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Greifswalder Höfe - IMMOAGENTE - Ihr Immobilienpartner

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S A N I E R U N G S G E B I E T „ W I N S S T R A S S E „<br />

AUFSCHWUNG FÜR EIN WOHNGEBIET MIT TRADITION<br />

Das Sanierungsgebiet Winsstrasse ist ein ruhiges und intaktes<br />

Altbauwohngebiet, im Wesentlichen zwischen der<br />

<strong>Greifswalder</strong> Strasse und der Prenzlauer Allee gelegen.<br />

Als Sanierungsgebiet festgelegt wurde es durch die<br />

Zehnte Verordnung des Senats vom 18.11.1994. Somit<br />

gilt hier bis heute ein besonderes Rechtsinstrumentarium<br />

bei der Erneuerung des Reviers.<br />

Dieses soll gewährleisten, dass die notwendigen Erneuerungsmaßnahmen<br />

sowohl in einem zeitlichen und<br />

finanziell zu kalkulierenden Rahmen als auch sozialverträglich,<br />

z. B.: ohne Verdrängung der ortsansässigen<br />

Bevölkerung durchgeführt werden können.<br />

Die im Sanierungsgebiet vorhandene Mischung von<br />

Wohnungen, Einzelhandel und gewerblicher Nutzung<br />

soll erhalten bleiben. Die behutsame und sozialverträgliche<br />

Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude<br />

soll dazu führen, dass die Wohnungsausstattung<br />

im Sanierungsgebiet einen zeitgemäßen Standard<br />

erreicht. Zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden<br />

die gebäudebezogenen Frei- bzw. Grünflächen soweit<br />

wie möglich entsiegelt und neu begrünt. Insgesamt soll<br />

die Wohnqualität im „Kiez“ durch die Verbesserung der<br />

Ausstattung des Gebietes mit Einrichtungen der sozialen<br />

Infrastruktur, mit öffentlichen Spielplätzen und Grünanlagen<br />

erhöht werden.<br />

In dem Sanierungsgebiet gilt das „Besondere Städtebaurecht“.<br />

Dieses ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert.<br />

Demnach besteht im Sanierungsgebiet nach § 144<br />

Abs. 1 BauGB eine Genehmigungspflicht (sanierungsrechtliche<br />

Genehmigung) für alle Vorhaben im Sinne<br />

des § 29 BauGB, auch wenn bauordnungsrechtlich<br />

keine Genehmigung erforderlich ist. Dies betrifft u.a.:<br />

Die Errichtung und den Abriss von baulichen<br />

Anlagen.<br />

Erhebliche oder wesentliche, wertsteigernde<br />

Änderungen von Grundstücken oder baulichen<br />

Anlagen.<br />

Abschluss von langfristigen Miet- und Pachtverträgen<br />

für Gewerbe.<br />

Nicht genehmigungspflichtig sind unbefristete<br />

Wohnungsmietverträge.<br />

Nach § 144 Abs. 2 BauGB bedürfen der<br />

Genehmigung:<br />

Die Veräußerung von Grundstücken und Miteigen-<br />

tumsanteilen.<br />

Die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden<br />

und Hypotheken.<br />

In den Sanierungsgebieten der verschiedenen Bezirke<br />

haben die Bezirksämter unterschiedlich hohe<br />

Mietobergrenzen für sanierungsbetroffene Mieter und<br />

Wohnungen festgelegt. Diese Werte flossen auch in<br />

die sanierungsrechtliche Genehmigung sowie in den<br />

Städtebaulichen Vertrag ein und waren für die Vermieter<br />

bindend. Als Reaktion auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts<br />

Berlin (OVG 2 B 18.02) wurden die<br />

Mietobergrenzen in Schwellenwerte umbenannt und<br />

geringfügig heraufgesetzt. Mittlerweile existiert das<br />

Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, demnach<br />

pauschale Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten<br />

unzulässig sind.<br />

Wasserturm am Kollwitzplatz<br />

Die Sanierungstätigkeit privater Investoren unterstützt<br />

die Sanierungsverwaltungsstelle mit Bereitstellung<br />

von geeigneten Wohnungen für die Zwischen- und<br />

Endumsetzung der sanierungsbetroffenen Mieter. Im<br />

Gegenzug kann die Sanierungsverwaltungsstelle für<br />

eine vergleichbare Anzahl von Wohnungen bis zu 3<br />

Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens ein Belegungsrecht<br />

ausüben. Es ist davon auszugehen, dass<br />

die Sanierungsverwaltung in dem abzuschließenden<br />

städtebaulichen Vertrag (öffentlich- rechtlicher Vertrag)<br />

für die Wohnungen der Rückzugsmieter bzw. für die<br />

Wohnungen mit Belegungsrecht für die Sanierungsverwaltung<br />

niedrigere Mieten festschreiben wird, als nach<br />

Umlage der Modernisierungskosten zulässig oder in der<br />

Lage bei freier Vermietung erzielbar wären. Dieses wird<br />

aber nach unseren Erfahrungen nur für einen geringen<br />

Teil der Wohnungen der Fall sein, wobei eine genaue<br />

Prognose jetzt noch nicht möglich ist.<br />

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