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SexualiSierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an ...

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DKSB /LV-NRW /März 2012<br />

Sexualisierte <strong>Gewalt</strong> in Org<strong>an</strong>isationen<br />

Blattsammlung<br />

Kapitel KA-1020<br />

Die Abmahnung geht wesentlich weiter als die Ermahnung. Sie hat eine Hinweis- <strong>und</strong> eine<br />

Warnfunktion. Eine Abmahnung sollte mit dem Träger Ihrer Org<strong>an</strong>isation abgesprochen<br />

werden, eine Anhörung des Betriebsrates ist vor Ausspruch der Abmahnung dahingegen<br />

nicht notwendig. Damit eine Abmahnung einer Überprüfung <strong>durch</strong> ein Arbeitsgericht –<br />

z. B. für den Fall, in dem der abgemahnte <strong>Mitarbeiter</strong> / die abgemahnte <strong>Mitarbeiter</strong>in<br />

gegen die Abmahnung Klage einreicht – St<strong>an</strong>d hält, muss das abgemahnte Verhalten<br />

vertragswidrig <strong>und</strong> arbeitsrechtlich relev<strong>an</strong>t sein. Dieser Tatbest<strong>an</strong>d ist d<strong>an</strong>n erfüllt,<br />

wenn Sie in Ihrem Leitbild <strong>und</strong> in Ihrem Verhaltenskodex entsprechende Verhaltensrichtlinien<br />

ver<strong>an</strong>kert haben <strong>und</strong> diese von den <strong>Mitarbeiter</strong>n / <strong>Mitarbeiter</strong>innen im Zuge der<br />

Vertrags vereinbarungen unterzeichnet worden sind (→ Seite KA-635). Zudem sollte das<br />

abgemahnte Verhalten nachweisbar sein <strong>und</strong> nicht auf reinen Mutmaßungen basieren. 223<br />

Das „pflichtwidrige“ Verhalten Ihres <strong>Mitarbeiter</strong>s / Ihrer <strong>Mitarbeiter</strong>in müssen Sie genau<br />

darlegen (Tag, Tageszeit, Ort, etc.). Im Wortlaut der Abmahnung muss die arbeitsrechtliche<br />

Konsequenz bei Wiederholung des Fehlverhaltens gen<strong>an</strong>nt werden („[...] wenn,<br />

d<strong>an</strong>n [...]“). Fehlt es <strong>an</strong> einer Androhung von Konsequenzen, ist die Abmahnung als bloße<br />

Ermahnung oder Be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>dung von Fehlverhalten zu werten.<br />

Die Abmahnung wird in die Personalakte aufgenommen, darf in einem Arbeitszeugnis<br />

jedoch nicht erwähnt werden. Der Arbeitnehmer k<strong>an</strong>n der Abmahnung widersprechen.<br />

Dieser Widerspruch ist d<strong>an</strong>n ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen. Bestehen Sie<br />

als Arbeitgeber aber trotz Widerspruch Ihres <strong>Mitarbeiter</strong>s / Ihrer <strong>Mitarbeiter</strong>in auf der Abmahnung,<br />

so k<strong>an</strong>n dieser / diese hiergegen Klage beim Arbeitsgericht einreichen.<br />

Die <strong>an</strong>gedrohte arbeitsrechtliche Konsequenz aus einer Abmahnung k<strong>an</strong>n verwirkt<br />

sein, wenn sich der Arbeitnehmer über längere Zeit korrekt verhalten hat. Die Abmahnung<br />

hat d<strong>an</strong>n auf den Arbeitnehmer positiv eingewirkt. Wie viele Abmahnungen vor einer „verhaltensbedingten“<br />

Kündigung ausgesprochen werden müssen, ist pauschal nicht zu be<strong>an</strong>tworten.<br />

Hier spielt auf jeden Fall die Schwere der Pflichtverstöße eine entscheidende<br />

Rolle.<br />

Je länger eine Abmahnung in der Personalakte verweilt, desto schwächer wird sie. Das<br />

BAG geht davon aus, dass keine pauschalen Fristen festgelegt werden können, da es<br />

immer auf die Umstände des Einzelfalls <strong>an</strong>komme (BAG, 18.11.1986, 7 AZR 674 / 84). In der<br />

Praxis geht m<strong>an</strong> davon aus, dass Abmahnungen nach 2 Jahren entfernt werden können,<br />

wenn kein ähnlicher oder nach gewissem Zeitablauf gleicher Fall eingetreten ist. Der Arbeitnehmer<br />

sollte von der Entfernung unterrichtet werden.

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