26.09.2012 Aufrufe

Konzerninterne Entsendung von Mitarbeitern zwischen der Schweiz ...

Konzerninterne Entsendung von Mitarbeitern zwischen der Schweiz ...

Konzerninterne Entsendung von Mitarbeitern zwischen der Schweiz ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

– Vollzeittätigkeit bei dem schweizerischen<br />

Unternehmen<br />

– Tägliche Heimfahrt nach <strong>der</strong> Arbeit zum<br />

grenznahen Wohnort in Deutschland<br />

Merkmale Fall 4 (im folgenden «geringfügige<br />

<strong>Entsendung</strong>» genannt):<br />

– <strong>Entsendung</strong> für einen unbestimmten Zeitraum<br />

zu schweizerischem Konzernunternehmen<br />

– Teilzeittätigkeit bei dem schweizerischen<br />

Unternehmen (insgesamt weniger als einen<br />

Tag in <strong>der</strong> Woche o<strong>der</strong> fünf Tage im<br />

Monat)<br />

– Beibehaltung <strong>der</strong> Tätigkeit für die deutsche<br />

Gesellschaft (4–5 Tage die Woche)<br />

– Gelegentliche Unterkunft im Hotel (je<br />

nach Entfernung zum Wohnort)<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

Merkmale Fall 5 (im folgenden «Beraterentsendung»<br />

genannt):<br />

– Gelegentliche Beratertätigkeit bei schweizerischer<br />

Konzerngesellschaft (z.T. vor<br />

Ort in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>)<br />

– Haupttätigkeit als Angestellter einer deutschen<br />

Konzerngesellschaft<br />

– Unterkunft im Hotel anlässlich <strong>der</strong> Beratertätigkeit<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> abendliche<br />

Heimkehr nach Deutschland (je nach<br />

Entfernung)<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

– Belastung <strong>der</strong> schweizerischen Gesellschaft<br />

z.B. mittels Kostenumlage<br />

Merkmale Fall 6 (im folgenden «Vertreterentsendung»<br />

genannt) 2 :<br />

– Tätigkeit als angestellter Vertreter einer<br />

deutschen Gesellschaft<br />

– Vertretertätigkeit mit Abschlussvollmacht<br />

für die deutsche Gesellschaft in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

– Unterkunft im Hotel anlässlich <strong>der</strong> Vertretertätigkeit<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> abendliche<br />

Heimkehr nach Deutschland (je nach<br />

Entfernung)<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

– An Wochenenden hält sich <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

bei seiner Familie in Deutschland<br />

auf<br />

C. Steuerrechtliche Beurteilung<br />

I. Prüfung <strong>der</strong> Ansässigkeit<br />

1. Prüfung <strong>der</strong> unbeschränkten Steuerpflicht<br />

1.1. Rechtliche Situation<br />

Für die steuerrechtliche Einordnung muss<br />

zunächst geklärt werden, in welchem Staat<br />

die entsandten Mitarbeiter jeweils ansässig<br />

sind. Der Ort <strong>der</strong> Ansässigkeit richtet sich<br />

nach Art. 4 Abs.1 und 2 des Doppelbesteue-<br />

rungsabkommens <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (im folgenden<br />

kurz DBA D/CH genannt).<br />

Hiernach ist zunächst zu prüfen, wo <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter unbeschränkt steuerpflichtig ist.<br />

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist eine natürliche Person, die in<br />

Deutschland ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

Natürliche Personen sind in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

auf Ebene des Bundes <strong>der</strong> Kantone und <strong>der</strong><br />

Gemeinden kraft persönlicher Zugehörigkeit<br />

(unbeschränkt) steuerpflichtig, sofern sie<br />

ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>, bzw. einem bestimmten Kanton<br />

bzw. einer bestimmten Gemeinde haben.<br />

1.2. Prüfung <strong>der</strong> Fallvarianten<br />

In fünf <strong>der</strong> sechs Fallvarianten wird <strong>der</strong><br />

Familienwohnsitz in Deutschland beibehalten.<br />

In allen diesen Fällen ist daher <strong>der</strong> entsandte<br />

Mitarbeiter über einen steuerrechtlichenWohnsitz<br />

in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig.<br />

In <strong>der</strong> Variante «Langfristentsendung»<br />

wird das Haus o<strong>der</strong> die Wohnung in Deutschland<br />

dagegen entwe<strong>der</strong> verkauft, vermietet<br />

o<strong>der</strong> bis zur Rückkehr <strong>der</strong> Familie beibehalten<br />

und gelegentlich genutzt (z.B. bei Aufenthalten<br />

in Deutschland zwecks Besuch <strong>von</strong><br />

Freunden). Im Falle desVerkaufs und <strong>der</strong> länger<br />

als sechs Monate andauernden Vermietung<br />

<strong>der</strong> Wohnung kann <strong>von</strong> einer Aufgabe<br />

des inländischen Wohnsitzes ausgegangen<br />

werden. An<strong>der</strong>s ist <strong>der</strong> Fall gelagert, wenn die<br />

