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UVG - Kreis Stormarn

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<strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong>, FD Familie und Schule<br />

Unterhaltsvorschusskasse<br />

Gebäude D – Zimmer 105 bis 107 und 128<br />

Mommsenstraße 11, 23843 Bad Oldesloe<br />

Antrag ist hier eingegangen am<br />

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>)<br />

Je Kind ist ein eigener Antrag zu stellen. Beiliegendes Merkblatt bitte genau durchlesen! Antragsvordruck in<br />

Druck- oder Blockschrift ausfüllen bzw. zutreffendes ankreuzen. Falls eine der erforderlichen Angaben nicht gemacht<br />

werden kann, ist „unbekannt“ einzutragen. Bei Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.<br />

Der Leistungsanspruch besteht ab Antragstellung, d.h. ab Antragseingang bei der hiesigen Unterhaltsvorschusskasse.<br />

Soweit alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bewilligung maximal für einen Monat<br />

rückwirkend möglich.<br />

Die Leistung nach dem <strong>UVG</strong> wird beantragt ab<br />

1 Die Unterhaltsleistung wird beantragt für das Kind<br />

Name, Vorname/n<br />

Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />

PLZ, Ort Straße, Nr.<br />

2 Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind lebt<br />

Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname/n<br />

Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />

PLZ, Ort Straße, Nr.<br />

Telefon-Nr.<br />

3 Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt<br />

Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname/n<br />

Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />

PLZ, Ort Straße, Nr.<br />

Ggf. letzte bekannte Anschrift<br />

4 Angaben zu weiteren Kindern<br />

gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters<br />

Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei<br />

der Mutter dem Vater<br />

gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters<br />

Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei<br />

der Mutter dem Vater<br />

Stand Juni 2012 ../ 2


- 2 -<br />

5 Das Kind, für das die Unterhaltsleistung beantragt wird, lebt bei<br />

Das Kind lebt bei dem Elternteil, der das Kind betreut und mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine<br />

häusliche Gemeinschaft besteht nicht, wenn das Kind in einem Heim oder einer Anstalt oder zur Vollzeitpflege<br />

in einer anderen Familie untergebracht ist.<br />

seiner Mutter seit:<br />

seinem Vater seit:<br />

einer anderen Person oder im Heim seit:<br />

Name und Anschrift:<br />

5.1 An wie vielen Tagen in der Woche bzw. im Monat ist das Kind regelmäßig bei dem anderen Elternteil?<br />

Gar kein Umgangs-/Besuchskontakt. Regelmäßig alle 14 Tage am Wochenende.<br />

Mo Di Mi Do Fr Sa So<br />

ganztägig in der Zeit von bis<br />

6 Statusrechtliche Angaben zum Kind<br />

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander<br />

verheiratet sind<br />

Die Vaterschaft ist anerkannt oder<br />

ja nein<br />

festgestellt<br />

Eine Klage wegen Feststellung der<br />

Vaterschaft ist anhängig<br />

Es besteht eine Beistandschaft,<br />

Vormundschaft, Pflegschaft<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

Bei Kindern, deren Eltern miteinander<br />

verheiratet sind<br />

Das Kind gilt als in der Ehe geboren,<br />

der Ehemann ist jedoch nicht der<br />

Vater des Kindes<br />

Eine Klage wegen Anfechtung der<br />

Vaterschaft ist anhängig<br />

Es besteht eine Beistandschaft,<br />

Vormundschaft, Pflegschaft<br />

Bezeichnung des Jugendamtes Bezeichnung des Jugendamtes<br />

7 Familienstand des Elternteils, bei dem das Kind lebt<br />

Mein aktueller Familienstand:<br />

ledig seit:<br />

verheiratet / wieder verheiratet seit:<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft seit:<br />

geschieden seit:<br />

verwitwet seit:<br />

7.1 Ich beabsichtige zu heiraten: Nein. Ja, voraussichtlich am:<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

8 Angaben zur Trennung<br />

Die Kindeseltern / Eheleute leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und<br />

wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Die Trennung bei<br />

Eheleuten aus beruflichen, politischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht.<br />

