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können männliche Gefangene mit der Handsonde<br />
abtasten, oder männliche Gefangene durch den Detektorrahmen<br />
schicken und dadurch kontrollieren.<br />
Es geht hier nicht um das abtasten mit der Hand.<br />
Sondern lediglich um Durchsuchungen unter zu Hilfenahme<br />
von Hilfsmitteln. Diese Möglichkeit sollte<br />
das neue NJVollzG einräumen.<br />
Sonderurlaub aus wichtigem Anlass (§ 15 Abs.<br />
1 Satz 1 des Entwurfs) ist im Niedersächsischen<br />
Justizvollzuggesetz so geregelt, das die Anzahl der<br />
Tage festgelegt ist. Das ist ungünstig. Der alte § 35<br />
StVollzG war gut geregelt. Es bedarf aus unserer<br />
Sicht keiner Änderung.<br />
Im § 34 Niedersächsisches Justizvollzuggesetz ist<br />
die Zusendung von Nahrungs- und Genussmitteln<br />
verboten. Der geplanten Regelung stimmen wir zu,<br />
da wir sie für sinnvoll halten. Hilfsorganisationen<br />
sollten natürlich auch weiterhin die Möglichkeit haben,<br />
Sozialpaket an bedürftige Gefangene auszugeben.<br />
Diese brauchen auch in der Regel nicht<br />
kontrolliert werden.<br />
Bei der Entlassungsvorbereitung in der Sozialtherapie<br />
(§ 102 des Entwurfs) ist ein Zustimmungsvorbehalt<br />
des Vollstreckungsleiters widersinnig. Die Vollstreckungsbehörde<br />
übernimmt keinerlei Verantwortung<br />
für die Entscheidung der Entlassungsvorbereitungen.<br />
Der Schusswaffengebrauch im Jugendstrafvollzug<br />
( § 126 des Entwurfes) wird wie auch im Frauenvollzug<br />
nicht praktiziert. Eine weitere Aufrüstung in den<br />
Anstalten sollte unterbleiben. Die bisher gültigen<br />
Regelungen sollten beibehalten werden.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Martin Kalt Engelbert Janßen<br />
(stellv. LV-Vorsitzender) (stellv. LV-Vorsitzender)