UVG - Kreis Stormarn
UVG - Kreis Stormarn
UVG - Kreis Stormarn
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<strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong>, FD Familie und Schule<br />
Unterhaltsvorschusskasse<br />
Gebäude D – Zimmer 105 bis 107 und 128<br />
Mommsenstraße 11, 23843 Bad Oldesloe<br />
Antrag ist hier eingegangen am<br />
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>)<br />
Je Kind ist ein eigener Antrag zu stellen. Beiliegendes Merkblatt bitte genau durchlesen! Antragsvordruck in<br />
Druck- oder Blockschrift ausfüllen bzw. zutreffendes ankreuzen. Falls eine der erforderlichen Angaben nicht gemacht<br />
werden kann, ist „unbekannt“ einzutragen. Bei Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.<br />
Der Leistungsanspruch besteht ab Antragstellung, d.h. ab Antragseingang bei der hiesigen Unterhaltsvorschusskasse.<br />
Soweit alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bewilligung maximal für einen Monat<br />
rückwirkend möglich.<br />
Die Leistung nach dem <strong>UVG</strong> wird beantragt ab<br />
1 Die Unterhaltsleistung wird beantragt für das Kind<br />
Name, Vorname/n<br />
Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />
PLZ, Ort Straße, Nr.<br />
2 Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind lebt<br />
Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname/n<br />
Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />
PLZ, Ort Straße, Nr.<br />
Telefon-Nr.<br />
3 Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt<br />
Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname/n<br />
Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />
PLZ, Ort Straße, Nr.<br />
Ggf. letzte bekannte Anschrift<br />
4 Angaben zu weiteren Kindern<br />
gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters<br />
Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei<br />
der Mutter dem Vater<br />
gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters<br />
Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei<br />
der Mutter dem Vater<br />
Stand Juni 2012 ../ 2
- 2 -<br />
5 Das Kind, für das die Unterhaltsleistung beantragt wird, lebt bei<br />
Das Kind lebt bei dem Elternteil, der das Kind betreut und mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine<br />
häusliche Gemeinschaft besteht nicht, wenn das Kind in einem Heim oder einer Anstalt oder zur Vollzeitpflege<br />
in einer anderen Familie untergebracht ist.<br />
seiner Mutter seit:<br />
seinem Vater seit:<br />
einer anderen Person oder im Heim seit:<br />
Name und Anschrift:<br />
5.1 An wie vielen Tagen in der Woche bzw. im Monat ist das Kind regelmäßig bei dem anderen Elternteil?<br />
Gar kein Umgangs-/Besuchskontakt. Regelmäßig alle 14 Tage am Wochenende.<br />
Mo Di Mi Do Fr Sa So<br />
ganztägig in der Zeit von bis<br />
6 Statusrechtliche Angaben zum Kind<br />
Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander<br />
verheiratet sind<br />
Die Vaterschaft ist anerkannt oder<br />
ja nein<br />
festgestellt<br />
Eine Klage wegen Feststellung der<br />
Vaterschaft ist anhängig<br />
Es besteht eine Beistandschaft,<br />
Vormundschaft, Pflegschaft<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
Bei Kindern, deren Eltern miteinander<br />
verheiratet sind<br />
Das Kind gilt als in der Ehe geboren,<br />
der Ehemann ist jedoch nicht der<br />
Vater des Kindes<br />
Eine Klage wegen Anfechtung der<br />
Vaterschaft ist anhängig<br />
Es besteht eine Beistandschaft,<br />
Vormundschaft, Pflegschaft<br />
Bezeichnung des Jugendamtes Bezeichnung des Jugendamtes<br />
7 Familienstand des Elternteils, bei dem das Kind lebt<br />
Mein aktueller Familienstand:<br />
ledig seit:<br />
verheiratet / wieder verheiratet seit:<br />
eingetragene Lebenspartnerschaft seit:<br />
geschieden seit:<br />
verwitwet seit:<br />
7.1 Ich beabsichtige zu heiraten: Nein. Ja, voraussichtlich am:<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
8 Angaben zur Trennung<br />
