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Konzerninterne Entsendung von Mitarbeitern zwischen der Schweiz ...

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A. Einführung<br />

Heinz Ba<strong>der</strong>tscher,<br />

Ulrich Eberhardt<br />

und Dr. Daniel Kiwit 1<br />

Im ersten Teil des Artikels hatten sich die<br />

Autoren mit <strong>der</strong> steuer- und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Behandlung <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Mitarbeitern</strong> aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nach<br />

Deutschland beschäftigt. Im vorliegenden<br />

zweiten Teil geht es nun um <strong>Entsendung</strong>sfälle,<br />

welche die Mitarbeiter einer deutschen<br />

Konzerngesellschaft in die <strong>Schweiz</strong><br />

führen.<br />

Wie bereits im ersten Teil sollen auch hier<br />

die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Folgen einer konzerninternen<br />

<strong>Entsendung</strong> <strong>von</strong> Arbeitnehmern für die geläufigsten<br />

Sachverhalte in knapper Übersicht<br />

dargestellt werden.<br />

Die Ausführungen berücksichtigen den<br />

Rechtsstand vom 1.August 2000. Abschliessend<br />

wird wie<strong>der</strong>um knapp auf die Än<strong>der</strong>ungen<br />

eingegangen, die sich aus dem Personenverkehrsabkommen<br />

<strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

und <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft für die<br />

dargestellten Sachverhalte ergeben.<br />

<strong>Konzerninterne</strong> <strong>Entsendung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Mitarbeitern</strong><br />

<strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

und Deutschland<br />

Teil 2<br />

Heinz Ba<strong>der</strong>tscher Ulrich Eberhardt Dr. Daniel Kiwit<br />

B. Basissachverhalte<br />

Beson<strong>der</strong>s praxisrelevant sind die folgenden<br />

Sachverhalte, wobei stets <strong>von</strong> einem<br />

deutschen Staatsangehörigen ausgegangen<br />

wird:<br />

Merkmale Fall 1 (im folgenden «Langfristentsendung»<br />

genannt):<br />

– <strong>Entsendung</strong> für ein bis fünf Jahre o<strong>der</strong><br />

unbefristet zu schweizerischem Konzernunternehmen<br />

– Vollzeittätigkeit bei dem schweizerischen<br />

Unternehmen<br />

– Unterkunft in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> in eigenerWohnung<br />

– Familie begleitet den Steuerpflichtigen in<br />

die <strong>Schweiz</strong><br />

– Entgeltliche Vermietung <strong>der</strong> Wohnung in<br />

Deutschland o<strong>der</strong> Zurücklassen <strong>der</strong> eingerichteten<br />

Wohnung bis zur Rückkehr<br />

– Im Falle <strong>der</strong> Beibehaltung <strong>der</strong> deutschen<br />

Wohnung gelegentliches Bewohnen <strong>der</strong>selben<br />

(z.B. im Urlaub)<br />

Seite 36 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Merkmale Fall 2 (im folgenden «Mittelfristentsendung»<br />

genannt):<br />

– <strong>Entsendung</strong> für ein halbes Jahr bis maximal<br />

zwei Jahre zu schweizerischem Konzernunternehmen<br />

(z.B. zwecks Aufbau<br />

einer Abteilung)<br />

– Vollzeittätigkeit bei dem schweizerischen<br />

Unternehmen<br />

– Unterkunft in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> in angemieteter<br />

Wohnung, (möbliertem) Zimmer o<strong>der</strong> im<br />

Hotel<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

– Wochenendheimfahrten zum Familienwohnsitz<br />

– Keine Tätigkeit ausschliesslich im Grenzgebiet<br />

Merkmale Fall 3 (im folgenden «Grenzgängerentsendung»<br />

genannt):<br />

– <strong>Entsendung</strong> für einen nicht näher definierten<br />

Zeitraum zu schweizerischem<br />

Konzernunternehmen (z.B. als Geschäftsführer)


– Vollzeittätigkeit bei dem schweizerischen<br />

Unternehmen<br />

– Tägliche Heimfahrt nach <strong>der</strong> Arbeit zum<br />

grenznahen Wohnort in Deutschland<br />

Merkmale Fall 4 (im folgenden «geringfügige<br />

<strong>Entsendung</strong>» genannt):<br />

– <strong>Entsendung</strong> für einen unbestimmten Zeitraum<br />

zu schweizerischem Konzernunternehmen<br />

– Teilzeittätigkeit bei dem schweizerischen<br />

Unternehmen (insgesamt weniger als einen<br />

Tag in <strong>der</strong> Woche o<strong>der</strong> fünf Tage im<br />

Monat)<br />

– Beibehaltung <strong>der</strong> Tätigkeit für die deutsche<br />

Gesellschaft (4–5 Tage die Woche)<br />

– Gelegentliche Unterkunft im Hotel (je<br />

nach Entfernung zum Wohnort)<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

Merkmale Fall 5 (im folgenden «Beraterentsendung»<br />

genannt):<br />

– Gelegentliche Beratertätigkeit bei schweizerischer<br />

Konzerngesellschaft (z.T. vor<br />

Ort in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>)<br />

– Haupttätigkeit als Angestellter einer deutschen<br />

Konzerngesellschaft<br />

– Unterkunft im Hotel anlässlich <strong>der</strong> Beratertätigkeit<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> abendliche<br />

Heimkehr nach Deutschland (je nach<br />

Entfernung)<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

– Belastung <strong>der</strong> schweizerischen Gesellschaft<br />

z.B. mittels Kostenumlage<br />

Merkmale Fall 6 (im folgenden «Vertreterentsendung»<br />

genannt) 2 :<br />

– Tätigkeit als angestellter Vertreter einer<br />

deutschen Gesellschaft<br />

– Vertretertätigkeit mit Abschlussvollmacht<br />

für die deutsche Gesellschaft in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

– Unterkunft im Hotel anlässlich <strong>der</strong> Vertretertätigkeit<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> abendliche<br />

Heimkehr nach Deutschland (je nach<br />

Entfernung)<br />

– Familie bleibt in Deutschland<br />

– An Wochenenden hält sich <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

bei seiner Familie in Deutschland<br />

auf<br />

C. Steuerrechtliche Beurteilung<br />

I. Prüfung <strong>der</strong> Ansässigkeit<br />

1. Prüfung <strong>der</strong> unbeschränkten Steuerpflicht<br />

1.1. Rechtliche Situation<br />

Für die steuerrechtliche Einordnung muss<br />

zunächst geklärt werden, in welchem Staat<br />

die entsandten Mitarbeiter jeweils ansässig<br />

sind. Der Ort <strong>der</strong> Ansässigkeit richtet sich<br />

nach Art. 4 Abs.1 und 2 des Doppelbesteue-<br />

rungsabkommens <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (im folgenden<br />

kurz DBA D/CH genannt).<br />

Hiernach ist zunächst zu prüfen, wo <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter unbeschränkt steuerpflichtig ist.<br />

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist eine natürliche Person, die in<br />

Deutschland ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

Natürliche Personen sind in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

auf Ebene des Bundes <strong>der</strong> Kantone und <strong>der</strong><br />

Gemeinden kraft persönlicher Zugehörigkeit<br />

(unbeschränkt) steuerpflichtig, sofern sie<br />

ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>, bzw. einem bestimmten Kanton<br />

bzw. einer bestimmten Gemeinde haben.<br />

1.2. Prüfung <strong>der</strong> Fallvarianten<br />

In fünf <strong>der</strong> sechs Fallvarianten wird <strong>der</strong><br />

Familienwohnsitz in Deutschland beibehalten.<br />

In allen diesen Fällen ist daher <strong>der</strong> entsandte<br />

Mitarbeiter über einen steuerrechtlichenWohnsitz<br />

in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig.<br />

In <strong>der</strong> Variante «Langfristentsendung»<br />

wird das Haus o<strong>der</strong> die Wohnung in Deutschland<br />

dagegen entwe<strong>der</strong> verkauft, vermietet<br />

o<strong>der</strong> bis zur Rückkehr <strong>der</strong> Familie beibehalten<br />

und gelegentlich genutzt (z.B. bei Aufenthalten<br />

in Deutschland zwecks Besuch <strong>von</strong><br />

Freunden). Im Falle desVerkaufs und <strong>der</strong> länger<br />

als sechs Monate andauernden Vermietung<br />

<strong>der</strong> Wohnung kann <strong>von</strong> einer Aufgabe<br />

des inländischen Wohnsitzes ausgegangen<br />

werden. An<strong>der</strong>s ist <strong>der</strong> Fall gelagert, wenn die<br />

Wohnung beibehalten wird. Selbst wenn in<br />

einem solchen Falle eine Abmeldung des<br />

Steuerpflichtigen bei <strong>der</strong> Ordnungsbehörde<br />

erfolgt, ist dies nicht hinreichend, um einen<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland wirksam<br />

aufzugeben. So ist bei einem ins Ausland<br />

versetzten Arbeitnehmer ein inländischer<br />

Wohnsitz wi<strong>der</strong>legbar zu vermuten, wenn er<br />

seine Wohnung im Inland beibehält, <strong>der</strong>en<br />

Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer<br />

Ausstattung je<strong>der</strong>zeit als Bleibe dienen<br />

kann 3 . Das Innehaben <strong>der</strong> inländischen Wohnung<br />

kann nach den Umständen des Einzelfalles<br />

auch dann anzunehmen sein, wenn <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts<br />

kurzfristig (bis zu sechs Monate)<br />

vermietet o<strong>der</strong> untervermietet, um sie alsbald<br />

nach Rückkehr im Inland wie<strong>der</strong> zu<br />

benutzen 4 .<br />

Im folgenden soll da<strong>von</strong> ausgegangen<br />

werden, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige die Wohnung<br />

für die Dauer seiner <strong>Entsendung</strong> vermietet.<br />

Verfügt er nicht noch über weitere<br />

zur eigenen Nutzung bestimmte Wohnungen<br />

in Deutschland, wird <strong>der</strong> Wohnsitz daher in<br />

Deutschland aufgegeben. Mangels gewöhn-<br />

Seite 37 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

lichen Aufenthalts <strong>von</strong> zusammenhängend<br />

mindestens sechs Monaten in Deutschland<br />

besteht für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong> daher<br />

keine unbeschränkte Steuerpflicht in<br />

Deutschland 5 .<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> entsteht für die entsandten<br />

Mitarbeiter in den einzelnen Fallvarianten<br />

dann eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund<br />

steuerrechtlichen Aufenthalts, wenn<br />

die Person in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ungeachtet vorübergehen<strong>der</strong><br />

Unterbrechung während mindestens<br />

30Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit<br />

ausübt o<strong>der</strong> aber ohne Erwerbstätigkeit<br />

mindestens 90 Tage verweilt 6 . Die<br />

Steuerpflicht beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Begründung<br />

eines steuerrechtlichen Wohnsitzes<br />

o<strong>der</strong> Aufenthaltes in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen<br />

für die Begründung einer unbeschränkten<br />

Steuerpflicht in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> deutlich geringer<br />

als in Deutschland. Für die vorliegenden<br />

Fallvarianten wird eine unbeschränkte Steuerpflicht<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> jedoch nur in den<br />

Fällen <strong>der</strong> Langfristentsendung, <strong>der</strong> Mittelfristentsendung<br />

(beide über den steuerrechtlichen<br />

Wohnsitz) sowie <strong>der</strong> Vertreterentsendung<br />

(über den steuerrechtlichen Aufenthalt)<br />

begründet. In den an<strong>der</strong>en drei Fällen kommt<br />

es nur zu einer beschränkten Steuerpflicht<br />

kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit 7 .<br />

Eine (gleichzeitig) unbeschränkte Steuerpflicht<br />

in Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> liegt<br />

daher nur in den Fällen <strong>der</strong> Mittelfrist- und<br />

<strong>der</strong> Vertreterentsendung (und ggf. bei Nichtaufgabe<br />

des inländischenWohnsitzes auch bei<br />

<strong>der</strong> Langfristentsendung) vor. In den an<strong>der</strong>en<br />

