Spielordnung des SWFV - Südwestdeutscher Fußballverband e.V.
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§ 30<br />
Freundschaftsspiele<br />
Die Verbandsvereine dürfen grundsätzlich nur gegen Vereine spielen, die Mitglied eines dem DFB<br />
angeschlossenen Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> sind oder einem der FIFA angeschlossenen Verband angehören.<br />
Letztere Spiele bedürfen jedoch der Genehmigung <strong>des</strong> Deutschen Fußball-Bun<strong>des</strong>.<br />
§ 31<br />
Spielverbote und verbandsspiellose Zeit<br />
a) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, aus besonderen Anlässen an einzelnen Tagen Spielverbote<br />
für das ganze Verbandsgebiet oder für Teile <strong>des</strong>selben zu erlassen. Das gleiche Recht haben für<br />
ihren Bereich die Kreise, wenn ihr Bezirksausschuss, die Bezirke, wenn der Verbandsspielausschuss<br />
zustimmt. Darüber hinaus ist das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
Rheinland-Pfalz zu beachten.<br />
b) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, befristete Zeiträume festzulegen, in denen keine Verbandsspiele<br />
stattfinden dürfen (verbandsspiellose Zeit). Ausnahmen kann nur der Verbandsspielausschuss<br />
genehmigen.<br />
§ 32<br />
Genehmigungspflichtige Spiele<br />
Private Spielrunden, Turniere und Spiele besonderer Art bedürfen der Genehmigung <strong>des</strong> Kreisvorsitzenden.<br />
§ 33<br />
Altherrenspielbetrieb<br />
1. Der AH-Spielbetrieb ist in die AH-Ü32-, AH-Ü40- und AH-Ü50-Wettbewerbe gegliedert. Die<br />
Leitung <strong>des</strong> Spielbetriebs obliegt auf Kreisebene dem Kreisausschuss, für die weiterführenden<br />
Spiele den Bezirksausschüssen und für die Endturniere um die Südwestmeisterschaft dem Verbandsspielausschuss.<br />
Als Grundlage dienen die jeweiligen Durchführungsbestimmungen <strong>des</strong> <strong>SWFV</strong>.<br />
2. Es dürfen nur Spieler teilnehmen, die das jeweils bezeichnete Lebensjahr für die vorgenannten<br />
Wettbewerbe vollendet haben. Bei Wettbewerben, die zur Teilnahme an weiterführenden<br />
Meisterschaften berechtigen, gelten die Stichtagsregelungen <strong>des</strong> Deutschen Fußball-Bun<strong>des</strong>.<br />
3. Die Saison der AH-Wettbewerbe beginnt am 01.07. und endet am 30.06. <strong>des</strong> folgenden Jahres.<br />
4. Alle AH-Wettbewerbsspiele <strong>des</strong> <strong>SWFV</strong> sind Pflichtspiele.<br />
5. Die Wettbewerbsspiele aller Altersstufen auf Verbands- und Bezirksebene werden grundsätzlich<br />
in Turnierform durchgeführt. Die jeweiligen Turniersieger sind berechtigt, an den weiterführenden<br />
Wettbewerben teilzunehmen. Bei Verzicht <strong>des</strong> Erstplatzierten wird das Recht auf den Zweitplatzierten<br />
übertragen. Der Ü40-Südwestmeister ist berechtigt, am Ü40-Regionalverbandsturnier teilzunehmen,<br />
um sich dadurch für die Deutsche Meisterschaft zu qualifizieren.<br />
6. Beim AH-Ü32-Freundschaftsspielbetrieb können zwei Ausnahmegenehmigungen pro Verein vom<br />
zuständigen Kreisvorsitzenden erteilt werden. Nehmen Spieler, die das 32. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben, aber eine Ausnahmegenehmigung für AH-Spiele besitzen an Meisterschafts- und<br />
Pokalspielen im Seniorenspielbetrieb teil, verliert die Ausnahmegenehmigung sofort ihre Gültigkeit.<br />
7. Die Spielzeiten der einzelnen Wettbewerbe sind in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.<br />
8. Die Bildung von AH-Spielgemeinschaften ist für alle Wettbewerbe grundsätzlich zugelassen. AH-<br />
Spielgemeinschaften können bei dem zuständigen Kreisvorsitzenden beantragt und bis auf Widerruf<br />
genehmigt werden. Bei kreisübergreifenden Anträgen entscheidet der Verbandsspielausschuss.