Ich lebe vom anderen Elternteil des Kindes dauernd getrennt seit:<br />

lch lebe von meinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt seit:<br />

Wir leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung dauernd getrennt seit:<br />

Der andere Elternteil / Ehegatte lebt voraussichtlich für mindestens<br />

6 Monate in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

Strafvollzugs- oder Untersuchungshaftanstalt)<br />

8.1 Die Trennung vom anderen Elternteil / Ehegatten / Lebenspartner erfolgte<br />

aus privaten Gründen (ein Elternteil / Ehegatte /<br />

Lebenspartner lehnt die Gemeinschaft mit dem<br />

anderen ab).<br />

seit:<br />

aus beruflichen Gründen<br />

(z.B. Studium, Arbeitsplatz im Ausland).<br />

aus wirtschaftlichen Gründen. aus sonstigen Gründen<br />

(z.B. fehlende Ausreisegenehmigung).<br />

../ 3


- 3 -<br />

9 Waisenbezüge, Abfindungen oder Schadenersatzleistungen wegen Tod eines<br />

Elternteils/Stiefelternteils<br />

Waisenbezüge sind insbesondere: Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzliche Unfallversicherung<br />

oder Rentenversicherung), Waisengeld aus der Beamtenversorgung, Waisenrente (einschl. Grundrente) nach<br />

dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar<br />

erklären, Schadenersatzleistungen, die dem Kind wegen Todes eines Elternteils in Form einer Rente oder<br />

einmalig als Abfindung gezahlt werden. Bitte ggf. Nachweise beifügen.<br />

Waisen- / Halbwaisenrente bzw. Schadensersatzleistung für das Kind wurde<br />

noch nicht beantragt.<br />

beantragt am: bei:<br />

wird gezahlt seit: in Höhe von monatlich:<br />

abgelehnt mit Bescheid vom<br />

10 Lohnsteuerklassen bei Eheleuten<br />

Lohnsteuerklasse des Elternteils, bei dem das Kind lebt:<br />

Lohnsteuerklasse des anderen Elternteils / getrenntlebenden Ehepartners:<br />

Die Änderung der Lohnsteuerklassen wurde beantragt am wurde noch nicht beantragt.<br />

11 Bei ausländischen Staatsangehörigen:<br />

Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung ist erteilt<br />

für das Kind Ja, befristet bis Nein.<br />

für den Elternteil, bei dem das Kind lebt Ja, befristet bis Nein.<br />

11.1 Ist dieser Elternteil als Arbeitnehmer/in von seinem im<br />

Ausland ansässigen Arbeitgeber ins Bundesgebiet entsandt<br />

worden ?<br />

12 Angaben über den Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt<br />

Erlernter Beruf:<br />

Derzeit ausgeübter Beruf:<br />

12.1 beschäftigt seit Arbeitgeber:<br />

selbständig seit als (genaue Bezeichnung):<br />

arbeitslos seit Agentur für Arbeit:<br />

Ja.<br />

Arbeitsgemeinschaft:<br />

Sozial- Grundsicherungsamt:<br />

krankgeschrieben seit Krankengeldbezug ja nein<br />

berentet seit Rentenart:<br />

Rentenstelle:<br />

12.2 Höhe der mtl. Einkünfte Euro. Die Höhe der mtl. Einkünfte ist mir nicht bekannt.<br />

12.3 Krankenversichert bei (Name und Anschrift der Kasse):<br />

12.4 Vermögen des anderen Elternteils (z.B. Sparverträge, Lebensversicherungen, Grundvermögen):<br />

Nein.<br />

../ 4


- 4 -<br />

13 Besteht eine titulierte Unterhaltsverpflichtung gegen den anderen Elternteil?<br />

Nein.<br />

Ja.<br />

Urkunde Urteil Beschluss Vergleich vom<br />

des Jugendamtes Amtsgerichtes in<br />

Danach ist für das Kind Unterhalt ab in Höhe von monatlich zu zahlen.<br />

14 Unterhaltsrealisierung<br />

Wenn bislang kein Unterhaltstitel besteht und für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche weder ein<br />

