Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel
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Primärer Ansprechpartner für:<br />
fSchwerbehinderte<br />
Menschen<br />
fSchwerbehindertenvertretung<br />
fBetriebs-<br />
und Personalrat<br />
fAgentur<br />
für Arbeit<br />
<strong>Integration</strong>samt<br />
ffUnterstützende<br />
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber<br />
Praxis-Tipp<br />
Es gibt die Möglichkeit einen Mitarbeiter aus dem Unternehmen selbst zu beauftragen, aber es ist auch möglich, dass<br />
eine externe Person den Arbeitgeber in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen vertritt. Der Arbeitgeberbeauftragte<br />
arbeitet Hand in Hand unterstützend mit dem Arbeitgeber zusammen. Er übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers<br />
in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen. Er ist zum Beispiel direkter Ansprechpartner<br />
für die Agentur für Arbeit und das <strong>Integration</strong>samt.<br />
4. Schwerbehindertenvertretung gem. § 94 SGB IX<br />
In Betrieben, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, eine<br />
Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Dabei handelt es sich um eine Interessenvertretung für die schwerbehinderten und gleichgestellten<br />
Beschäftigten. Beispielsweise hat die hierfür gewählte Vertrauensperson ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht bei<br />
Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen.