19 - Landkreis Wittenberg
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6 Amtliches aus dem <strong>Landkreis</strong> 23. September 2000<br />
2. Änderung der<br />
Gemeinschaftsvereinbarung der<br />
Verwaltungsgemeinschaft<br />
„Elster-Seyda-Klöden“<br />
Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt vom 05.10.<strong>19</strong>93, in der zur Zeit gültigen<br />
Fassung, schließen die im § 1 genannten Gemeinden<br />
bzw. Stadt folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />
zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft, mit der<br />
die bereits durch Gemeinschaftsvereinbarung vom<br />
06.12.<strong>19</strong>93 gebildete Verwaltungsgemeinschaft fortgesetzt<br />
wird.<br />
§ 1<br />
Name, Sitz, Stellung<br />
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft besteht aus den Gemeinden/Stadt<br />
– Elster/Elbe<br />
– Gadegast<br />
– Gentha<br />
– Klöden<br />
– Listerfehrda<br />
– Mellnitz<br />
– Morxdorf<br />
– Naundorf bei Seyda<br />
– Rade<br />
– Schützberg<br />
– Seyda<br />
– Zemnick<br />
im Folgenden Mitgliedsgemeinden genannt.<br />
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen<br />
„Elster-Seyda-Klöden“.<br />
(3) Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist in der Gemeinde<br />
Elster/Elbe.<br />
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt alle Aufgaben<br />
des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden.<br />
Sie handelt hierbei im Namen und im Auftrag<br />
der Mitgliedsgemeinden. Sie ist dabei an<br />
Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden.<br />
(2) Die Besorgung umfasst auch<br />
a) die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben<br />
b) die Kassen- und Rechnungsgeschäfte.<br />
Sie wirkt bei der Vorbereitung, Aufstellung und<br />
Durchführung der Haushaltspläne der Mitgliedsgemeinden<br />
mit.<br />
(3) Die nachfolgend aufgeführten Aufgaben des eigenen<br />
Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden sind<br />
der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen<br />
worden:<br />
3.1. Schiedsstelle<br />
3.2. Straßenwinterdienst.<br />
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt die Aufgaben<br />
des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden,<br />
soweit nicht Bundes- oder Landesrecht<br />
entgegensteht.<br />
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Aufgaben<br />
des übertragenen Wirkungskreises und die nach Abs.<br />
3 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr.<br />
§ 3<br />
Verwaltungsamt<br />
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet ein gemeinsames<br />
Verwaltungsamt. Es hat seinen Sitz am Sitz der<br />
Verwaltungsgemeinschaft.<br />
(2) Eine Außenstelle des Verwaltungsamtes ist mit<br />
dem Standesamt in der Stadt Seyda ansässig.<br />
(3) Vom Verwaltungsamt werden Sprechstunden in<br />
den Siedlungszentren der Verwaltungsgemeinschaft<br />
– Elster/Elbe Verwaltungsamt Elster/E., Markt 12<br />
– Seyda und Außenstelle des Verwaltungsamtes<br />
Seyda, Bergstraße 1<br />
– Klöden Außenstelle des Verwaltungsamtes<br />
Klöden, Schulstraße 3<br />
durchgeführt.<br />
Über Art und Umfang entscheidet der Gemeinschaftsausschuss.<br />
§ 4<br />
Hauptsatzung<br />
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erlässt eine Hauptsatzung.<br />
Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung<br />
und ihrer Änderungen bedarf der Mehrheit der<br />
Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.<br />
(2) In der Hauptsatzung sind insbesondere Festlegungen<br />
zu treffen über:<br />
a) Form der öffentlichen Bekanntmachung<br />
b) Bemessungsgrundlagen für die Umlage<br />
c) den Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />
§ 5<br />
Gemeinschaftsausschuss<br />
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuss.<br />
Er besteht aus<br />
– den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden<br />
– weiteren Gemeinderäten gem. Abs. 2 und<br />
– dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.<br />
(2) Mitgliedsgemeinden mit<br />
– 501 bis 2000 Einwohner entsenden 1 weiteren<br />
Gemeinderat<br />
– 2001 bis 3500 Einwohner entsenden 3 weitere<br />
Gemeinderäte<br />
in den Gemeinschaftsausschuss.<br />
(3) Im Falle der Hinderungsgründe des Bürgermeisters<br />
gemäß § 78 GO LSA entsendet die Mitgliedsgemeinde<br />
einen Gemeinderat in den Gemeinschaftsausschuss.<br />
Hinderungsgründe stellt der Gemeinschaftsausschuss<br />
fest.<br />
(4) Stimmberechtigt sind im Gemeinschaftsausschuss<br />
die Bürgermeister und die Gemeinderäte gem. Abs.<br />
2 und 3 sowie die Stellvertreter gem. Abs. 5.<br />
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes hat<br />
eine beratende Stimme.<br />
(5) Für die im Abs. 2 genannten weiteren Mitglieder des<br />
Gemeinschaftsausschusses und für das im Falle der<br />
Unvereinbarkeit anstelle des Bürgermeisters in den<br />
Gemeinschaftsausschuss entsandte Mitglied legt der<br />
Gemeinderat für den Verhinderungsfall jeweils einen<br />
Vertreter namentlich fest.<br />
(6) Scheidet ein weiteres Mitglied des Gemeinschaftsausschusses<br />
oder ein im Falle der Unvereinbarkeit<br />
anstelle des Bürgermeisters in den Gemeinschaftsausschuss<br />
entsandtes Mitglied des Gemeinderates<br />
aus dem Gemeinderat aus, ist für die restliche<br />
Wahlperiode des Gemeinderates durch den betreffenden<br />
Gemeinderat ein neues Mitglied zu entsenden.<br />
(7) Der Gemeinschaftsausschuss ist Dienstvorgesetzter<br />
des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und<br />
höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde<br />
aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.<br />
§ 6<br />
Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses<br />
(1) Der Gemeinschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte<br />
unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu<br />
bereiten Mitglieds den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.<br />
Die Wahlen erfolgen in der ersten Sitzung<br />
des Gemeinschaftsausschusses nach den Kommunalwahlen<br />
in jeweils gesonderten Wahlgängen.<br />
(2) Die Wahl bedarf der Mehrheit der anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.<br />
Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang<br />
nicht erreicht, so findet eine zweite Wahl statt,<br />
bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.<br />
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet<br />
das Los.<br />
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter<br />
beginnt nach ihrer Wahl und endet mit Ablauf<br />
der allgemeinen Wahlperiode der Gemeinderäte, es<br />
sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Abberufung.<br />
Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und neuer<br />
Stellvertreter führen die bisherigen Amtsinhaber die<br />
Geschäfte fort.<br />
(4) Scheidet der Vorsitzende oder eines der Stellvertreter<br />
vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl<br />
für die Dauer der restlichen Wahlperiode.<br />
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des<br />
Ausschusses. Er beteiligt den Leiter des Verwaltungsamtes<br />
an den Vorbereitung der Beschlüsse.<br />
§ 7<br />
Kostenerstattung, Umlage<br />
(1) Soweit die eigenen Einnahmen zur Deckung der<br />
Ausgaben nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft<br />
von den Mitgliedsgemeinden eine<br />
Umlage. Die Bemessungsgrundlage wird in der<br />
Hauptsatzung, der Umlagesatz in der Haushaltssatzung<br />
festgelegt.<br />
(2) Soweit der Umlagesatz für das laufende Haushaltsjahr<br />
noch nicht festgesetzt ist, ist an den Fälligkeitsterminen<br />
ein Abschlag in Vorjahreshöhe zu zahlen.<br />
Der Ausgleich erfolgt am nächsten Zahlungstermin<br />
nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung.<br />
§ 8<br />
Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und<br />
Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden<br />
(1) Die Mitgliedsgemeinden können die Auflösung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Hierzu<br />
bedarf es der Beschlussfassung aller Gemeinderäte<br />
und der Genehmigung der Auflösungsvereinbarung<br />
durch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.<br />
(2) Eine Mitgliedsgemeinde kann, wenn Gründe des öffentlichen<br />
Wohls dies rechtfertigen, nach Beschluss<br />
ihres Gemeinderates und im Einvernehmen mit dem<br />
Gemeinschaftsausschuss, welches ebenfalls durch<br />
Beschlussfassung des Gemeinschaftsausschusses<br />
festgestellt wird, aus der Verwaltungsgemeinschaft<br />
ausscheiden.<br />
(3) Eine Mitgliedsgemeinde kann die Mitgliedschaft zur<br />
Verwaltungsgemeinschaft aus wichtigem Grund<br />
kündigen.<br />
Wichtige Gründe liegen vor, wenn aus objektiver<br />
Sicht ein Verbleiben in der Verwaltungsgemeinschaft<br />
unzumutbar ist oder dem öffentlichen Wohl widerspricht.<br />
So z. B. wenn das Verwaltungsamt<br />
– dauerhaft unzureichend die Aufgaben des eigenen<br />
Wirkungskreises erledigt und Beschlüsse bearbeitet<br />
– dauerhaft unzureichend die zur Erfüllung übertragenen<br />
Pflichtaufgaben gemäß § 2 Abs. 3<br />
Nr. 3.1 und 3.2 erfüllt.<br />
(4) Im Falle des Austritts oder der Kündigung aus wichtigem<br />
Grund regeln die ausscheidende Mitgliedsgemeinde<br />
und die Verwaltungsgemeinschaft die Auseinandersetzung<br />
über eine Vereinbarung. Die<br />
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.<br />
(5) Das Ausscheiden und die Kündigung einer Mitgliedsgemeinde<br />
bedarf der Genehmigung der oberen<br />
Kommunalaufsichtsbehörde.<br />
§ 9<br />
Geltung der Gemeindeordnung<br />
Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen<br />
getroffen sind, sind die übrigen Bestimmungen<br />
der GO LSA anzuwenden.<br />
§ 10<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen<br />
Kommunalaufsichtsbehörde. Sie tritt am Tage nach<br />
der Veröffentlichung im „Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Wittenberg</strong>“ in Kraft.<br />
Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung<br />
über die gemeinschaftliche Zusammenarbeit<br />
vom 29.06.94 und die dazu vereinbarte 1. Änderung außer<br />
Kraft.