Rechtsanwalt oder ein Beistand beauftragt wurde, teilen Sie bitte mit, ob Sie oder der gesetzliche Vertreter<br />

des Kindes sich um Unterhaltszahlungen bemüht haben. Sofern Sie Ihre Bemühungen durch geeignete<br />

Unterlagen nachweisen können, ist eine Bewilligung maximal einen Monat rückwirkend möglich, soweit<br />

die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.<br />

14.1 Kindesunterhaltsansprüche wurden von mir nicht geltend gemacht.<br />

Die Unterhaltsansprüche wurden von mir wie folgt geltend gemacht Datum<br />

Ich habe eine Klage auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Elternteil eingereicht.<br />

Ich habe mich beim Jugendamt beraten lassen / eine Beistandschaft eingerichtet.<br />

Ich habe Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) gestellt.<br />

14.2 Mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes habe ich<br />

einen Rechtsanwalt beauftragt<br />

Name und Anschrift<br />

das Jugendamt beauftragt (Beistandschaft besteht)<br />

Bezeichnung des Jugendamtes<br />

15 Erhält das Kind regelmäßig Unterhaltszahlungen bzw. unterhaltsrelevante Leistungen<br />

vom Elternteil, bei dem es nicht lebt?<br />

Nein. Ja, in Höhe von monatlich<br />

seit dem zuletzt am<br />

Nein, aber eine Pfändung für die Zeit vom<br />

in Höhe von wurde eingeleitet.<br />

Zahlungen erfolgten bislang nicht in Höhe von<br />

15.1 Wurden Vorauszahlungen geleistet?<br />

Nein. Ja, in Höhe von<br />

bis<br />

für die Zeit vom bis<br />

15.2 Erhält das Kind vom anderen Elternteil freiwillige oder vereinbarte Zahlungen oder Sachleistungen, die zur<br />

aktuellen Unterhaltssicherung beitragen (z.B. Kosten der Unterkunft, Kindergarten- oder<br />

Kindertagesstättenbeiträge, Musikunterricht, Beiträge für den Sportverein oder ähnliches)?<br />

Nein. Ja, und zwar<br />

in Höhe von monatlich seit dem<br />

15.3 Haben Sie auf Kindesunterhalt verzichtet? Nein. Ja (Nachweise sind beizufügen).<br />

../ 5


- 5 -<br />

16 Für das Kind wird gezahlt<br />

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Ja. Nein.<br />

Auslandskindergeld als Teil der Besoldung der Angehörigen des<br />

öffentlichen Dienstes<br />

eine kindergeldähnliche Leistung, die außerhalb des<br />

Bundesgebietes oder von einer zwischen- oder überstaatlichen<br />

Einrichtung gewährt wird<br />

16.1 Die Leistung erhält<br />

Ja. Nein.<br />

Ja. Nein.<br />

der Elternteil, bei dem das Kind lebt. der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.<br />

Die künftige Auszahlung ab dem<br />

an den allein stehenden Elternteil anderen Elternteil wurde beantragt noch nicht beantragt.<br />

Die Leistung wird dem Berechtigten gezahlt seit:<br />

Die Leistung wird noch nicht gezahlt, wurde aber beantragt Ja. Nein.<br />

17 Erhält das Kind Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt?<br />

Ja. Nein. Nein, wurde aber beantragt.<br />

18 Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> in der Vergangenheit<br />

Wurden für das Kind schon mal Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> beantragt?<br />

Nein.<br />

Ja, beim Jugendamt in<br />

Wurden für das Kind schon mal Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> gezahlt?<br />

