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Der § 171 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz<br />
sollte ohne Ersatz gestrichen<br />
werden.<br />
Wir befürworten eine Umsetzung des Chancenvollzuges.<br />
Ausgefeilte Details müssen<br />
nicht formuliert werden. Eine Verankerung<br />
des Jungtätervollzuges im Niedersächsischen<br />
Justizvollzuggesetz würde dem Behandlungsgedanken<br />
ausreichend widerspiegeln.<br />
Im § 164 Absatz 2 Niedersächsisches<br />
Justizvollzuggesetz sollte der Jungtätervollzug<br />
eingesetzt werden. Das wäre auch mir<br />
ein persönliches Anliegen.<br />
Das Erfordernis der Trennung des Vollzuges<br />
an männlichen jungen Erwach-senen von<br />
jugendlichen und älteren erwachsenen<br />
Straftätern ist unbestritten. Es wird auch in<br />
der Begründung zum § 166 (Gestaltung,<br />
Differenzierung und Organisation der Anstalten)<br />
Niedersächsisches Justizvollzugges<br />
e t z e r w ä h n t .<br />
Die Trennung des Jungtätervollzuges vom<br />
Strafvollzug für Erwachsene muss gesetzlich<br />
verankert werden, da sonst die Möglichkeit<br />
besteht, diese Trennung im Hinblick<br />
auf die vorhandene Flexibilität im Vollstreck<br />
ungsplan aufzuhe be n.<br />
Mit der Einführung des Jungtätervollzuges<br />
in das Niedersächsische Justizvollzuggesetz<br />
wird der Gedanke gestärkt,<br />
dass der junge Gefangene an seiner<br />
Resozialisierung mitwirken muss.<br />
Vor dem Hintergrund der Gewaltdiskussionen<br />
im Jugendvollzug wäre es geradezu<br />
fahrlässig, diese besondere Vollzugsform<br />
nicht in das Gesetzt zu integrieren.<br />
Zumal sich auch andere Bundesländer diesen<br />
qualitativ hochwertigen Vollzug auf ihre<br />
Fahnen schreiben wollen. Hier könnte Niedersachsen<br />
sich in die Geschichtsbücher<br />
einschreiben. Eine solche Chance darf nicht<br />
vertan werden.<br />
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der Bereich<br />
der Aus- und Weiterbildung für Gefangene<br />
explizit seine Erwähnung findet<br />
und im Vergleich zum derzeit geltenden<br />
Strafvollzuggesetz in vielen Fällen präzisiert<br />
wurde.<br />
Der <strong>VNSB</strong> möchte sich dafür einsetzten,<br />
dass der ehemalige §84 StVollzG inhaltlich<br />
im Niedersächsischen Strafvollzugsgesetz<br />
geändert wird. Es kann nicht sein das<br />
Frauen im Männervollzug und Männer im<br />
Frauenvollzug keine Durchsuchung an<br />
männlichen Inhaftierten ( außer die mit der<br />
Entkleidung oder Körperkontrolle verbunden<br />
sind ) durchführen können und umgekehrt.<br />
Nach der jetzigen Fassung, darf eine<br />
Frau aber einen männlichen Gefangen weder<br />
durch den Rahmen schicken noch mit<br />
einer Handsonde durchsuchen. Das widerspricht<br />
jeglicher Praxis. Auch Frauen