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Landschaftsplan Rosendahl - Kreis Coesfeld

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Naturschutzgebiete (§ 20 LG NRW) 33<br />

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall<br />

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung<br />

mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

zu vereinbaren ist oder<br />

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft<br />

führen würde oder<br />

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.<br />

§ 5 LG NRW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde<br />

kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass<br />

die Vertretungskörperschaft des <strong>Kreis</strong>es oder ein von ihr beauftragter Ausschuss<br />

über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft<br />

oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere<br />

Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt<br />

gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde<br />

erteilt werden.<br />

2. Mit Erteilung der Befreiung können Nebenbestimmungen zur Sicherung des<br />

Naturschutzes verbunden werden.<br />

3. Bei der Erteilung von Befreiungen ist die Zulässigkeit im Sinne des § 62 Abs. 2<br />

LG NRW zu prüfen.<br />

F Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen<br />

Ordnungswidrig handelt nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig den in diesem <strong>Landschaftsplan</strong> unter Nr. 2.1 Buchst. B und C<br />

aufgeführten Ver- und Geboten für Naturschutzgebiete zuwider handelt. Diese<br />

Ordnungswidrigkeiten könne nach § 71 Abs. 1 LG NRW mit einer Geldbuße bis zu<br />

50.000 Euro geahndet werden.<br />

Gemäß § 71 Abs. 3 LG NRW wird § 70 LG NRW nicht angewendet, wenn die Tat<br />

nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen<br />

sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen<br />

Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.<br />

Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb eines Naturschutzgebietes<br />

1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt;<br />

2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt;<br />

3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt;<br />

4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert;

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