Fällen ist eine unbeschränkte Steuerpflicht<br />

nur in Deutschland (bzw. nur in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

bei <strong>der</strong> Langfristentsendung) gegeben, so<br />

dass hier bereits Deutschland (bzw. die<br />

<strong>Schweiz</strong> bei <strong>der</strong> Langfristentsendung) als<br />

Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA D/CH<br />

feststeht 8 .<br />

Zusammenfassend ergibt sich damit folgendes<br />

Bild: siehe Tabelle nächste Seite.<br />

2. Erweiterte Ansässigkeitsprüfung<br />

2.1. Rechtliche Situation<br />

Für den Fall einer doppelten unbeschränkten<br />

Steuerpflicht müssen für die weitere Prüfung<br />

<strong>der</strong> Ansässigkeit weitere Kriterien herangezogen<br />

werden. Dabei wird stufenweise so<br />

lange geprüft, bis die Frage <strong>der</strong> Ansässigkeit<br />

für Zwecke des DBA D/CH zweifelsfrei zugunsten<br />

eines <strong>der</strong> beiden Vertragsstaaten gelöst<br />

ist, da ohne eindeutige Festlegung <strong>der</strong><br />

Ansässigkeit Steuerfolgen nicht abgeleitet<br />

werden können. Theoretisch können bis zu<br />

fünf Stufen geprüft werden. In Praxisfällen ist<br />

die Prüfung deutlich schneller abgeschlossen<br />

und endet meist beim Mittelpunkt <strong>der</strong> per-


Fall Steuerpflicht D Steuerpflicht CH Ansässigkeit<br />

Langfristentsendung Beschränkt* Unbeschränkt CH<br />

Mittelfristentsendung Unbeschränkt Unbeschränkt Weiter zu prüfen<br />

Grenzgängerentsendung Unbeschränkt Beschränkt D<br />

Geringfügige <strong>Entsendung</strong> Unbeschränkt Beschränkt D<br />

Beraterentsendung Unbeschränkt Beschränkt D<br />

Vertreterentsendung Unbeschränkt Unbeschränkt Weiter zu prüfen<br />

* Bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland durchVerkauf o<strong>der</strong> langfristigeVermietung. Zu beachten ist jedoch u.U.<br />

die sog. «Wegzugsbesteuerung».<br />

sönlichen und beruflichen Lebensinteressen,<br />

spätestens aber beim gewöhnlichen Aufenthalt.<br />

Nur in Ausnahmefällen muss auf<br />

die Staatsangehörigkeit abgestellt werden.<br />

2.2. Prüfung <strong>der</strong> Fallvarianten<br />

Aufgrund doppelter unbeschränkter Steuerpflicht<br />

sind die Fälle <strong>der</strong> Mittelfrist- sowie<br />

<strong>der</strong> Vertreterentsendung <strong>der</strong> erweiterten Ansässigkeitsprüfung<br />

zu unterziehen.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Mittelfristentsendung kann es<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> je nach Dauer <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong><br />

und Wahl <strong>der</strong> Unterkunft zwar zur Bildung<br />

einer ständigen Wohnstätte kommen 9 ; da eine<br />

solche aber auch zeitgleich in Deutschland<br />

vorliegt (Familienwohnsitz als ständige<br />

Wohnstätte), kommt dem Kriterium des Mittelpunkts<br />

<strong>der</strong> beruflichen und persönlichen<br />

Lebensinteressen 10 die ausschlaggebende Bedeutung<br />

zu. Da dieser Mittelpunkt weiterhin<br />

in Deutschland liegt (Familienwohnsitz,<br />

regelmässige Heimkehr, weiterer Kontakt<br />

zum deutschen Arbeitgeber, Befristung <strong>der</strong><br />

<strong>Entsendung</strong>), ist <strong>von</strong> einer Ansässigkeit in<br />

Deutschland auszugehen. An<strong>der</strong>s als im Falle<br />

<strong>der</strong> Mittelfristentsendung aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

nach Deutschland 11 kommt es bei <strong>der</strong> Mittelfristentsendung<br />

<strong>von</strong> Deutschland in die<br />

<strong>Schweiz</strong> nicht zur sog. überdachenden bzw.<br />

konkurrierenden Besteuerung, da <strong>der</strong> Art. 4<br />

Abs.3 DBA D/CH eine Deutschland einseitig<br />

begünstigende Vorschrift ist.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Vertreterentsendung wird annahmegemäss<br />

eine ständigeWohnstätte in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> dagegen in keinem Fall begründet.<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Ansässigkeit kann daher bereits<br />

auf dieser Stufe enden. Es liegt daher<br />

auch hier eine Ansässigkeit in Deutschland<br />

vor.<br />

Bei <strong>der</strong> Langfristentsendung sind wir zwar<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen, dass aufgrund <strong>der</strong> Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Wohnung in Deutschland eine<br />

gleichzeitig unbeschränkte Steuerpflicht<br />

nicht besteht, so dass die weitere Frage <strong>der</strong><br />

Ansässigkeit nicht zu prüfen war. Zu beachten<br />

ist jedoch eine Beson<strong>der</strong>heit, die im Falle<br />

des Wegzugs in die <strong>Schweiz</strong> greifen kann. So<br />

hat sich die Bundesrepublik Deutschland in<br />

Art.4 Abs.4 DBA D/CH das Recht vorbehalten,<br />

in dem Jahr, in dem die unbeschränkte<br />

Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den<br />

folgenden fünf Jahren die aus <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland stammenden Einkünfte<br />

und die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

belegenen Vermögenswerte ungeachtet an<strong>der</strong>er<br />

Bestimmungen des Abkommens zu<br />

besteuern. Die nach diesem Abkommen<br />

zulässige Besteuerung dieser Einkünfte o<strong>der</strong><br />

Vermögenswerte in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bleibt unberührt.<br />

Voraussetzungen hierfür sind:<br />

Der Wegzügler<br />

– ist kein schweizerischer Staatsbürger und<br />

– war in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt<br />

steuerpflichtig 12 .<br />

Damit wird <strong>der</strong> Wegzügler für maximal<br />

sechs Jahre (Jahr des Wegzugs und die folgenden<br />

fünf Jahre) für bestimmte Einkünfte<br />

wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt<br />

13 . Wichtig ist jedoch, dass diese Behandlung<br />

nur für die Einkünfte gilt, die aus<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik stammen bzw. für die<br />

Vermögenswerte (z.B. Grundstücke), die in<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland belegen<br />

sind. Die im Rahmen des Auslandsaufenthalts<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bezogenen Vergütungen<br />

für nichtselbständige Arbeit fallen also nicht<br />

unter die Bestimmung, sofern sie nicht vom<br />

deutschen Unternehmen wirtschaftlich getragen<br />

werden. Hinzu kommt, dass die Vorschrift<br />

dann nicht greift, wenn <strong>der</strong> Wegzug in<br />

die <strong>Schweiz</strong> erfolgt, um dort eine unselbständige<br />

Tätigkeit für einen Arbeitgeber auszuüben,<br />

an dem <strong>der</strong> Steuerpflichtige über<br />

das Arbeitsverhältnis hinaus we<strong>der</strong> unmittelbar<br />

noch mittelbar wirtschaftlich wesentlich<br />

interessiert ist. Damit kommt in Fällen <strong>der</strong><br />

<strong>Entsendung</strong> eine Anwendung <strong>der</strong> Wegzugsbesteuerung<br />

des Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH<br />

meist nicht in Betracht 14 .<br />

Seite 38 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten:<br />

siehe Tabelle unten.<br />

II. Prüfung <strong>der</strong> Besteuerung<br />

1. Grundsatz <strong>der</strong> Besteuerung am Tätigkeitsort<br />

gemäss Art.15 Abs.1 DBA D/CH<br />

1.1. Rechtliche Situation<br />

Nach dem DBA D/CH hat vorbehaltlich <strong>von</strong><br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen (wie z.B. <strong>der</strong> Grenzgängerregelung)<br />

grundsätzlich <strong>der</strong>Tätigkeitsstaat<br />

das Besteuerungsrecht für Vergütungen<br />

aus unselbständiger Arbeit. Dabei wird da<strong>von</strong><br />

ausgegangen, dass Tätigkeitsstaat <strong>der</strong> Staat<br />

ist, in dem sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer während<br />

seiner steuerlich zu beurteilenden Tätigkeit<br />

persönlich aufhält.<br />

Der Grundfall führt zu einer Besteuerung<br />

<strong>der</strong> Vergütungen in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Tätigkeitsort)<br />

und zur Freistellung <strong>der</strong> Vergütungen<br />

unter Progressionsvorbehalt in Deutschland<br />

(wenn Ansässigkeit in Deutschland vorliegt).<br />

Abweichend vom Grundfall können Vergütungen,<br />

die eine in Deutschland ansässige<br />

Person für eine in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübte unselbständige<br />

Arbeit bezieht, nur in Deutschland<br />

besteuert werden, wenn<br />

– <strong>der</strong> Arbeitnehmer sich in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

insgesamt nicht länger als 183 Tage während<br />

des betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahres aufhält 16 ,<br />

– <strong>der</strong> Lohn o<strong>der</strong> das Gehalt nicht <strong>von</strong> einem<br />

Arbeitgeber o<strong>der</strong> für einen Arbeitgeber<br />

gezahlt wird, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässig ist,<br />

und<br />

– dieVergütungen nicht <strong>von</strong> einer Betriebstätte<br />

getragen werden, die <strong>der</strong> (deutsche)<br />

Arbeitgeber in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat.<br />

Diese Ausnahmeregelung zum Grundfall<br />

<strong>der</strong> Tätigkeitsortbesteuerung wird auch als<br />

sog. 183-Tage-Regelung bezeichnet, was etwas<br />

zu kurz fasst, da die Ausnahme nur dann<br />

zur Anwendung gelangen kann, wenn alle<br />

drei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.<br />

Nur in diesem Fall hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat<br />

des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht<br />

für Vergütungen, die für eine<br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gezahlt werden.<br />

Fall Persönliche Steuer- Persönliche Steuer- Ansässigkeit<br />

pflicht D pflicht CH<br />

Langfristentsendung Beschränkt 15 Unbeschränkt CH<br />

Mittelfristentsendung Unbeschränkt Unbeschränkt D<br />

Grenzgängerentsendung Unbeschränkt Beschränkt D<br />

Geringfügige <strong>Entsendung</strong> Unbeschränkt Beschränkt D<br />

Beraterentsendung Unbeschränkt Beschränkt D<br />

Vertreterentsendung Unbeschränkt Unbeschränkt D


1.2. Prüfung <strong>der</strong> Fallvarianten<br />

Langfristentsendung<br />

Der Fall <strong>der</strong> Langfristentsendung fällt nicht<br />

unter die Bestimmung des Art.15 DBA D/CH,<br />

da hier <strong>der</strong> Staat <strong>der</strong> Ansässigkeit (<strong>Schweiz</strong>)<br />

auch gleichzeitig <strong>der</strong> Staat ist, in dem die<br />

Tätigkeit ausgeübt wird, bzw. aus dem die<br />

Vergütungen stammen (Quellenstaat). Im<br />

Regelfall greift auch dieWegzugsbesteuerung<br />

gemäss Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH nicht, da<br />

<strong>der</strong> Wegzug erfolgt, um in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> eine<br />

unselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber<br />

auszuüben, an dem <strong>der</strong> entsandte Mitarbeiter<br />

über das Arbeitsverhältnis hinaus<br />

nicht wesentlich wirtschaftlich interessiert<br />

ist.<br />

Im Ergebnis versteuert <strong>der</strong> entsandte Mitarbeiter<br />

in diesem Fall seine Vergütungen für<br />

die ausgeübte unselbständige Tätigkeit ausschliesslich<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Deutschland hat<br />

kein Besteuerungsrecht mit Ausnahme eines<br />

Besteuerungsrechts deutscher Einkünfte im<br />

Sinne <strong>der</strong> beschränkten Steuerpflicht (§ 49<br />

EStG).<br />

Als Auslän<strong>der</strong> ohne Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterliegt <strong>der</strong> entsandte<br />

Mitarbeiter in aller Regel bis zu einem jährlichen<br />

Bruttoeinkommen <strong>von</strong> CHF120000.00<br />

<strong>der</strong> Quellenbesteuerung und kommt nicht in<br />

die ordentlicheVeranlagung. Mit <strong>der</strong> Quellensteuer<br />

sind die direkte Bundessteuer, die kantonalen<br />

Steuern, die Gemeindesteuern sowie<br />

die Kirchensteuern abgegolten.<br />

Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien<br />

und Familienlasten sind bereits<br />

in die Tarife eingearbeitet, so dass ein geson<strong>der</strong>ter<br />

Abzug nicht mehr möglich ist. Dafür<br />

sind die Tarife relativ niedrig.<br />

Für einen in den Kanton Aargau entsandten<br />

verheirateten alleinverdienenden Mitarbeiter<br />

mit zwei Kin<strong>der</strong>n ergibt sich die<br />

steuerliche Belastung bei einem unterstellten<br />

Bruttojahreseinkommen <strong>von</strong> CHF 96 000.00<br />

wie folgt (Tarif A + B) 17 :<br />

CHF<br />

Bruttoarbeitseinkommen 96 000.00<br />

Quellensteuer 8 700.00<br />

Belastung in % 9,06<br />

Interessant für die entsandten Mitarbeiter<br />

ist in aller Regel die Frage, wie vom Arbeitgeber<br />

übernommene Kosten steuerlich behandelt<br />

werden. Da die Behandlung in<br />

Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hier sehr unterschiedlich<br />

ist, soll das gerade vorgestellte<br />

Beispiel noch weiter geführt werden:<br />

Der schweizerische Arbeitgeber (Kanton<br />

Aargau) zahlt dem Angestellten die Umzugskosten,<br />

er stellt ihm einen PKW zur Verfügung,<br />

den er auch für private Fahrten nutzen<br />

kann, er zahlt die volle Miete für dieWohnung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, er zahlt ferner Schulgeldbeiträge<br />

für die beiden Kin<strong>der</strong> und Zuschüsse<br />

für Reisen zu <strong>der</strong>Verwandtschaft in Deutschland.<br />

Die Umzugskosten stellen Spesenersatz<br />

und keinen Lohnbestandteil dar. Für die private<br />

Nutzung des PKW sind angemessene<br />

Privatanteile als Lohnbestandteil aufzurechnen.<br />

Bei Doppelwohnsitz kann die Wohnungsmiete<br />

für die ersten drei Jahre des Aufenthalts<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> voll als Spesenersatz<br />

klassifiziert werden und fliesst damit nicht in<br />

das Bruttoeinkommen ein.<br />

Nach Ablauf des dritten Aufenthaltsjahres<br />

sind dann allerdings bestimmte Mietanteile<br />

als Lohn zu versteuern. Die Schulgeldbeiträge<br />

des Arbeitgebers sind grundsätzlich<br />

Lohnbestandteil 18 . Gleiches gilt für die Reisezuschüsse.<br />

Mittelfristentsendung<br />

Bei <strong>der</strong> Mittelfristentsendung können die bezogenen<br />

Vergütungen nach dem Grundsatz<br />

des Tätigkeitsortsprinzips grundsätzlich in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert werden. Zu prüfen ist<br />

jedoch bei kürzeren <strong>Entsendung</strong>en, ob die<br />

Ausnahme <strong>der</strong> 183-Tage-Regelung vorliegt.<br />

Da alle drei Bedingungen <strong>der</strong> 183-Tage-Ausnahme<br />

aber kumulativ vorliegen müssen,<br />

greift die Ausnahme häufig deswegen nicht,<br />

da die Vergütungen in vielen Fällen faktisch<br />

vom schweizerischen Arbeitgeber getragen<br />

werden. Dies kann entwe<strong>der</strong> direkt geschehen,wenn<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter auf <strong>der</strong> Gehaltsliste<br />

