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19 - Landkreis Wittenberg

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6 Amtliches aus dem <strong>Landkreis</strong> 23. September 2000<br />

2. Änderung der<br />

Gemeinschaftsvereinbarung der<br />

Verwaltungsgemeinschaft<br />

„Elster-Seyda-Klöden“<br />

Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt vom 05.10.<strong>19</strong>93, in der zur Zeit gültigen<br />

Fassung, schließen die im § 1 genannten Gemeinden<br />

bzw. Stadt folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />

zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft, mit der<br />

die bereits durch Gemeinschaftsvereinbarung vom<br />

06.12.<strong>19</strong>93 gebildete Verwaltungsgemeinschaft fortgesetzt<br />

wird.<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Stellung<br />

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft besteht aus den Gemeinden/Stadt<br />

– Elster/Elbe<br />

– Gadegast<br />

– Gentha<br />

– Klöden<br />

– Listerfehrda<br />

– Mellnitz<br />

– Morxdorf<br />

– Naundorf bei Seyda<br />

– Rade<br />

– Schützberg<br />

– Seyda<br />

– Zemnick<br />

im Folgenden Mitgliedsgemeinden genannt.<br />

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen<br />

„Elster-Seyda-Klöden“.<br />

(3) Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist in der Gemeinde<br />

Elster/Elbe.<br />

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt alle Aufgaben<br />

des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden.<br />

Sie handelt hierbei im Namen und im Auftrag<br />

der Mitgliedsgemeinden. Sie ist dabei an<br />

Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden.<br />

(2) Die Besorgung umfasst auch<br />

a) die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben<br />

b) die Kassen- und Rechnungsgeschäfte.<br />

Sie wirkt bei der Vorbereitung, Aufstellung und<br />

Durchführung der Haushaltspläne der Mitgliedsgemeinden<br />

mit.<br />

(3) Die nachfolgend aufgeführten Aufgaben des eigenen<br />

Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden sind<br />

der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen<br />

worden:<br />

3.1. Schiedsstelle<br />

3.2. Straßenwinterdienst.<br />

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt die Aufgaben<br />

des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden,<br />

soweit nicht Bundes- oder Landesrecht<br />

entgegensteht.<br />

(5) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Aufgaben<br />

des übertragenen Wirkungskreises und die nach Abs.<br />

3 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr.<br />

§ 3<br />

Verwaltungsamt<br />

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet ein gemeinsames<br />

Verwaltungsamt. Es hat seinen Sitz am Sitz der<br />

Verwaltungsgemeinschaft.<br />

(2) Eine Außenstelle des Verwaltungsamtes ist mit<br />

dem Standesamt in der Stadt Seyda ansässig.<br />

(3) Vom Verwaltungsamt werden Sprechstunden in<br />

den Siedlungszentren der Verwaltungsgemeinschaft<br />

– Elster/Elbe Verwaltungsamt Elster/E., Markt 12<br />

– Seyda und Außenstelle des Verwaltungsamtes<br />

Seyda, Bergstraße 1<br />

– Klöden Außenstelle des Verwaltungsamtes<br />

Klöden, Schulstraße 3<br />

durchgeführt.<br />

Über Art und Umfang entscheidet der Gemeinschaftsausschuss.<br />

§ 4<br />

Hauptsatzung<br />

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erlässt eine Hauptsatzung.<br />