Die Kindeseltern / Eheleute leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und<br />
wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Die Trennung bei<br />
Eheleuten aus beruflichen, politischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht.<br />
Ich lebe vom anderen Elternteil des Kindes dauernd getrennt seit:<br />
lch lebe von meinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt seit:<br />
Wir leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung dauernd getrennt seit:<br />
Der andere Elternteil / Ehegatte lebt voraussichtlich für mindestens<br />
6 Monate in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt,<br />
Strafvollzugs- oder Untersuchungshaftanstalt)<br />
8.1 Die Trennung vom anderen Elternteil / Ehegatten / Lebenspartner erfolgte<br />
aus privaten Gründen (ein Elternteil / Ehegatte /<br />
Lebenspartner lehnt die Gemeinschaft mit dem<br />
anderen ab).<br />
seit:<br />
aus beruflichen Gründen<br />
(z.B. Studium, Arbeitsplatz im Ausland).<br />
aus wirtschaftlichen Gründen. aus sonstigen Gründen<br />
(z.B. fehlende Ausreisegenehmigung).<br />
../ 3
- 3 -<br />
9 Waisenbezüge, Abfindungen oder Schadenersatzleistungen wegen Tod eines<br />
Elternteils/Stiefelternteils<br />
Waisenbezüge sind insbesondere: Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzliche Unfallversicherung<br />
oder Rentenversicherung), Waisengeld aus der Beamtenversorgung, Waisenrente (einschl. Grundrente) nach<br />
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar<br />
erklären, Schadenersatzleistungen, die dem Kind wegen Todes eines Elternteils in Form einer Rente oder<br />
einmalig als Abfindung gezahlt werden. Bitte ggf. Nachweise beifügen.<br />
Waisen- / Halbwaisenrente bzw. Schadensersatzleistung für das Kind wurde<br />
noch nicht beantragt.<br />
beantragt am: bei:<br />
wird gezahlt seit: in Höhe von monatlich:<br />
abgelehnt mit Bescheid vom<br />
10 Lohnsteuerklassen bei Eheleuten<br />
Lohnsteuerklasse des Elternteils, bei dem das Kind lebt:<br />
Lohnsteuerklasse des anderen Elternteils / getrenntlebenden Ehepartners:<br />
Die Änderung der Lohnsteuerklassen wurde beantragt am wurde noch nicht beantragt.<br />
11 Bei ausländischen Staatsangehörigen:<br />
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung ist erteilt<br />
für das Kind Ja, befristet bis Nein.<br />
für den Elternteil, bei dem das Kind lebt Ja, befristet bis Nein.<br />
11.1 Ist dieser Elternteil als Arbeitnehmer/in von seinem im<br />
Ausland ansässigen Arbeitgeber ins Bundesgebiet entsandt<br />
worden ?<br />
12 Angaben über den Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt<br />
Erlernter Beruf:<br />
Derzeit ausgeübter Beruf:<br />
12.1 beschäftigt seit Arbeitgeber:<br />
selbständig seit als (genaue Bezeichnung):<br />
arbeitslos seit Agentur für Arbeit:<br />
Ja.<br />
Arbeitsgemeinschaft:<br />
Sozial- Grundsicherungsamt:<br />
krankgeschrieben seit Krankengeldbezug ja nein<br />
berentet seit Rentenart:<br />
Rentenstelle:<br />
12.2 Höhe der mtl. Einkünfte Euro. Die Höhe der mtl. Einkünfte ist mir nicht bekannt.<br />
12.3 Krankenversichert bei (Name und Anschrift der Kasse):<br />
12.4 Vermögen des anderen Elternteils (z.B. Sparverträge, Lebensversicherungen, Grundvermögen):<br />
Nein.<br />
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- 4 -<br />
13 Besteht eine titulierte Unterhaltsverpflichtung gegen den anderen Elternteil?<br />
Nein.<br />
Ja.<br />
Urkunde Urteil Beschluss Vergleich vom<br />
des Jugendamtes Amtsgerichtes in<br />
Danach ist für das Kind Unterhalt ab in Höhe von monatlich zu zahlen.<br />
14 Unterhaltsrealisierung<br />
Wenn bislang kein Unterhaltstitel besteht und für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche weder ein<br />
Rechtsanwalt oder ein Beistand beauftragt wurde, teilen Sie bitte mit, ob Sie oder der gesetzliche Vertreter<br />
des Kindes sich um Unterhaltszahlungen bemüht haben. Sofern Sie Ihre Bemühungen durch geeignete<br />
Unterlagen nachweisen können, ist eine Bewilligung maximal einen Monat rückwirkend möglich, soweit<br />
