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VNSB-Info 03/07

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können männliche Gefangene mit der Handsonde<br />

abtasten, oder männliche Gefangene durch den Detektorrahmen<br />

schicken und dadurch kontrollieren.<br />

Es geht hier nicht um das abtasten mit der Hand.<br />

Sondern lediglich um Durchsuchungen unter zu Hilfenahme<br />

von Hilfsmitteln. Diese Möglichkeit sollte<br />

das neue NJVollzG einräumen.<br />

Sonderurlaub aus wichtigem Anlass (§ 15 Abs.<br />

1 Satz 1 des Entwurfs) ist im Niedersächsischen<br />

Justizvollzuggesetz so geregelt, das die Anzahl der<br />

Tage festgelegt ist. Das ist ungünstig. Der alte § 35<br />

StVollzG war gut geregelt. Es bedarf aus unserer<br />

Sicht keiner Änderung.<br />

Im § 34 Niedersächsisches Justizvollzuggesetz ist<br />

die Zusendung von Nahrungs- und Genussmitteln<br />

verboten. Der geplanten Regelung stimmen wir zu,<br />

da wir sie für sinnvoll halten. Hilfsorganisationen<br />

sollten natürlich auch weiterhin die Möglichkeit haben,<br />

Sozialpaket an bedürftige Gefangene auszugeben.<br />

Diese brauchen auch in der Regel nicht<br />

kontrolliert werden.<br />

Bei der Entlassungsvorbereitung in der Sozialtherapie<br />

(§ 102 des Entwurfs) ist ein Zustimmungsvorbehalt<br />

des Vollstreckungsleiters widersinnig. Die Vollstreckungsbehörde<br />

übernimmt keinerlei Verantwortung<br />

für die Entscheidung der Entlassungsvorbereitungen.<br />

Der Schusswaffengebrauch im Jugendstrafvollzug<br />

( § 126 des Entwurfes) wird wie auch im Frauenvollzug<br />

nicht praktiziert. Eine weitere Aufrüstung in den<br />

Anstalten sollte unterbleiben. Die bisher gültigen<br />

Regelungen sollten beibehalten werden.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Martin Kalt Engelbert Janßen<br />

(stellv. LV-Vorsitzender) (stellv. LV-Vorsitzender)

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