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Tax<br />

BMF­Schreiben vom 17.06.2008 zur<br />

Besteuerung von Finanzinnovationen mit<br />

Rückzahlungsgarantie für Teilbetrag<br />

Mit Urteil vom 04.12.2007 (VIII R 53/05) hat<br />

der BFH entschieden, dass der Gewinn aus<br />

der Veräußerung von Indexzertifikaten mit<br />

einer garantierten Mindestrückzahlung nur<br />

hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten<br />

Mindestrückzahlung entspricht. Im<br />

Entscheidungsfall unterlagen somit nur 10 %<br />

des Gewinns als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

der Besteuerung. Die übrigen 90 % wären<br />

nur dann steuerpflichtig gewesen, wenn es<br />

sich um ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb<br />

der einjährigen Behaltefrist gehandelt<br />

hätte. Das BMF folgt nun dieser Auffassung,<br />

ordnet aber an, dass die Rechtsprechung bei<br />

der Erhebung der Kapitalertragsteuer und bei<br />

der Besteuerung von Investmentfonds keine<br />

Anwendung findet, so dass dem Steuerpflichtigen<br />

in diesen Fällen der entsprechende Ausgleich<br />

erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens<br />

gewährt werden kann.<br />

<strong>Kleeberg</strong> Rundschreiben 3. Quartal 2008<br />

BMF­Schreiben vom 30.07.2008 zur<br />

EG­rechtskonformen Anwendung des<br />

§ 2a Abs. 1 EStG<br />

Nachdem mit dem FG Hamburg (Urteil vom<br />

14.12.2007 – 8 K 61/07; rkr.) zum wiederholten<br />

Male die Rechtsprechung einen Verstoß<br />

der Regelung des § 2a EStG gegen europarechtliche<br />

Grundfreiheiten festgestellt hat<br />

und auch die EU-Kommission die Bundesregierung<br />

bereits zu einer europarechtskonformen<br />

Ausgestaltung der Norm aufgefordert<br />

hat, beschränkt das BMF mit seinem Schreiben<br />

vom 30.07.2008 für alle noch offenen<br />

Fälle die Anwendung des § 2a EStG auf Nicht-<br />

EU/EWR-Fälle. Innerhalb der EU/des EWR<br />

ist somit § 2a EStG nicht mehr anwendbar. Im<br />

Rahmen des Jahressteuergesetzes ist geplant,<br />

dies in § 2a EStG gesetzlich festzuschreiben.<br />

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