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Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel

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<strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong><br />

Mitarbeiter bei McDonald’s<br />

Deutschland<br />

Guideline


<strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Mitarbeiter<br />

Guideline<br />

© McDonald’s Deutschland Inc.<br />

Anmerkung: Obwohl diese Informationen sorgfältig erstellt wurden, wird keine Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

übernommen. Die Informationen stellen keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene<br />

anwaltliche Beratung.<br />

Stand 12/2010


Vorwort<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

liebe Franchise-Nehmerinnen und Franchise-Nehmer,<br />

liebe Restaurant Managerinnen und Restaurant Manager,<br />

heute leben in Deutschland 7,1 Millionen Menschen mit schweren Behinderungen, das entspricht 8,7 % der deutschen Gesamtbevölkerung.<br />

Die <strong>Integration</strong> von Schwerbehinderten in den Alltag ist ein wichtiges gesellschaftliches Thema, das eine hohe soziale Verantwortung<br />

mit sich bringt. Dieser Verantwortung wollen wir uns nicht entziehen, sondern möchten als Unternehmen die Chancen, die<br />

sich hieraus für die Zukunft ergeben, nutzen.<br />

Menschen mit Behinderung haben bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oft mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, sie<br />

sehen sich häufig mit Vorurteilen konfrontiert. Viele Behinderungsarten führen jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verminderung der<br />

Arbeitsqualität. Gerade deshalb sollten Unternehmer erkennen, welchen Mehrwert die im eigenen Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten<br />

für das Unternehmen haben können - in sozialer aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Denn gleichzeitig führt die Nichtbeschäftigung<br />

<strong>schwerbehinderter</strong> Mitmenschen auf Unternehmensseite jährlich zu hohen Kosten durch die gesetzliche Ausgleichsabgabe.<br />

Die Beschäftigung von Schwerbehinderten ist also in mehrfacher Hinsicht ein Schritt in die richtige Richtung – dieser Erkenntnis<br />

möchten wir nun mehr denn je Taten folgen lassen: Gemeinsam mit Ihnen wollen wir versuchen, unseren schwerbehinderten Mitmenschen<br />

einen „barrierefreien“ Zugang zu beruflicher und persönlicher Entfaltung und damit letztendlich auch <strong>zur</strong> Teilnahme am<br />

gesellschaftlichen Alltag zu ermöglichen.<br />

Mit diesem <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Integration</strong> von schwerbehinderten Menschen, möchten wir Sie dabei unterstützen, die Chancengleichheit,<br />

die einer der Grundpfeiler unseres Unternehmens ist, noch bewusster umzusetzen und gleichzeitig der gesetzlichen Beschäftigungspflicht<br />

nachzukommen.<br />

Get ready to start!<br />

<strong>Wolfgang</strong> <strong>Goebel</strong><br />

Vorstand Personal


Inhalt<br />

I. Rechtliche Grundlagen 8<br />

1. Was bedeutet Beschäftigungspflicht? 8<br />

2. Was bedeuten die Begriffe: Grad der Behinderung (GdB), Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung? 8<br />

3. Beauftragter des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX 9<br />

4. Schwerbehindertenvertretung gem. § 94 SGB IX 10<br />

II. Ausgleichsabgabe gem. § 77 SGB IX 12<br />

1. Was ist bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze zu beachten? 12<br />

2. Wie viele Pflichtarbeitsplätze hat ein Arbeitgeber bereitzustellen? 12<br />

3. Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe? 13<br />

4. Hat die Mitarbeiteranzahl einer Betriebsgesellschaft Einfluss auf die Höhe der Ausgleichsabgabe? 14<br />

5. Ausgleichsabgabe verschiedener Betriebsgrößen bei einer Beschäftigungsquote von 0 % 15<br />

6. Können alle behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden? 16<br />

7. Was bedeutet die Sonderregelung „Mehrfachanrechnung“? 16<br />

8. Gibt es zusätzliche Möglichkeiten, die Ausgleichsabgabe zu verringern? 17<br />

III. Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses 19<br />

1. Besonderer Kündigungsschutz 19<br />

2. Dürfen schwerbehinderte Arbeitnehmer Mehrarbeit oder Überstunden leisten (§ 124 SGB IX)? 20<br />

3. Haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub? 20<br />

IV. Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber 21<br />

1. Agentur für Arbeit 21<br />

2. <strong>Integration</strong>samt 22<br />

V. Beispiele erfolgreich integrierter Mitarbeiter bei McDonald’s 24<br />

VI. Get ready to start – Wie gehe ich vor? 27<br />

VII. Adressen der <strong>Integration</strong>sämter 30<br />

VIII. Stichwortverzeichnis 38


I. Rechtliche Grundlagen<br />

1. Was bedeutet Beschäftigungspflicht?<br />

In Deutschland sind alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten pro Monat im Jahresdurchschnitt verpflichtet, schwerbehinderte<br />

Menschen zu beschäftigen. Diese Beschäftigungspflicht findet ihre rechtliche Grundlage in § 71 des Sozialgesetzbuches<br />

IX (SGB IX) und besagt, dass 5 % der Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind. Erfüllt der Arbeitgeber diese<br />

Forderung nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe an das <strong>Integration</strong>samt zahlen. Detaillierte Informationen <strong>zur</strong> Ausgleichsabgabe<br />

finden Sie in Kapitel II.<br />

2. Was bedeuten die Begriffe: Grad der Behinderung (GdB), Behinderung,<br />

Schwerbehinderung und Gleichstellung?<br />

Diese Begriffe sind gesetzlich geregelt und für die Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze relevant.<br />

ffGrad<br />

der Behinderung<br />

Der Grad der Behinderung (GdB) gilt als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen. Er besagt<br />

zwar nichts über die Leistungsfähigkeit eines Menschen am Arbeitsplatz, ist aber ein Hinweis auf die Schwere der Behinderung. Der<br />

GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100, je nach Schwere, wiedergegeben. Das Versorgungsamt ist für die Feststellung des GdB zuständig<br />

und stellt beim Vorliegen einer Schwerbehinderung den Schwerbehindertenausweis aus. Die Grundlage für den GdB bildet die<br />

GdB – Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aus der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zum Beispiel ist Migräne in dieser<br />

Tabelle im Punkt 2 unter „Kopf und Gesicht“ zu finden. Ein schwerer Verlauf von Migräne kann z. B. dem GdB 50-60 zugeordnet werden.<br />

ffBehinderung<br />

(§ 2 SGB IX)<br />

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft beeinträchtigt ist.<br />

Nach § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung liegt eine körperlich wesentliche Behinderung vor, wenn:<br />

ffdie<br />

Bewegungsfähigkeit von Personen erheblich eingeschränkt ist (durch Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems)<br />

ffEntstellungen<br />

im Gesicht vorliegen<br />

ff<br />

eine Einschränkung im körperlichen Leistungsvermögen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines<br />

inneren Organs vorliegt<br />

ffPersonen<br />

blind oder sehbehindert sind<br />

ffPersonen<br />

gehörlos sind oder deren sprachliche Verständigung nur über Gehörhilfen möglich ist<br />

ffPersonen,<br />

nicht sprechen können, Stimmstörungen haben, stark stammeln oder stottern<br />

Menschen, die eine geistige Behinderung haben, sind infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte erheblich in ihrer Fähigkeit<br />

<strong>zur</strong> Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt (§ 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung).<br />

§ 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmt den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen. Dazu zählen körperlich<br />

nicht begründbare Psychosen, seelische Krankheit aufgrund von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, Suchtkrankheiten<br />

und Neurosen sowie Persönlichkeitsstörungen.


ffSchwerbehinderung<br />

(§ 2 Abs. 2 SGB IX)<br />

Menschen sind schwerbehindert, wenn das Versorgungsamt bei ihnen einen GdB von mindestens 50 feststellt. Schwerbehinderte<br />

können einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragen und sind somit berechtigt, Leistungen oder Hilfe<br />

nach SGB IX in Anspruch zu nehmen.<br />

ffGleichstellung<br />

(§ 2 Abs. 3 SGB IX)<br />

Menschen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt<br />

werden. Die Gleichstellung bedeutet, dass diese Menschen fast die gleichen Rechte haben wie Schwerbehinderte, ohne aber<br />

schwerbehindert zu sein. Eine Ausnahme ist der Zusat<strong>zur</strong>laub, auf diesen haben Gleichgestellte keinen Anspruch (§ 125 SGB<br />

IX). Die Gleichstellung muss vom Betroffenen selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.<br />