Nein.<br />

für den Zeitraum<br />

vom<br />

vom<br />

vom<br />

Ja, durch das Jugendamt in<br />

19 Auf welches Konto sollen die Unterhaltsleistungen überwiesen werden?<br />

Konto-Nr.: Bankleitzahl:<br />

Geldinstitut / Ort: Kontoinhaber/in:<br />

Ich bin alleinige/r Kontoinhaber/in.<br />

Ebenfalls Kontoinhaber/in ist :<br />

Weitergabe der Bankverbindung<br />

Für den Fall einer möglichen Direktzahlung des Kindesunterhaltes erkläre ich mich mit der Weitergabe<br />

meiner Bankverbindung an den unterhaltspflichtigen Elternteil einverstanden.<br />

Richtigkeit der Bankverbindung - Haftungsausschluss<br />

Bei Überweisungen nimmt das Geldinstitut keinen Abgleich zwischen Kontonummer und Kontoinhaber vor.<br />

Zur Vermeidung eines möglichen Lese- bzw. Schreibfehlers füge ich daher einen Nachweis meiner o.g.<br />

Bankverbindung in gedruckter Form (Kontoauszug oder Erklärung des Geldinstitutes) bei. Soweit ich<br />

diesen Nachweis nicht erbringe, habe ich hiermit zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der<br />

Unterhaltsvorschusskasse für eine fehlerhafte Überweisung aufgrund einer unrichtigen oder schlecht lesbaren<br />

Bankverbindung die Haftung ausgeschlossen wird.<br />

bis<br />

bis<br />

bis<br />

../ 6


- 6 -<br />

Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers<br />

Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, alle Änderungen unverzüglich<br />

mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>) von Bedeutung sind. Mir ist bekannt,<br />

dass eine Verletzung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden kann.<br />

Für die Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> werden Name, Anschrift und Geburtstag des Kindes und des Antragstellers auf<br />

Datenträger gespeichert. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen der<br />

Kommunalverwaltung (wie z. B. Jobcenter, Wohngeldstelle), die sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden<br />

Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden.<br />

Ich bin auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des <strong>UVG</strong> mit<br />

dem Beistand, dem Jobcenter und ggf. dem Allgemeiner Sozialdienst ausgetauscht werden.<br />

Das Merkblatt zum <strong>UVG</strong> habe ich erhalten. In Nr. VII dieses Merkblattes wurde ich auf meine Anzeigepflicht<br />

besonders aufmerksam gemacht.<br />

________________________________________ _______________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

Bevor Sie den Antrag abgeben oder absenden prüfen Sie bitte,<br />

ob Sie alle Angaben vollständig und richtig gemacht haben.<br />

Vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift.<br />

Datenschutzrechtlicher Hinweis<br />

Die Datenerhebung erfolgt aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes (<strong>UVG</strong>). Zu den Angaben sind Sie gemäß<br />

§§ 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem<br />

<strong>UVG</strong> besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes<br />

erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles<br />

mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> erforderlichen persönlichen<br />

Daten können im Wege der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.<br />

Unterlagen, ohne die eine weitere Bearbeitung nicht möglich ist!<br />

Bitte unbedingt beifügen bzw. mitbringen!<br />

� Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde des Kindes<br />

� Personalausweis (ggf. gut lesbare Kopie)<br />

� aktuelle Haushaltsbescheinigung (Einwohnermeldeamt) für das Kind und den allein stehenden Elternteil<br />

� Nachweis über die aktuelle Lohnsteuerklasse (bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten)<br />

� Kontoauszug oder Erklärung des Geldinstitutes (zur Bestätigung der angegebenen Bankverbindung)<br />

Soweit für Sie zutreffend bitte beifügen bzw. mitbringen!<br />

� Namensänderungsurkunde für das Kind und/oder den allein stehenden Elternteil<br />

� Vaterschaftsanerkennungsurkunde<br />

� Urkunde über die Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung<br />

� Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung<br />

für das Kind und/oder den allein stehenden Elternteil<br />

� Nachweise über geleistete Unterhalts- oder sonstige Zahlungen<br />

� Schreiben des Anwalts zum Getrenntleben, Scheidungs- und/oder Unterhaltsverfahren<br />

