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Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel

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Primärer Ansprechpartner für:<br />

fSchwerbehinderte<br />

Menschen<br />

fSchwerbehindertenvertretung<br />

fBetriebs-<br />

und Personalrat<br />

fAgentur<br />

für Arbeit<br />

<strong>Integration</strong>samt<br />

ffUnterstützende<br />

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber<br />

Praxis-Tipp<br />

Es gibt die Möglichkeit einen Mitarbeiter aus dem Unternehmen selbst zu beauftragen, aber es ist auch möglich, dass<br />

eine externe Person den Arbeitgeber in Angelegenheiten <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen vertritt. Der Arbeitgeberbeauftragte<br />

arbeitet Hand in Hand unterstützend mit dem Arbeitgeber zusammen. Er übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers<br />

in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen. Er ist zum Beispiel direkter Ansprechpartner<br />

für die Agentur für Arbeit und das <strong>Integration</strong>samt.<br />

4. Schwerbehindertenvertretung gem. § 94 SGB IX<br />

In Betrieben, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, eine<br />

Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Dabei handelt es sich um eine Interessenvertretung für die schwerbehinderten und gleichgestellten<br />

Beschäftigten. Beispielsweise hat die hierfür gewählte Vertrauensperson ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht bei<br />

Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen.

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