3. Beauftragter des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX<br />

Alle Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, sind verpflichtet, einen Beauftragten pro Betriebsgesellschaft zu<br />

bestellen, der sie in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen nach Außen vertritt (§ 98 SGB IX). Dieser sollte nach Möglichkeit<br />

selbst schwerbehindert sein.<br />

ffWer<br />

kann zum Beauftragten des Arbeitgebers bestellt werden?<br />

ff<br />

ff<br />

Ein Arbeitnehmer<br />

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag<br />

ff<br />

ff<br />

Eine externe Person<br />

Auf der Basis eines freien Dienstvertrages oder eines Auftragsverhältnisses<br />

ffWas<br />

muss der Arbeitgeber bei der Bestellung eines Arbeitgeberbeauftragten beachten?<br />

ffVor<br />

der Bestellung muss die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden) informiert werden<br />

ffNach<br />

der Bestellung sind unverzüglich zu informieren:<br />

ffAgentur<br />

für Arbeit<br />

ff<strong>Integration</strong>samt<br />

ffDie<br />

bestellte Person sollte über ausreichende Fachkenntnis in den Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verfügen<br />

ffWelche<br />

Aufgaben übernimmt der Arbeitgeberbeauftragte?<br />

Der Arbeitgeber entscheidet über den Umfang der Vertretungsmacht. Folgende Aufgaben sollte der Arbeitgeberbeauftragte übernehmen:<br />

ffVertretung<br />

des Arbeitgebers in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Kontrolle der Erfüllung von Arbeitgeberverpflichtungen aus dem SGB IX:<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Einhaltung der Rechte <strong>schwerbehinderter</strong> Arbeitnehmer (z. B. besonderer Kündigungsschutz)<br />

rechtzeitige Zahlung der Ausgleichsabgabe<br />

8 f 9ff


ff<br />

f<br />

f<br />

f<br />

f<br />

ff<br />

Primärer Ansprechpartner für:<br />

fSchwerbehinderte<br />

Menschen<br />

fSchwerbehindertenvertretung<br />

fBetriebs-<br />

und Personalrat<br />

fAgentur<br />

für Arbeit<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

ffUnterstützende<br />

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber<br />

Praxis-Tipp<br />

Es gibt die Möglichkeit einen Mitarbeiter aus dem Unternehmen selbst zu beauftragen, aber es ist auch möglich, dass<br />

eine externe Person den Arbeitgeber in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen vertritt. Der Arbeitgeberbeauftragte<br />

arbeitet Hand in Hand unterstützend mit dem Arbeitgeber zusammen. Er übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers<br />

in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen. Er ist zum Beispiel direkter Ansprechpartner<br />

für die Agentur für Arbeit und das <strong>Integration</strong>samt.<br />

4. Schwerbehindertenvertretung gem. § 94 SGB IX<br />

In Betrieben, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, eine<br />

Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Dabei handelt es sich um eine Interessenvertretung für die schwerbehinderten und gleichgestellten<br />

Beschäftigten. Beispielsweise hat die hierfür gewählte Vertrauensperson ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht bei<br />

Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen.


10 f 11ff


II. Ausgleichsabgabe gem. § 77 SGB IX<br />

Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie keine oder nicht genügend schwerbehinderte<br />

Menschen beschäftigen. Mit dieser Abgabe will der Gesetzgeber die Arbeitgeber dazu anhalten, mehr schwerbehinderte Menschen<br />

einzustellen. Auf diese Weise sollen die Belastungen zwischen den Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen,<br />

und denjenigen, die sie nicht erfüllen, ausgeglichen werden. Die Ausgleichsabgabe wird vom Unternehmer selbst pro Betriebsgesellschaft<br />

berechnet. Ein Franchise-Nehmer, der eine Betriebsgesellschaft (z. B. eine GmbH) mit 5 Restaurants betreibt, berechnet seine<br />

Ausgleichsabgabe auf der Basis der Belegschaft aus allen 5 Restaurants. Der Betrag wird einmal im Jahr, jeweils zum 31. März, an das<br />

<strong>Integration</strong>samt gezahlt. Diese Zahlung erfolgt gleichzeitig mit der Anzeige der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe. Die<br />

<strong>Integration</strong>sämter behalten 55 % dieser Einnahmen und fördern mit diesen Mitteln die Arbeitgeber. (Detaillierte Informationen über die<br />

Förderungsmöglichkeiten finden Sie in Kapitel IV.) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält 45 % der Ausgleichsabgabe<br />

und fördert damit überregionale Projekte <strong>zur</strong> Teilhabe <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen am Arbeitsleben.<br />

1. Was ist bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze zu beachten?<br />

Bei der Berechnung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze, die der 5 %-Beschäftigungspflicht entsprechen, muss der Arbeitgeber folgendes<br />

beachten:<br />

Für die Berechnung sind von der Gesamtzahl der Beschäftigten abzuziehen (§§ 73, 74 SGB IX):<br />

ffGeringfügig<br />

Beschäftigte (weniger als 18 Std. wöchentliche Arbeitszeit)<br />

ffAuszubildende<br />

ffKurzfristig<br />

Beschäftigte (max. 8 Wochen)<br />

ffFreigestellte<br />

Beschäftigte (Elternzeit, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende)<br />

ffMitarbeiter,<br />

die aufgrund einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB III eingestellt wurden<br />

ffErst<br />

jetzt wird die 5 % Beschäftigungsquote berechnet<br />

ffBei<br />

der Berechnung sind Bruchteile von 0,5 und mehr auf<strong>zur</strong>unden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich<br />

weniger als 60 Arbeitnehmern sind diese ab<strong>zur</strong>unden (§ 74 Abs. 2 SGB IX).<br />

2. Wie viele Pflichtarbeitsplätze hat ein Arbeitgeber bereitzustellen?<br />

Grundsätzlich gilt, dass Betriebsgesellschaften mit mindestens 20 Beschäftigten pro Monat im Jahresdurchschnitt 5 % ihrer Stellen mit<br />

schwerbehinderten Menschen zu besetzen haben. Die Bestimmung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze pro Betriebsgesellschaft richtet<br />

sich zwar nach der 5 %-Regelung, für Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen (pro Monat) gibt es jedoch eine Sonderregelung:<br />

ffSonderregelung<br />

(Kleinbetriebsgesellschaften):<br />

ff20<br />

bis 39 Arbeitsplätze: 1 Pflichtarbeitsplatz<br />

ff40<br />

bis 59 Arbeitsplätze: 2 Pflichtarbeitsplätze


ff5<br />

%-Berechnung (Betriebsgesellschaften mit 60 Arbeitsplätzen und mehr):<br />

ff60<br />

Arbeitsplätze: 3 Pflichtarbeitsplätze*<br />

ff61<br />

Arbeitsplätze: 3 Pflichtarbeitsplätze<br />

ffweitere<br />

Beispiele: siehe Tabelle auf Seite 15<br />

* 5 % von 60 = 3<br />

Bis unter 0,5 Abrundung (z.B. 3,3 = 3 Pflichtarbeitsplätze) / Ab 0,5 Aufrundung (z.B. 3,5 = 4 Pflichtarbeitsplätze)<br />

Diese Regelung gilt nur für Berechnungen bei Betriebsgesellschaften mit durchschnittlich 60 Arbeitsplätzen und mehr.<br />

3. Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?<br />

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Beschäftigungsquote der im Unternehmen angestellten schwerbehinderten<br />

Menschen (§ 77 SGB IX). Der Betrag wird pro unbesetzten Arbeitsplatz je Monat gezahlt und entspricht folgender Staffelung:<br />

ffBetriebsgesellschaften<br />

mit 60 Beschäftigten und mehr:<br />

ff0,-<br />

€ bei einer Beschäftigungsquote ab 5 %<br />

ff105,-<br />

€ bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %<br />

ff180,-<br />

€ bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %<br />

ff260,-<br />

€ bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %<br />

jeweils pro nicht besetzten Arbeitsplatz<br />

ffSonderregelung für Kleinbetriebsgesellschaften mit weniger als 60 Arbeitsplätzen:<br />

ff105,-<br />

€ pro nicht besetzten Arbeitsplatz<br />

ffBeispiel:<br />

ff<br />

Betriebsgesellschaft mit 100 Beschäftigten, davon sind 10 Auszubildende<br />

ff100 – 10 = 90 Beschäftigte<br />

5 % von 90 = 4,5<br />

ff<br />

f fPflichtarbeitsplätze:<br />

5 (aus 4,5 werden 5 aufgrund der Aufrundungsregelung)<br />

ff<br />

Dieses Unternehmen sollte 5 schwerbehinderte Menschen monatlich beschäftigen. Werden diese Pflichtarbeitsplätze nicht<br />

belegt, muss das Unternehmen folgende Ausgleichsabgabe zahlen:<br />

ff5 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 260,- € = 15.600,- €<br />

ffAusgleichsabgabe: 15.600,- €<br />

12 f 13ff


4. Hat die Mitarbeiteranzahl einer Betriebsgesellschaft Einfluss auf<br />

die Höhe der Ausgleichsabgabe?<br />

Je geringer die Mitarbeiterzahl der Betriebsgesellschaft, desto geringer die Ausgleichsabgabe. Für Betriebsgesellschaften mit einer<br />

Größe von weniger als 60 Beschäftigten gelten die obengenannten Sonderregelungen. Franchise-Nehmer, die mehrere kleine<br />

Betriebsgesellschaften mit jeweils weniger als 60 Beschäftigten betreiben und keine schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen,<br />

zahlen weniger Ausgleichsabgabe als ein Unternehmer mit einer großen Betriebsgesellschaft.<br />

ffBeispiel<br />

1: 1 Betriebsgesellschaft<br />

ff3<br />

Restaurants zusammengefasst unter 1 Betriebsgesellschaft<br />

ffGesamtmitarbeiterzahl:<br />

121<br />

ffAnzahl<br />

der Pflichtarbeitsplätze pro Monat: 6<br />

ff<br />

f<br />

ff<br />

ffAusgleichsabgabe:<br />

18.720,- €<br />

Berechnung:<br />

f5<br />

% von 121 = 6 Pflichtarbeitsplätze<br />

6 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 260,- €<br />

ffBeispiel<br />

2: 3 Betriebsgesellschaften<br />

ff3<br />

Restaurants mit 3 unterschiedlichen Firmierungen<br />

ffGesamtmitarbeiterzahl:<br />

121<br />

ffAnzahl<br />

der Pflichtarbeitsplätze pro Monat insgesamt: 4<br />

1. Betriebsgesellschaft: 28 Mitarbeiter<br />

ff1<br />

Pflichtarbeitsplatz (Kleinbetrieb)<br />

ffAusgleichsabgabe:<br />

105,- € pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz aufgrund der Sonderregelung für Kleinbetriebe<br />