<strong>der</strong> Firma geführt wird und ihm <strong>der</strong> Lohn<br />

folglich direkt ausgezahlt wird, o<strong>der</strong> aber<br />

indirekt im Rahmen <strong>von</strong> Weiterbelastungen<br />

des Gehalts durch die deutsche Gesellschaft.<br />

Findet dagegen keine Belastung <strong>der</strong><br />

schweizerischen Gesellschaft statt und hält<br />

sich <strong>der</strong> Mitarbeiter nicht mehr als 183 Tage<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auf, so steht<br />

das Besteuerungsrecht <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland zu.<br />

Besteuert jedoch im Grundfall die<br />

<strong>Schweiz</strong>, so stellt die Bundesrepublik<br />

Deutschland die bezogenen Vergütungen<br />

unter Progressionsvorbehalt frei. Die oben<br />

geschil<strong>der</strong>ten Regelungen zur Quellensteuer<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gelten auch für den mittelfristig<br />

entsandten Mitarbeiter mit doppeltem<br />

Wohnsitz in Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Grenzgängerentsendung<br />

Die Grenzgängerbesteuerung geht als lex<br />

specialis dem generellen Tätigkeitsortprinzip<br />

des Art.15 Abs.1 DBA D/CH vor. Die detaillierte<br />

Regelung für Fälle <strong>der</strong> Tätigkeit in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird unter Abschnitt II.2. dargestellt.<br />

Seite 39 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Geringfügige <strong>Entsendung</strong><br />

Für die geringfügige <strong>Entsendung</strong> ist zunächst<br />

zu prüfen, ob es tatsächlich zu einer unselbständigenTätigkeit<br />

für einen schweizerischen<br />

Arbeitgeber kommt, da gerade in Fällen <strong>der</strong><br />

jeweils nur kurzfristigen Betätigung die Abgrenzung<br />

z.B. zur Beraterentsendung schwierig<br />

sein kann.<br />

Die deutsche Finanzverwaltung vertritt in<br />

Übereinstimmung mit dem BFH die Ansicht,<br />

dass als Arbeitgeber im Sinne des Abkommens<br />

<strong>der</strong>jenige Unternehmer verstanden werden<br />

soll, <strong>der</strong> die Vergütungen für die ihm geleistete<br />

unselbständige Arbeit wirtschaftlich<br />

trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar<br />

dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt,<br />

sei es, dass ein an<strong>der</strong>es Unternehmen<br />

für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in<br />

Vorlage tritt 19 . Beim internationalen Arbeitnehmerverleih<br />

sieht die deutsche Finanzverwaltung<br />

grundsätzlich den Entleiher und<br />

nicht den Verleiher als Arbeitgeber an.<br />

Demgegenüber lehnt die <strong>Schweiz</strong> die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise zur Bestimmung<br />

des steuerrechtlichen Arbeitgebers<br />

weitgehend ab und möchte die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise auf die Fälle missbräuchlichen<br />

internationalen Arbeitnehmerverleihs<br />

beschränken. Arbeitgeber nach dem<br />

Verständnis <strong>der</strong> schweizerischen Finanzverwaltung<br />

ist die Gesellschaft o<strong>der</strong> sind die Gesellschaften,<br />

mit welcher bzw. welchen <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag hat. Ohne<br />

Arbeitsvertrag kommt eine Arbeitgebereigenschaft<br />

grundsätzlich nur dann in Betracht,<br />

wenn <strong>der</strong> Mitarbeiter wie ein Arbeitnehmer<br />

in den Betrieb eingeglie<strong>der</strong>t ist.<br />

Für die nachfolgenden Ausführungen sei<br />

unterstellt, dass Arbeitsverträge sowohl mit<br />

dem deutschen als auch dem schweizerischen<br />

Unternehmen vorliegen und dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

im Rahmen seiner Teilzeittätigkeiten<br />

auch jeweils in das entsprechende Unternehmen<br />

wie ein Arbeitnehmer eingeglie<strong>der</strong>t ist.<br />

In <strong>der</strong> Folge greift daher das Tätigkeitsortprinzip<br />

des Art.15 Abs.1 DBA D/CH. Der<br />

Mitarbeiter unterliegt mit seinen Einkünften<br />

aus schweizerischer Quelle (Teilzeittätigkeit<br />

20 %) <strong>der</strong> (Quellen)Besteuerung in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> während Deutschland die Einkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt freistellt. Mit<br />

den Vergütungen für seine Tätigkeit in<br />

Deutschland (Teilzeittätigkeit 80 %) unterliegt<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter dagegen <strong>der</strong> Besteuerung<br />

durch Lohnsteuerabzug in Deutschland,<br />

während die <strong>Schweiz</strong> unter Progressionsvorbehalt<br />

freistellt. Im Ergebnis kommt es daher<br />

zu einem für den Mitarbeiter meist steuerlich<br />

vorteilhaften Salary Split.<br />

Die Ausnahme <strong>der</strong> 183-Tage-Regelung<br />

greift jeweils wegen wirtschaftlicher Belastung<br />

des Arbeitgebers im Quellenstaat nicht.


Die steuerlichen Auswirkungen seien anhand<br />

des folgenden Beispiels demonstriert:<br />

Eine deutsche Gesellschaft setzt eine verheiratete<br />

Mitarbeiterin (zwei Kin<strong>der</strong> und erwerbstätiger<br />

Ehemann) für maximal einen<br />

Tag in <strong>der</strong> Woche zum Aufbau <strong>der</strong> Marketingabteilung<br />

<strong>der</strong> schweizerischen Schwestergesellschaft<br />

im Kanton Basel-Landschaft ein.<br />

Die restlichen vier Tage in <strong>der</strong> Woche ist die<br />

Mitarbeiterin weiter tätig für die deutsche<br />

Gesellschaft. Mit beiden Gesellschaften besteht<br />

ein Arbeitsvertrag. Da das Gehalt bisher<br />

DEM 500 000,00 jährlich für die Tätigkeit<br />

in Deutschland betragen hat, sollen nun<br />

20% hier<strong>von</strong> lt. Arbeitsvertrag (20% = DEM<br />

100 000,00, ca. CHF 81 400.00) durch die<br />

schweizerische Gesellschaft übernommen<br />

werden.<br />

Der Ehemann bezieht ein Bruttoeinkommen<br />

<strong>von</strong> DEM 200000,00. Sonstige Einkünfte<br />

bestehen nicht. Die Kin<strong>der</strong> sind im schulpflichtigen<br />

Alter. Die Ehegatten werden zusammenveranlagt.<br />

Die Frau hat nachgewiesene<br />

Werbungskosten in Höhe <strong>von</strong> DEM<br />

15 000,00. Beim Mann fallen dagegen Werbungskosten<br />

nicht in wesentlicher Höhe an.<br />

Steuerliche Belastung vor Salary Split<br />

DEM<br />

Einnahmen aus nichtselbständiger<br />

Arbeit 700 000,00<br />

./. Kin<strong>der</strong>freibetrag 13 824,00<br />

./. Werbungskosten (nachgewiesen<br />

und Pauschbetrag) 17 000,00<br />

./. Son<strong>der</strong>ausgabenpauschbetrag 216,00<br />

./. Vorsorgehöchstbetrag<br />

(keine Beiträge zu freiwilliger<br />

Pflegeversicherung) 7 830,00<br />

./. Kirchensteuervorauszahlungen<br />

(unterstellt keine<br />

Zugehörigkeit) 0,00<br />

zu versteuerndes Einkommen 661 130,00<br />

Aus <strong>der</strong> Anwendung des Splittingtarifs<br />

ergibt sich damit eine jährliche Einkommensteuer<br />

in Höhe <strong>von</strong> DEM 295 994,00.<br />

Die gesamte steuerliche Belastung beträgt<br />

somit unter den getroffenen Annahmen:<br />

DEM<br />

Tarifliche Einkommensteuer<br />

Splittingtarif 295 994,00<br />

Kirchensteuer 0,00<br />

Solidaritätszuschlag 16 279,00<br />

Gesamtbelastung 312 273,00<br />

Steuerliche Belastung nach Salary Split<br />

Unterstellt wird, dass die in Deutschland<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Mitarbeiterin geltend gemachten<br />

Werbungskosten zur Erzielung <strong>der</strong> deutschen<br />

Einkünfte um etwa 20 % sinken (z.B. durch<br />

geringere Fahrtkosten in Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit in Deutschland):<br />

DEM<br />

Einnahmen aus nichtselbständiger<br />

Arbeit 600 000,00<br />

./. Kin<strong>der</strong>freibetrag 13 824,00<br />

./. Werbungskosten (nachgewiesen<br />

und Pauschbetrag) 14 000,00<br />

./. Son<strong>der</strong>ausgabenpauschbetrag 216,00<br />

./. Vorsorgehöchstbetrag<br />

(keine Beiträge zu freiwilliger<br />

Pflegeversicherung) 7 830,00<br />

./. Kirchensteuervorauszahlungen<br />

(unterstellt keine<br />

Zugehörigkeit) 0,00<br />

zu versteuerndes Einkommen 564 130,00<br />

Aus <strong>der</strong> Anwendung des Splittingtarifs<br />

ergibt sich damit eine jährliche Einkommensteuer<br />

in Höhe <strong>von</strong> DEM 246 533,00.<br />

Die gesamte steuerliche Belastung <strong>der</strong><br />

deutschen Einkünfte beträgt somit unter den<br />

getroffenen Annahmen:<br />

DEM<br />

Tarifliche Einkommensteuer<br />

Splittingtarif 246 533,00<br />

Kirchensteuer 0,00<br />

Solidaritätszuschlag 13 559,00<br />

Gesamtbelastung 260 092,00<br />

Die Belastung <strong>der</strong> schweizerischen Einkünfte<br />

in Höhe <strong>von</strong> ca. CHF 80000.00 ergibt<br />

sich dagegen aus dem Quellensteuertarif für<br />

Verheiratete ohne Kirchensteuer mit zwei<br />

Kin<strong>der</strong>n (Tarif B2d) des Kantons Basel-Landschaft<br />

20 , wobei unterstellt wurde, dass das<br />

Gehalt in zwölf gleichen Monatsbeträgen<br />

ausgezahlt wird:<br />

CHF<br />

Bruttoarbeitseinkommen 81 400.00<br />

Quellensteuer 5 700.00<br />

Belastung in % 7,06<br />

Umgerechnet entsprechen die CHF5700.00<br />

etwa DEM 6950,00.<br />

Die steuerliche Gesamtbelastung ergibt<br />

sich daher im Vergleich wie folgt:<br />

DEM<br />

Belastung vor Salary Split 312 273,00<br />

Belastung nach Salary Split 267 042,00<br />

Differenz (= jährliche Steuerersparnis<br />

ceteris paribus) 45 231,00<br />

Zu berücksichtigen sind in diesen Fällen<br />

jedoch regelmässig mögliche negative sozialversicherungsrechtliche<br />

Auswirkungen eines<br />

«Salary split», welche dieVorteile aus steuerlicher<br />

Sicht schmälern und im Einzelfall sogar<br />

überkompensieren können 21 .<br />

Variante: Geringfügige <strong>Entsendung</strong><br />

im grenznahen Bereich<br />

Häufig kollidieren <strong>Entsendung</strong>en, die nur<br />

zu einer tageweisen o<strong>der</strong> stundenweisen<br />

Seite 40 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Beschäftigung in Deutschland unter Beibehaltung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> führen,<br />

mit <strong>der</strong> Grenzgängerregelung, da die Arbeitsorte<br />

in solchen «Teilzeit-Fällen» häufig nah<br />

in <strong>der</strong> Grenzregion beieinan<strong>der</strong> liegen. In diesen<br />

Fällen wird <strong>der</strong> Mitarbeiter regelmässig<br />

nach <strong>der</strong> Tätigkeit für den schweizerischen<br />

Arbeitgeber an seinen Wohnort in Deutschland<br />

zurückkehren. Es muss daher geprüft<br />

werden, ob die Grenzgängerregelung greift,<br />

welche als lex specialis <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Regelung des Art. 15 DBA D/CH vorgeht.<br />

Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass<br />

die Grenzgängerregelung nicht greift, dass<br />

es im oben geschil<strong>der</strong>ten Fall also auch bei<br />

einer täglichen Rückkehr an den Wohnort in<br />

Deutschland bei einer Besteuerung <strong>der</strong> anteiligen<br />

Vergütungen in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bleibt.<br />

Grundlage für dieses Ergebnis ist eine<br />

<strong>von</strong> beiden Finanzverwaltungen praktizierte<br />

Verwaltungsvorschrift. Danach entfällt die<br />

Grenzgängereigenschaft in Fällen sog. geringfügiger<br />

Arbeitsverhältnisse 22 . Solche liegen<br />

vor, wenn sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer aufgrund<br />

eines Arbeitsvertrages o<strong>der</strong> mehrerer<br />

Arbeitsverträge an weniger als einem Tag<br />

pro Woche o<strong>der</strong> an weniger als fünf Tagen<br />

pro Monat <strong>von</strong> seinem Wohnsitz an seinen<br />

Arbeitsort und zurück begibt 23 . Da diese<br />

Voraussetzungen bei <strong>der</strong> geringfügigen <strong>Entsendung</strong><br />

annahmegemäss erfüllt sind, greift<br />

die Grenzgängerbesteuerung nicht.<br />

Beraterentsendung<br />

Typische Beispiele aus <strong>der</strong> täglichen Beratungspraxis<br />

sind Beratungsleistungen 24 im<br />

Konzern, die mittels Kostenumlagen 25 nach<br />

bestimmten Schlüsseln abgerechnet werden<br />

und in <strong>der</strong>en Gefolge es auch zu Arbeitsleistungen<br />

vor Ort bei <strong>der</strong> leistungsempfangenden<br />

Gesellschaft kommt.<br />

Die Beraterentsendung ist als Son<strong>der</strong>fall<br />

einzustufen, da es hier in aller Regel nicht zu<br />

einer Tätigkeit als Arbeitnehmer <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

kommt, zu welcher <strong>der</strong> Angestellte entsendet<br />

wird. Die Inanspruchnahme eines Beraters<br />

spiegelt ja gerade das Bedürfnis des<br />

Leistungsempfängers wi<strong>der</strong>, Leistungen nur<br />

im Einzelfall in Anspruch nehmen zu müssen<br />

und den Berater nicht mit sämtlichen arbeitsrechtlichen<br />

Schutzvorschriften, sozialen Leistungen<br />

und einem festen Monatsgehalt im<br />

Unternehmen einzustellen, wenn er faktisch<br />

nur für wenige Stunden im Jahr benötigt<br />

wird 26 .<br />

Dennoch ist Vorsicht bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

geboten, da gerade bei konzerninternen<br />

Leistungsbeziehungen die Grenzen <strong>zwischen</strong><br />

Dienst- und Auftragsverhältnis fliessend<br />

verlaufen. Wird <strong>der</strong> Berater z.B. für ein<br />

ganzes Jahr zur Schwestergesellschaft entsandt<br />

und wird er dort wie ein Arbeitnehmer<br />

(z.B. mit Urlaubsanspruch, eigenem Raum


etc.) eingeglie<strong>der</strong>t, so ist die Grenze zum<br />

arbeitsvertraglichen Verhältnis wohl überschritten<br />

27 .<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem<br />

Urteil vom 14. Juni 1985 (BStBl II, 85, 661)<br />

in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt<br />

(vgl. H 67 LStR):<br />

«Für eine Arbeitnehmereigenschaft können<br />

insbeson<strong>der</strong>e folgende Merkmale sprechen:<br />

– persönliche Abhängigkeit<br />

– Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort,<br />

Zeit und Inhalt <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

– feste Arbeitszeiten<br />

– Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit gleichbleibend an<br />

einem bestimmten Ort<br />

– feste Bezüge<br />

– Urlaubsanspruch<br />

– Anspruch auf sonstige Sozialleistungen<br />

– Fortzahlung <strong>der</strong> Bezüge im Krankheitsfall<br />

– Überstundenvergütung<br />

– zeitlicher Umfang <strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

– Unselbständigkeit in Organisation und<br />

Durchführung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

– kein Unternehmerrisiko<br />

– keine Unternehmerinitiative<br />

– kein Kapitaleinsatz<br />

– keine Pflicht zur Beschaffung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln<br />

– Notwendigkeit <strong>der</strong> engen ständigen Zusammenarbeit<br />

mit an<strong>der</strong>en <strong>Mitarbeitern</strong><br />

– Einglie<strong>der</strong>ung in den Betrieb<br />

– Schulden <strong>der</strong> Arbeitskraft und nicht eines<br />

Arbeitserfolges<br />

– Ausführung <strong>von</strong> einfachen Tätigkeiten,<br />

bei denen eine Weisungsabhängigkeit die<br />

Regel ist.»<br />

Diese Aufzählung kann nur als erster Anhaltspunkt<br />

zur Abgrenzung dienen. Eine abschliessende<br />

Einordnung <strong>der</strong> Tätigkeit kann<br />

immer nur anhand des konkreten Einzelfalls<br />

erfolgen. Wie die Parteien ihre Leistungsbeziehung<br />

vertraglich benennen und gestalten<br />

ist hierbei weitgehend unerheblich.<br />

Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Leistungsbeziehung.<br />

Ausgehend da<strong>von</strong>, dass es jedenfalls im<br />

Regelfall nicht zu einer dienstvertraglichen<br />

Bindung gegenüber dem schweizerischen<br />

Konzernunternehmen kommt, sind die Besteuerungsfolgen<br />

wie<strong>der</strong>um anhand des<br />

Art. 15 DBA D/CH zu prüfen.<br />

Der Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> darf maximal183Tage<br />

dauern,was in aller Regel erfüllt<br />

sein dürfte.<br />

Die Vergütungen werden nicht <strong>von</strong> o<strong>der</strong><br />

für einen schweizerischen Arbeitgeber bezahlt,<br />

da kein Arbeitsverhältnis <strong>zwischen</strong> dem<br />

Berater und <strong>der</strong> schweizerischen Gesellschaft<br />

begründet wird. Der Mitarbeiter tritt wie ein<br />

unabhängiger Berater auf und untersteht nicht<br />

einer arbeitsvertraglichen, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

einer auftragsrechtlichen Weisungsbefugnis<br />

<strong>der</strong> schweizerischen Gesellschaft. Damit ist<br />

auch das zweite Kriterium erfüllt.<br />

Die letzteVoraussetzung, wonach die Kosten<br />

des Arbeitnehmers nicht einer Betriebstätte<br />

im Gastland belastet werden dürfen, ist<br />

vorliegend erfüllt, weil die deutsche Gesellschaft<br />

keine Betriebstätte in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterhält.<br />

Nachdem alle Kriterien <strong>von</strong> Art.15 Abs. 2<br />

DBA-D erfüllt sind, verbleibt das Besteuerungsrecht<br />

für die Vergütungen vollumfänglich<br />

in Deutschland. Das auf die schweizerische<br />

Tätigkeit entfallende Gehalt darf also<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht besteuert werden.<br />

Vertreterentsendung<br />

Zu prüfen ist, ob die Vertretertätigkeit in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> eine Betriebstätte <strong>der</strong> deutschen Gesellschaft<br />

begründet. Dies richtet sich nach<br />

Art. 5 Abs. 4 DBA D/CH:<br />

«Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen<br />

Vertreters [...] – in einem Vertragstaat<br />

für ein Unternehmen des an<strong>der</strong>en<br />

Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten<br />

Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,<br />

wenn die Person eine Vollmacht besitzt,<br />

im Namen des Unternehmens Verträge<br />

abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem<br />

Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass<br />

sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf <strong>von</strong><br />

Gütern o<strong>der</strong> Waren für das Unternehmen<br />

beschränkt.»<br />

Ob ein Vertreter abhängig o<strong>der</strong> unabhängig<br />

ist, kann nach <strong>der</strong> sachlichen o<strong>der</strong> nach<br />

<strong>der</strong> persönlichen Unabhängigkeit o<strong>der</strong> nach<br />

beidem bestimmt werden. Eine sachliche<br />

Weisungsgebundenheit allein reicht noch<br />

nicht aus, um eine Abhängigkeit in diesem<br />

Sinne zu begründen. Der Begriff <strong>der</strong> «Unabhängigkeit»<br />

i.S. des Art. 5 Abs. 4 DBA D/CH<br />

erfor<strong>der</strong>t sowohl eine «rechtliche» als auch<br />

eine «wirtschaftliche» Unabhängigkeit 28 . Im<br />

vorliegenden Sachverhalt ist <strong>der</strong>Vertreter daher<br />

ein abhängiger Vertreter, da er an dieWeisungen<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> deutschen<br />

Gesellschaft gebunden (sachliche Abhängigkeit)<br />

und als Angestellter durch Dienstvertrag<br />

in die deutsche Gesellschaft eingeglie<strong>der</strong>t ist<br />

(persönliche Abhängigkeit).<br />

Der Vertreter wird auch in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

für die deutsche Gesellschaft («Unternehmen<br />

des an<strong>der</strong>en Vertragstaates») tätig. Hierfür<br />

ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Vertreter seinen<br />

Wohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat. So werden<br />

auch reisende Vertreter <strong>von</strong> <strong>der</strong> Regelung<br />

erfasst.<br />

Zudem verfügt er annahmegemäss über<br />

eine Vollmacht, im Namen <strong>der</strong> deutschen Ge-<br />

Seite 41 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

sellschaft Verträge abzuschliessen, was zur<br />

Begründung einer Betriebstätte ausreichend<br />

ist. Im Gegensatz dazu würde eineVollmacht<br />

zur blossen Vorbereitung o<strong>der</strong> Vermittlung<br />

<strong>von</strong> Verträgen, welche einer abschliessenden<br />

Annahme durch die deutsche Gesellschaft<br />

bedürfen, zur Begründung einer Betriebstätte<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> u.U. nicht ausreichen.<br />

Zu prüfen ist schliesslich noch, ob <strong>der</strong>Vertreter<br />

seine Vollmacht in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gewöhnlich<br />

ausübt. So rechtfertigt nur eine intensivere<br />

Teilnahme am Geschäftsverkehr in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die Annahme einer Betriebstätte.<br />

Nur dann, wenn die Vollmacht im Vergleich<br />

zu <strong>der</strong> sonstigen Geschäftstätigkeit des Vertreters<br />

schwerpunktartig in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübt<br />

wird, lässt sich eine gewöhnliche Ausübung<br />

im Sinne einer gewissen Stetigkeit<br />

erkennen. Das bedeutet, dass ein Vertreter,<br />

<strong>der</strong> nur gelegentlich in die <strong>Schweiz</strong> einreist,<br />

um für eine deutsche Gesellschaft einigeVerträge<br />

abzuschliessen und dann jeweils nach<br />

Deutschland zurückkehrt, keine Betriebstätte<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> begründet. Hier<strong>von</strong> ist im<br />

vorliegenden Beispiel nicht auszugehen.<br />

Vielmehr soll angenommen werden, dass die<br />

Tätigkeit des Vertreters in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> den<br />

Schwerpunkt seiner Vertretertätigkeit darstellt.<br />

Sofern sich diese Tätigkeit nicht auf den<br />

Einkauf <strong>von</strong> Gütern o<strong>der</strong> Waren beschränkt,<br />

liegt auch die letzte Voraussetzung zur Begründung<br />

einer Betriebstätte vor.<br />

Zu prüfen ist nun wie<strong>der</strong>um Art.15 DBA<br />

D/CH. Die Tätigkeit wird in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> an<br />

mehr als 183 Tagen im Kalen<strong>der</strong>jahr ausgeübt.<br />

Damit liegt das Besteuerungsrecht für<br />

die vom Mitarbeiter bezogenen Vergütungen<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Deutschland stellt dieseVergütungen<br />

unter Progressionsvorbehalt frei.<br />

Wenn die Tätigkeit dagegen an nicht mehr<br />

als 183Tagen ausgeübt wird, so ist zu prüfen,<br />

ob auch die übrigen Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

183-Tage-Ausnahme vorliegen. Tatsächlich<br />

werden die Vergütungen nicht <strong>von</strong> o<strong>der</strong> für<br />

einen schweizerischen Arbeitgeber getragen,<br />

da ein solcher im Sachverhalt nicht besteht.<br />

Die letzte Voraussetzung, wonach die Kosten<br />

des Arbeitnehmers nicht einer Betriebstätte<br />

im Gastland belastet werden dürfen, ist jedoch<br />

im vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt.<br />

So richtet sich die Beantwortung <strong>der</strong><br />

Frage, ob bestimmte Vergütungen <strong>von</strong> einer<br />

etwa bestehenden Betriebstätte getragen worden<br />

sind, nach Art.7Abs.1 Satz 2 DBA D/CH.<br />

Demgemäss ist jede im Ausland ausgeübte<br />

unselbständige Tätigkeit des Vertreters <strong>der</strong><br />

deutschen Gesellschaft, die im Rahmen <strong>der</strong><br />

unternehmensinternen Ergebnisabgrenzung<br />

einer ausländischen Betriebstätte <strong>der</strong> deutschen<br />

Gesellschaft zuzurechnen ist, auch für<br />

Zwecke des Art. 15 DBA D/CH dieser Betriebstätte<br />

zuzuordnen. Die Ergebnisabgrenzung<br />

folgt dem Grundsatz des Fremdver-


gleichs, so dass die ausländische Vertretertätigkeit<br />

so betrachtet wird, als sei diese<br />

Tätigkeit unter gleichen o<strong>der</strong> ähnlichen Bedingungen<br />

als vom inländischen Unternehmen<br />

völlig unabhängige Tätigkeit ausgeübt<br />

worden. Der Betriebsstätte sind also dieWirtschaftsgüter<br />

nach dem Prinzip <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Zugehörigkeit und die mit den Wirtschaftsgütern<br />

im Zusammenhang stehenden<br />

Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem<br />

Veranlassungsprinzip zuzuordnen. Die an den<br />

Vertreter gezahlten Vergütungen für seine<br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sind daher als<br />