� Unterhaltsberechnung<br />

� Vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsverpflichtung<br />

� Pfändungsnachweise<br />

� Scheidungsurteil<br />

� Sterbeurkunde<br />

� Rentenbescheid / Ablehnungsbescheid (Waisen-/Halbwaisenrente)<br />

� Haftbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Unterbringung<br />

� Bewilligungs- und Einstellungsbescheid Unterhaltsvorschuss<br />

../ 7


Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz<br />

(Stand 01.01.2012)<br />

Seit dem 01. Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>) in den alten Bundesländern und seit<br />

dem 01. Januar 1992 auch in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin.<br />

Mit diesem Gesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und seine<br />

Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern<br />

entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu<br />

hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf schriftlichen Antrag der Unterhalt von Kindern, die<br />

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe der für Kinder der ersten bzw. zweiten<br />

Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge, aus öffentlichen Mitteln gezahlt, jedoch längstens für die<br />

Dauer von 72 Monaten. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in<br />

Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über.<br />

Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes<br />

geben.<br />

I.<br />

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem <strong>UVG</strong>?<br />

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung,<br />

wenn es<br />

a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

b) im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft mit einem<br />

allein stehenden Elternteil lebt, der ledig,<br />

verwitwet oder geschieden ist<br />

oder<br />

von seinem Ehegatten/seinem eingetragenen Lebenspartner infolge eines Ehe/-Zerwürfnisses<br />

dauernd getrennt lebt, oder weil der Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate<br />

in einer Anstalt untergebracht ist,<br />

und<br />

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der in Abschnitt III genannten Höhe<br />

Unterhalt von dem anderen Elternteil<br />

oder<br />

wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht wenigstens in der in Abschnitt<br />

III genannten Höhe erhält.<br />

Der Elternteil ist nicht allein stehend, wenn er verheiratet ist oder in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft lebt und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen<br />

Elternteil zusammenlebt und sich nicht von diesem getrennt hat.<br />

Ausländische Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn<br />

sie oder ein allein stehender Elternteil im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung oder einer zur<br />

Erwerbstätigkeit berechtigten Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind und die vorgenannten<br />

Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.<br />

II.<br />

Wann besteht k e i n Anspruch auf die Unterhaltsleistung?<br />

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn<br />

- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander<br />

verheiratet sind oder nicht)<br />

oder<br />

- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des<br />

Kindes lebt, dies gilt auch, wenn der Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt<br />

oder<br />

- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in<br />

Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet<br />

oder<br />

- das Kind mit der Mutter in einer „Mutter-Kind-Einrichtung“ lebt<br />

oder<br />

- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen (z.B. den ihm bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen oder bei<br />

der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken)<br />

oder<br />

- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.<br />

III.<br />

Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?<br />

Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen<br />

Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der allein<br />

stehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.<br />

Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus Erstkindergeld) ergeben sich danach ab<br />

dem 01. Januar 2010 im Ergebnis folgende Beträge:<br />

Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren<br />

Unterhaltsvorschussleistung: 133,00 EUR 180,00 EUR<br />

Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen<br />

Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.a.<br />

Unterhaltsvorschussleistung abgezogen.<br />

Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem<br />

das Kind lebt.<br />

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden kalendermonatlich im voraus gezahlt. Eine<br />

weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich.


IV.<br />

Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?<br />

Die Unterhaltsleistung wird längstens für 72 Monate gezahlt. Sie endet spätestens, wenn das Kind das<br />

12. Lebensjahr vollendet, und zwar auch dann, wenn die Höchstleistungsdauer von 72 Monaten noch<br />

nicht erreicht ist.<br />

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats erfüllt, wird die Unterhaltsleistung<br />

anteilig gezahlt.<br />

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrages<br />

bei der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt werden, wenn nachweislich die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört insbesondere auch, dass es nicht an zumutbaren<br />

Bemühungen des allein stehenden Elternteils gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu<br />

Unterhaltszahlungen zu veranlassen.<br />

V.<br />

Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?<br />

Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.<br />

Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> müssen<br />

schriftlich und förmlich beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig vorzulegen.<br />