Ausgleichsabgabe: 1.260,- € (1 Pflichtarbeitsplatz x 12 Monate x 105,- €)<br />

ff<br />

2. Betriebsgesellschaft: 55 Mitarbeiter<br />

ff2<br />

Pflichtarbeitspätze (Kleinbetrieb)<br />

ffAusgleichsabgabe:<br />

105,- € pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz aufgrund der Sonderregelung für Kleinbetriebe<br />

Ausgleichsabgabe: 2.520,- € (2 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 105,- €)<br />

ff<br />

3. Betriebsgesellschaft: 38 Mitarbeiter<br />

ff1<br />

Pflichtarbeitsplatz (Kleinbetrieb)<br />

ffAusgleichsabgabe:<br />

105,- € pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz aufgrund der Sonderregelung für Kleinbetriebe<br />

Ausgleichsabgabe: 1.260,- € (1 Pflichtarbeitsplatz x 12 Monate x 105,- €)<br />

ff<br />

ffFazit:<br />

Der Franchise-Nehmer mit drei kleinen Betriebsgesellschaften<br />

zahlt die geringere Ausgleichsabgabe.<br />

Ausgleichsabgabe<br />

18.720,- €<br />

Ausgleichsabgabe<br />

5.040,- €<br />

Differenz<br />

13.680,- €


5. Ausgleichsabgabe verschiedener Betriebsgrößen bei einer Beschäftigungsquote<br />

von 0 %<br />

Zahl der Arbeitsplätze Pflichtarbeitsplätze Jährliche Ausgleichsabgabe in €<br />

(Beschäftigungsquote 0 %)<br />

0 bis 19 0 0,- €<br />

20 bis 39 1 1.260,- €<br />

40 bis 59 2 2.520,- €<br />

60 bis 69 3 9.360,- €<br />

70 bis 89 4 12.480,- €<br />

90 bis 109 5 15.600,- €<br />

110 bis 129 6 18.720,- €<br />

130 bis 149 7 21.840,- €<br />

150 bis 169 8 24.960,- €<br />

170 bis 189 9 28.080,- €<br />

190 bis 209 10 31.200,- €<br />

210 bis 229 11 34.320,- €<br />

230 bis 249 12 37.440,- €<br />

250 bis 269 13 40.560,- €<br />

270 bis 289 14 43.680,- €<br />

290 bis 309 15 46.800,- €<br />

310 bis 329 16 49.920,- €<br />

330 bis 349 17 53.040,- €<br />

350 bis 369 18 56.160,- €<br />

370 bis 389 19 59.280,- €<br />

390 bis 409 20 62.400,- €<br />

410 bis 429 21 65.520,- €<br />

430 bis 449 22 68.640,- €<br />

450 bis 469 23 71.760,- €<br />

470 bis 489 24 74.880,- €<br />

490 bis 509 25 78.000,- €<br />

510 bis 529 26 81.120,- €<br />

530 bis 549 27 84.240,- €<br />

550 bis 569 28 87.360,- €<br />

570 bis 589 29 90.480,- €<br />

590 bis 609 30 93.600,- €<br />

610 bis 629 31 96.720,- €<br />

630 bis 649 32 99.840,- €<br />

650 bis 669 33 102.960,- €<br />

670 bis 689 34 106.080,- €<br />

690 bis 709 35 109.200,- €<br />

710 bis 729 36 112.320,- €<br />

730 bis 749 37 115.440,- €<br />

750 bis 769 38 118.560,- €<br />

770 bis 789 39 121.680,- €<br />

790 bis 809 40 124.800,- €<br />

810 bis 829 41 127.920,- €<br />

830 bis 849 42 131.040,- €<br />

850 bis 869 43 134.160,- €<br />

870 bis 889 44 137.280,- €<br />

890 bis 909 45 140.400,- €<br />

910 bis 929 46 143.520,- €<br />

930 bis 949 47 146.640,- €<br />

950 bis 969 48 149.760,- €<br />

970 bis 989 49 152.880,- €<br />

14 f 15ff


6. Können alle behinderten Mitarbeiter auf die Pflichtarbeitsplätze<br />

angerechnet werden?<br />

Nein. Auf die Pflichtarbeitsplätze werden nur Menschen mit Schwerbehinderung angerechnet, die einen Grad der Behinderung<br />

von 50 und mehr haben oder gleichgestellte Menschen mit Behinderung.<br />

ffAngerechnet<br />

werden:<br />

ffSchwerbehinderte<br />

Menschen (GdB 50 und mehr)<br />

ffGleichgestellte<br />

die als Vollzeitbeschäftigte oder als Teilzeitbeschäftigte (mindestens 18 Stunden wöchentliche Arbeitszeit) eingestellt sind.<br />

7. Was bedeutet die Sonderregelung „Mehrfachanrechnung“?<br />

Die Mehrfachanrechnung ermöglicht es dem Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Mitarbeiter auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz<br />

an<strong>zur</strong>echnen (§ 76 SGB IX). Diese Regelung erlaubt die Anrechnung jedoch höchstens auf drei Pflichtarbeitsplätze und ist<br />

auf folgende Ausnahmen beschränkt:<br />

ffSchwerbehinderte<br />

Auszubildende<br />

ff<br />

Der Arbeitgeber hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Mehrfachanrechnung eines Auszubildenden (2 Pflichtarbeitsplätze<br />

pro Monat)<br />

ff<br />

Eine Anrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze ist möglich, wenn die schwerbehinderte Person sonst keine Ausbildungsstelle<br />

finden würde<br />

ff<br />

Bei Übernahme in ein festes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den Ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber<br />

im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung: Anrechnung im ersten Jahr der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze<br />

ffDie<br />

Entscheidung über die Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze erfolgt durch die Agentur für Arbeit<br />

ffTeilzeitbeschäftigte,<br />

die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung in Teilzeit arbeiten<br />

ffSchwerbehinderte<br />

Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Men-<br />

schen<br />

ffBesonders<br />

betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 72 SGB IX):<br />

ff<br />

Menschen, die <strong>zur</strong> Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfs-<br />

kraft bedürfen<br />

ff<br />

Menschen, deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen<br />

für den Arbeitgeber verbunden ist<br />

ff<br />

Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleis-<br />

tung erbringen können


ff<br />

Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder<br />

eines Anfallsleidens (Epilepsie) vorliegt<br />

ff<br />

Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsaus-<br />

bildungsgesetzes haben<br />

ffSchwerbehinderte<br />

Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben<br />

8. Gibt es zusätzliche Möglichkeiten, die Ausgleichsabgabe zu verringern?<br />

Ja. Nach § 140 SGB IX können Unternehmen Aufträge an Werkstätten für Behinderte vergeben und einen Teil der Kosten von der<br />

Ausgleichsabgabe abziehen.<br />

ffWelche<br />

Kosten können von der Ausgleichsabgabe konkret abgezogen werden?<br />

ff50<br />

% des Rechnungsbetrages (abzüglich der Materialkosten)<br />

ffGibt<br />

es eine Frist <strong>zur</strong> Verrechnung dieser Kosten mit der Ausgleichsabgabe?<br />

ff<br />

Ja. Die Kosten können nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie entstanden sind, jedoch bis spätestens zum 31. März<br />

des Folgejahres.<br />

ffWelche<br />

Aufträge können an Behindertenwerkstätten vergeben werden?<br />

ffBeispielsweise<br />

Aufträge <strong>zur</strong> Herstellung von Arbeitsmaterialien wie Besen oder Lappen<br />

16 f 17ff


18 f 19ff<br />

III. Besonderheiten des Arbeits verhältnisses<br />

1. Besonderer Kündigungsschutz<br />

Grundsätzlich unterliegt jeder schwerbehinderte Mitarbeiter dem gleichen allgemeinen Kündigungsschutz wie jeder andere Beschäftigte,<br />

zusätzlich gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer jedoch noch ein besonderer Kündigungsschutz.<br />

Aufgrund der Komplexität dieses Themas kann nachfolgend nur ein Überblick über die wichtigsten Aspekte gegeben werden.<br />

Die hier stehenden Ausführungen können keinesfalls eine einzelfallspezifische Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.<br />

ffDer<br />

besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer im Überblick:<br />

ffDieser<br />

besondere Kündigungsschutz gilt nicht innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung.<br />

ffDie<br />

Zustimmung <strong>zur</strong> Kündigung muss beim zuständigen <strong>Integration</strong>samt schriftlich beantragt werden.<br />

ffIm<br />

Antrag sollte eine ausführliche Begründung <strong>zur</strong> Kündigung aufgeführt werden.<br />

ff<br />

Eine Kündigung, die erfolgt ist, bevor das <strong>Integration</strong>samt die Zustimmung erteilt hat oder bevor die Zustimmung aufgrund<br />

gesetzlicher Regelungen als erteilt gilt, ist immer unwirksam.<br />

ffBei<br />

einer ordentlichen Kündigung ist eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.<br />

ff<br />

Bei Unsicherheit über die Schwerbehinderteneigenschaft eines Mitarbeiters kann das <strong>Integration</strong>samt ein sogenanntes Nega-<br />

tiv-Attest erteilen. Hier bestätigt die Behörde, dass der Mitarbeiter nicht schwerbehindert ist und somit nicht dem besonderen<br />

Kündigungsschutz gem. SGB IX unterliegt.<br />

ff<br />

Auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft gilt der besondere Kündigungsschutz. Die<br />

Mitteilung über die Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer kann auch noch innerhalb von drei Wochen nach Zugang<br />

der Kündigung erfolgen.<br />

ff<br />

Selbst wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bescheinigt ist, kann der Kündi-<br />

gungsschutz greifen, insofern der Arbeitnehmer den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft rechtzeitig<br />

eingereicht hat.<br />

ff<br />

Bei der außerordentlichen Kündigung sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen, insbesondere ist hier auf die beson-<br />

deren Kündigungsfristen zu achten.<br />

ffWie<br />

sehen die ordentlichen Kündigungsfristen für schwerbehinderte gewerbliche Mitarbeiter „Crew“ aus?<br />

