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Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel

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ffSchwerbehinderung<br />

(§ 2 Abs. 2 SGB IX)<br />

Menschen sind schwerbehindert, wenn das Versorgungsamt bei ihnen einen GdB von mindestens 50 feststellt. Schwerbehinderte<br />

können einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragen und sind somit berechtigt, Leistungen oder Hilfe<br />

nach SGB IX in Anspruch zu nehmen.<br />

ffGleichstellung<br />

(§ 2 Abs. 3 SGB IX)<br />

Menschen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt<br />

werden. Die Gleichstellung bedeutet, dass diese Menschen fast die gleichen Rechte haben wie Schwerbehinderte, ohne aber<br />

schwerbehindert zu sein. Eine Ausnahme ist der Zusat<strong>zur</strong>laub, auf diesen haben Gleichgestellte keinen Anspruch (§ 125 SGB<br />

IX). Die Gleichstellung muss vom Betroffenen selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.<br />

3. Beauftragter des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX<br />

Alle Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, sind verpflichtet, einen Beauftragten pro Betriebsgesellschaft zu<br />

bestellen, der sie in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen nach Außen vertritt (§ 98 SGB IX). Dieser sollte nach Möglichkeit<br />

selbst schwerbehindert sein.<br />

ffWer<br />

kann zum Beauftragten des Arbeitgebers bestellt werden?<br />

ff<br />

ff<br />

Ein Arbeitnehmer<br />

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag<br />

ff<br />

ff<br />

Eine externe Person<br />

Auf der Basis eines freien Dienstvertrages oder eines Auftragsverhältnisses<br />

ffWas<br />

muss der Arbeitgeber bei der Bestellung eines Arbeitgeberbeauftragten beachten?<br />

ffVor<br />

der Bestellung muss die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden) informiert werden<br />

ffNach<br />

der Bestellung sind unverzüglich zu informieren:<br />

ffAgentur<br />

für Arbeit<br />

ff<strong>Integration</strong>samt<br />

ffDie<br />

bestellte Person sollte über ausreichende Fachkenntnis in den Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verfügen<br />

ffWelche<br />

Aufgaben übernimmt der Arbeitgeberbeauftragte?<br />

Der Arbeitgeber entscheidet über den Umfang der Vertretungsmacht. Folgende Aufgaben sollte der Arbeitgeberbeauftragte übernehmen:<br />

ffVertretung<br />

des Arbeitgebers in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Kontrolle der Erfüllung von Arbeitgeberverpflichtungen aus dem SGB IX:<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Einhaltung der Rechte <strong>schwerbehinderter</strong> Arbeitnehmer (z. B. besonderer Kündigungsschutz)<br />

rechtzeitige Zahlung der Ausgleichsabgabe<br />

8 f 9ff

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