Greifswalder Höfe - IMMOAGENTE - Ihr Immobilienpartner
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S A N I E R U N G S G E B I E T „ W I N S S T R A S S E „<br />
AUFSCHWUNG FÜR EIN WOHNGEBIET MIT TRADITION<br />
Das Sanierungsgebiet Winsstrasse ist ein ruhiges und intaktes<br />
Altbauwohngebiet, im Wesentlichen zwischen der<br />
<strong>Greifswalder</strong> Strasse und der Prenzlauer Allee gelegen.<br />
Als Sanierungsgebiet festgelegt wurde es durch die<br />
Zehnte Verordnung des Senats vom 18.11.1994. Somit<br />
gilt hier bis heute ein besonderes Rechtsinstrumentarium<br />
bei der Erneuerung des Reviers.<br />
Dieses soll gewährleisten, dass die notwendigen Erneuerungsmaßnahmen<br />
sowohl in einem zeitlichen und<br />
finanziell zu kalkulierenden Rahmen als auch sozialverträglich,<br />
z. B.: ohne Verdrängung der ortsansässigen<br />
Bevölkerung durchgeführt werden können.<br />
Die im Sanierungsgebiet vorhandene Mischung von<br />
Wohnungen, Einzelhandel und gewerblicher Nutzung<br />
soll erhalten bleiben. Die behutsame und sozialverträgliche<br />
Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude<br />
soll dazu führen, dass die Wohnungsausstattung<br />
im Sanierungsgebiet einen zeitgemäßen Standard<br />
erreicht. Zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden<br />
die gebäudebezogenen Frei- bzw. Grünflächen soweit<br />
wie möglich entsiegelt und neu begrünt. Insgesamt soll<br />
die Wohnqualität im „Kiez“ durch die Verbesserung der<br />
Ausstattung des Gebietes mit Einrichtungen der sozialen<br />
Infrastruktur, mit öffentlichen Spielplätzen und Grünanlagen<br />
erhöht werden.<br />
In dem Sanierungsgebiet gilt das „Besondere Städtebaurecht“.<br />
Dieses ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert.<br />
Demnach besteht im Sanierungsgebiet nach § 144<br />
Abs. 1 BauGB eine Genehmigungspflicht (sanierungsrechtliche<br />
Genehmigung) für alle Vorhaben im Sinne<br />
des § 29 BauGB, auch wenn bauordnungsrechtlich<br />
keine Genehmigung erforderlich ist. Dies betrifft u.a.:<br />
Die Errichtung und den Abriss von baulichen<br />
Anlagen.<br />
Erhebliche oder wesentliche, wertsteigernde<br />
Änderungen von Grundstücken oder baulichen<br />
Anlagen.<br />
Abschluss von langfristigen Miet- und Pachtverträgen<br />
für Gewerbe.<br />
Nicht genehmigungspflichtig sind unbefristete<br />
Wohnungsmietverträge.<br />
Nach § 144 Abs. 2 BauGB bedürfen der<br />
Genehmigung:<br />
Die Veräußerung von Grundstücken und Miteigen-<br />
tumsanteilen.<br />
Die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden<br />
und Hypotheken.<br />
In den Sanierungsgebieten der verschiedenen Bezirke<br />
haben die Bezirksämter unterschiedlich hohe<br />
Mietobergrenzen für sanierungsbetroffene Mieter und<br />
Wohnungen festgelegt. Diese Werte flossen auch in<br />
die sanierungsrechtliche Genehmigung sowie in den<br />
Städtebaulichen Vertrag ein und waren für die Vermieter<br />
bindend. Als Reaktion auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts<br />
Berlin (OVG 2 B 18.02) wurden die<br />
Mietobergrenzen in Schwellenwerte umbenannt und<br />
geringfügig heraufgesetzt. Mittlerweile existiert das<br />
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, demnach<br />
pauschale Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten<br />
unzulässig sind.<br />
Wasserturm am Kollwitzplatz<br />
Die Sanierungstätigkeit privater Investoren unterstützt<br />
die Sanierungsverwaltungsstelle mit Bereitstellung<br />
von geeigneten Wohnungen für die Zwischen- und<br />
Endumsetzung der sanierungsbetroffenen Mieter. Im<br />
Gegenzug kann die Sanierungsverwaltungsstelle für<br />
eine vergleichbare Anzahl von Wohnungen bis zu 3<br />
Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens ein Belegungsrecht<br />
ausüben. Es ist davon auszugehen, dass<br />
die Sanierungsverwaltung in dem abzuschließenden<br />
städtebaulichen Vertrag (öffentlich- rechtlicher Vertrag)<br />
für die Wohnungen der Rückzugsmieter bzw. für die<br />
Wohnungen mit Belegungsrecht für die Sanierungsverwaltung<br />
niedrigere Mieten festschreiben wird, als nach<br />
Umlage der Modernisierungskosten zulässig oder in der<br />
Lage bei freier Vermietung erzielbar wären. Dieses wird<br />
aber nach unseren Erfahrungen nur für einen geringen<br />
Teil der Wohnungen der Fall sein, wobei eine genaue<br />
Prognose jetzt noch nicht möglich ist.<br />
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