Wohnung beibehalten wird. Selbst wenn in<br />

einem solchen Falle eine Abmeldung des<br />

Steuerpflichtigen bei <strong>der</strong> Ordnungsbehörde<br />

erfolgt, ist dies nicht hinreichend, um einen<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland wirksam<br />

aufzugeben. So ist bei einem ins Ausland<br />

versetzten Arbeitnehmer ein inländischer<br />

Wohnsitz wi<strong>der</strong>legbar zu vermuten, wenn er<br />

seine Wohnung im Inland beibehält, <strong>der</strong>en<br />

Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer<br />

Ausstattung je<strong>der</strong>zeit als Bleibe dienen<br />

kann 3 . Das Innehaben <strong>der</strong> inländischen Wohnung<br />

kann nach den Umständen des Einzelfalles<br />

auch dann anzunehmen sein, wenn <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts<br />

kurzfristig (bis zu sechs Monate)<br />

vermietet o<strong>der</strong> untervermietet, um sie alsbald<br />

nach Rückkehr im Inland wie<strong>der</strong> zu<br />

benutzen 4 .<br />

Im folgenden soll da<strong>von</strong> ausgegangen<br />

werden, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige die Wohnung<br />

für die Dauer seiner <strong>Entsendung</strong> vermietet.<br />

Verfügt er nicht noch über weitere<br />

zur eigenen Nutzung bestimmte Wohnungen<br />

in Deutschland, wird <strong>der</strong> Wohnsitz daher in<br />

Deutschland aufgegeben. Mangels gewöhn-<br />

Seite 37 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

lichen Aufenthalts <strong>von</strong> zusammenhängend<br />

mindestens sechs Monaten in Deutschland<br />

besteht für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong> daher<br />

keine unbeschränkte Steuerpflicht in<br />

Deutschland 5 .<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> entsteht für die entsandten<br />

Mitarbeiter in den einzelnen Fallvarianten<br />

dann eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund<br />

steuerrechtlichen Aufenthalts, wenn<br />

die Person in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ungeachtet vorübergehen<strong>der</strong><br />

Unterbrechung während mindestens<br />

30Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit<br />

ausübt o<strong>der</strong> aber ohne Erwerbstätigkeit<br />

mindestens 90 Tage verweilt 6 . Die<br />

Steuerpflicht beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Begründung<br />

eines steuerrechtlichen Wohnsitzes<br />

o<strong>der</strong> Aufenthaltes in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen<br />

für die Begründung einer unbeschränkten<br />

Steuerpflicht in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> deutlich geringer<br />

als in Deutschland. Für die vorliegenden<br />

Fallvarianten wird eine unbeschränkte Steuerpflicht<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> jedoch nur in den<br />

Fällen <strong>der</strong> Langfristentsendung, <strong>der</strong> Mittelfristentsendung<br />

(beide über den steuerrechtlichen<br />

Wohnsitz) sowie <strong>der</strong> Vertreterentsendung<br />

(über den steuerrechtlichen Aufenthalt)<br />

begründet. In den an<strong>der</strong>en drei Fällen kommt<br />

es nur zu einer beschränkten Steuerpflicht<br />

kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit 7 .<br />

Eine (gleichzeitig) unbeschränkte Steuerpflicht<br />

in Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> liegt<br />

daher nur in den Fällen <strong>der</strong> Mittelfrist- und<br />

<strong>der</strong> Vertreterentsendung (und ggf. bei Nichtaufgabe<br />

des inländischenWohnsitzes auch bei<br />

<strong>der</strong> Langfristentsendung) vor. In den an<strong>der</strong>en<br />

Fällen ist eine unbeschränkte Steuerpflicht<br />

nur in Deutschland (bzw. nur in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

bei <strong>der</strong> Langfristentsendung) gegeben, so<br />

dass hier bereits Deutschland (bzw. die<br />

<strong>Schweiz</strong> bei <strong>der</strong> Langfristentsendung) als<br />

Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA D/CH<br />

feststeht 8 .<br />

Zusammenfassend ergibt sich damit folgendes<br />

Bild: siehe Tabelle nächste Seite.<br />

2. Erweiterte Ansässigkeitsprüfung<br />

2.1. Rechtliche Situation<br />

Für den Fall einer doppelten unbeschränkten<br />

Steuerpflicht müssen für die weitere Prüfung<br />

<strong>der</strong> Ansässigkeit weitere Kriterien herangezogen<br />

werden. Dabei wird stufenweise so<br />

lange geprüft, bis die Frage <strong>der</strong> Ansässigkeit<br />

für Zwecke des DBA D/CH zweifelsfrei zugunsten<br />

eines <strong>der</strong> beiden Vertragsstaaten gelöst<br />

ist, da ohne eindeutige Festlegung <strong>der</strong><br />

Ansässigkeit Steuerfolgen nicht abgeleitet<br />

werden können. Theoretisch können bis zu<br />

fünf Stufen geprüft werden. In Praxisfällen ist<br />

die Prüfung deutlich schneller abgeschlossen<br />

und endet meist beim Mittelpunkt <strong>der</strong> per-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!