Betriebsausgaben <strong>der</strong> Betriebstätte in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> zuzurechnen und werden damit auch<br />

<strong>von</strong> dieser im Sinne des Art.15 Abs. 2 Buchstabe<br />

c DBA D/CH getragen. Die Ausnahmeregelung<br />

greift daher auch in diesem Fall<br />

nicht. Die bezogenenVergütungen sind in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> steuerpflichtig.<br />

Gleichzeitig hat die Begründung einer Betriebstätte<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gemäss Art.7 DBA<br />

D/CH zur Folge, dass die Gewinne <strong>der</strong> deutschen<br />

Gesellschaft anteilig in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert<br />

werden können, soweit sie <strong>der</strong> Betriebstätte<br />

zugerechnet werden können. Auf<br />

die nachteiligen Folgen einer solchen Betriebstättenbegründung<br />

(getrennte Bilanzierung<br />

etc.) kann hier nicht im Einzelnen eingegangen<br />

werden.<br />

2. Son<strong>der</strong>fall Grenzgängerbesteuerung<br />

Deutscher Grenzgänger ist grundsätzlich jede<br />

Person, die ihren Wohnort in Deutschland hat,<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (auch Teilzeit) arbeitet und<br />

arbeitstäglich an denWohnort in Deutschland<br />

zurückkehrt. Dabei ist es steuerrechtlich<br />

unschädlich, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bis zu<br />

60 Arbeitstage im Kalen<strong>der</strong>jahr beruflich<br />

bedingt nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt<br />

29 . Bei einem Teilzeitbeschäftigten, <strong>der</strong><br />

nur tageweise im an<strong>der</strong>en Staat beschäftigt<br />

ist, ist die Anzahl <strong>von</strong> 60 unschädlichen<br />

Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Arbeitstage herabzusetzen.<br />

Als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage<br />

gelten z.B. solche Tage, die auf Dienstreisen<br />

für die schweizerische Gesellschaft verbracht<br />

werden. Bei mehrtägigen Dienstreisen ist zusätzlich<br />

zu berücksichtigen, dass nach einer<br />

jüngst getroffenen Verständigungslösung alle<br />

Wochenend- und Feiertage, für welche <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber die Reisekosten trägt, als Nichtrückkehrtage<br />

angesehen werden. Weitere beruflich<br />

bedingte Nichtrückkehrtage kommen<br />

in Betracht, wenn nach Arbeitsende in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> eine anschliessende abendliche<br />

Rückkehr nach Deutschland nicht angetreten<br />

wird. Als beruflich bedingt wird eine<br />

solche Rückkehr allerdings nur dann angesehen,<br />

wenn die Strassenentfernung <strong>zwischen</strong><br />

Wohnort und Arbeitsort mehr als 110 km<br />

beträgt o<strong>der</strong> wenn ein Arbeitsweg länger als<br />

1 1 / 2 Stunden dauert. Nach deutscher Praxis<br />

wird auch angenommen, dass eine Rückkehr<br />

dann nicht zuzumuten sei, wenn <strong>der</strong> Aufenthalt<br />

am Wohnsitz weniger als acht Stunden<br />

betragen würde.<br />

Liegen dieVoraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft<br />

vor, liegt das Besteuerungsrecht<br />

bei dem Staat, in dem die Arbeitnehmer<br />

ansässig sind, also im Beispielsfall in<br />

Deutschland. Dies gilt übrigens völlig unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob es sich um leitende o<strong>der</strong><br />

nicht leitende Angestellte handelt, da die<br />

Grenzgängerregelung des DBA D/CH <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>regelung für leitende Angestellte vorgeht.<br />

Die <strong>Schweiz</strong> als Tätigkeitsstaat darf <strong>von</strong><br />

den Vergütungen, die auf die Tätigkeit in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> entfallen, eine Quellensteuer erheben,<br />

die maximal 4,5% des Bruttobetrags<br />

<strong>der</strong> Vergütungen betragen darf 30 . Dabei wird<br />

die Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften<br />

des schweizerischen Einkommensteuerrechts<br />

ermittelt. Die Begrenzung auf<br />

einen Steuerabzug in Höhe <strong>von</strong> maximal<br />

4,5% in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gilt allerdings nur unter<br />

<strong>der</strong> Voraussetzung, dass die Ansässigkeit des<br />

Arbeitnehmers in Deutschland durch eine<br />

amtliche Bescheinigung des zuständigen<br />

Finanzamts in Deutschland nachgewiesen<br />

wird.<br />

Seite 42 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Abweichend vom umgekehrten Fall des<br />

schweizerischen Grenzgängers wird eine<br />

Doppelbesteuerung beim deutschen Grenzgänger<br />

dadurch vermieden, dass Deutschland<br />

die in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erhobene Quellensteuer<br />

auf die deutsche Einkommensteuer anrechnet.<br />

Generell ist zu beachten, dass die Grenzgängereigenschaft<br />

entfällt (auch nachträglich),<br />

wenn die unschädliche Anzahl <strong>der</strong><br />

Nichtrückkehrtage (60 Tage o<strong>der</strong> bei Teilzeit<br />

entsprechend anteilige Anzahl <strong>von</strong> Tagen)<br />

im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres überschritten<br />

wird. In diesem Fall kommt es in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

zur normalen Besteuerung im Rahmen <strong>der</strong><br />

beschränkten Steuerpflicht und zur Freistellung<br />

<strong>der</strong> entsprechend bezogenen Vergütungen<br />

unter Progressionsvorbehalt in Deutschland.<br />

III. Zusammenfassung <strong>der</strong> steuerrechtlichen<br />

Beurteilung<br />

In <strong>der</strong> folgenden Tabelle sind die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> steuerrechtlichen Prüfung noch einmal<br />

knapp zusammengefasst. Dabei wurde durchgängig<br />

<strong>von</strong> einer wirtschaftlichen Belastung<br />

<strong>der</strong> schweizerischen Gesellschaft mit denVergütungen<br />

des Arbeitnehmers ausgegangen 31 .<br />

Fall Besteuerungsrecht D Besteuerungsrecht CH Bemerkung<br />

Fall 1: Kein Besteuerungsrecht, Ja Bei wesentlichen<br />

Langfrist wennWegzugsbesteuerung Beteiligungen an<br />

nach DBA und AStG deutschen Kapitalnicht<br />

greift gesellschaften<br />

vor Aufgabe des<br />

deutschenWohnsitzes<br />

§ 6 AStG<br />

prüfen<br />

Fall 2: Freistellung des Ja Verpflichtung zum<br />

Mittelfrist CH-Gehalts unter Lohnsteuerabzug<br />

Progressionsvorbehalt getrennt zu beurteilen<br />

Fall 3: Ja, aber Anrechnung Ja, aber begrenzt Stets auf gering-<br />

Grenzgänger <strong>der</strong> CH-Quellensteuer auf max. 4,5% fügiges Arbeitsverhältnis<br />

prüfen<br />

Fall 4: Anteilig für Teilzeit- Nur anteilig Attraktive Son<strong>der</strong>-<br />

Geringfügig tätigkeit in D für Teilzeittätigkeit regelung bei<br />

Freistellung CH-Gehalt in CH Salary Split<br />

unter Progressionsvorbehalt<br />

in Grenznähe<br />

Fall 5: Ja Nein, wenn 183-Tage- Abgrenzung zum<br />

Berater Ausnahme erfüllt Arbeitsverhältnis<br />

prüfen<br />

Fall 6: Freistellung des auf Ja, wenn Betriebstätte Bei Vertretertätigkeit<br />

Vertreter CH-Tätigkeit ent- im Ausland<br />

fallenden Gehalts immer Betriebunter<br />

Progressions- stättenproblematik<br />

vorbehalt berücksichtigen<br />

Freistellung <strong>der</strong> Betriebstättengewinne


D. Sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilung<br />

An<strong>der</strong>s als bei steuerrechtlichen Sachverhalten,<br />

bei denen eine Steuerersparnis des<br />

(einzelnen) Steuerpflichtigen nicht mit einer<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Leistungen des Staates<br />

einhergeht, gilt es bei sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sachverhalten stets zu beachten,<br />

dass sich hier Beitrags- und Leistungsseite<br />

in engerVerknüpfung gegenüberstehen. Nicht<br />

zuletzt dieser Umstand erschwert eine sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilung unterschiedlicher<br />

Gestaltungsmöglichkeiten deutlich.<br />

Bevor Sachverhalte mit rechtlicher<br />

Folgewirkung im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Bereich geschaffen werden, sollte daher<br />

bei Unsicherheit über die Auswirkungen<br />

auf Beitrags- wie Leistungsseite <strong>der</strong> Rat <strong>von</strong><br />

zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung<br />

befugten Experten eingeholt werden.<br />

Nachfolgend sollen lediglich die Grundzüge<br />

<strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Folgen<br />

in Entsendefällen <strong>von</strong> Deutschland in die<br />

<strong>Schweiz</strong> dargestellt werden.<br />

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

<strong>der</strong> sechs Fallvarianten richtet sich<br />

nach dem <strong>zwischen</strong> den beiden Staaten<br />

bestehenden Sozialversicherungsabkommen<br />

(im folgenden SVA D/CH genannt 32 ) sowie<br />

nach den jeweiligen innerstaatlichen Sozialversicherungsvorschriften.<br />

I. Grundsatz des Tätigkeitsortsprinzips<br />

in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

Nach dem SVA D/CH richtet sich die Versicherungspflicht<br />

grundsätzlich allein nach<br />

den gesetzlichen Bestimmungen des Staates,<br />

in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.<br />

Demnach besteht grundsätzlich vom ersten<br />

Tag <strong>der</strong> Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> an Sozialversicherungspflicht<br />

in <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Sozialversicherung 33 .<br />

II. Ausnahme <strong>der</strong> Einstrahlung<br />

bzw. <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong><br />

Damit kurzfristige <strong>Entsendung</strong>en im Rahmen<br />

bestehen<strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisse nicht<br />

jeweils einen Wechsel in <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht<br />

begründen, sieht das SVA D/CH<br />

bezogen auf die vorliegenden Fälle einer <strong>Entsendung</strong><br />

<strong>von</strong> Deutschland in die <strong>Schweiz</strong><br />

die folgende Ausnahme vom Tätigkeitsortprinzip<br />

vor:<br />

Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens<br />

mit Sitz in Deutschland vorübergehend<br />

zur Arbeitsleistung in die <strong>Schweiz</strong> entsandt,<br />

so gelten die Rechtsvorschriften <strong>der</strong> deutschen<br />

Sozialversicherung für die Dauer <strong>von</strong><br />

24 Monaten, beginnend mit dem Tage seiner<br />

Ankunft in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, als wäre er in<br />

Deutschland beschäftigt.<br />

Diese Regelung geht <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Regelung des Sozialgesetzbuches über die<br />

Ausstrahlung als lex specialis vor, wobei die<br />

zur Ausstrahlung (und Einstrahlung) ergangene<br />

Rechtsprechung auch zur Auslegung<br />

<strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>egelung des SVA D/CH herangezogen<br />

werden kann.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Ausstrahlung bzw. <strong>der</strong><br />

<strong>Entsendung</strong> wird sehr restriktiv ausgelegt.<br />

Demnach wird man bei konzerninternen <strong>Entsendung</strong>en<br />

da<strong>von</strong> ausgehen müssen, dass eine<br />

<strong>Entsendung</strong> in die <strong>Schweiz</strong> im Sinne des SVA<br />

D/CH regelmässig nur dann vorliegt,<br />

– wenn <strong>der</strong> Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses<br />

in Deutschland verbleibt<br />

und<br />

– wenn das Entgelt für die Beschäftigung<br />

wirtschaftlich <strong>von</strong> dem deutschen Arbeitgeber<br />

getragen wird.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigungen ist auf jede<br />

einzelne Beschäftigung abzustellen.<br />

Damit kommt in den obenstehenden Fällen<br />

eine Inanspruchnahme <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>egelung<br />

dann nicht in Betracht, wenn die<br />

Vergütungen an den Arbeitnehmer wirtschaftlich<br />

direkt o<strong>der</strong> indirekt (durch Weiterbelastung<br />

aus Deutschland) vom schweizerischen<br />

Unternehmen getragen werden.<br />

III. Ausnahmeantrag gemäss<br />

Art. 9 SVA D/CH<br />

Soll die schweizerische Sozialversicherungspflicht<br />

trotz wirtschaftlicher Belastung des<br />

schweizerischen Arbeitgebers (sofern vorhanden)<br />

vermieden werden, bleibt nur die<br />

Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag gemäss<br />

Art. 9 SVA D/CH auf Weitergeltung <strong>der</strong><br />

deutschen Rechtsvorschriften zu stellen. So<br />

bestimmt Art. 9 des Sozialversicherungsabkommens:<br />

«Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers<br />

und des Arbeitgebers [...] kann die<br />

zuständige Behörde o<strong>der</strong> die <strong>von</strong> ihr bezeichnete<br />

