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Merkblatt für die Errichtung von Dungplatten und ... - Kreis Stormarn

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Vorbemerkung:<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong><br />

Der Landrat<br />

Fach<strong>die</strong>nst Wasserwirtschaft<br />

Untere Wasserbehörde<br />

M E R K B L A T T<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Dungplatten</strong> <strong>und</strong> Jauchegruben<br />

Da <strong>Dungplatten</strong> <strong>und</strong> Jauchegruben ständig mit Jauche beaufschlagt sind, ist es<br />

erforderlich, besondere konstruktive Maßnahmen durchzuführen, um mögliche<br />

Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwasserverunreinigungen <strong>von</strong> vornherein zu vermeiden. In<br />

<strong>die</strong>sem Bereich begangene Baufehler sind in aller Regel später nicht mehr<br />

reparabel <strong>und</strong> führen zu dauerhaften Verschmutzungsquellen, <strong>für</strong> deren Folgen der<br />

Eigentümer <strong>die</strong>ser Anlagen zur Verantwortung gezogen werden muß. Die daraus<br />

resultierenden Umweltbelastungen treffen jedoch nicht nur <strong>die</strong> Verursacher,<br />

sondern alle Menschen.<br />

Um <strong>die</strong>sen Umweltbelastungen entgegenzuwirken sind derartige Anlagen durch<br />

Änderung der Anlagenverordnung des Landes Schleswig-Holstein (VAwS) vom<br />

01.03.1999 mit besonderen Sicherheitsanforderungen versehen worden. Um <strong>die</strong>sen<br />

Anforderungen zu genügen sollten folgende Punkte beachtet werden:<br />

Allgemeine Hinweise:<br />

1. Sollte das Lagevolumen <strong>für</strong> Gülle, Jauche <strong>und</strong> Mist im Stall oder in anderen<br />

Lageranlagen in den Nachweis über <strong>die</strong> Lagerkapazität (siehe Anhang) <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Gesamtlagerung des jeweiligen Lagerstoffes mit einbezogen sein, so unterliegt<br />

<strong>die</strong>se Lageranlage einschließlich der Verbindungsanlagen (Rohrleitungen,<br />

Kanäle, usw.) den gleichen Anforderungen wie das Hauptlager. Sie gelten als<br />

Bestandteil der Anlage. Das kann, insbesondere bei Erdbecken als Hauptlager,<br />

zu einer wiederkehrenden Prüfpflicht <strong>die</strong>ser Nebenläger durch einen Sachverständigen<br />

führen.<br />

2. Erdbecken (Folienbecken) unterliegen einer Prüfpflicht vor Inbetriebnahme<br />

durch <strong>die</strong> Verlegefirma <strong>und</strong> danach alle 5 Jahre (in Wasserschutzgebieten alle<br />

2,5 Jahre) durch einen zugelassenen Sachverständigen. Für Anlagen, <strong>die</strong> am<br />

26.03.1999 bereits bestanden haben, gilt <strong>die</strong>ses Datum als Zeitpunkt der<br />

Erstprüfung.<br />

3. Der Abstand zu oberirdischen Gewässern soll mindestens 20 m betragen.<br />

4. Der Abstand zu Hausbrunnen, <strong>die</strong> der privaten Trink- <strong>und</strong> Brauchwasserversorgung<br />

<strong>die</strong>nen, soll mindestens 50 m betragen.<br />

5. Bei der Größenberechnung <strong>von</strong> offenen Behältern <strong>und</strong> Erdbecken ist ein<br />

Mindestfreibord <strong>von</strong> 20 cm zu berücksichtigen<br />

8.Auflage<br />

Stand 28.01.2008


Konstruktive Hinweise <strong>für</strong> Planung <strong>und</strong> Prüfung:<br />

2<br />

1. Um den <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong>wasserschutz erforderlichen chemischen <strong>und</strong> physikalischen<br />

Widerstand <strong>von</strong> Bauteilen sicherzustellen, ist <strong>für</strong> alle mit Gülle,<br />

Jauche <strong>und</strong> stauenden Sickersäften aus Mist beaufschlagten Bauteile<br />

mindestens ein Beton „C 25/30, XC4, XF1, XA1, hoher<br />

Wassereindringwiderstand“ nach DIN 1045-2 / DIN EN 206 einzusetzen.<br />

2. Bei großflächigen Betonkörpern (> 5 m) sind konstruktive Maßnahmen zur<br />

Begrenzung der Rißbreiten auf


3<br />

13. Verlade- <strong>und</strong> Abfüllplätze müssen mit einer dichten Befestigung aus Beton oder<br />

Asphalt versehen sein.<br />

14. Bei Lagerbehältern in Wasserschutzgebieten, deren Sohlfuge unter der Erdoberfläche<br />

liegt, <strong>und</strong> bei Erdbecken ist eine nach unten gedichtete Sickerschicht mit<br />

einer Leckanzeigedrainage einzubauen. Das Drainagewasser muß durch<br />

Schächte oder durch Standrohre mit einem Mindestdurchmesser <strong>von</strong> 300 mm<br />

zu beproben sein.<br />

15. Lagerbehälter <strong>für</strong> Jauche, Gülle, Mist <strong>und</strong> Silagesickersäfte müssen mit ihrer<br />

Unterkante mindestens 1,00 m über dem höchsten Gr<strong>und</strong>wasserstand liegen.<br />

Bei Herstellung einer Sickerschicht gilt deren untere Dichtung als Unterkante.<br />

16. In Überschwemmungsgebieten müssen Behälter auftriebssicher konstruiert sein.<br />

Erdbecken <strong>und</strong> Festmistlager sind verboten.<br />

Schlußbemerkung:<br />

Die Erfüllung der Forderungen der VAwS, <strong>die</strong> Einhaltung der anerkannten Regeln<br />

der Technik <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beachtung aller <strong>für</strong> das jeweilige Bauwerk in Frage kommenden<br />

Punkte <strong>die</strong>ses <strong>Merkblatt</strong>es ist Voraussetzung <strong>für</strong> eine wasserrechtliche Zustimmung<br />

zu einem Bauvorhaben.<br />

Bei der Planung einer Dungplatte mit Jauchegrube sollte untersucht werden, ob<br />

eine Überdachung möglich ist. Dadurch kann bei der Bemessung der Jauchegrube<br />

bei einer Vorhaltung <strong>für</strong> 6 Monate je m 2 überdachter Lagerfläche 0,40 m 3<br />

Lagervolumen abgezogen werden. Bei der Lagerung <strong>von</strong> Pferdemist unter Dach<br />

kann auf ein Jauchelager ganz verzichtet werden. In der Folge muß weniger Jauche<br />

entsorgt werden <strong>und</strong> das Regenwasser <strong>von</strong> <strong>die</strong>ser Fläche wird nicht unnötig<br />

verschmutzt.<br />

Ein Berechnungsvordruck <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lagerkapazitäten <strong>von</strong> Gülle, Jauche <strong>und</strong> Dung ist<br />

bei der unteren Wasserbehörde des <strong>Kreis</strong>es <strong>Stormarn</strong> erhältlich.<br />

Für Beratung, Rückfragen <strong>und</strong> weitere Informationen steht ihnen <strong>die</strong> Untere<br />

Wasserbehörde unter der<br />

Telefonnummer: 04531 / 160 274,<br />

Telefax: 04531 / 160 77 274<br />

E-Mail: v.terppe@kreis-stormarn.de<br />

gern zur Verfügung.<br />

Alle Vordrucke sind auch unter folgender Internetadresse abrufbar:<br />

- www.kreis-stormarn.de<br />

- Service<br />

- Formulare + Dokumente<br />

- Fach<strong>die</strong>nst 43, Wasserwirtschaft

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