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.<br />
14.1 Kindesunterhaltsansprüche wurden von mir nicht geltend gemacht.<br />
Die Unterhaltsansprüche wurden von mir wie folgt geltend gemacht Datum<br />
Ich habe eine Klage auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Elternteil eingereicht.<br />
Ich habe mich beim Jugendamt beraten lassen / eine Beistandschaft eingerichtet.<br />
Ich habe Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) gestellt.<br />
14.2 Mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes habe ich<br />
einen Rechtsanwalt beauftragt<br />
Name und Anschrift<br />
das Jugendamt beauftragt (Beistandschaft besteht)<br />
Bezeichnung des Jugendamtes<br />
15 Erhält das Kind regelmäßig Unterhaltszahlungen bzw. unterhaltsrelevante Leistungen<br />
vom Elternteil, bei dem es nicht lebt?<br />
Nein. Ja, in Höhe von monatlich<br />
seit dem zuletzt am<br />
Nein, aber eine Pfändung für die Zeit vom<br />
in Höhe von wurde eingeleitet.<br />
Zahlungen erfolgten bislang nicht in Höhe von<br />
15.1 Wurden Vorauszahlungen geleistet?<br />
Nein. Ja, in Höhe von<br />
bis<br />
für die Zeit vom bis<br />
15.2 Erhält das Kind vom anderen Elternteil freiwillige oder vereinbarte Zahlungen oder Sachleistungen, die zur<br />
aktuellen Unterhaltssicherung beitragen (z.B. Kosten der Unterkunft, Kindergarten- oder<br />
Kindertagesstättenbeiträge, Musikunterricht, Beiträge für den Sportverein oder ähnliches)?<br />
Nein. Ja, und zwar<br />
in Höhe von monatlich seit dem<br />
15.3 Haben Sie auf Kindesunterhalt verzichtet? Nein. Ja (Nachweise sind beizufügen).<br />
../ 5
- 5 -<br />
16 Für das Kind wird gezahlt<br />
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Ja. Nein.<br />
Auslandskindergeld als Teil der Besoldung der Angehörigen des<br />
öffentlichen Dienstes<br />
eine kindergeldähnliche Leistung, die außerhalb des<br />
Bundesgebietes oder von einer zwischen- oder überstaatlichen<br />
Einrichtung gewährt wird<br />
16.1 Die Leistung erhält<br />
Ja. Nein.<br />
Ja. Nein.<br />
der Elternteil, bei dem das Kind lebt. der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.<br />
Die künftige Auszahlung ab dem<br />
an den allein stehenden Elternteil anderen Elternteil wurde beantragt noch nicht beantragt.<br />
Die Leistung wird dem Berechtigten gezahlt seit:<br />
Die Leistung wird noch nicht gezahlt, wurde aber beantragt Ja. Nein.<br />
17 Erhält das Kind Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt?<br />
Ja. Nein. Nein, wurde aber beantragt.<br />
18 Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> in der Vergangenheit<br />
Wurden für das Kind schon mal Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> beantragt?<br />
Nein.<br />
Ja, beim Jugendamt in<br />
Wurden für das Kind schon mal Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> gezahlt?<br />
Nein.<br />
für den Zeitraum<br />
vom<br />
vom<br />
vom<br />
Ja, durch das Jugendamt in<br />
19 Auf welches Konto sollen die Unterhaltsleistungen überwiesen werden?<br />
Konto-Nr.: Bankleitzahl:<br />
Geldinstitut / Ort: Kontoinhaber/in:<br />
Ich bin alleinige/r Kontoinhaber/in.<br />
Ebenfalls Kontoinhaber/in ist :<br />
Weitergabe der Bankverbindung<br />
Für den Fall einer möglichen Direktzahlung des Kindesunterhaltes erkläre ich mich mit der Weitergabe<br />
meiner Bankverbindung an den unterhaltspflichtigen Elternteil einverstanden.<br />
Richtigkeit der Bankverbindung - Haftungsausschluss<br />
Bei Überweisungen nimmt das Geldinstitut keinen Abgleich zwischen Kontonummer und Kontoinhaber vor.<br />
Zur Vermeidung eines möglichen Lese- bzw. Schreibfehlers füge ich daher einen Nachweis meiner o.g.<br />
Bankverbindung in gedruckter Form (Kontoauszug oder Erklärung des Geldinstitutes) bei. Soweit ich<br />
diesen Nachweis nicht erbringe, habe ich hiermit zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der<br />
Unterhaltsvorschusskasse für eine fehlerhafte Überweisung aufgrund einer unrichtigen oder schlecht lesbaren<br />
Bankverbindung die Haftung ausgeschlossen wird.<br />
