften 12, 13<br />
Kleinbetriebsgesellschaften, Sonderregelung 12, 13<br />
Kündigungsschutz, besonderer 9, 19, 20,<br />
28<br />
Lohnkostenbezuschussung 21, 22<br />
Mehrarbeit 20<br />
Mehrfachanrechnung 16<br />
Minderleistung 22<br />
Minderleistungsausgleich 22, 28<br />
Personelle Unterstützung 22<br />
Pflichtarbeitsplatz 12, 15, 16,<br />
27<br />
Pflichtarbeitsplatz, Anrechnung 8, 16, 27<br />
Pflichtarbeitsplatz, Berechnung 12, 15<br />
Probebeschäftigung 21, 28<br />
Schwerbehindertenvertretung 10<br />
Schwerbehinderung 8, 9<br />
Technische Arbeitshilfen 22<br />
Übergangsgeld 21<br />
Überstunden 20<br />
Urlaub, zusätzlicher 9, 20<br />
Versorgungsamt 8, 9<br />
Versorgungsmedizinische Grundsätze 8<br />
Versorgungsmedizin-Verordnung 8