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung<br />

und ihrer Änderungen bedarf der Mehrheit der<br />

Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.<br />

(2) In der Hauptsatzung sind insbesondere Festlegungen<br />

zu treffen über:<br />

a) Form der öffentlichen Bekanntmachung<br />

b) Bemessungsgrundlagen für die Umlage<br />

c) den Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

§ 5<br />

Gemeinschaftsausschuss<br />

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuss.<br />

Er besteht aus<br />

– den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden<br />

– weiteren Gemeinderäten gem. Abs. 2 und<br />

– dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.<br />

(2) Mitgliedsgemeinden mit<br />

– 501 bis 2000 Einwohner entsenden 1 weiteren<br />

Gemeinderat<br />

– 2001 bis 3500 Einwohner entsenden 3 weitere<br />

Gemeinderäte<br />

in den Gemeinschaftsausschuss.<br />

(3) Im Falle der Hinderungsgründe des Bürgermeisters<br />

gemäß § 78 GO LSA entsendet die Mitgliedsgemeinde<br />

einen Gemeinderat in den Gemeinschaftsausschuss.<br />

Hinderungsgründe stellt der Gemeinschaftsausschuss<br />

fest.<br />

(4) Stimmberechtigt sind im Gemeinschaftsausschuss<br />

die Bürgermeister und die Gemeinderäte gem. Abs.<br />

2 und 3 sowie die Stellvertreter gem. Abs. 5.<br />

Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes hat<br />

eine beratende Stimme.<br />

(5) Für die im Abs. 2 genannten weiteren Mitglieder des<br />

Gemeinschaftsausschusses und für das im Falle der<br />

Unvereinbarkeit anstelle des Bürgermeisters in den<br />

Gemeinschaftsausschuss entsandte Mitglied legt der<br />

Gemeinderat für den Verhinderungsfall jeweils einen<br />

Vertreter namentlich fest.<br />

(6) Scheidet ein weiteres Mitglied des Gemeinschaftsausschusses<br />

oder ein im Falle der Unvereinbarkeit<br />

anstelle des Bürgermeisters in den Gemeinschaftsausschuss<br />

entsandtes Mitglied des Gemeinderates<br />

aus dem Gemeinderat aus, ist für die restliche<br />

Wahlperiode des Gemeinderates durch den betreffenden<br />

Gemeinderat ein neues Mitglied zu entsenden.<br />

(7) Der Gemeinschaftsausschuss ist Dienstvorgesetzter<br />

des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und<br />

höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde<br />

aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.<br />

§ 6<br />

Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses<br />

(1) Der Gemeinschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte<br />

unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu<br />

bereiten Mitglieds den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.<br />

Die Wahlen erfolgen in der ersten Sitzung<br />

des Gemeinschaftsausschusses nach den Kommunalwahlen<br />

in jeweils gesonderten Wahlgängen.<br />

(2) Die Wahl bedarf der Mehrheit der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.<br />

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang<br />

nicht erreicht, so findet eine zweite Wahl statt,<br />

bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.<br />

Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet<br />

das Los.<br />

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter<br />

beginnt nach ihrer Wahl und endet mit Ablauf<br />

der allgemeinen Wahlperiode der Gemeinderäte, es<br />

sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Abberufung.<br />

Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und neuer<br />

Stellvertreter führen die bisherigen Amtsinhaber die<br />

Geschäfte fort.<br />

(4) Scheidet der Vorsitzende oder eines der Stellvertreter<br />

vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl<br />

für die Dauer der restlichen Wahlperiode.<br />

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des<br />

Ausschusses. Er beteiligt den Leiter des Verwaltungsamtes<br />

an den Vorbereitung der Beschlüsse.<br />

§ 7<br />

Kostenerstattung, Umlage<br />

(1) Soweit die eigenen Einnahmen zur Deckung der<br />

Ausgaben nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft<br />

von den Mitgliedsgemeinden eine<br />

Umlage. Die Bemessungsgrundlage wird in der<br />

Hauptsatzung, der Umlagesatz in der Haushaltssatzung<br />

festgelegt.<br />

(2) Soweit der Umlagesatz für das laufende Haushaltsjahr<br />

noch nicht festgesetzt ist, ist an den Fälligkeitsterminen<br />

ein Abschlag in Vorjahreshöhe zu zahlen.<br />

Der Ausgleich erfolgt am nächsten Zahlungstermin<br />

nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung.<br />

§ 8<br />

Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und<br />

Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden<br />

(1) Die Mitgliedsgemeinden können die Auflösung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Hierzu<br />

bedarf es der Beschlussfassung aller Gemeinderäte<br />

und der Genehmigung der Auflösungsvereinbarung<br />

durch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.<br />

(2) Eine Mitgliedsgemeinde kann, wenn Gründe des öffentlichen<br />

Wohls dies rechtfertigen, nach Beschluss<br />

ihres Gemeinderates und im Einvernehmen mit dem<br />

Gemeinschaftsausschuss, welches ebenfalls durch<br />

Beschlussfassung des Gemeinschaftsausschusses<br />

festgestellt wird, aus der Verwaltungsgemeinschaft<br />

ausscheiden.<br />

(3) Eine Mitgliedsgemeinde kann die Mitgliedschaft zur<br />

Verwaltungsgemeinschaft aus wichtigem Grund<br />

kündigen.<br />

Wichtige Gründe liegen vor, wenn aus objektiver<br />

Sicht ein Verbleiben in der Verwaltungsgemeinschaft<br />

unzumutbar ist oder dem öffentlichen Wohl widerspricht.<br />

So z. B. wenn das Verwaltungsamt<br />

– dauerhaft unzureichend die Aufgaben des eigenen<br />

Wirkungskreises erledigt und Beschlüsse bearbeitet<br />

– dauerhaft unzureichend die zur Erfüllung übertragenen<br />

Pflichtaufgaben gemäß § 2 Abs. 3<br />

Nr. 3.1 und 3.2 erfüllt.<br />

(4) Im Falle des Austritts oder der Kündigung aus wichtigem<br />

Grund regeln die ausscheidende Mitgliedsgemeinde<br />

und die Verwaltungsgemeinschaft die Auseinandersetzung<br />

über eine Vereinbarung. Die<br />

Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.<br />

(5) Das Ausscheiden und die Kündigung einer Mitgliedsgemeinde<br />

bedarf der Genehmigung der oberen<br />

Kommunalaufsichtsbehörde.<br />

§ 9<br />

Geltung der Gemeindeordnung<br />

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen<br />

getroffen sind, sind die übrigen Bestimmungen<br />

der GO LSA anzuwenden.<br />

§ 10<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen<br />

Kommunalaufsichtsbehörde. Sie tritt am Tage nach<br />

der Veröffentlichung im „Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Wittenberg</strong>“ in Kraft.<br />

Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung<br />

über die gemeinschaftliche Zusammenarbeit<br />

vom 29.06.94 und die dazu vereinbarte 1. Änderung außer<br />

Kraft.

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