bis<br />
bis<br />
bis<br />
../ 6
- 6 -<br />
Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers<br />
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, alle Änderungen unverzüglich<br />
mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>) von Bedeutung sind. Mir ist bekannt,<br />
dass eine Verletzung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden kann.<br />
Für die Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> werden Name, Anschrift und Geburtstag des Kindes und des Antragstellers auf<br />
Datenträger gespeichert. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen der<br />
Kommunalverwaltung (wie z. B. Jobcenter, Wohngeldstelle), die sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden<br />
Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden.<br />
Ich bin auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des <strong>UVG</strong> mit<br />
dem Beistand, dem Jobcenter und ggf. dem Allgemeiner Sozialdienst ausgetauscht werden.<br />
Das Merkblatt zum <strong>UVG</strong> habe ich erhalten. In Nr. VII dieses Merkblattes wurde ich auf meine Anzeigepflicht<br />
besonders aufmerksam gemacht.<br />
________________________________________ _______________________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
Bevor Sie den Antrag abgeben oder absenden prüfen Sie bitte,<br />
ob Sie alle Angaben vollständig und richtig gemacht haben.<br />
Vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift.<br />
Datenschutzrechtlicher Hinweis<br />
Die Datenerhebung erfolgt aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes (<strong>UVG</strong>). Zu den Angaben sind Sie gemäß<br />
§§ 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem<br />
<strong>UVG</strong> besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes<br />
erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles<br />
mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> erforderlichen persönlichen<br />
Daten können im Wege der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.<br />
Unterlagen, ohne die eine weitere Bearbeitung nicht möglich ist!<br />
Bitte unbedingt beifügen bzw. mitbringen!<br />
� Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde des Kindes<br />
� Personalausweis (ggf. gut lesbare Kopie)<br />
� aktuelle Haushaltsbescheinigung (Einwohnermeldeamt) für das Kind und den allein stehenden Elternteil<br />
� Nachweis über die aktuelle Lohnsteuerklasse (bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten)<br />
� Kontoauszug oder Erklärung des Geldinstitutes (zur Bestätigung der angegebenen Bankverbindung)<br />
Soweit für Sie zutreffend bitte beifügen bzw. mitbringen!<br />
� Namensänderungsurkunde für das Kind und/oder den allein stehenden Elternteil<br />
� Vaterschaftsanerkennungsurkunde<br />
� Urkunde über die Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung<br />
� Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung<br />
für das Kind und/oder den allein stehenden Elternteil<br />
� Nachweise über geleistete Unterhalts- oder sonstige Zahlungen<br />
� Schreiben des Anwalts zum Getrenntleben, Scheidungs- und/oder Unterhaltsverfahren<br />
� Unterhaltsberechnung<br />
� Vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsverpflichtung<br />
� Pfändungsnachweise<br />
� Scheidungsurteil<br />
� Sterbeurkunde<br />
� Rentenbescheid / Ablehnungsbescheid (Waisen-/Halbwaisenrente)<br />
� Haftbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Unterbringung<br />
� Bewilligungs- und Einstellungsbescheid Unterhaltsvorschuss<br />
../ 7
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz<br />
(Stand 01.01.2012)<br />
Seit dem 01. Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (<strong>UVG</strong>) in den alten Bundesländern und seit<br />
dem 01. Januar 1992 auch in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin.<br />
Mit diesem Gesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und seine<br />
Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern<br />
entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu<br />
hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf schriftlichen Antrag der Unterhalt von Kindern, die<br />
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe der für Kinder der ersten bzw. zweiten<br />
Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge, aus öffentlichen Mitteln gezahlt, jedoch längstens für die<br />
Dauer von 72 Monaten. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in<br />
Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über.<br />
Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes<br />
geben.<br />
I.<br />
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem <strong>UVG</strong>?<br />
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung,<br />
wenn es<br />
a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
b) im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft mit einem<br />
allein stehenden Elternteil lebt, der ledig,<br />
verwitwet oder geschieden ist<br />
oder<br />
von seinem Ehegatten/seinem eingetragenen Lebenspartner infolge eines Ehe/-Zerwürfnisses<br />
dauernd getrennt lebt, oder weil der Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate<br />
in einer Anstalt untergebracht ist,<br />
und<br />
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der in Abschnitt III genannten Höhe<br />
Unterhalt von dem anderen Elternteil<br />
oder<br />
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht wenigstens in der in Abschnitt<br />
III genannten Höhe erhält.<br />
Der Elternteil ist nicht allein stehend, wenn er verheiratet ist oder in einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft lebt und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen<br />
Elternteil zusammenlebt und sich nicht von diesem getrennt hat.<br />
Ausländische Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn<br />
sie oder ein allein stehender Elternteil im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung oder einer zur<br />
Erwerbstätigkeit berechtigten Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind und die vorgenannten<br />
Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.<br />
II.<br />
Wann besteht k e i n Anspruch auf die Unterhaltsleistung?<br />
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn<br />
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander<br />
verheiratet sind oder nicht)<br />
oder<br />
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des<br />
Kindes lebt, dies gilt auch, wenn der Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt<br />
oder<br />
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in<br />
Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet<br />
oder<br />
- das Kind mit der Mutter in einer „Mutter-Kind-Einrichtung“ lebt<br />
oder<br />
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen (z.B. den ihm bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen oder bei<br />
der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken)<br />
oder<br />
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.<br />
III.<br />
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?<br />
Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen<br />
Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der allein<br />
stehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.<br />
Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus Erstkindergeld) ergeben sich danach ab<br />
dem 01. Januar 2010 im Ergebnis folgende Beträge:<br />
Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren<br />
Unterhaltsvorschussleistung: 133,00 EUR 180,00 EUR<br />
Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen<br />
Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.a.<br />
Unterhaltsvorschussleistung abgezogen.<br />
Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem<br />
das Kind lebt.<br />
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden kalendermonatlich im voraus gezahlt. Eine<br />
weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich.