Stelle <strong>der</strong> Vertragspartei, <strong>der</strong>en Rechtsvorschriften<br />

anzuwenden wären, die Befreiung<br />

<strong>von</strong> diesen Rechtsvorschriften zulassen,<br />

wenn die in Betracht kommende Person den<br />

Rechtsvorschriften <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enVertragspartei<br />

unterstellt wird. Bei <strong>der</strong> Entscheidung ist auf<br />

die Art und die Umstände <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

o<strong>der</strong> Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor <strong>der</strong><br />

Entscheidung ist <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>von</strong> ihr bezeichneten Stelle <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben.»<br />

Die Entscheidung über den Antrag liegt im<br />

Ermessen <strong>der</strong> beiden zuständigen Behörden,<br />

Seite 43 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

so dass <strong>der</strong> Antragsteller – an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong><br />

<strong>Entsendung</strong> – keinen rechtlichen Anspruch<br />

auf eine bestimmte Entscheidung hat.<br />

Wenig Aussicht auf Erfolg hat ein Antrag<br />

gemäss Art.9 in Fällen, in denen die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

in <strong>der</strong> deutschen Sozialversicherung<br />

überschritten werden. Schlechte<br />

Chancen bestehen auch in den Fällen, in<br />

denen bereits Sozialversicherungsbeiträge im<br />

Gastland entrichtet wurden.<br />

Generell gilt, dass die Vorteilhaftigkeit eines<br />

solchen Antrags auf (alleinige) Geltung<br />

<strong>der</strong> deutschen Rechtsvorschriften sorgfältig<br />

für jeden Einzelfall daraufhin überprüft werden<br />

muss, ob sich <strong>der</strong> Antragsteller im Falle<br />

eines Erfolgs tatsächlich auch besser stellt.<br />

Möglichen Einsparungen auf <strong>der</strong> Beitragsseite<br />

sind hierbei mögliche Einbussen auf<br />

<strong>der</strong> Leistungsseite (Stichwort: schweizerische<br />

Teilrente) gegenüberzustellen. Einsparungen<br />

wie Einbussen sind auf den Gegenwartswert<br />

abzuzinsen.<br />

IV. Prüfung <strong>der</strong> Fallvarianten<br />

1. Langfristige <strong>Entsendung</strong><br />

In Fällen <strong>der</strong> langfristigen <strong>Entsendung</strong> mit<br />

einer geplanten Dauer <strong>von</strong> mehr als zwei Jahren<br />

o<strong>der</strong> sogar unbefristeter Dauer kommt<br />

selbst dann keine Inanspruchnahme <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>egelung<br />

des Art. 6 SVA D/CH in Betracht,<br />

wenn dieVergütungen ausnahmsweise<br />

wirtschaftlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> deutschen Gesellschaft<br />

getragen werden sollten.<br />

Grundsätzlich unterliegt <strong>der</strong> entsandte<br />

Mitarbeiter daher <strong>der</strong> schweizerischen Sozialversicherungspflicht,<br />

wobei noch die<br />

Möglichkeit eines Ausnahmeantrags nach<br />

Art. 9 SVA D/CH geprüft werden kann.<br />

Bei unbefristeter <strong>Entsendung</strong> hat auch ein<br />

solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Ist<br />

die <strong>Entsendung</strong> jedoch auf maximal sechs<br />

Jahre beschränkt, besteht die Möglichkeit<br />

einer positiven Entscheidung.<br />

2. Mittelfristige <strong>Entsendung</strong><br />

Hier gilt nahezu das Gleiche wie bei <strong>der</strong> langfristigen<br />

<strong>Entsendung</strong>. Tendenziell gilt allerdings,<br />

dass die Erfolgsaussichten hier höher<br />

sind, da <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong> kürzer<br />

bemessen ist und vor allem <strong>der</strong> Anknüpfungspunkt<br />

zum deutschenWohnsitz weiterhin aufrechterhalten<br />

wird.<br />

3. Grenzgängerentsendung<br />

Da das Sozialversicherungsrecht eine <strong>der</strong><br />

steuerrechtlichen Grenzgängerregelung vergleichbare<br />

Regelung nicht kennt, kommt


auch bei Grenzgängern grundsätzlich das<br />

Tätigkeitsortprinzip zur Anwendung, so dass<br />

auch <strong>der</strong> Grenzgänger vom ersten Tag seiner<br />

Beschäftigung an in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sozialversicherungspflichtig<br />

wird.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten für Grenzgänger bestehen<br />

jedoch hinsichtlich <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

und <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung, um dem<br />

Umstand Rechnung zu tragen, dass die<br />

Grenzgänger zwar in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten,<br />

jedoch arbeitstäglich an den Wohnort in<br />

Deutschland zurückkehren.<br />

Im übrigen gibt es für Grenzgänger ebenfalls<br />

die Möglichkeit, <strong>von</strong> <strong>der</strong> Ausnahme <strong>der</strong><br />

<strong>Entsendung</strong> o<strong>der</strong> des Antrags nach Art.9 bei<br />

Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden Voraussetzungen<br />

Gebrauch zu machen.<br />

4. Geringfügige <strong>Entsendung</strong><br />

Bei grenzüberschreitendenTeilzeitarbeitsverhältnissen<br />

entsteht eine Sozialversicherungspflicht<br />

grundsätzlich jeweils für die anteiligen<br />

Einkünfte in beiden Staaten.<br />

Auch hier gilt, dass die Ausnahme <strong>der</strong> <strong>Entsendung</strong><br />

nach Art. 6 SVA D/CH o<strong>der</strong> nach<br />

Art. 9 SVA D/CH bei Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Voraussetzungen in Anspruch genommen<br />

werden kann. Es gilt jedoch insbeson<strong>der</strong>e<br />

zu beachten, dass Anträge auf Weitergeltung<br />

<strong>der</strong> deutschen Rechtsvorschriften<br />

nach Art.9 SVA D/CH dann so gut wie keine<br />

Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beitragbemessungsgrenzen<br />

bereits durch die Vergütungen<br />

für dieTätigkeit in Deutschland überschritten<br />

werden.<br />

5. Beraterentsendung<br />

Im Falle <strong>der</strong> Beraterentsendung wird eine<br />

Sozialversicherungspflicht in <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Versicherung nicht begründet, da<br />

die Tätigkeit jeweils nur kurzfristig in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ausgeübt wird und die Entlohnung<br />

durch einen nicht in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässigen<br />

Arbeitgeber erfolgt.<br />

6. Vertreterentsendung<br />

Der Vertreter wird in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht nur<br />

kurzfristig, son<strong>der</strong>n auf Dauer erwerbstätig,<br />

so dass man nach dem Wortlaut <strong>von</strong> Art.1<br />

Abs.1b i.V.m. Abs.2 c AHVG da<strong>von</strong> ausgehen<br />

könnte, dass eine Sozialversicherungspflicht<br />

in <strong>der</strong> schweizerischen Versicherung begründet<br />

wird.<br />

In <strong>der</strong> Praxis werden jedoch in Fällen einer<br />

Vertreterbetriebstätte mangels fester Geschäftseinrichtung<br />

und mangels Wohnsitz in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> i.d.R. keine Versicherungsbeiträge<br />

zur schweizerischen Sozialversiche-<br />

rung eingezogen. Für den jeweiligen Einzelfall<br />

sollte jedoch eine Auskunft beim Bundesamt<br />

für Sozialversicherung in Bern eingeholt<br />

werden.<br />

V. Folgen einer Sozialversicherungspflicht<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

1. Beitragsseite<br />

Liegt in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ein Beschäftigungsverhältnis<br />

gegen Entgelt vor und werden<br />

Ausnahmetatbestände nicht verwirklicht, so<br />

besteht Versicherungspflicht generell in allen<br />

Zweigen <strong>der</strong> schweizerischen Sozialversicherung.<br />

Dies gilt nicht nur für Vollzeit- son<strong>der</strong>n<br />

auch für Teilzeittätigkeiten. Versicherungspflicht<br />

besteht daher in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

(bereits über den nicht nur kurzfristigen<br />

Aufenthalt), <strong>der</strong> Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHV), <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

(ALV), <strong>der</strong> beruflichen Alters-, Hinterlassenen<br />

und Invalidenvorsorge (BVG)<br />

sowie <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Durchgängige Beitragsbemessungsgrenzen<br />

wie in <strong>der</strong> deutschen Sozialversicherung<br />

bestehen nicht.<br />

Hinzu kommt, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber – an<strong>der</strong>s<br />

als in Deutschland – keine Arbeitgeberbeiträge<br />

zur Krankenversicherung leistet.<br />

Die Belastung mit Beiträgen zu den verschiedenen<br />

Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

ist geringer als in Deutschland, lässt sich<br />

jedoch insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> altersabhängigen<br />

Beiträge zur BVG sowie <strong>der</strong> sehr<br />

unterschiedlichen Beiträge zur Krankenversicherung<br />

nicht pauschal angeben.<br />

Für einen 30-jährigen Mann beträgt <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmeranteil in sämtlichen Zweigen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung ca. 10,6 % einer nicht<br />

durchgängig einheitlichen Bemessungsgrundlage.<br />

Die Beiträge zur Krankenversicherung<br />

sind ebenfalls geringer als in<br />

Deutschland, schränken dafür aber auch in<br />

<strong>der</strong> Grundversorgung die Leistungen z.T.<br />

drastisch ein 34 .<br />

2. Leistungen<br />

Zwischen den Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherungssysteme<br />

bei<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> bestehen so<br />

zahlreiche Unterschiede bezüglich Leistungshöhe<br />

und Leistungsanspruch, dass hier nur<br />

auf grundsätzliche Fragestellungen eingegangen<br />

werden kann, soweit sie sich aus <strong>der</strong><br />

Betroffenheit zweier Län<strong>der</strong> ergeben.<br />

Dabei soll da<strong>von</strong> ausgegangen werden,<br />

dass die entsandten Mitarbeiter bereits Beitragszeiten<br />

in <strong>der</strong> deutschen Rentenversicherung<br />

zurückgelegt haben.<br />

Seite 44 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

2.1. Alters- und Hinterlassenenvorsorge<br />

In <strong>der</strong> AHV/IV erübrigt sich eine Zusammenrechnung<br />

<strong>der</strong> deutschen und schweizerischen<br />

Beitragszeiten zur Anspruchsbegründung, da<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen aus <strong>der</strong> AHV/IV<br />

bereits durch eine Mindestbeitragsdauer <strong>von</strong><br />

nur einem Jahr entsteht.<br />

Die Beitragshöhe <strong>der</strong> jeweiligenTeilrenten<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und Deutschland richtet sich<br />

ausschliesslich nach den Zeiten im jeweiligen<br />

Staat, so dass bei einer nur kurzfristigen <strong>Entsendung</strong><br />

bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung<br />

nur eine entsprechend geringe Teilrente<br />

aus <strong>der</strong> schweizerischen AHV/IV in<br />

Betracht kommt.<br />

Obwohl <strong>der</strong> Anspruch auf Invaliditätsrente<br />

grundsätzlich das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses<br />

bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

vorsieht, sind Deutsche und<br />

Grenzgänger hier<strong>von</strong> nicht betroffen und<br />

können diese Leistungen unter bestimmten<br />

Bedingungen auch dann in Anspruch nehmen,<br />

wenn ein Versicherungsverhältnis mit<br />

<strong>der</strong> schweizerischen Invalidenversicherung<br />

zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles<br />

nicht mehr besteht (Art.19 SVA<br />

D/CH).<br />

2.2. Krankenversicherung<br />

In <strong>der</strong> Krankenversicherung werden aufgrund<br />

des SVA D/CH zurückgelegte Beitragszeiten<br />

in beiden Staaten 35 zur Begründung des<br />

Rechts auf freiwillige Versicherung und die<br />

Begründung eines Leistungsanspruchs zusammengerechnet,<br />

sofern sie nicht auf die<br />

gleiche Zeit entfallen.<br />

Das Abkommen sieht die gegenseitige<br />

Leistungsaushilfe vor, so dass auch Personen<br />

mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Grenzgängerentsendung) o<strong>der</strong><br />

Wohnsitz und Tätigkeit in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Langfrist-<br />

und Mittelfristentsendung) stationäre<br />

und ambulante Versorgungsleistungen in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> in Anspruch nehmen können, wenn<br />

sie in <strong>der</strong> deutschen Krankenkasse verbleiben.<br />

Wohnen die Mitarbeiter in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>,<br />

sind jedoch in einer deutschen Krankenversicherung<br />

versichert, so werden sie zum<br />

gleichen Tarif behandelt, wie die schweizerischen<br />

Bürger im entsprechenden Wohnkanton.<br />

Im Falle <strong>der</strong> geringfügigen <strong>Entsendung</strong>,<br />

<strong>der</strong> Vertreterentsendung sowie <strong>der</strong> Beraterentsendung<br />

beschränkt sich die Leistungsaushilfe<br />

bei Versicherung in <strong>der</strong> deutschen<br />

Krankenversicherung dagegen auf akut notwendige<br />

stationäre Behandlungen. Sie erhalten<br />

die Leistungen zudem nur zum Spitaltarif<br />

für ausserkantonale Patienten.


