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Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel

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18 f 19ff<br />

III. Besonderheiten des Arbeits verhältnisses<br />

1. Besonderer Kündigungsschutz<br />

Grundsätzlich unterliegt jeder schwerbehinderte Mitarbeiter dem gleichen allgemeinen Kündigungsschutz wie jeder andere Beschäftigte,<br />

zusätzlich gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer jedoch noch ein besonderer Kündigungsschutz.<br />

Aufgrund der Komplexität dieses Themas kann nachfolgend nur ein Überblick über die wichtigsten Aspekte gegeben werden.<br />

Die hier stehenden Ausführungen können keinesfalls eine einzelfallspezifische Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.<br />

ffDer<br />

besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer im Überblick:<br />

ffDieser<br />

besondere Kündigungsschutz gilt nicht innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung.<br />

ffDie<br />

Zustimmung <strong>zur</strong> Kündigung muss beim zuständigen <strong>Integration</strong>samt schriftlich beantragt werden.<br />

ffIm<br />

Antrag sollte eine ausführliche Begründung <strong>zur</strong> Kündigung aufgeführt werden.<br />

ff<br />

Eine Kündigung, die erfolgt ist, bevor das <strong>Integration</strong>samt die Zustimmung erteilt hat oder bevor die Zustimmung aufgrund<br />

gesetzlicher Regelungen als erteilt gilt, ist immer unwirksam.<br />

ffBei<br />

einer ordentlichen Kündigung ist eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.<br />

ff<br />

Bei Unsicherheit über die Schwerbehinderteneigenschaft eines Mitarbeiters kann das <strong>Integration</strong>samt ein sogenanntes Nega-<br />

tiv-Attest erteilen. Hier bestätigt die Behörde, dass der Mitarbeiter nicht schwerbehindert ist und somit nicht dem besonderen<br />

Kündigungsschutz gem. SGB IX unterliegt.<br />

ff<br />

Auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft gilt der besondere Kündigungsschutz. Die<br />

Mitteilung über die Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer kann auch noch innerhalb von drei Wochen nach Zugang<br />

der Kündigung erfolgen.<br />

ff<br />

Selbst wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bescheinigt ist, kann der Kündi-<br />

gungsschutz greifen, insofern der Arbeitnehmer den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft rechtzeitig<br />

eingereicht hat.<br />

ff<br />

Bei der außerordentlichen Kündigung sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen, insbesondere ist hier auf die beson-<br />

deren Kündigungsfristen zu achten.<br />

ffWie<br />

sehen die ordentlichen Kündigungsfristen für schwerbehinderte gewerbliche Mitarbeiter „Crew“ aus?<br />

(Vgl. §§ 2 Abs. 4, 14 Abs. 1 MTV)<br />

Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist:<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

ff<br />

Probezeit im ersten Monat: 3 Kalendertage<br />

Probezeit nach dem ersten Monat: 7 Kalendertage<br />

3 bis 6 Monate Betriebszugehörigkeit: 2 Wochen (wie im Manteltarifvertrag, SGB IX gilt erst nach dem 6. Monat)<br />

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (statt 2 Wochen nach Manteltarifvertrag)<br />

1 bis zu 3 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (statt 3 Wochen nach Manteltarifvertrag)<br />

bis zu 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen (genau wie im Manteltarifvertrag)<br />

nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)<br />

nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Quartalsende (statt 4 Wochen nach SGB IX)

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