IV.<br />
Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?<br />
Die Unterhaltsleistung wird längstens für 72 Monate gezahlt. Sie endet spätestens, wenn das Kind das<br />
12. Lebensjahr vollendet, und zwar auch dann, wenn die Höchstleistungsdauer von 72 Monaten noch<br />
nicht erreicht ist.<br />
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats erfüllt, wird die Unterhaltsleistung<br />
anteilig gezahlt.<br />
Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrages<br />
bei der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt werden, wenn nachweislich die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört insbesondere auch, dass es nicht an zumutbaren<br />
Bemühungen des allein stehenden Elternteils gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu<br />
Unterhaltszahlungen zu veranlassen.<br />
V.<br />
Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?<br />
Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.<br />
Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> müssen<br />
schriftlich und förmlich beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig vorzulegen.<br />
Der Antragsvordruck ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des <strong>Kreis</strong>es <strong>Stormarn</strong>, Mommsenstraße 11,<br />
23843 Bad Oldesloe im Original einzureichen. Das Antragsformular und das Merkblatt zum<br />
Unterhaltsvorschussgesetz ist auf der Internetseite des <strong>Kreis</strong>es <strong>Stormarn</strong> www.kreis-stormarn.de<br />
erhältlich. Das Jugendamt hilft auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages.<br />
VI.<br />
Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruches des Kindes auf das Land?<br />
Der unterhaltspflichtige Elternteil soll nicht durch die öffentliche Leistung entlastet werden, wenn das<br />
Kind Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> erhält. Daher gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden<br />
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende<br />
Waisenbezüge bis zur Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über.<br />
Das Land versucht dann, sich an dem zahlungspflichtigen Elternteil schadlos zu halten. Allein die mit der<br />
Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes beauftragte Stelle ist nunmehr befugt, den<br />
übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und vom zahlungspflichtigen Elternteil<br />
Zahlungen zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches entgegenzunehmen.<br />
VII.<br />
Welche Pflichten haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des<br />
Kindes?<br />
Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezuges müssen der allein stehende<br />
Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes alle Auskünfte sowie Änderungen in den<br />
Verhältnissen, die zur Feststellung/Überprüfung des Leistungsanspruches erforderlich sind, unverzüglich<br />
der Unterhaltsvorschusskasse mitteilen. Mitteilungen an andere Behörden bzw. Dienststellen (z.B.<br />
Jobcenter oder Einwohnermeldeamt) genügen nicht.<br />
Die Unterhaltsvorschusskasse muss insbesondere sofort benachrichtigt werden, wenn<br />
� das Kind nicht mehr bei dem Elternteil, der die Leistung beantragt hat, lebt;<br />
� sich der Umfang der Betreuung verändert (z.B. das Kind lebt im wöchentlichen Wechsel jeweils bei<br />
der Mutter und dem Vater);<br />
� das Kind und seine Mutter in einer „Mutter-Kind-Einrichtung“ leben;<br />
� der das Kind betreuende Elternteil heiratet (gleich, ob den anderen Elternteil oder einen Dritten);<br />
� der das Kind betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem vormals getrennt lebenden<br />
Ehegatten zusammenzieht;<br />
� der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird;<br />
� der andere Elternteil Unterhalt (gleich ob bar, per Überweisung oder Pfändung) zahlt oder seine<br />
Bereitschaft zeigt, Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten;<br />
� der allein stehende Elternteil umzieht;<br />
� der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist;<br />
� das Kind stirbt.<br />
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet<br />
werden.<br />
VIII.<br />
In welchen Fällen muss die Unterhaltsleistung ersetzt oder zurückgezahlt werden?<br />
Die Leistung nach dem <strong>UVG</strong> muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn<br />
� bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht<br />
worden sind oder später der in Abschnitt VII erläuterten Anzeigepflicht nicht unverzüglich<br />
nachgekommen wurde;<br />
� wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der<br />
Leistungen nach dem <strong>UVG</strong> hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III).<br />
IX.<br />
Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung auf andere Sozialleistungen aus?<br />
Die Unterhaltsleistung gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird<br />
daher auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) angerechnet.<br />
X.<br />
Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?<br />
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil<br />
geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie hierbei das<br />
zuständige Jugendamt.<br />
XI.<br />
Wer ist zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,<br />
wenn das Kind im <strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong> seinen Wohnsitz hat?<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Stormarn</strong>, Der Landrat, Fachdienst Familie und Schule/Unterhaltsvorschusskasse,<br />
Mommsenstraße 11, Gebäude D, 23843 Bad Oldesloe,<br />
A bis F Zimmer 105 Telefon 04531/160-521<br />
G bis I und K Zimmer 128 Telefon 04531/160-313<br />
J, L bis R und U Zimmer 107 Telefon 04531/160-270<br />
S, T, V bis Z Zimmer 106 Telefon 04531/160-362