2.3. BVG<br />

Während die AHV/IV <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

dient, hat die BVG als zweite Säule <strong>der</strong> Altersversorgung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die Aufgabe,<br />

die Fortsetzung <strong>der</strong> gewohnten Lebenshaltung<br />

in angemessener Weise zu ermöglichen.<br />

Da die berufliche Vorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren<br />

organisiert ist, ergibt<br />

sich kein Bedarf für die Zusammenrechnung<br />

<strong>von</strong> Beitragszeiten zum Erwerb <strong>von</strong> Leistungsansprüchen.<br />

Da die BVG keinen Unterschied<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Nationalität <strong>der</strong> versicherten<br />

Personen macht, werden fällige<br />

Leistungen auch in das Ausland entrichtet,<br />

wobei zu beachten ist, dass in diesem Fall<br />

Quellensteuer erhoben wird.<br />

Zu beachten ist ferner für Grenzgänger,<br />

dass Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers<br />

zur Pensionskasse (BVG), welche<br />

den Arbeitnehmerbeitrag überschreiten 36 , in<br />

Deutschland zu versteuern sind. So gilt nämlich<br />

die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz1<br />

EStG nur für die Arbeitgeberbeiträge, die aufgrund<br />

gesetzlicher Verpflichtung geleistet<br />

werden.<br />

Die darüber hinausgehenden freiwilligen<br />

Arbeitgeberbeiträge (überobligatorische Vorsorge)<br />

bleiben nur bis zur Höhe des inländischen<br />

Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 62<br />

Satz 4 EStG). Hierfür ist eine Vergleichsrechnung<br />

durchzuführen.<br />

2.4. Arbeitslosenversicherung<br />

Die Arbeitslosenversicherung wird vom Abkommen<br />

über Arbeitslosenversicherung <strong>zwischen</strong><br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland und<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erfasst. Für Grenzgänger gilt,<br />

dass sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung<br />

nach den Rechtsvorschriften<br />

desVertragsstaates erhalten, in dessen Gebiet<br />

sie wohnen (hier: Deutschland) 37 .<br />

Für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer<br />

werden Zeiten einer beitragspflichtigen<br />

abhängigen Beschäftigung, die<br />

nach den Rechtsvorschriften des an<strong>der</strong>en<br />

Vertragsstaates (hier: <strong>Schweiz</strong>) zurückgelegt<br />

worden sind, berücksichtigt. Im Falle einer<br />

Arbeitslosigkeit bemühen sich die Arbeitsverwaltungen<br />

bei<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> in Zusammenarbeit<br />

um die Arbeitsvermittlung.<br />

In den sonstigen Fällen (u.U. mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Langfristentsendung) kann üblicherweise<br />

unterstellt werden, dass diese Personen<br />

im Falle einer Arbeitslosigkeit wie<strong>der</strong><br />

nach Deutschland (Familienwohnsitz o<strong>der</strong><br />

früherer Wohnsitz) zurückkehren und sich<br />

dort um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit<br />

bemühen. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Antrag auf<br />

Arbeitslosenentschädigung an den zuständi-<br />

gen deutschen Träger zu richten 38 . Nur in<br />

diesem Fall werden auch die in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

zurückgelegten Zeiten zur Anspruchsbegründung<br />

und Anspruchsdauer zusammengerechnet<br />

39 . Die in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zurückgelegten Beitragszeiten<br />

werden für die Anwartschaftszeit<br />

und die Anspruchsdauer so berücksichtigt,<br />

als wären sie nach den Rechtsvorschriften<br />

Deutschlands zurückgelegt worden. Bei <strong>der</strong><br />

Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Arbeitslosenentschädigung<br />

legt Deutschland für die in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> zurückgelegten Beitragszeiten ein<br />

fiktives tarifliches o<strong>der</strong> ortsübliches Arbeitsentgelt<br />

zugrunde, das <strong>der</strong> Arbeitslose bei Beschäftigung<br />

in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

verdienen könnte.<br />

E. Voraussichtliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

ab dem Jahr 2001<br />

durch das Personenverkehrsabkommen<br />

Das Personenverkehrsabkommen <strong>zwischen</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

40 wird voraussichtlich im Jahr 2001 in<br />

Kraft treten. Die wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen für<br />

die konzerninterne <strong>Entsendung</strong> sollen nachfolgend<br />

knapp geschil<strong>der</strong>t werden.<br />

I. Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> steuerrechtlichen<br />

Beurteilung<br />

Da sich das Abkommen nur auf den freien<br />

Personenverkehr, die Koordination <strong>der</strong> Systeme<br />

sozialer Sicherheit und die gegenseitige<br />

Anerkennung <strong>von</strong> Diplomen bezieht, bleibt<br />

die steuerrechtliche Situation unberührt. Angesichts<br />

<strong>der</strong> durch das Abkommen zu erwartenden<br />

Eingrenzung des Grenzgängerbegriffs<br />

im sozialversicherungsrechtlichen Bereich 41<br />

stellt Art.21Abs.1 des Abkommens klar, dass<br />

das Abkommen die bisherige steuerrechtliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Grenzgänger im DBA D/CH<br />

unverän<strong>der</strong>t lässt. Ausgegangen wird daher<br />

steuerrechtlich wie bisher vom grundsätzlichen<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer arbeitstäglichen Rückkehr.<br />

II. Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Beurteilung<br />

Das bilaterale Abkommen zum freien Personenverkehr<br />

<strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft tritt grundsätzlich<br />

an Stelle <strong>der</strong> Abkommen über soziale Sicherheit<br />

bzw. über die Arbeitslosenversicherung<br />

<strong>zwischen</strong> Deutschland und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>,<br />

da letztere gemäss Art. 20 des Abkommens<br />

zum freien Personenverkehr ausgesetzt werden,<br />

soweit sie denselben Sachbereich regeln.<br />

Massgeblich sind dann die Grundsätze <strong>der</strong><br />

EWG-Verordnung Nr.1408/71 in <strong>der</strong> zu diesem<br />

Zeitpunkt geltenden Form.<br />

Da die Bestimmungen über die sozialversicherungsrechtliche<br />

<strong>Entsendung</strong> auch nach<br />

Seite 45 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

Inkrafttreten des bilateralen Abkommens im<br />

wesentlichen unverän<strong>der</strong>t bleiben 42 , kommt<br />

eine solche <strong>Entsendung</strong> im Falle <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Belastung <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Gesellschaft weiterhin nicht in Betracht.<br />

Gleichzeitig werden aber durch die Suspendierung<br />

des SVA D/CH in <strong>der</strong> heute geltenden<br />

Form Ausnahmeanträge nach Art.9 hinfällig.<br />

Vergleichbare Anträge können jedoch zukünftig<br />

nach Art.17 <strong>der</strong> EWG-Verordnung<br />

Nr. 1408/71 gestellt werden.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten gelten hierbei aber zukünftig<br />

für grenzüberschreitende Teilzeitarbeitsverhältnisse.<br />

Nach Art.14 Nr. 2b <strong>der</strong><br />

EWG-Verordnung sind in Fällen gleichzeitiger<br />

abhängiger Beschäftigungen in mehreren<br />

Vertragsstaaten grundsätzlich nur die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften des<br />

Wohnsitzstaates anzuwenden. Dies bedeutet,<br />

dass für den Fall einer Teilzeitentsendung in<br />

die <strong>Schweiz</strong> ein Ausnahmeantrag auf Weitergeltung<br />

<strong>der</strong> deutschen Rechtsvorschriften<br />

entbehrlich wird 43 . Dies gilt selbst dann,<br />

wenn – an<strong>der</strong>s als im unterstellten Fall <strong>der</strong><br />

geringfügigen <strong>Entsendung</strong> – die Tätigkeit<br />

z.B. zu einem grösseren Teil (z.B. 75 %)<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübt wird.<br />

Zu beachten ist für den Bereich <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung insbeson<strong>der</strong>e, dass sich<br />

künftig in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Erwerbstätige obligatorisch<br />

in <strong>der</strong> schweizerischen Krankenversicherung<br />

versichern müssen. Dies gilt<br />

auch für Grenzgänger. Die jeweiligen in<br />

Deutschland wohnenden Familienangehörigen<br />

haben dagegen einWahlrecht, ob sie sich<br />

in Deutschland o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> versichern<br />

wollen.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> BVG ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

zu beachten, dass Barauszahlungen <strong>der</strong> Austrittsleistungen<br />

nach <strong>der</strong> EWG-Verordnung<br />

1408/71 für die Fälle untersagt werden, in<br />

denen eine versicherte Person die <strong>Schweiz</strong><br />

verlässt und in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

(o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en EU-Staat) versicherungspflichtig<br />

wird.<br />

F. Schlussbemerkung<br />

Der vorliegende Artikel enthält einige Passagen,<br />

die mit Teil 1 des Artikels weitgehend<br />

übereinstimmen. Hierfür werden die Leser<br />

um Verständnis gebeten, da sich dies bei<br />

gegenseitigen Abkommen im Bereich <strong>der</strong><br />

Steuern sowie <strong>der</strong> sozialen Sicherheit aus<br />

<strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache ergibt. Die Alternative<br />

einer Zusammenfassung in einem Artikel<br />

erschien uns angesichts <strong>der</strong> doch zahlreichen<br />

Abweichungen als nicht praktikabel, so dass<br />

wir uns entschlossen haben, einen eigenständigen<br />

zweiten Teil zu verfassen. Dies ermöglichte<br />

auch, weitere Fallvarianten aufzunehmen,<br />

<strong>von</strong> denen wir glauben, dass sie für<br />

den interessierten Leser <strong>von</strong> Nutzen sein<br />

können.


1 Heinz Ba<strong>der</strong>tscher ist Mitarbeiter <strong>von</strong> Ernst & Young<br />

Kreuzlingen, Ulrich Eberhardt und Daniel Kiwit sind<br />

Mitarbeiter <strong>von</strong> Ernst & Young Freiburg, Geschäftsstelle<br />

Lörrach. Alle drei Autoren sind Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Kompetenzzentrums Deutschland/<strong>Schweiz</strong>.<br />

2 Dieser Fall weicht insofern deutlich <strong>von</strong> den an<strong>der</strong>en<br />

Fällen ab, als hier keine konzerninterne <strong>Entsendung</strong> zu<br />

einer schweizerischen Gesellschaft stattfindet. Um die<br />

Betriebstättenproblematik aufzugreifen, schien es uns<br />

jedoch sinnvoll, diesen Fall ebenfalls zu diskutieren.<br />

3 Hier<strong>von</strong> ist jedenfalls dann auszugehen, wenn dieWohnung<br />

möbliert zurückgelassen wird.<br />

4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) § 8.<br />

5 Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, hat <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige im Jahr des Wegzugs in Deutschland<br />

eine Einkommensteuererklärung nach den Regeln über<br />

die unbeschränkte Steuerpflicht abzugeben, wobei ggf.<br />

im Rahmen <strong>der</strong> beschränkten Einkommensteuerpflicht<br />

erzielte inländische Einkünfte in diese Einkommensteuererklärung<br />

einzubeziehen sind (vgl. § 2 Abs. 7<br />

EStG).<br />

6 Art.3 Abs.3 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundeststeuer).<br />

7 Trotz fortgesetzter Tätigkeit in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> haben<br />

Grenzgänger keinen steuerrechtlichen Aufenthalt in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>. Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs.1 DBG.<br />

8 Von einer möglichen unbeschränkten Steuerpflicht in<br />

einem weiteren Land (z.B. Frankreich) wird abstrahiert.<br />

9 Unter ständiger Wohnstätte ist ein Wohnsitz zu verstehen,<br />

den <strong>der</strong> Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich und<br />

dann auch nicht nur zu vorübergehenden Zwecken verwendet.<br />

Das zeitliche Moment bezieht sich hierbei weniger<br />

auf den tatsächlichen Aufenthalt son<strong>der</strong>n vielmehr<br />

auf die Bestimmung (Widmung) <strong>der</strong>Wohnung zu<br />

Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen. Im Falle<br />

einer nur 6-monatigen <strong>Entsendung</strong> und Unterkunft des<br />

Steuerpflichtigen im Hotel wird eine ständige Wohnstätte<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> in aller Regel nicht begründet.<br />

