Leitfaden zur Integration schwerbehinderter ... - Wolfgang Goebel
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II. Ausgleichsabgabe gem. § 77 SGB IX<br />
Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie keine oder nicht genügend schwerbehinderte<br />
Menschen beschäftigen. Mit dieser Abgabe will der Gesetzgeber die Arbeitgeber dazu anhalten, mehr schwerbehinderte Menschen<br />
einzustellen. Auf diese Weise sollen die Belastungen zwischen den Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen,<br />
und denjenigen, die sie nicht erfüllen, ausgeglichen werden. Die Ausgleichsabgabe wird vom Unternehmer selbst pro Betriebsgesellschaft<br />
berechnet. Ein Franchise-Nehmer, der eine Betriebsgesellschaft (z. B. eine GmbH) mit 5 Restaurants betreibt, berechnet seine<br />
Ausgleichsabgabe auf der Basis der Belegschaft aus allen 5 Restaurants. Der Betrag wird einmal im Jahr, jeweils zum 31. März, an das<br />
<strong>Integration</strong>samt gezahlt. Diese Zahlung erfolgt gleichzeitig mit der Anzeige der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe. Die<br />
<strong>Integration</strong>sämter behalten 55 % dieser Einnahmen und fördern mit diesen Mitteln die Arbeitgeber. (Detaillierte Informationen über die<br />
Förderungsmöglichkeiten finden Sie in Kapitel IV.) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält 45 % der Ausgleichsabgabe<br />
und fördert damit überregionale Projekte <strong>zur</strong> Teilhabe <strong>schwerbehinderter</strong> Menschen am Arbeitsleben.<br />
1. Was ist bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze zu beachten?<br />
Bei der Berechnung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze, die der 5 %-Beschäftigungspflicht entsprechen, muss der Arbeitgeber folgendes<br />
beachten:<br />
Für die Berechnung sind von der Gesamtzahl der Beschäftigten abzuziehen (§§ 73, 74 SGB IX):<br />
ffGeringfügig<br />
Beschäftigte (weniger als 18 Std. wöchentliche Arbeitszeit)<br />
ffAuszubildende<br />
ffKurzfristig<br />
Beschäftigte (max. 8 Wochen)<br />
ffFreigestellte<br />
Beschäftigte (Elternzeit, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende)<br />
ffMitarbeiter,<br />
die aufgrund einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB III eingestellt wurden<br />
ffErst<br />
jetzt wird die 5 % Beschäftigungsquote berechnet<br />
ffBei<br />
der Berechnung sind Bruchteile von 0,5 und mehr auf<strong>zur</strong>unden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich<br />
weniger als 60 Arbeitnehmern sind diese ab<strong>zur</strong>unden (§ 74 Abs. 2 SGB IX).<br />
2. Wie viele Pflichtarbeitsplätze hat ein Arbeitgeber bereitzustellen?<br />
Grundsätzlich gilt, dass Betriebsgesellschaften mit mindestens 20 Beschäftigten pro Monat im Jahresdurchschnitt 5 % ihrer Stellen mit<br />
schwerbehinderten Menschen zu besetzen haben. Die Bestimmung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze pro Betriebsgesellschaft richtet<br />
sich zwar nach der 5 %-Regelung, für Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen (pro Monat) gibt es jedoch eine Sonderregelung:<br />
ffSonderregelung<br />
(Kleinbetriebsgesellschaften):<br />
ff20<br />
bis 39 Arbeitsplätze: 1 Pflichtarbeitsplatz<br />
ff40<br />
bis 59 Arbeitsplätze: 2 Pflichtarbeitsplätze