(Vgl. §§ 2 Abs. 4, 14 Abs. 1 MTV)<br />

Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist:<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Probezeit im ersten Monat: 3 Kalendertage<br />

Probezeit nach dem ersten Monat: 7 Kalendertage<br />

3 bis 6 Monate Betriebszugehörigkeit: 2 Wochen (wie im Manteltarifvertrag, SGB IX gilt erst nach dem 6. Monat)<br />

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (statt 2 Wochen nach Manteltarifvertrag)<br />

1 bis zu 3 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (statt 3 Wochen nach Manteltarifvertrag)<br />

bis zu 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (genau wie im Manteltarifvertrag)<br />

nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)


ffWie<br />

sehen die Kündigungsfristen für schwerbehinderte Angestellte „Management“ aus? (Vgl. §§ 2 Abs. 4,<br />

14 Abs. 1 MTV)<br />

Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist:<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Probezeit 6 Monate: 4 Wochen<br />

nach der Probezeit: 6 Wochen zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

von mehr als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

von mehr als 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

von mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

von mehr als 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

Praxis-Tipp<br />

ff<br />

Der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten gilt erst nach einer 6-monatigen durchgehenden Be-<br />

schäftigungszeit.<br />

ff<br />

Eine Kündigung, die erfolgt ist, bevor das <strong>Integration</strong>samt die Zustimmung erteilt hat oder bevor die Zustimmung<br />

aufgrund gesetzlicher Regelungen als erteilt gilt, ist immer unwirksam.<br />

ff<br />

Sollten Sie nicht sicher sein, ob der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter schwerbehindert ist, empfiehlt es<br />

sich vorsorglich, immer die Zustimmung des <strong>Integration</strong>samtes zu beantragen.<br />

ff<br />

In jedem Fall ist ein enger Kontakt mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner beim <strong>Integration</strong>samt wichtig<br />

und sehr hilfreich, wenn es darum geht gemeinsame Lösungen zu finden.<br />

2. Dürfen schwerbehinderte Arbeitnehmer Mehrarbeit oder Überstunden<br />

leisten (§ 124 SGB IX)?<br />

Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter haben auf eigenes Verlangen das Recht, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.<br />

Laut Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche<br />

Arbeitszeit hinausgeht (§ 4 Abs. 4 MTV). Bei Teilzeitkräften ist Mehrarbeit diejenige Arbeitszeit, die über die regelmäßige monatliche<br />

Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit hinausgeht (§ 5 Abs. 5 MTV).<br />

3. Haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf zusätzlichen<br />

Urlaub?<br />

Ja. Schwerbehinderte Menschen, sowohl Voll- als auch Teilzeitkräfte, haben einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub von<br />

5 Arbeitstagen im Jahr (§125 SGB IX). Zu beachten ist, dass gleichgestellte Mitarbeiter keinen Anspruch auf diesen zusätzlichen<br />

Urlaub haben (§ 68 SGB IX).


20 f 21ff<br />

IV. Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber<br />

Die <strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen im Betrieb wird staatlich gefördert. Unternehmen haben die Möglichkeit, Fördergelder<br />

beim <strong>Integration</strong>samt und bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Es besteht jedoch kein genereller Anspruch auf Förderung. Die<br />

Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber gefördert wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Zu beachten<br />

ist, dass Fördergelder bei neuen schwerbehinderten Mitarbeitern in der Regel nur bewilligt werden, wenn der Antrag vor Beginn<br />

der geförderten Maßnahme gestellt wird. Der Arbeitgeber sollte deshalb z. B. vor der Einstellung des schwerbehinderten Menschen<br />

oder vor Vertragsablschuss (z.B. vor dem Kauf des geförderten Gegenstandes) den Förderantrag bei dem zuständigen Träger stellen.<br />

In der folgenden Auflistung sind mögliche Förderungsarten aufgeführt.<br />

1. Agentur für Arbeit<br />

ffEingliederungszuschüsse<br />

Das sind Zuwendungen, die die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungsschwierigkeiten fördern sollen. Förderbar sind<br />

nur Beschäftigungsverhältnisse mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Nach Ablauf von 12 Monaten<br />

wird der Zuschuss, entsprechend der Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, um mindestens 10 Prozentpunkte gekürzt.<br />

Eingliederungszuschüsse sind teilweise <strong>zur</strong>ückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums<br />

oder während der Beschäftigungszeit im Anschluss an die Förderung beendet wird.<br />

ff<br />

Eingliederung behinderter und <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen (§ 218 SGB III)<br />

ffDie Förderhöhe kann bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberan-<br />

teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss betragen.<br />

ffDie<br />

Zahlung erfolgt maximal 24 Monate.<br />

ff<br />

Eingliederung für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 219 SGB III)<br />

ffDie Förderhöhe kann bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeber-<br />

anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss betragen. Die maximale Dauer der<br />

Förderung beträgt 36 Monate.<br />

ffDie Förderdauer bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,<br />

beträgt höchstens 60 Monate; bei Vollendung des 55. Lebensjahres 96 Monate.<br />

ffProbebeschäftigung<br />

(§ 238 SGB III)<br />

Bei dieser Art der Förderung kann der Arbeitgeber die Erstattung der mit einer Probebeschäftigung zusammenhängenden Kosten<br />

beantragen. Zu solchen Kosten zählen z. B. Lohn/Gehaltskosten einschließlich Arbeitgeberanteile <strong>zur</strong> Sozialversicherung sowie<br />

sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen.<br />

ffDie<br />

Dauer der Förderung beläuft sich auf maximal 3 Monate.<br />

ffHinsichtlich<br />

der Höhe der erstattungsfähigen Kosten erfolgt keine Einschränkung, eine 100 % Kostenübernahme ist möglich.<br />

ffÜbergangsgeld<br />

ffHierbei<br />

handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung für behinderte Menschen <strong>zur</strong> Förderung der Teilhabe am Berufsleben.<br />

ff<br />

Anspruch auf das Übergangsgeld haben behinderte Menschen, die:<br />

ffinnerhalb<br />

der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis standen<br />

ffan einer beruflichen Weiterbildung, Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung<br />

erforderlichen Grundausbildung teilnehmen, für die besondere Leistungen erbracht werden<br />

ffDie<br />

Förderung erfolgt nur während des Übergangs ins Berufsleben, z. B. während eines Praktikums.<br />

ffDie<br />

Höhe des Fördergeldes beträgt maximal 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes.


ffAusbildungszuschuss<br />

(§ 235 a SGB III)<br />

ff<br />

Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen Zuschüsse <strong>zur</strong> Ausbil-<br />

dungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung beantragen, wenn die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen<br />

ist.<br />

ffDie<br />

Höhe des Zuschusses beläuft sich auf maximal 80 % der monatlichen Vergütung für das letzte Ausbildungsjahr.<br />

2. <strong>Integration</strong>samt<br />

Arbeitgeber können finanzielle Leistungen vom <strong>Integration</strong>samt erhalten, wenn sie z.B. neue behinderungsgerechte Arbeits- und<br />

Ausbildungsplätze schaffen, bereits vorhandene Arbeitsplätze behinderungsgerecht umgestalten sowie die Ausbildung und Beschäftigung<br />

behinderter Menschen fördern.<br />

ffInvestitionshilfen<br />

ff<br />

Investitionshilfen sind finanzielle Zuschüsse zu Investitionskosten für den neuen Arbeitsplatz. Förderungsfähig sind nicht nur<br />

die besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen, sondern die gesamten Investitionskosten.<br />

ff<br />

Die Voraussetzung für diese Zuschüsse ist erfüllt, wenn die geförderten Arbeitsplätze für einen bestimmten Zeit-<br />

raum schwerbehinderten Beschäftigten vorbehalten bleiben. Die Bindungsdauer orientiert sich an der üblichen Nutzungsdauer<br />

und der steuerlichen Abschreibungszeit. Scheidet ein <strong>schwerbehinderter</strong> Mitarbeiter während der Dauer<br />

der Bindungsfrist aus, muss der geförderte Arbeitsplatz für den Rest des Bindungszeitraumes wieder mit einem<br />

schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfolgt dies nicht, muss der Zuschuss anteilig <strong>zur</strong>ückgezahlt werden.<br />

ffTechnische<br />

Arbeitshilfen<br />

ff<br />

Durch finanzielle Bezuschussung technischer Arbeitshilfen soll eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung erreicht<br />

werden. Die Beratung der Arbeitgeber hinsichtlich des Einsatzes solcher Arbeitshilfen erfolgt über die beratenden Ingenieure<br />

des <strong>Integration</strong>samtes. Beispiele für solche Arbeitshilfen sind orthopädische Bürostühle oder neue Arbeitsgeräte.<br />

ffDie<br />

Voraussetzungen und die Höhe werden einzelfallabhängig vom <strong>Integration</strong>samt festgelegt.<br />

ffZuschüsse<br />

bei außergewöhnlicher Belastung<br />

Bei diesen Leistungen handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich, wenn dem Arbeitgeber mit der Beschäftigung von schwerbehinderten<br />

Menschen außergewöhnliche Belastungen entstehen. Zum Beispiel, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung<br />

deutlich unter der durchschnittlichen Arbeitsleistung eines nicht behinderten Menschen mit vergleichbaren Aufgaben liegt oder<br />

wenn der schwerbehinderte Mensch an seinem Arbeitsplatz besonders betreut werden muss. Es wird zwischen zwei Arten der<br />

außergewöhnlichen Belastung unterschieden:<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Personelle Unterstützung<br />