Dauert jedoch <strong>der</strong> Aufenthalt länger als sechs Monate<br />

an und wird ein einfaches möbliertes Zimmer angemietet,<br />

so begründet dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs<br />

eine ständigeWohnstätte, da es auf die Ausstattung<br />

<strong>der</strong> Räumlichkeiten nicht ankomme, wenn diese nur<br />

zum Wohnen geeignet seien.<br />

10 Den Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen hat ein Steuerpflichtiger<br />

an dem Ort, zu dem er die engeren persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dabei<br />

werden persönliche und berufliche Interessen in etwa<br />

gleichgewichtet.<br />

11 Siehe hierzu Teil 1 des Artikels.<br />

12 Da diese fünf Jahre unbeschränkter Steuerpflicht nicht<br />

notwendig unmittelbar vor dem Wegzug bestanden<br />

haben müssen, kommt eine Wegzugsbesteuerung auch<br />

für Personen in Betracht, die z.B. während ihrer Kindheit<br />

insgesamt fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig waren.<br />

13 Während dieser Frist muss <strong>der</strong> Steuerpflichtige in<br />

Deutschland noch Steuererklärungen über die erweitert<br />

beschränkte Steuerpflicht abgeben und sich hierzu<br />

eines beson<strong>der</strong>en Formulars bedienen.<br />

14 In diesem Fall sollte jedoch noch geprüft werden, ob<br />

dem Steuerpflichtigen durch die Aufgabe des Wohnsitzes<br />

in Deutschland ggf. Nachteile aus <strong>der</strong> Anwendung<br />

des deutschen Aussensteuergesetzes erwachsen können.<br />

Dies kann nämlich einmal durch die Anwendung<br />

des § 2 AStG sowie des § 6 AStG <strong>der</strong> Fall sein. Die<br />

Wegzugsbesteuerung des § 2 AStG kann bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen auch bei Nichtanwendbarkeit des<br />

Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH Wirkung entfalten. Hinzu<br />

kommt § 6 AStG: So ist §17 EStG gemäss § 6 AStG<br />

auch ohne Veräusserung auf Anteile an einer deutschen<br />

Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn bei einer natürlichen<br />

Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, die unbeschränkte<br />

Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes<br />

o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalts endet, sofern in<br />

diesem Zeitpunkt auch die an<strong>der</strong>en Voraussetzungen<br />

des § 17 EStG erfüllt sind. Zwar entfällt bei nur vorübergehen<strong>der</strong><br />

Beendigung <strong>der</strong> deutschen unbeschränkten<br />

Steuerpflicht (Frist <strong>von</strong> fünf Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit<br />

um weitere fünf Jahre) <strong>der</strong>Tatbestand<br />

des §6 Abs.1AStG rückwirkend. DerTatbestand entfällt<br />

aber erst in dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

wie<strong>der</strong> in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt<br />

und dort erneut eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet.<br />

Es kommt daher auf jeden Fall zunächst zu<br />

einer Besteuerung.<br />

15 Sollte die Wohnung in Deutschland abweichend vom<br />

angenommenen Sachverhalt nicht aufgegeben werden,<br />

entfällt zwar die Notwendigkeit einer Prüfung <strong>der</strong>Wegzugsbesteuerung<br />

nach DBA und AStG. Da nun voraussichtlich<br />

die Voraussetzungen <strong>der</strong> sog. überdachenden<br />

bzw. konkurrierenden Besteuerung vorliegen würden,<br />

müsste aber entsprechend berücksichtigt werden, dass<br />

Deutschland den entsandten Mitarbeiter wie einen unbeschränkt<br />

Steuerpflichtigen besteuern könnte (siehe<br />

Teil 1 des Artikels zur überdachenden Besteuerung).<br />

16 Als Tage <strong>der</strong> Anwesenheit im Tätigkeitsstaat werden<br />

u.a. mitgezählt: (1) <strong>der</strong> Ankunfts- und Abreisetag;<br />

(2) alle Tage <strong>der</strong> Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar<br />

vor, während und unmittelbar nach <strong>der</strong>Tätigkeit,<br />

z.B. Samstage, Sonntage, öffentliche Feiertage,<br />

(3) Tage <strong>der</strong> Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während<br />

Arbeitsunterbrechungen, z.B. bei Streik, Aussperrung,<br />

Ausbleiben <strong>von</strong> Lieferungen, Krankheit (ausser wenn<br />

diese <strong>der</strong> Abreise des Arbeitnehmers entgegensteht und<br />

er sonst dieVoraussetzungen für die Befreiung im Tätigkeitsstaat<br />

erfüllt hätte), (4) Urlaubstage, die unmittelbar<br />

vor, während und unmittelbar nach <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

im Tätigkeitsstaat verbracht werden. Tage <strong>der</strong> Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit, die ausschliesslich ausserhalb<br />

desTätigkeitsstaats verbracht werden, sowie Zeiten des<br />

Transits ausserhalb des Tätigkeitsstaats werden nicht<br />

mitgezählt.<br />

17 Unterstellt wird, dass <strong>der</strong> schweizerische Arbeitgeber<br />

die Vergütungen trägt. Sollte abweichend hier<strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

deutsche Arbeitgeber dieVergütungen tragen, so kommt<br />

nicht <strong>der</strong> Quellensteuertarif zur Anwendung, son<strong>der</strong>n<br />

die ordentliche Veranlagung. Unterstellt wird ferner,<br />

dass zwölf Monatslöhne zu je CHF 8000.00 gezahlt<br />

werden. Da die Steuer mit dem Abzug abgegolten ist,<br />

entsteht bei Auszahlung eines dreizehnten Monatsgehalts<br />

das Problem, dass die definitive Steuerbelastung<br />

in diesem Monat sehr hoch ist.<br />

18 Bestimmte Ausnahmen bestehen für fremdsprachige<br />

Kin<strong>der</strong>.<br />

19 Siehe Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA-<strong>Schweiz</strong>,<br />

Art. 15 Tz. 51.<br />

20 Der Tarif für Doppelverdiener kommt nicht zur Anwendung,<br />

da dieser voraussetzt, dass beide Ehegatten<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erwerbstätig sind.<br />

21 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt D IV 4.<br />

22 Dies darf nicht mit den sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen<br />

auf 630-DEM-Basis verwechselt<br />

werden.<br />

23 Grundsätzlich würde hier die Grenzgängereigenschaft<br />

vorliegen. Die Finanzverwaltung nimmt jedoch in diesen<br />

Fällen fiktiv eine regelmässige Rückkehr nicht an.<br />

24 Dies können z.B. Beratungen auf den Gebieten Management,<br />

Marketing, Finanzierung, Steuern, Recht o<strong>der</strong><br />

EDV sein.<br />

25 Zu beachten ist, dass Kostenumlagen nach altem Muster<br />

nur noch bis zum Endes des Jahres 2000 Gültigkeit<br />

haben. Danach müssen die Umlagen an den neuen Erlass<br />

<strong>der</strong> deutschen Finanzverwaltung zur Prüfung <strong>der</strong><br />

Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge <strong>zwischen</strong><br />

international verbundenen Unternehmen (BMF-Schreiben<br />

vom 30. Dezember 1999) angepasst sein. Im Einzelfall<br />

bedeutet dies, dass erhebliche Än<strong>der</strong>ungen auf<br />

die betroffenen Unternehmen zukommen, da insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Dokumentation des Nutzens,<br />

den die Vertragsparteien aus dem Umlagevertrag<br />

erwarten und tatsächlich ziehen, deutlich erhöht wurden.<br />

26 So wenig wie ein Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong> Steuerberater<br />

trotz länger andauernden Aufenthalts bei seinem Mandanten<br />

zu einem Angestellten des Mandanten wird,<br />

wird auch ein zum schweizerischen Schwesterunternehmen<br />

geschickter Berater dort zum Angestellten,<br />

wenn die Beratungsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrages<br />

mit <strong>der</strong> deutschen Gesellschaft erbracht wird.<br />

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn das<br />

schweizerische Unternehmen für diese Leistung mit<br />

einem angemessenen Betrag belastet wird.<br />

27 Unter Umständen kann die Beraterentsendung sogar<br />

zur Begründung einer Betriebstätte <strong>der</strong> deutschen Konzerngesellschaft<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> führen, wenn die <strong>Entsendung</strong><br />

auf eine gewisse Dauer angelegt ist und <strong>der</strong><br />

Seite 46 CH-D Wirtschaft 12/00<br />

entsandte Mitarbeiter bei <strong>der</strong> schweizerischen Gesellschaft<br />

nicht angestellt wird, seineTätigkeit für die deutsche<br />

Gesellschaft aber z.B. in Räumen <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Gesellschaft ausübt. Die Begründung einer<br />

Betriebstätte in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hätte gemäss Art.7 DBA<br />

D/CH zur Folge, dass Gewinne des deutschen Unternehmens<br />

anteilig in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert werden<br />

könnten, soweit sie einer vom deutschen Unternehmen<br />

in <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterhaltenen Betriebstätte zugerechnet<br />

werden können.<br />

28 Dies entspricht auch <strong>der</strong> bisherigen BFH-Rechtsprechung,<br />

nach <strong>der</strong> das Merkmal «unabhängig» im Sinne<br />

<strong>von</strong> persönlicher Freiheit auszulegen ist (Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann,Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland–<strong>Schweiz</strong>, Art. 5 Anm. 67).<br />

29 Hierbei wird oft vergessen, dass <strong>der</strong> Aufenthalt in <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> während <strong>der</strong> 60 Nichtrückkehrtage durch eine<br />

entsprechende fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung<br />

abgedeckt sein muss.<br />

30 Der Satz <strong>von</strong> 4,5% wird jedoch nicht in allen Kantonen<br />

als Maximalsatz verstanden. So wendet z.B. <strong>der</strong> Kanton<br />

Aargau den Satz auch dann an, wenn <strong>der</strong> Quellensteuertarif<br />

eine niedrigere Belastung ergeben würde.<br />

31 Bei fehlen<strong>der</strong> wirtschaftlicher Belastung <strong>der</strong> deutschen<br />

Gesellschaft kann zwar im theoretischen Einzelfall eine<br />

Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bejaht werden,<br />

doch besteht in <strong>der</strong> Regel kein Anlass für einen lohnsteuerlichen<br />

Aussenprüfer, zunächst Betriebsausgaben<br />

einzubuchen, <strong>von</strong> denen dann anschliessend ein Lohnsteuerabzug<br />

vorzunehmen ist. Abgesehen da<strong>von</strong> kann<br />

eine fehlende wirtschaftliche Belastung <strong>der</strong> deutschen<br />

Gesellschaft auch ein Indiz dafür sein, dass die Aufgaben<br />

im Interesse <strong>der</strong> entsendenden Gesellschaft<br />

erbracht werden (so z.B. bei reinen sog. «sharehol<strong>der</strong><br />

costs»), so dass ein Arbeitsverhältnis zur deutschen<br />

Gesellschaft nicht entsteht.<br />

32 Bei Inkrafttreten des Personenverkehrsabkommens<br />

<strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

wird dieses Abkommen suspendiert, sofern es sich auf<br />

die gleichen Regelungsinhalte bezieht.<br />

33 Dabei ist es unbeachtlich, ob durch die Beiträge in <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung überhaupt ein Leistungsanspruch<br />

begründet wird. Unter Umständen kommt jedoch eine<br />

spätere Beitragserstattung in Betracht, wenn kein Leistungsanspruch<br />

begründet wurde.<br />

34 Zahnbehandlungen sind – ausser in Fällen <strong>der</strong> Unfallfolgenbehandlung<br />

– nicht durch die Grundversicherung<br />

abgedeckt. Hierfür muss ggf. eine Zusatzversicherung<br />

abgeschlossen werden.<br />

35 Beitragszeiten in Österreich und Liechtenstein werden<br />

ebenfalls mit berücksichtigt.<br />

36 Dies kann im Rahmen <strong>der</strong> sog. überobligatorischenVorsorge<br />

vertraglich frei vereinbart werden, wenn insgesamt<br />

mindestens <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebene Beitrag<br />

entrichtet wird.<br />

37 Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung<br />

wird dagegen vom Beschäftigungsstaat gezahlt.<br />

38 Für die Berater- sowie die Vertreterentsendung ergibt<br />

sich dies bereits aus <strong>der</strong> Tatsache, dass eine Versicherungspflicht<br />

in <strong>der</strong> schweizerischen Sozialversicherung<br />

nicht begründet wird.<br />

39 So bestimmt Art.7 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung,<br />

dass Beitragszeiten nur dann zusammengerechnet<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller die Staatsangehörigkeit<br />

des Vertragsstaates besitzt, in dem <strong>der</strong><br />

Anspruch geltend gemacht wird.<br />

40 Abkommen <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>erischen<br />

Eidgenossenschaft an<strong>der</strong>erseits über die Freizügigkeit.<br />

41 Bisher ist <strong>der</strong> Begriff des Grenzgängers im SVA D/CH<br />

relativ unbestimmt und weit gefasst. Demnach ist vereinfachend<br />

formuliert Grenzgänger, wer im einen Staat<br />

wohnt und im an<strong>der</strong>en Staat arbeitet. Die regelmässige<br />

Rückkehr ist hier im Unterschied zum Steuerrecht nicht<br />

als Kriterium verankert. Zukünftig soll dies an<strong>der</strong>s sein<br />

und als abhängig beschäftigter Grenzgänger eine Person<br />

gelten, die arbeitstäglich o<strong>der</strong> mindestens einmal<br />

wöchentlich an den Wohnort zurückkehrt.<br />

42 Vgl. Art.14 EWG-Verordnung Nr.1408/71.<br />

43 Beson<strong>der</strong>s erfreulich dürfte dies für den Personenkreis<br />

sein, <strong>der</strong> bisher aufgrund Überschreitens <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenzen<br />

auf einen erfolgreichen Ausnahmeantrag<br />

nicht hoffen konnte.

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