Der Antragsvordruck ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des <strong>Kreis</strong>es <strong>Stormarn</strong>, Mommsenstraße 11,<br />

23843 Bad Oldesloe im Original einzureichen. Das Antragsformular und das Merkblatt zum<br />

Unterhaltsvorschussgesetz ist auf der Internetseite des <strong>Kreis</strong>es <strong>Stormarn</strong> www.kreis-stormarn.de<br />

erhältlich. Das Jugendamt hilft auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages.<br />

VI.<br />

Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruches des Kindes auf das Land?<br />

Der unterhaltspflichtige Elternteil soll nicht durch die öffentliche Leistung entlastet werden, wenn das<br />

Kind Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> erhält. Daher gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden<br />

Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende<br />

Waisenbezüge bis zur Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über.<br />

Das Land versucht dann, sich an dem zahlungspflichtigen Elternteil schadlos zu halten. Allein die mit der<br />

Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes beauftragte Stelle ist nunmehr befugt, den<br />

übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und vom zahlungspflichtigen Elternteil<br />

Zahlungen zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches entgegenzunehmen.<br />

VII.<br />

Welche Pflichten haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des<br />

Kindes?<br />

Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezuges müssen der allein stehende<br />

Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes alle Auskünfte sowie Änderungen in den<br />

Verhältnissen, die zur Feststellung/Überprüfung des Leistungsanspruches erforderlich sind, unverzüglich<br />

der Unterhaltsvorschusskasse mitteilen. Mitteilungen an andere Behörden bzw. Dienststellen (z.B.<br />

Jobcenter oder Einwohnermeldeamt) genügen nicht.<br />

Die Unterhaltsvorschusskasse muss insbesondere sofort benachrichtigt werden, wenn<br />

� das Kind nicht mehr bei dem Elternteil, der die Leistung beantragt hat, lebt;<br />

� sich der Umfang der Betreuung verändert (z.B. das Kind lebt im wöchentlichen Wechsel jeweils bei<br />

der Mutter und dem Vater);<br />

� das Kind und seine Mutter in einer „Mutter-Kind-Einrichtung“ leben;<br />

� der das Kind betreuende Elternteil heiratet (gleich, ob den anderen Elternteil oder einen Dritten);<br />

� der das Kind betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem vormals getrennt lebenden<br />

Ehegatten zusammenzieht;<br />

� der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird;<br />

� der andere Elternteil Unterhalt (gleich ob bar, per Überweisung oder Pfändung) zahlt oder seine<br />

Bereitschaft zeigt, Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten;<br />

� der allein stehende Elternteil umzieht;<br />

� der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist;<br />

� das Kind stirbt.<br />

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet<br />

werden.<br />

VIII.<br />

In welchen Fällen muss die Unterhaltsleistung ersetzt oder zurückgezahlt werden?<br />

Die Leistung nach dem <strong>UVG</strong> muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn<br />

� bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht<br />

worden sind oder später der in Abschnitt VII erläuterten Anzeigepflicht nicht unverzüglich<br />

nachgekommen wurde;<br />

� wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der<br />

Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III).<br />

IX.<br />

Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung auf andere Sozialleistungen aus?<br />

Die Unterhaltsleistung gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird<br />

daher auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) angerechnet.<br />

X.<br />

Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?<br />

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil<br />

geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie hierbei das<br />

zuständige Jugendamt.<br />

XI.<br />

Wer ist zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,<br />

wenn das Kind im <strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong> seinen Wohnsitz hat?<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong>, Der Landrat, Fachdienst Familie und Schule/Unterhaltsvorschusskasse,<br />

Mommsenstraße 11, Gebäude D, 23843 Bad Oldesloe,<br />

A bis F Zimmer 105 Telefon 04531/160-521<br />

G bis I und K Zimmer 128 Telefon 04531/160-313<br />

J, L bis R und U Zimmer 107 Telefon 04531/160-270<br />

S, T, V bis Z Zimmer 106 Telefon 04531/160-362

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