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VNSB-Info 03/07

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Der § 171 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz<br />

sollte ohne Ersatz gestrichen<br />

werden.<br />

Wir befürworten eine Umsetzung des Chancenvollzuges.<br />

Ausgefeilte Details müssen<br />

nicht formuliert werden. Eine Verankerung<br />

des Jungtätervollzuges im Niedersächsischen<br />

Justizvollzuggesetz würde dem Behandlungsgedanken<br />

ausreichend widerspiegeln.<br />

Im § 164 Absatz 2 Niedersächsisches<br />

Justizvollzuggesetz sollte der Jungtätervollzug<br />

eingesetzt werden. Das wäre auch mir<br />

ein persönliches Anliegen.<br />

Das Erfordernis der Trennung des Vollzuges<br />

an männlichen jungen Erwach-senen von<br />

jugendlichen und älteren erwachsenen<br />

Straftätern ist unbestritten. Es wird auch in<br />

der Begründung zum § 166 (Gestaltung,<br />

Differenzierung und Organisation der Anstalten)<br />

Niedersächsisches Justizvollzugges<br />

e t z e r w ä h n t .<br />

Die Trennung des Jungtätervollzuges vom<br />

Strafvollzug für Erwachsene muss gesetzlich<br />

verankert werden, da sonst die Möglichkeit<br />

besteht, diese Trennung im Hinblick<br />

auf die vorhandene Flexibilität im Vollstreck<br />

ungsplan aufzuhe be n.<br />

Mit der Einführung des Jungtätervollzuges<br />

in das Niedersächsische Justizvollzuggesetz<br />

wird der Gedanke gestärkt,<br />

dass der junge Gefangene an seiner<br />

Resozialisierung mitwirken muss.<br />

Vor dem Hintergrund der Gewaltdiskussionen<br />

im Jugendvollzug wäre es geradezu<br />

fahrlässig, diese besondere Vollzugsform<br />

nicht in das Gesetzt zu integrieren.<br />

Zumal sich auch andere Bundesländer diesen<br />

qualitativ hochwertigen Vollzug auf ihre<br />

Fahnen schreiben wollen. Hier könnte Niedersachsen<br />

sich in die Geschichtsbücher<br />

einschreiben. Eine solche Chance darf nicht<br />

vertan werden.<br />

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der Bereich<br />

der Aus- und Weiterbildung für Gefangene<br />

explizit seine Erwähnung findet<br />

und im Vergleich zum derzeit geltenden<br />

Strafvollzuggesetz in vielen Fällen präzisiert<br />

wurde.<br />

Der <strong>VNSB</strong> möchte sich dafür einsetzten,<br />

dass der ehemalige §84 StVollzG inhaltlich<br />

im Niedersächsischen Strafvollzugsgesetz<br />

geändert wird. Es kann nicht sein das<br />

Frauen im Männervollzug und Männer im<br />

Frauenvollzug keine Durchsuchung an<br />

männlichen Inhaftierten ( außer die mit der<br />

Entkleidung oder Körperkontrolle verbunden<br />

sind ) durchführen können und umgekehrt.<br />

Nach der jetzigen Fassung, darf eine<br />

Frau aber einen männlichen Gefangen weder<br />

durch den Rahmen schicken noch mit<br />

einer Handsonde durchsuchen. Das widerspricht<br />

jeglicher Praxis. Auch Frauen

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