Bei diesen Leistungen handelt es sich um Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Men-<br />

schen bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele sind die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung<br />

sowie behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch den Vorgesetzten<br />

bei geistig behinderten Menschen.<br />

Minderleistung/Minderleistungsausgleich<br />

ffDiese Förderung erfolgt in der anteiligen Bezuschussung der Lohnkosten von schwerbehinderten Menschen, deren<br />

Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im<br />

Betrieb <strong>zur</strong>ückbleibt.


ffVoraussetzungen für die Bewilligung eines Zuschusses durch das <strong>Integration</strong>samt an den Arbeitgeber:<br />

ff<br />

ff<br />

f<br />

Der schwerbehinderte Mensch gehört zum Personenkreis der besonders betroffenen Menschen (§§ 72 Abs. 1 Nr. 1a – d;<br />

§ 75 Abs. 2 SGB IX).<br />

Der schwerbehinderte Mensch erhält das tarifliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.<br />

Alle Möglichkeiten, um den schwerbehinderten Menschen zu befähigen ohne fremde Hilfe zu arbeiten, sind ausge-<br />

schöpft.<br />

Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen.<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Arbeitsassistenz (§ 102 SGB IX)<br />

fDie<br />

Arbeitsassistenz ist eine Assistenzkraft für den schwerbehinderten Mitarbeiter während der Arbeit. Sie soll eine Hil-<br />

festellung bei der Arbeitsausführung des schwerbehinderten Menschen leisten. Bei dieser Art von Hilfestellung handelt<br />

es sich um eine kontinuierlich, regelmäßig und täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz. Diese Unterstützung<br />

beschränkt sich auf wenige Stunden pro Tag.<br />

fDie<br />

Voraussetzungen für eine Arbeitsassistenz sind erfüllt, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung<br />

noch eine durch den Arbeitgeber geleistete Unterstützung (z. B. durch Kollegen) ausreichen.<br />

fDie<br />

Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung des <strong>Integration</strong>samtes an den schwerbehinderten Arbeitnehmer. Der Leistungs-<br />

empfänger muss die Organisation der Arbeitsassistenz selbst übernehmen.<br />

fHäufige<br />

Nutzer der Arbeitsassistenz sind beispielsweise Rollstuhlfahrer und schwer sinnesgeschädigte Menschen, wie<br />

etwa blinde oder gehörlose Menschen. So kann eine Vorlesekraft einen blinden Menschen als Assistenzkraft einige Stunden<br />

täglich bei der Arbeit unterstützen.<br />

Die Laufzeit dieser Leistung beträgt 3 Jahre.<br />

f<br />

f<br />

f<br />

ff<br />

22 f 23ff


V. Beispiele erfolgreich integrierter Mitarbeiter<br />

bei McDonald’s<br />

Die <strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen in das Arbeitsleben wird von vielen Menschen im McDonald’s System bereits heute<br />

als Selbstverständlichkeit angesehen. Sie widmen sich seit Jahren erfolgreich dieser Thematik und haben sehr gute Erfahrungen<br />

mit schwerbehinderten Arbeitnehmern gemacht. Auf den folgenden Seiten werden wir Ihnen nun einige Beispiele einer erfolgreichen<br />

<strong>Integration</strong> in die McDonald’s Arbeitswelt vorstellen.<br />

Florian arbeitet im McDonald’s Restaurant in Irschenberg<br />

Florian, 27 Jahre alt, ein engagierter junger Mann, der immer mit einem<br />

Lächeln auf den Lippen durch die Lobby geht und mittlerweile<br />

fast jeden der Stammgäste mit Namen begrüßt.<br />

Denn seit nun 7 Jahren ist Florian als Mitarbeiter bei McDonald’s<br />

beschäftigt – seine Arbeit macht ihm Spaß, das zeigt nicht nur sein<br />

außergewöhnliches Engagement, sondern das nehmen auch die<br />

Gäste wahr!<br />

Was erst auf den zweiten Blick sichtbar wird - Florian ist schwerbehindert.<br />

Seit seiner Geburt leidet der junge Mann an einer halbseitigen<br />

Körperlähmung und dem Hydrocephalus-Syndrom (Wasserkopf).<br />

Er hat hierdurch einen GdB von 80.<br />

Vor seiner Tätigkeit bei McDonald’s hat Florian eine Ausbildung im<br />

Bereich Hauswirtschaft in einem Berufsbildungswerk absolviert.<br />

Durch einen <strong>Integration</strong>sfachdienst bekam er einen Praktikumsplatz<br />

bei McDonald’s am Irschenberg – er wurde direkt im Anschluss<br />

übernommen und bekam eine Festanstellung.<br />

Seit 2006 ist Florian sogar zum Floor Manager aufgestiegen. Sein<br />

Verantwortungsbereich umfasst nicht nur die Kontrolle und Koordination<br />

der Lobbypflege, sondern seine Aufgabe ist es auch, für das<br />

Wohlbefinden der Gäste zu sorgen. Diese Verantwortung genießt<br />

er – nicht nur, weil er für sein außergewöhnliches Engagement mit<br />

dem positiven Feedback der Gäste belohnt wird, sondern auch, weil<br />

ihn seine Arbeitskollegen im Team schätzen und bisher immer unterstützt<br />

haben.<br />

In seiner Freizeit ist Florian sehr am wirtschaftlichen und politischen Geschehen interessiert und hat sich bisher im Eigenstudium<br />

ein umfassendes Vokabular in Russisch, Rumänisch und Bulgarisch zugelegt, um sich mit seinen Arbeitskollegen auch<br />

in ihrer Muttersprache austauschen zu können – eine Mitarbeiter-<strong>Integration</strong> in vielerlei Hinsicht also.<br />

Franchise-Nehmer Michael Heinritzi:<br />

„Es ist nun mittlerweile 7 Jahre her, da hat mich unser Bürgermeister von Irschenberg angesprochen, ob ich nicht einem<br />

jungen Mann helfen kann, der schwerbehindert, aber hoch motiviert ist zu arbeiten. Dann habe ich Florian zum Bewerbungsgespräch<br />

eingeladen und er hat bei uns angefangen. Die Erfahrungen mit Florian sind extrem gut und es ist schön, dass<br />

wir solche Mitarbeiter wie ihn haben. Wir haben bisher viele Schwerbehinderte beschäftigt und wollten damit auch unserem<br />

sozialem Auftrag nachkommen, inzwischen ist es eine Win/Win-Situation und ein langfristiges Miteinander geworden. Die<br />

Menschen sind unserem Unternehmen treu und stehen zu uns. Sie tun viel Gutes für uns und unsere Gäste - dieser Eindruck<br />

bleibt natürlich. Auch wirtschaftlich ist es eine interessante Sache, wobei dies natürlich nicht im Vordergrund steht. Die Behörden,<br />

so hat es sich aus meiner Erfahrung gezeigt, sind wirklich sehr kooperativ.“


Alexander arbeitet im McDonald’s Restaurant in Landshut<br />

Alexander, 32, ein wertvolles Aushängeschild im McDonald’s Restaurant Landshut - wenn hier die Autos am Drive-Fenster<br />

ohne Pause aufeinanderfolgen, ist Alexander in seinem Element. Denn er ist mit seinem hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad<br />

nicht nur Grund für das erhöhte Fahrzeugaufkommen, sondern kommt auch selbst dann so richtig zum Einsatz.<br />

Mit einer Betriebszugehörigkeit von 9 Jahren ist Alexander in Landshut fast nicht mehr wegzudenken. Er hat einen Teilzeitvertrag<br />

und arbeitet vorzugsweise in der Spätschicht am Drive-Schalter, wenn der Umsatz boomt - das einzig Ungewöhnliche<br />

an dieser Situation: Alexander fährt selbst im Drive-Schalter mit Vollgas - in seinem speziell angefertigten Arbeitsstuhl.<br />

Aufgrund einer Querschnittslähmung ist Alexander mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Er übt seine Tätigkeiten sitzend<br />

aus. Die Kosten für seinen Spezialstuhl wurden von der Arbeitsagentur vollständig übernommen. „Mit seiner fröhlichen<br />

Art schafft Alexander es immer wieder seine Arbeitskollegen zu motivieren und ist vor allem in umsatzstarken Zeiten eine<br />

Unterstützung für uns alle“, schwärmt die Franchise-Nehmerin Astrid Eisenschink-Rampf. „Durch seine offene Art ist er wirklich<br />

sehr beliebt. Über 90 % der Stammgäste kennen ihn und lassen sich immer wieder gerne bei der Produktwahl von ihm<br />

beraten. Das wirkt sich natürlich auch positiv auf unser Image aus.“<br />

Franchise-Nehmerin Astrid Eisenschink-Rampf:<br />

Bevor Alexander im Jahr 2001 seinen Weg über<br />

ein zweiwöchiges Betriebspraktikum, welches<br />

über einen <strong>Integration</strong>sfachdienst vermittelt wurde,<br />

in das McDonald’s Restaurant fand, absolvierte<br />

er eine Ausbildung <strong>zur</strong> Bürokraft. Nach seinem<br />

Praktikum wurde Alexander direkt übernommen<br />

und trägt seitdem mit seiner Tätigkeit im Drive,<br />

der Vorbereitung der Happy Meal-Boxen und den<br />

Luftballons für Kindergeburtstage, maßgeblich<br />

zu einem positiven Betriebsklima bei, das von<br />

Hilfsbereitschaft füreinander geprägt ist.<br />

Alexander ist als Mitarbeiter vollständig integriert,<br />

auch die jährliche Weihnachtsfeier, bei der regelmäßig<br />

getanzt wird, stellt für den Rollstuhlfahrer<br />

kein Problem dar, da er auf der Tanzfläche von<br />

seinen Kollegen aktiv miteinbezogen wird.<br />

Wenn Frau Eisenschink-Rampf, Betreiberin von mittlerweile 7 Restaurants und Arbeitgeberin von ca. 330 Mitarbeitern, auf<br />

die 9 Jahre mit Alexander <strong>zur</strong>ückblickt, sind die Erinnerungen ausschließlich positiv. Durch seine hohe Motivation habe er<br />

sich unheimlich schnell eingearbeitet und ist bis heute ein fröhlicher sowie engagierter und loyaler Mitarbeiter mit einer sehr<br />

positiven Arbeitseinstellung, der von seinen Kollegen und den Gästen sehr geschätzt wird.<br />

