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Landschaftsplan Rosendahl - Kreis Coesfeld

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Naturschutzgebiete (§ 20 LG NRW) 29<br />

B.1 Waldbauliche Regelungen innerhalb der Natura 2000 Gebiete<br />

Auf der Grundlage der §§ 3 a und 48 c LG NRW können für die Waldflächen innerhalb<br />

der Natura 2000 Gebiete ergänzende vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen<br />

werden, wenn dadurch der jeweilige Schutzzweck, insbesondere der<br />

Schutz von Lebensräumen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie, in gleicher Weise<br />

sichergestellt ist. Für die Unterzeichner dieser vertraglichen Vereinbarung werden<br />

die in 2.1 B.1 und C.1 formulierten Ge- und Verbote für die Laufzeit der Vereinbarung<br />

außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle treten ersatzweise die Regelungen der<br />

vertraglichen Vereinbarung.<br />

Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die<br />

Gebote und Verbote wieder in Kraft.<br />

Innerhalb der Natura 2000 Gebiete ist es verboten:<br />

1. Saat- und Pflanzgut ohne Beachtung der Vorschriften des<br />

Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG in der Fassung vom 01.01.2003) zu<br />

verwenden;<br />

2. in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch<br />

schutzwürdigen Flächen, eine Wiederaufforstung mit nicht zur<br />

natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Baumarten vorzunehmen;<br />

3. Forstwirtschaftswege ohne Zustimmung der Unteren Forstbehörde und der<br />

Unteren Landschaftsbehörde neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe<br />

zu überführen;<br />

4. befestigte Holzlagerplätze ohne Zustimmung der Unteren Forstbehörde und<br />

der Unteren Landschaftsbehörde anzulegen. Ausgenommen bleibt das Anlegen<br />

von Holzlagerplätzen im Falle von forstlichen Kalamitäten;<br />

B.1a Innerhalb der Natura 2000 Gebiete ist es verboten, in den FFH-<br />

Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald (9110*), Waldmeister-<br />

Buchenwald (9130*), Stieleichen-Hainbuchenwald (9160*) und Erlen-<br />

Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0*):<br />

1. Gehölzarten einzubringen, die nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften<br />

der o.g. FFH-Lebensräume gehören. Die Beibehaltung eines bestehenden<br />

Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von<br />

bis zu 20 % bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck<br />

vereinbar ist.<br />

2. Kahlhiebe vorzunehmen. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle<br />

innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr<br />

als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers und<br />

Einschläge, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. Ausgenommen<br />

hiervon sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung<br />

oder sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen.<br />

*Code der Lebensraumtypen laut Anhang I der FFH-Richtlinie

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