Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel
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I. Rechtliche Grundlagen<br />
1. Was bedeutet Beschäftigungspflicht?<br />
In Deutschland sind alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten pro Monat im Jahresdurchschnitt verpflichtet, schwerbehinderte<br />
Menschen zu beschäftigen. Diese Beschäftigungspflicht findet ihre rechtliche Grundlage in § 71 des Sozialgesetzbuches<br />
IX (SGB IX) und besagt, dass 5 % der Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind. Erfüllt der Arbeitgeber diese<br />
Forderung nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe an das <strong>Integration</strong>samt zahlen. Detaillierte Informationen <strong>zur</strong> Ausgleichsabgabe<br />
finden Sie in Kapitel II.<br />
2. Was bedeuten die Begriffe: Grad der Behinderung (GdB), Behinderung,<br />
Schwerbehinderung und Gleichstellung?<br />
Diese Begriffe sind gesetzlich geregelt und für die Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze relevant.<br />
ffGrad<br />
der Behinderung<br />
Der Grad der Behinderung (GdB) gilt als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen. Er besagt<br />
zwar nichts über die Leistungsfähigkeit eines Menschen am Arbeitsplatz, ist aber ein Hinweis auf die Schwere der Behinderung. Der<br />
GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100, je nach Schwere, wiedergegeben. Das Versorgungsamt ist für die Feststellung des GdB zuständig<br />
und stellt beim Vorliegen einer Schwerbehinderung den Schwerbehindertenausweis aus. Die Grundlage für den GdB bildet die<br />
GdB – Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aus der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zum Beispiel ist Migräne in dieser<br />
Tabelle im Punkt 2 unter „Kopf und Gesicht“ zu finden. Ein schwerer Verlauf von Migräne kann z. B. dem GdB 50-60 zugeordnet werden.<br />
ffBehinderung<br />
(§ 2 SGB IX)<br />
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft beeinträchtigt ist.<br />
Nach § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung liegt eine körperlich wesentliche Behinderung vor, wenn:<br />
ffdie<br />
Bewegungsfähigkeit von Personen erheblich eingeschränkt ist (durch Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems)<br />
ffEntstellungen<br />
im Gesicht vorliegen<br />
ff<br />
eine Einschränkung im körperlichen Leistungsvermögen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines<br />
inneren Organs vorliegt<br />
ffPersonen<br />
blind oder sehbehindert sind<br />
ffPersonen<br />
gehörlos sind oder deren sprachliche Verständigung nur über Gehörhilfen möglich ist<br />
ffPersonen,<br />
nicht sprechen können, Stimmstörungen haben, stark stammeln oder stottern<br />
Menschen, die eine geistige Behinderung haben, sind infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte erheblich in ihrer Fähigkeit<br />
<strong>zur</strong> Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt (§ 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung).<br />
§ 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmt den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen. Dazu zählen körperlich<br />
nicht begründbare Psychosen, seelische Krankheit aufgrund von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, Suchtkrankheiten<br />
und Neurosen sowie Persönlichkeitsstörungen.