Die Minderung der Ausgleichsabgabe durch die Beschäftigung <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen ist für Franchise-Nehmerin<br />

Eisenschink-Rampf zweitrangig. „Primär zählen für mich die positiven Effekte auf die Belegschaft und die Gäste im Restaurant.“<br />

Die Franchise-Nehmerin möchte auch in Zukunft weitere schwerbehinderte Menschen einstellen und wünscht sich von der<br />

Gesellschaft mehr Offenheit, um Hemmungen gegenüber behinderten Menschen abzubauen. Aber dafür, betont sie, geht sie<br />

gerne mit gutem Beispiel voran.<br />

24 f 25ff


Jennifer arbeitet im McDonald’s Restaurant in Augsburg<br />

Jennifer, 21 Jahre, eine ganz besondere Crew Trainerin mit einem großen Ziel.<br />

Die ehrgeizige junge Frau fand ihren Weg zu McDonald’s vor einem Jahr über das Berufsbildungswerk, in dem sie zuvor eine<br />

Ausbildung <strong>zur</strong> Verkäuferin gemacht hatte. Jennifer hat aufgrund einer Lernbehinderung einen GdB von 40 und ist schwerbehinderten<br />

Menschen gleichgestellt. In den täglichen Abläufen eines McDonald’s Restaurants ist davon jedoch nichts zu bemerken.<br />

„Sie ist an allen Stationen des Rotationssystems vollumfänglich einsetzbar“, so Adriaan Hendrikx, Franchise-Nehmer<br />

in Augsburg.<br />

Mittlerweile hat Jennifer sogar erfolgreich ihre Ausbildung <strong>zur</strong> Crew Trainerin abgeschlossen – dies direkt beim ersten Anlauf.<br />

Während der Ausbildung musste sie sich viel mehr anstrengen als ihre Kollegen ohne Behinderung, aber sie hat ihr Ziel erreicht.<br />

Das war möglich, weil Jennifers Vorgesetzte sie während der<br />

gesamten Lernphase aktiv unterstützt und motiviert hat.<br />

„Gerade durch ihre Lernbehinderung kann Jennifer als Crew-Trainerin<br />

genau nachempfinden, wie mit Stärken und Schwächen bei internen<br />

Trainingsmaßnahmen umgegangen werden muss und wie Verständnisschwierigkeiten<br />

überwunden werden können“, lobt Hendrikx.<br />

Jennifer arbeitet am liebsten am Drive, als Autofan freut sie sich auf<br />

die verschiedenen, manchmal ungewöhnlichen Automodelle, die an<br />

ihrem Fenster vorbeifahren. Und sie hat bereits ein neues Ziel – sie<br />

möchte die Ausbildung <strong>zur</strong> Schichtführerin absolvieren.<br />

Franchise-Nehmer Adriaan Hendrikx:<br />

Adriaan Hendrikx bietet schwerbehinderten Menschen die Chance,<br />

sich beruflich ganz normal zu entwickeln und geht mit der Förderung<br />

von Jennifer mit gutem Beispiel voran. Als Unternehmer übernimmt<br />

er bewusst soziale Verantwortung und investiert gerne in die<br />

<strong>Integration</strong> von schwerbehinderten Menschen. „Viele Vorurteile, die<br />

Unternehmen zu Beginn eines <strong>Integration</strong>svorhabens haben, sind<br />

schnell abgebaut. Mit gezielten Maßnahmen sind schwerbehinderte<br />

Menschen leichter in den Arbeitsalltag zu involvieren als manche<br />

Arbeitgeber denken.“<br />

Adriaan Hendrikx ist es wichtig, dass die Mitarbeiter entsprechend<br />

ihrer Behinderung unterstützt und gefördert werden. Lernbehinderte<br />

Arbeitnehmer sollten langsam geschult werden und in kleinen<br />

Schritten lernen. Sein Management hat er für die Belange Schwerbehinderter<br />

sensibilisiert, indem die Manager eine Behindertenwerkstatt besucht haben. Dort konnten die McDonald’s Mitarbeiter<br />

sehen, wie Schwerbehinderte arbeiten. Lehrer der Werkstätten kamen zu einem Gegenbesuch ins Restaurant, um die<br />

Arbeit dort kennenzulernen und gaben wertvolle Tipps. Diese Maßnahme ermöglichte eine positive Einstellung innerhalb der<br />

Crew gegenüber schwerbehinderten Menschen und die klare Erkenntnis, dass schwerbehinderte Menschen ganz normale<br />

Menschen sind, die gleichwertige Arbeit leisten.<br />

Von der Politik wünscht sich Adriaan Hendrikx bessere Vermittlungsmöglichkeiten Schwerbehinderter durch die Agentur für<br />

Arbeit sowie mehr Aufklärung. „Die Gesellschaft muss sich mit schwerbehinderten Menschen auseinandersetzen und ihrer<br />

Verantwortung nachkommen.“


VI. Get ready to Start – Wie gehe ich vor?<br />

Für eine erfolgreiche <strong>Integration</strong> <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen im Restaurant und die Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht<br />

kann die folgende Vorgehensweise hilfreich sein. Hierfür gilt es zunächst zu ermitteln, wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter<br />

eingestellt werden sollten, um die Beschäftigungsquote von 5 % zu erfüllen.<br />

1. Schritt:<br />

ffAnzahl<br />

der Pflichtarbeitsplätze ermitteln (Berechnung siehe Kapitel II):<br />

ffWie<br />

viele Pflichtarbeitsplätze entfallen auf meine Betriebsgesellschaft(en)?<br />

ffBereits<br />

beschäftigte und nicht auf den Pflichtarbeitsplätzen gemeldete schwerbehinderte Arbeitnehmer<br />

ansprechen und anmelden:<br />

ffHinweis:<br />

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen.<br />

ff<br />

Gibt es in meinem Restaurant Mitarbeiter mit einem Schwerbehindertenausweis (GdB 50 oder mehr), die noch nicht als<br />

schwerbehinderte Mitarbeiter gemeldet sind?<br />

ff<br />

f<br />

Gibt es in meinem Restaurant Mitarbeiter mit Behinderung, die die Gleichstellung beantragen können?<br />

fVoraussetzungen<br />

für die Gleichstellung:<br />

ffGdB<br />

30 bis unter 50<br />

ffohne<br />

die Gleichstellung kann der Mitarbeiter aufgrund seiner Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz behalten oder<br />

erlangen<br />

ffMitarbeiter<br />

selbst oder ein Bevollmächtigter stellt den Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag<br />

kann formlos gestellt werden (mündlich, telefonisch oder schriftlich).<br />

2. Schritt:<br />

ffWeitere<br />

schwerbehinderte Menschen einstellen:<br />

ff<br />

Wie viele Mitarbeiter sollten neu eingestellt werden, damit meine Betriebsgesellschaft von der Zahlung der Ausgleichsabgabe<br />

befreit wird?<br />

ff<br />

f<br />

f<br />

Möchte ich in meinem Betrieb einen schwerbehinderten Menschen ausbilden?<br />

fEin<br />

Auszubildender wird automatisch während seiner Ausbildung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet!<br />

fWird<br />

ein Auszubildender im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis übernom-<br />

men, erfolgt die Anrechnung im ersten Jahr der Beschäftigung weiterhin auf 2 Pflichtarbeitsplätze (siehe auch Kapitel III)<br />

ffWie<br />

finde ich die richtigen schwerbehinderten Mitarbeiter?<br />

ff<br />

ff<br />

Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur für Arbeit<br />

Entweder übernimmt die Agentur für Arbeit die Vermittlung selbst oder beauftragt einen <strong>Integration</strong>sfachdienst<br />

ffVor<br />

der Vermittlung des Personals die Agentur für Arbeit um einen örtlichen Besichtigungstermin im Be-<br />

trieb bitten!<br />

ffDie<br />

Behörde kann nur dann geeignete Bewerber vorschlagen, wenn sie die Gegebenheiten der Arbeitsstätte kennt.<br />

26 f 27ff


3. Schritt:<br />

ffEin<br />

<strong>schwerbehinderter</strong> Bewerber wird vermittelt, was nun?<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Probebeschäftigung für 3 Monate vereinbaren<br />

Das ist noch kein festes Arbeitsverhältnis und keine normale Probezeit<br />

Kostenübernahme für die Probebeschäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen<br />

ffEs besteht die Möglichkeit der 100 %-igen Kostenübernahme der Lohn/Gehaltskosten für die 3 Monate der Probebeschäf-<br />

tigung<br />

ffAntrag<br />

stellen!<br />

ffWarum<br />

sollte der Betrieb eine Probebeschäftigung vereinbaren?<br />

ffDer<br />

Bewerber soll während der Zeit den Betrieb und die Arbeit kennenlernen<br />

ffWährend<br />

dieser Zeit soll die Eignung des Bewerbers festgestellt werden<br />

ffDer<br />

Bewerber erweist sich als geeignet. Welche Maßnahmen sind bereits während der Probebeschäftigung<br />

zu treffen?<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Benötigt der neue schwerbehinderte Arbeitnehmer Hilfsmittel?<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

z. B. für sehbehinderte Menschen eine Spezialwaage, besondere Brille usw.<br />

Antrag beim <strong>Integration</strong>samt stellen noch bevor die Hilfsmittel angeschafft werden!<br />

Müssen besondere Maßnahmen getroffen werden?<br />

ff<br />

ff<br />

z. B. Anpassung der Kassen oder Terminals auf Großschrift<br />

Termin mit dem „Technischen Beratungsdienst“ des <strong>Integration</strong>samtes vereinbaren!<br />

Werden weitere Zuschüsse benötigt? (z.B. Eingliederungszuschüsse, Minderleistungsausgleich usw.)<br />

Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen!<br />

4. Schritt:<br />

ffWas<br />

ist nach der Probebeschäftigung zu tun?<br />

ff<br />

Ist der schwerbehinderte Mensch geeignet und die Fördermöglichkeiten sind beantragt, dann kann ein festes Arbeitsverhält-<br />

nis vereinbart werden.<br />

ff<br />

Besonderer Kündigungsschutz gilt erst nach den ersten 6 Monaten der Beschäftigung. Während der ersten 6 Monate gelten<br />

die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie (siehe dazu Kapitel III).


