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Checkliste Laborsicherheit - BuFaTa Chemie

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Anhang<br />

<strong>Checkliste</strong> <strong>Laborsicherheit</strong><br />

➤ Es ist darauf zu achten, dass alle Exsikkatoren sowie alle anderen Geräte,<br />

die unter ➔ Vakuum betrieben werden, implosionsgeschützt oder<br />

von einem wirkungsvollen ➔ Splitterschutz umgeben sind. Eine vollständige<br />

Umwicklung mit Klebeband oder -folie stellt nur eine Notlösung<br />

dar, weil die Beschichtungsmaterialien unter Licht- und<br />

Chemikalieneinwirkung sehr schnell spröde oder gar angelöst werden.<br />

➤ Für den Betrieb von ➔ Rotationsverdampfern müssen ebenfalls umfangreiche<br />

Sicherheitsmaßnahmen für den Fall einer Implosion bzw.<br />

Explosion getroffen werden.<br />

Siehe auch GUV 16.17, Nr. 5.4.4<br />

Kennzeichnung/R- und S-Sätze. Gefahrstoffe müssen nach § 23<br />

GefStoffV vollständig gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Chemikalien<br />

für den Handgebrauch (= Tagesbedarf), deren Behälter im Falle<br />

brennbarer Flüssigkeiten das Volumen von einem Liter nicht überschreiten<br />

dürfen. Für diese reicht eine Kennzeichnung mit Stoffbezeichnung,<br />

Gefahrensymbol und zugehöriger Gefahrenbezeichnung aus (GUV 19.17,<br />

Nr. 7.1). Für alle Gebinde mit einem Nenninhalt von mehr als einem Liter<br />

müssen auch die R- und S-Sätze hinzugefügt werden. Siehe hierzu auch<br />

GUV 16.17, Nr. 4.10.10 und 4.10.11.<br />

Lagerung von Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren,<br />

dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.<br />

Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss<br />

zu halten oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang<br />

haben (GUV 19.17, Nr. 7.3).<br />

Alle Chemikalien und Präparate im Labor müssen mindestens einmal<br />

jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft und aufgelistet<br />

werden (Gefahrstoffverzeichnis, GefStoffV § 16, Abs. 3a und GUV 19.17,<br />

Nr. 4.5). Dabei sind die tatsächlichen Füllmengen und nicht die Gebindegrößen<br />

zu erfassen. Laut GUV 16.17, Nr. 4.10.4 dürfen Behältnisse mit<br />

Gefahrstoffen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie<br />

noch gefahrlos entnommen bzw. abgestellt werden können, in der Regel<br />

1.70–1.75 m (als Maßstab sollte jedoch die kleinste im Labor arbeitende<br />

Person gelten). Unhandliche, schwere oder zerbrechliche Behälter sollten<br />

möglichst weit unten eingestellt werden.<br />

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen A I, A II und B (nach VbF)<br />

dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von<br />

höchstens einem Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl der<br />

8<br />

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