28 f 29ff


VII. Adressen der <strong>Integration</strong>sämter<br />

Baden-Württemberg<br />

Karlsruhe: Kommunalverband für Jugend E-Mail: info@kvjs.de<br />

und Soziales Baden-Württemberg Homepage: www.kvjs.de<br />

Sitz des <strong>Integration</strong>samtes<br />

Erzberger Straße 119 Postadresse:<br />

76133 Karlsruhe Postfach 41 09<br />

Telefon: 07 21/81 07 – 0 76026 Karlsruhe<br />

Fax: 0721/8107-903<br />

Freiburg: Kommunalverband für Jugend E-Mail: info@kvjs.de<br />

und Soziales Baden-Württemberg Homepage: www.kvjs.de<br />

Regionalbüro <strong>Integration</strong>samt<br />

Kaiser-Joseph-Straße 170 Postadresse:<br />

79098 Freiburg Postfach 17 1<br />

Telefon: 07 61/27 19-0 79001 Freiburg i. Br<br />

Fax: 07 61/27 19-60<br />

Stuttgart: Kommunalverband für Jugend E-Mail: info@kvjs.de<br />

und Soziales Baden-Württemberg Homepage: www.kvjs.de<br />

Zweigstelle des <strong>Integration</strong>samtes<br />

Lindenspürstraße 39 Postadresse:<br />

70176 Stuttgart Postfach 10 60 22<br />

Telefon: 07 11/63 75-0 70049 Stuttgart<br />

Fax: 07 11/63 75-1 08<br />

Bayern<br />

Augsburg: Zentrum Bayern Familie E-Mail: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de<br />

und Soziales Region Schwaben Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Morellstraße 30<br />

86159 Augsburg<br />

Telefon: 08 21/57 09-01<br />

Fax: 08 21/57 09-50 00<br />

Bayreuth: Zentrum Bayern E-mail: integrationsamt.ofr@zbfs.bayern.de<br />

Familie und Soziales <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

Hegelstraße 2<br />

95447 Bayreuth<br />

Telefon: 09 21/60 5-01<br />

Fax: 09 21/60 5-29 00<br />

Landshut: Zentrum Bayern Familie E-Mail: integrationsamt.ndb@zbfs.bayern.de<br />

und Soziales Region Niederbayern Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Friedhofstraße 7<br />

84028 Landshut<br />

Telefon: 08 71/8 29-0<br />

Fax: 08 71/8 29-480


München: Zentrum Bayern Familie E-Mail: integrationsamt.obb@zbfs.bayern.de<br />

und Soziales Region Oberbayern (München) Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Richelstraße 17<br />

80634 München<br />

Telefon: 0 89/1 89 66-0<br />

Fax: 0 89/1 89 66-24 16<br />

Nürnberg: Zentrum Bayern Familie und Soziales E-Mail: integrationsamt.mfr@zbfs.bayern.de<br />

Region Mittelfranken <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

Bärenschanzstraße 8a<br />

90429 Nürnberg<br />

Telefon: 09 11/9 28-0<br />

Fax: 09 11/9 28-2398<br />

Regensburg: Zentrum Bayern Familie und Soziales E-Mail: integrationsamt.opf@zbfs.bayern.de<br />

Region Oberpfalz <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

Landshuter Straße 55<br />

93053 Regensburg<br />

Telefon: 09 41/78 09-00<br />

Fax: 09 41/78 09-13 75<br />

Würzburg: Zentrum Bayern Familie und Soziales E-Mail: integrationsamt.ufr@zbfs.bayern.de<br />

Region Unterfranken <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.bayern.de<br />

Georg-Eydel-Straße 13<br />

97082 Würzburg<br />

Telefon: 09 31/41 07-01<br />

Fax: 09 31/41 07-2 82<br />

Berlin<br />

Berlin: Landesamt für Gesundheit E-Mail: integrationsamt@lageso.berlin.de<br />

und Soziales Berlin <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lageso.de<br />

Sächsische Straße 28 – 30<br />

10707 Berlin<br />

Telefon: 0 30/90229-0<br />

Fax: 0 30/90229-3399<br />

Brandenburg<br />

Cottbus: Landesamt für Soziales und Versorgung E-Mail: Simone.Wuschech@lasv.brandenburg.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lasv.brandenburg.de<br />

Lipezker Straße 45 Haus 5<br />

03048 Cottbus Postadresse:<br />

Telefon: 03 55/2893-0 Postfach 10 01 23<br />

Fax: 03 55/2893-395 03001 Cottbus<br />

30 f 31ff


Frankfurt: Landesamt für Soziales und Versorgung E-Mail: annemaria.lehmkuhl@lasv.brandenburg.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lasv.brandenburg.de<br />

Außenstelle Frankfurt (Oder)<br />

Robert-Havemann-Straße 4 Postadresse<br />

15236 Frankfurt (Oder) Postfach: 19 51<br />

Telefon: 03 35/55 82-0 15209 Frankfurt/Oder<br />

Fax: 03 35/55 82-2 87<br />

Potsdam: Landesamt für Soziales und Versorgung E-Mail: jan.leistner@lasv.brandenburg.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lasv.brandenburg.de<br />

Außenstelle Potsdam<br />

Zeppelinstraße 48 Postadresse:<br />

14471 Potsdam Postfach: 60 15 51<br />

Telefon: 03 31/27 61-0 14415 Potsdam<br />

Fax: 03 31/27 61-49 9<br />

Bremen<br />

Bremen: Senatorin für Arbeit, Frauen, E-Mail: office@versorgungsamt.bremen.de<br />

Gesundheit, Jugend und Soziales Homepage: www.bremen.de/integrationsamt<br />

Versorgungsamt<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Doventorscontrescarpe 172 - Block D<br />

28195 Bremen<br />

Telefon: 04 21/3 61-51 38<br />

Fax: 04 21/3 61-55 02<br />

Hamburg<br />

Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, E-Mail: integrationsamt@bsg.hamburg.de<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz Homepage: www.hamburg.de/integrationsamt<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Hamburger Straße 47 Postadresse:<br />

22083 Hamburg Postfach 76 01 06<br />

Telefon: 0 40/42 86 3-0 22051 Hamburg<br />

Fax: 0 40/42 86 3-28 47<br />

Hessen<br />

Darmstadt: Landeswohlfahrtsverband Hessen E-Mail: kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de<br />

Fachbereich Behinderte Menschen Homepage: www.integrationsamt-hessen.de<br />

im Beruf, <strong>Integration</strong>samt<br />

Steubenplatz 16<br />

64293 Darmstadt<br />

Telefon: 0 61 51/8 01-0<br />

Fax: 0 61 51/8 01-2 34


Kassel: Landeswohlfahrtsverband Hessen E-Mail: kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de<br />

Fachbereich Behinderte Menschen Homepage: www.integrationsamt-hessen.de<br />

im Beruf, <strong>Integration</strong>samt<br />

Kölnische Straße 30<br />

34117 Kassel<br />

Telefon: 05 61/10 04-0<br />

Fax: 05 61/10 04-26 50<br />

Wiesbaden: Landeswohlfahrtsverband Hessen E-Mail: kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de<br />

Fachbereich Behinderte Menschen Homepage: www.integrationsamt-hessen.de<br />

im Beruf, <strong>Integration</strong>samt<br />

Frankfurter Straße 44<br />

65189 Wiesbaden<br />

Telefon: 06 11/1 56-0<br />

Fax: 06 11/1 56-2 09<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Neubrandenburg: Landesamt für Gesundheit und Soziales E-Mail: poststelle.ina.nb@lagus.mv-regierung.de<br />

Mecklenburg-Vorpommern Homepage: www.ina-mv-regierung.de<br />

<strong>Integration</strong>samt und Hauptfürsorgestelle<br />

Außenstelle Neubrandenburg<br />

Neustrelitzer Straße 120<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Telefon: 03 95/3 80-0<br />

Fax: 03 95/3 80- 28 00<br />

Rostock: Landesamt für Gesundheit und Soziales E-Mail: poststelle.ina.hro@lagus.mv-regierung.de<br />

Mecklenburg-Vorpommern Homepage: www.ina-mv-regierung.de<br />

<strong>Integration</strong>samt und Hauptfürsorgestelle<br />

Erich-Schlesinger-Straße 35<br />

18059 Rostock<br />

Telefon: 03 81/1 22-29 11 oder: 03 81/1 22-289<br />

Fax: 03 81/1 22-28 59<br />

Schwerin: Landesamt für Gesundheit und Soziales E-Mail: poststelle.ina.sn@lagus.mv-regierung.de<br />

Mecklenburg-Vorpommern Homepage: www.ina-mv-regierung.de<br />

<strong>Integration</strong>samt und Hauptfürsorgestelle<br />

Außenstelle Schwerin<br />

Friedrich-Engels-Straße 47<br />

19061 Schwerin<br />

Telefon: 03 85/39 91-0<br />

Fax: 03 85/39 91-3 05<br />

32 f 33ff


Niedersachsen<br />

Hildesheim: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, E-Mail: poststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de<br />

Jugend und Familie Homepage: www.soziales.niedersachsen.de<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Domhof 1<br />

31134 Hildesheim<br />

Telefon: 0 51 21/3 04-0<br />

Fax: 0 51 21/3 04-6 11<br />

Oldenburg: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, E-Mail: IN1LSOldenburg@ls.niedersachsen.de<br />

Jugend und Familie Homepage: www.soziales.niedersachsen.de<br />

<strong>Integration</strong>samtTeam Oldenburg<br />

Moslestraße 1<br />

26122 Oldenburg<br />

Telefon: 04 41/22 29-0<br />

Fax: 04 41/22 29 74 70<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Köln: Landschaftsverband Rheinland E-Mail: integrationsamt@lvr.de<br />

LVR-<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.integrationsamt.lvr.de<br />

Hermann-Pünder-Straße 1<br />

50679 Köln Postadresse:<br />

Telefon: 02 21/8 09-0 Landschaftsverband Rheinland<br />

Fax: 02 21/8 09-44 02 LVR-<strong>Integration</strong>samt<br />

50663 Köln<br />

Münster: Landschaftsverband Westfalen-Lippe E-Mail: integrationsamt@lwl.org<br />

LWL-<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.lwl.org/LWL/Soziales/integrationsamt/<br />

Warendorfer Straße 21 – 23 Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />

48145 Münster integrationsamt/<br />

Telefon: 02 51/5 91-01<br />

Fax: 02 51/5 91-58 06 Postadresse:<br />

Landschaftsverband Westfalen-Lippe<br />

LWL-<strong>Integration</strong>samt<br />

48133 Münster<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Koblenz: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />

Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />

<strong>Integration</strong>samt beim Amt<br />

für soziale Angelegenheiten in Koblenz Postadresse:<br />

Baedekerstraße 2 – 10 Postfach 30 01 51<br />

56073 Koblenz 56026 Koblenz<br />

Telefon: 02 61/40 41-0<br />

Fax: 02 61/40 41-3 06


Landau: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />

Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />

<strong>Integration</strong>samt beim Amt Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />

für soziale Angelegenheiten in Landau integrationsamt/<br />

Reiterstraße 16<br />

76829 Landau<br />

Telefon: 0 63 41/26-1<br />

Fax: 0 63 41/26-2 87<br />

Mainz: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />

Versorgung <strong>Integration</strong>samt Homepage: www.landesjugendamt.de<br />

Rheinallee 97 – 101 Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />

55118 Mainz integrationsamt/<br />

Telefon: 0 61 31/9 67-0<br />

Fax: 0 61 31/9 67-3 54 Postadresse:<br />

Postfach 29 64<br />

55019 Mainz<br />

Mainz (Zweigstelle): Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />

Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />

<strong>Integration</strong>samt beim Amt Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />

für soziale Angelegenheiten in Mainz integrationsamt/<br />

Schießgartenstraße 6<br />

55116 Mainz<br />

Telefon: 0 61 31/2 64-0<br />

Fax: 0 61 31/2 64-668<br />

Trier: Landesamt für Soziales, Jugend und E-Mail: integrationsamtasakoblenz@lsjv.rlp.de<br />

Versorgung Zweigstelle Homepage: www.landesjugendamt.de<br />

<strong>Integration</strong>samt beim Amt Homepage: www.lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/<br />

für soziale Angelegenheiten in Trier integrationsamt/<br />

In der Reichsabtei 6<br />

54292 Trier Postadresse:<br />

Telefon: 06 51/14 47-0 Postfach 39 80<br />

Fax: 06 51/1447-2 53 54229 Trier<br />

Saarland<br />

Saarbrücken: Landesamt für Soziales, Gesundheit E-Mail: integrationsamt@lsgv.saarland.de<br />

und Verbraucherschutz Homepage: www.integrationsamt-saarland.de<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Hochstraße 67 Postadresse:<br />

66115 Saarbrücken Postfach 10 32 52<br />

Telefon: 06 81/99 78-23 92 66032 Saarbrücken<br />

Fax: 06 81/99 78-23 99<br />

34 f 35ff


Sachsen<br />

Chemnitz: Kommunaler Sozialverband Sachsen E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de<br />

Außenstelle Chemnitz Homepage: www.ksv-sachsen.de<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

Reichsstraße 3<br />

09112 Chemnitz<br />

Telefon: 03 71/5 77-0<br />

Fax: 03 71/5 77-2 82<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Halle an der Saale: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt E-Mail: Renate.Neuhofer@lvwa.lsa-net.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de<br />

Ernst-Kamieth-Straße 2<br />

06112 Halle/S. Postadresse:<br />

Telefon: 03 45/514-0 Postfach 20 02 56<br />

Fax: 03 45/514-1609 06003 Halle/S.<br />

Magdeburg: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt E-Mail: Martina.Heitmueller@lvwa.sachsen-anhalt.de<br />

Dienststelle Magdeburg Homepage: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de<br />

Referat 608 – <strong>Integration</strong>samt<br />

Olvenstedter Straße 1 – 2<br />

39108 Magdeburg<br />

Telefon: 03 91/5 67-24 77 oder 5 67-02<br />

Fax: 03 91/5 67-23 52<br />

Schleswig-Holstein<br />

Kiel: Ministerium für Arbeit, Soziales und E-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de<br />

Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein Homepage: www.schleswig-holstein.de/MASG/DE/<br />

<strong>Integration</strong>samt MenschenBehinderung/<strong>Integration</strong>samt/<br />

Adolf-Westphal-Straße 4 <strong>Integration</strong>samt_node.html<br />

24143 Kiel<br />

Telefon: 04 31/9 88-0<br />

Fax: 04 31/9 88-54 16<br />

Thüringen<br />

Erfurt: Thüringer Landesverwaltungsamt E-Mail: poststelle.erfurt@tlvwa.thueringen.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.thueringen.de<br />

Linderbacher Weg 30<br />

99099 Erfurt<br />

Telefon: 03 61/37-8 81 41<br />

Fax: 03 61/37-8 81 63


Gera: Thüringer Landesverwaltungsamt E-Mail: poststelle.gera@tlvwa.thueringen.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.thueringen.de<br />

Puschkinplatz 7<br />

07545 Gera<br />

Telefon: 03 65/82 23 13 07<br />

Fax: 03 65/82 23 16 11<br />

Suhl: Thüringer Landesverwaltungsamt E-Mail: integrationsamt@tlvwa.thueringen.de<br />

<strong>Integration</strong>samt Homepage: www.thueringen.de<br />

Karl-Liebknecht-Straße 4<br />

98527 Suhl<br />

Telefon: 0 36 81/73 36 96<br />

Fax: 0 36 81/73-33 66<br />

36 f 37ff


VIII. Stichwortverzeichnis<br />

Agentur für Arbeit 8, 10, 16,<br />

21, 27, 28<br />

Arbeitgeberbeauftragter 9<br />

Arbeitgeberverpflichtungen 9<br />

Arbeitsassistenz 23<br />

Ausbildungszuschuss 22<br />

Ausgleichsabgabe 8, 9, 12,<br />

13, 14, 15,<br />

17<br />

Beauftragter des Arbeitgebers 9<br />

Behinderung 8, 9<br />

Behinderung, geistige 8, 17<br />

Behinderung, körperlich wesentliche 8<br />

Behinderung, seelische 8, 17<br />

Beschäftigungspflicht 8, 9, 12, 27<br />

Beschäftigungsquote 12, 13, 15,<br />

27<br />

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 16, 21<br />

Eingliederungshilfe-Verordnung 8<br />

Eingliederungszuschuss 21<br />

Fördergeld 21<br />

Förderungsmöglichkeiten 12, 21<br />

GdB – Tabelle 8<br />

Gleichstellung 8, 27<br />

Grad der Behinderung (GdB) 8<br />

<strong>Integration</strong>samt 8, 9, 10,<br />

12, 22, 23,<br />

28, 30<br />

<strong>Integration</strong>samt, Zustimmung 19, 20<br />

Investitionshilfen 22<br />

Kleinbetriebsgesellschaften 12, 13<br />

Kleinbetriebsgesellschaften, Sonderregelung 12, 13<br />

Kündigungsschutz, besonderer 9, 19, 20,<br />

28<br />

Lohnkostenbezuschussung 21, 22<br />

Mehrarbeit 20<br />

Mehrfachanrechnung 16<br />

Minderleistung 22<br />

Minderleistungsausgleich 22, 28<br />

Personelle Unterstützung 22<br />

Pflichtarbeitsplatz 12, 15, 16,<br />

27<br />

Pflichtarbeitsplatz, Anrechnung 8, 16, 27<br />

Pflichtarbeitsplatz, Berechnung 12, 15<br />

Probebeschäftigung 21, 28<br />

Schwerbehindertenvertretung 10<br />

Schwerbehinderung 8, 9<br />

Technische Arbeitshilfen 22<br />

Übergangsgeld 21<br />

Überstunden 20<br />

Urlaub, zusätzlicher 9, 20<br />

Versorgungsamt 8, 9<br />

Versorgungsmedizinische Grundsätze 8<br />

Versorgungsmedizin-Verordnung 8

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